Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1982, Az.: BVerwG 8 C 50.80
Klage gegen die Entscheidung über die Wehrdienstfähigkeit; Versäumung der Widerspruchsfrist; Isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 50.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 06.03.1980 - AZ: II/3 E 2230/79
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 17. Februar 1971 als tauglich gemustert. Auf seinen Antrag wurde im Januar 1979 seine Tauglichkeit überprüft, Mit Bescheid vom 6. Februar 1979, der am 7. Februar 1979 an die frühere Adresse des Klägers als Einschreiben zur Post gegeben wurde, setzte das Kreiswehrersatzamt Frankfurt am Main für der. Kläger den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" fest und bezeichnete ihn als "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten". Der Kläger legte am 28. Februar 1979 Widerspruch ein, mir, dem er geltend machte, er sei nicht wehrdienstfähig. Mit Bescheid vom 20. Juni 1979 verwarf die Wehrbereichsverwaltung IV den Widerspruch als unzulässig, weil er verspätet eingelegt werden sei.
Der Kläger hat Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, der Widerspruch sei zu Unrecht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist verworfen worden. Der Bescheid vom 6. Februar 1979 sei ihm erst am 14. Februar 1979 zugegangen. Die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades durch die Beklagte sei unrichtig. Nach dem Ergebnis fachärztlicher Untersuchungen sei er nicht wehrdienstfähig.
Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst die Aufhebung des Widerspruchsbescheides und hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides begehrt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
den Wehrpflichtbescheid vom 6. Februar 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1979 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen wehrdienstfähig.
Mit Urteil vom 6. März 1980 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Wehrpflichtbescheid sei sachlich auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Kläger habe am 28. Februar 1979 fristgerecht Widerspruch eingelegt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG). Der angefochtene Bescheid sei ihm erst mit dem am 14. Februar 1979 erfolgten Zugang wirksam zugestellt worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe darin den Tauglichkeits- und Verwendungsgrad des Klägers zutreffend festgestellt. Da der Kläger mit seinem Klageantrag sein vorrangiges Interesse an einer sachlichen Überprüfung des Wehrpflichtbescheides vom 6. Februar 1979 zum Ausdruck gebracht habe, sei für eine isolierte Aufhebung des im Hinblick auf die Verwerfung des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs verfahrensfehlerhaften Widerspruchsbescheides kein Raum.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sinngemäß beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage gegen den Widerspruchsbescheid abgewiesen worden ist, und der Klage in diesem Umfang stattzugeben. Er vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte in seinem - des Klägers - Kosteninteresse den auf einem Verfahrensfehler beruhenden Widerspruchsbescheid aufheben müssen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides schon deshalb nicht in Betracht kam, weil sie nicht dem Klageziel entsprach (§ 88 VwGO). Regelmäßig richtet sich die Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In dieser Fällen ist der Widerspruchsbescheid nicht selbständiger Anfechtungsgegenstand (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. März 1980 - BVerwG 8 B 19.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13 S. 6). Wendet sich der Kläger jedoch gegen eine im Widerspruchsbescheid enthaltene zusätzliche selbständige Beschwer und will er insbesondere Mängel des Widerspruchsverfahrens rügen, muß er gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage nach § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO vorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG V C 74.71 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7 S. 1 [2]). Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags, in dem ein solches Klagebegehren eindeutig zum Ausdruck kommt. In Ausnahmefällen kann möglicherweise neben dem Erstbescheid der Widerspruchsbescheid zum selbständigen Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 - BVerwGE 13, 195 [198] und Beschluß vom 12. Dezember 1969 - BVerwG V B 88.69 -). Die in der gerichtlichen Praxis weithin übliche Antragstellung, den ursprünglichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bringt allerdings nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Widerspruchsbescheid neben dem Erstbescheid selbständig angefochten werden soll. Vielmehr bedarf es in der Klagebegründung einer Klarstellung in dieser Richtung durch entsprechende von der Hauptsache unabhängige Erwägungen.
Hier hat der Kläger allein den ursprünglichen Bescheid vom 6. Februar 1979 angefochten. Zwar hatte er in der Klageschrift zunächst in erster Linie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt, mit dem der Widerspruch als verspätet verworfen worden war. Mit dieser Antragstellung wollte er jedoch ersichtlich eine Entscheidung in der Sache erwirken, nämlich eine sachliche Entscheidung der Beklagter, über den eingelegten Widerspruch herbeiführen. Sein Interesse an einer sachlichen Entscheidung kommt weiterhin in dem in der Klageschrift enthaltenen auf die Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 1979 gerichteten Hilfsantrag zum Ausdruck: Dieser Hilfsantrag sollte ausdrücklich für den Fall gestellt werden, daß der Widerspruchsbescheid entgegen der Annahme des Klägers eine Entscheidung zur Sache enthielt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist schließlich, daß der Kläger durch den in der mündlicher. Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten, dem Wortlaut ces § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angepaßten Antrag, den Wehrpflichtbescheid vom 6. Februar 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1979 aufzuheben, eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er eine gerichtliche Überprüfung des Wehrpflicht Bescheides vom 6. Februar 1979 wünsche. Allein dieser Bescheid war daher Gegenstand der Anfechtungsklage. Diese Bestimmung des Klageziels erschien auch prozessual angemessen; denn für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides besteht angesichts der Möglichkeit, den ursprünglichen Verwaltungsakt anzufechten, häufig kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. März 1980 - BVerwG 8 B 19.80 - a.a.O. S. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl