Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1982, Az.: BVerwG 1 B 23.82
Sparkassen; Regionalprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 23.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1981 - AZ: 15 A 190/80
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 SparkG NRW
Fundstellen
- DÖV 1983, 73-75
- ZIP 1982, 1177-1181
Amtlicher Leitsatz
Das sparkassenrechtliche Regionalprinzip in seiner konkreten Ausgestaltung beruht in Nordrhein-Westfalen auf § 1 II SparkG NW und damit auf einer eigenständigen, durch Art. 28 II GG nicht vorgeschriebenen Entscheidung des Landesgesetzgebers.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1981 werden auf Kosten des jeweiligen Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren des Klägers zu 1) auf 20.000 DM und für das Beschwerdeverfahren der Klägerin zu 2) auf 680.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger zu 1) ist Sparkassenzweckverband und als solcher Gewährträger der Kreissparkasse Köln - Klägerin zu 2) -. Mitglieder des Klägers zu 1) waren ursprünglich der Kreis Köln, der Kreis ... und der ... Kreis. Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes ... vom 5. November 1974 (GV NW S. 1072) - KölnG - wurden diese drei Kreise aufgelöst und wurden u.a. mehrere bis dahin zum Kreis ... gehörende Gemeinden - darunter die Gemeinde P. - in die kreisfreie Stadt ... - Beklagte zu 2) - eingegliedert. Die Klägerin zu 2) unterhält in dem Gebiet der drei Altkreise 119 Zweigstellen; 26 dieser Zweigstellen liegen in den nach K. eingegliederten Gebieten.
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes N. ordnete durch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt K. sowie im Kreis ... Kreis vom 27. Juni 1979 (GV NW S. 484) die Übertragung ... dieser Zweigstellen von der Klägerin zu 2) auf die Stadtsparkasse K. - Beklagte zu 1) - an; § 6 Abs. 2 der Verordnung schreibt vor, daß der Regierungspräsident in K. die Übertragung anordnet und die Auseinandersetzung regelt, falls sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt haben.
Die Beklagte zu 1) hat im Sommer 1978 zwei Zweigstellen in dem durch das ...-Gesetz in die Stadt Köln eingegliederten Stadtteil K. eröffnet.
Die Kläger sind der Auffassung, daß die Beklagte zu 2) seit Inkrafttreten des K. Gesetzes mit den in sie eingegliederten Gebieten der drei aufgelösten Landkreise Mitglied des Klägers zu 1) geworden sei; in diesen Gebieten dürfe daher allein die Klägerin zu 2) Zweigstellen errichten und betreiben.
Auf Grund dieser Rechtsansicht hatten die Kläger ursprünglich beantragt,
- 1.
der Kläger zu 1) gegen die Beklagte zu 2),
festzustellen, daß die Beklagte zu 2) mit Inkrafttreten des Köln-Gesetzes vom 5. November 1974 mit den in sie eingegliederten Gebieten des ehemaligen Landkreises Köln und bisherigen Rheinisch-Bergischen Kreises Mitglied des Klägers zu 1) geworden ist;
- 2.
die Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1),
- a)
festzustellen, daß zwischen ihr und der Beklagten zu 1) kein öffentlich-rechtliches Übertragungsverhältnis hinsichtlich der in der Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 27. Juni 1979 genannten Zweigstellen besteht,
- b)
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihre beiden Zweigstellen in Köln-Rodenkirchen zu schließen.
Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) als unzulässig abgewiesen; im übrigen hat es den Klagen stattgegeben.
Auf die Berufung der beiden Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagen im vollen Umfang abgewiesen (DVBl. 1982, 504 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.12.1981 - 15 A 190/80]). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die auf die Feststellung der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten zu 2) bei dem Kläger zu 1) gerichtete Feststellungsklage sei unbegründet; die Beklagte zu 2) sei nicht Mitglied des Klägers zu 1) geworden.
Maßgebend für den Übergang von Mitgliedschaftsrechten bei Zweckverbänden, deren Mitgliedergemeinden oder -gemeindeverbände durch das ...-Gesetz neugegliedert worden seien, sei § 29 Abs. 1 KölnG, der - auch hinsichtlich des Tatbestandes - auf § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV NW S. 190), nunmehr gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621) - KGAG - verweise und damit die für Zweckverbände geltenden Regeln über einen gesetzlichen Mitgliederwechsel weder erweitere noch beschränke. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 KGAG biete der Mitgliedschaft der Beklagten zu 2) bei dem Kläger zu 1) jedoch keine Grundlage, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) KGAG vorliegend aus sparkassenrechtlichen Gründen nicht anwendbar sei.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) KGAG sei für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband die gemeinsame Aufgabenerfüllung zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden in den dafür durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit - und damit insbesondere der freiwillige Eintritt oder die Nachfolge gemäß § 21 KGAG in einen bestehenden Zweckverband - unzulässig, wenn die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgabe durch ein Gesetz ausgeschlossen sei. Dies sei vorliegend der Fall: Die Beteiligung der Beklagten zu 2) an einem Zweckverband, der - wie der Kläger zu 1) - in seiner Gewährträgerschaft eine Sparkasse betreibe, die in Konkurrenz zu der in der Gewährträgerschaft der Beklagten zu 2) betriebenen Stadtsparkasse Köln stehe, würde gegen das aus dem sparkassenrechtlichen Regionalprinzip (§ 1 Abs. 2 Satz 1) des Sparkassengesetzes vom 10. Juli 1970 (GV NW S. 604), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV NW S. 498) - SpkG - abgeleitete Verbot der Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz und ein daraus folgendes Verbot der Mehrfachträgerschaft verstoßen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Senat folge, konkretisiere das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG zum Ausdruck kommende sparkassenrechtliche Regionalprinzip das in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankerte allgemeine kommunalverfassungsrechtliche Regionalprinzip dahin, daß es die Deckungsgleichheit von Sparkassen- und Gewährträgergebiet verlange und damit für Sparkassen derselben Ebene eine Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz untersage. Das vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hervorgehobene Verbot der Doppelverwaltung sei logische Konsequenz der nach außen wirkenden Abgrenzungsfunktion des Regionalprinzips in dem Sinne, daß eine Sparkasse nicht außerhalb des Gebiets ihres Gewährträgers tätig werden dürfe, und des damit korrespondierenden, intern wirkenden Postulats der Kongruenz von Anstaltsgebiet und Gewährträgergebiet. Das Verbot der Doppelverwaltung beziehe sich auf den durch die kommunalverfassungsrechtliche Aufgabenzuständigkeit vorgegebenen, für die Wahrnehmung der Sparkassenkompetenzen aus Gründen des Kongruenzgebots unteilbaren örtlichen Wirkungskreis des kommunalen Sparkassenträgers, d.h. jeweils auf das gesamte Gemeindegebiet bzw. bei einem Gemeindeverband auf das Verbandsgebiet. Das Verbot der Kongruenz zweier Sparkassen derselben kommunalen Ebene bedeute für den vorliegenden Fall die prinzipielle Unzulässigkeit einer Konkurrenzlage zwischen der Beklagten zu 1) und einer anderen Gemeindesparkasse auf dem Gebiet der Stadt K. und zwar unabhängig davon, ob die konkurrierenden Sparkassen auf sich überschneidenden oder räumlich getrennten Gebietsteilen tätig würden.
Die prinzipielle Unzulässigkeit derartiger Anstaltskonkurrenzen gelte - und darauf komme es vorliegend an - in gleicher Weise (erst recht) für Sparkassen unterschiedlicher Ebenen bzw. im Verhältnis von Gemeinde- und Zweckverbandssparkassen. Insofern werde das durch die Unteilbarkeit eines Gewährträgergebiets gekennzeichnete sparkassenrechtliche Regionalprinzip hinsichtlich der Kompetenzabgrenzung bei gebietlich teilidentischen Verwaltungsräumen ergänzt durch das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG angelegte und als Kollisionsnorm ausgestaltete Subsidiaritätsprinzip. Danach werde den Gemeinden bei Teilidentität der Gewährträgergebiete ein landesrechtlicher Zuständigkeitsvorrang vor den Gemeindeverbänden zuerkannt.
Hinsichtlich der Frage, ob und für welchen Sparkassenträger eine nach § 1 Abs. 2 SpkG unzulässige Konkurrenztätigkeit vorliege, sei deshalb von dem durch den Wirkungskreis eines Gemeindeverbandes nicht beschränkbaren örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde auszugehen. Die sparkassenrechtlichen Ordnungsprinzipien des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SpkG zielten somit auf die Verhinderung auch solcher Gemengelagen ab, die durch das Tätigwerden einer Verbandssparkasse im Gebiet einer Gemeinde mit eigener Gewährträgerschaft entständen. Hieraus ergebe sich für den Kläger zu 1) das prinzipielle Verbot der Ausübung eigener Sparkassenkompetenzen im Gebiet der Stadt K. und für die Beklagte zu 2) das sparkassenrechtliche Verbot einer Beteiligung an dem Kläger zu 1).
Die strikte Anwendung der Ordnungsprinzipien des § 1 Abs. 2 SpkG auf Veränderungen im Gewährträgerbereich von Sparkassen werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Vorschrift Ausnahmen vom Regional- und Subsidiaritätsprinzip dahin gewähre, daß Sparkassen von Gemeindeverbänden in Gebieten von Gemeinden mit eigener Sparkasse eine Hauptstelle errichten und ihr vorhandenes Zweigstellennetz erhalten durften. Denn diese Ausnahmen prägten nicht ihrerseits die Ordnungsprinzipien, sondern seien lediglich Ausdruck eines eingeschränkten Bestandsschutzes, den das Sparkassengesetz nicht etwa dynamisch, sondern nur statisch - unter Begrenzung auf den vorhandenen Zweigstellenbestand und dem aus den §§ 32 und 33 SpkG folgenden Vorbehalt einer den kommunalen Gebietsveränderungen nachfolgenden Beseitigung des Bestandes - ausgestaltet habe.
Die auf Schließung der beiden Zweigstellen der Beklagten zu 1) in K. gerichtete Klage der Klägerin zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Gemeinde ... - der früheren Gemeinde P. - und dem Landkreis ... als Mitglied des Sparkassenzweckverbandes im Jahre 1933 geschlossene Vertrag, durch den die Gemeinde für sich und ihre Rechtsnachfolger auf die Ausübung ihrer Sparkassenkompetenzen verzichtet habe, sei mit dem Inkrafttreten des K.-Gesetz es gegenstandslos geworden, weil er seither im Widerspruch zu den in § 1 Abs. 2 SpkG niedergelegten Ordnungsprinzipien des Sparkassenorganisationsrechts stehen würde. Diese grundlegende sparkassenorganisationsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers sei, wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 32 Abs. 1 Satz 3 SpkG ergebe, ohne staatliche Mitwirkung vertraglich nicht abdingbar; sie hindere deshalb, soweit es an der staatlichen Mitwirkung fehle, auch unmittelbar die Weitergeltung diesbezüglicher Vereinbarungen. Insoweit derogiere die gesetzliche Kompetenzregel die ihr entgegenstehende vertragliche Kompetenzvereinbarung.
Ein allenfalls aus § 1 Abs. 2 Satz 1 SpkG ableitbarer Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch der Klägerin zu 2) komme nicht in Betracht, weil der Gebietsteil Rodenkirchen nicht zum Gewährträgergebiet des Klägers zu 1), sondern allein zum Gewährträgergebiet der Beklagten zu 2) gehöre, so daß die Beklagte zu 1) von der ihr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SpkG zustehenden Zweigstellenerrichtungskompetenz - ungehindert durch den der Klägerin zu 2) nur zukommenden sparkassenrechtlichen Bestandsschutz - habe Gebrauch machen können.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Kläger Mit diesen machen sie in längeren Ausführungen geltend:
Das Berufungsgericht leite das sparkassenrechtliche Regionalprinzip in der von ihm angenommenen konkreten Ausprägung maßgeblich aus Art. 28 Abs. 2 GG her und weiche damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren sei zu klären, ob Art. 28 Abs. 2 GG tatsächlich ein allgemeines Regionalprinzip enthalte, ob die überkommenen Grundsätze des Sparkassenrechts, nach denen Sparkassen rechtsschutzlos Objekte der kommunalen Neuordnung seien, mit dem Gesetz über das Kreditwesen vereinbar seien, ob ferner den Sparkassen als Kreditinstituten auch im Rahmen kommunaler Neuordnungsmaßnahmen Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG zuständen und ob schließlich das Köln-Gesetz nach § 24 a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anmeldepflichtig und wegen Unterlassung der erforderlichen Anmeldung nichtig sei.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Beschwerden. Sie machen geltend, das angegriffene Urteil beruhe ausschließlich auf nicht revisiblem Recht. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das von ihm angenommene sparkassenrechtliche Regionalprinzip aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitet habe. Gegenüber organisatorischen Regelungen ständen Sparkassen als kommunalen Anstalten Grundrechte nicht zu. Die vorliegende Rechtssache habe mit dem Kartellrecht thematisch nichts zu tun.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß im Beschwerdeverfahren der jeweils geltend gemachte Zulassungsgrund nach näherer Haßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden. Demgemäß ist die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Solche Gründe lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
1.
Die Beschwerdeführer meinen zu Unrecht, das Berufungsurteil weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 1 CB 16.66 - (DVBl. 1972, 780 = Weides/Bosse, Rechtsprechung zum Sparkassenrecht, Erste Folge, 1981, S. 243), BVerwG 1 B 18.70 (Weides/Bosse, a.a.O., S. 248) und BVerwG 1 B 46.70 (Weides/Bosse, a.a.O., S. 253) - ab. Sie machen hierzu geltend, das Berufungsgericht habe das nach seiner Auffassung in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV NW S. 498) zum Ausdruck kommende sparkassenrechtliche Regionalprinzip - das nach den Darlegungen des Berufungsurteils die Deckungsgleichheit von Sparkassen- und Gewährträgergebiet, das Verbot der Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz, ein daraus folgendes Verbot der Mehrfachgewährträgerschaft und schließlich das als Kollisionsnorm ausgestaltete Subsidiaritätsprinzip enthalte - als Konkretisierung eines in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land N. verankerten allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Regionalprinzips angesehen (Bl. 3 der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 1982): Im Berufungsurteil (S. 11) heiße es ausdrücklich, daß das Regionalprinzip das in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte allgemeine kommunalverfassungsrechtliche Regionalprinzip konkretisiere (Bl. 10 der Beschwerdeschrift). Insbesondere meine das Berufungsgericht, aus der in Art. 28 Abs. 2 GG unterschiedlich gewährleisteten Rechtsstellung der Gemeinden und Gemeindeverbände lasse sich ein bundesverfassungsrechtlicher Grund für das von ihm dem Rechtsgehalt des § 1 Abs. 2 SpkG entnommene Verbot der Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz zwischen Gemeindesparkassen und Gemeindeverbandssparkassen herleiten; insofern spreche das Berufungsurteil von "sparkassenunterschiedlichen Ebenen" (richtig: "Sparkassen unterschiedlicher Ebenen", vgl.S. 12 des Berufungsurteils), auf die die von ihm angenommenen Prinzipien "erst recht" anzuwenden seien (Bl. 12 der Beschwerdeschrift). Rechtsgrundlage dieser These sei nach dem Berufungsurteil "allein der in Art. 28 Abs. 2 GG normierte Vorrang der Gemeinden vor den Gemeindeverbänden, wie ihn das Berufungsgericht versteht" (Bl. 7 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982); das Berufungsgericht habe insofern "unter Berufung auf die Rechtsprechung des VerfGH NW zur Sparkassenneuordnung" festgestellt, "daß Art. 28 II GG ein allgemeines kommunalverfassungsrechtliches Regionalprinzip im Sinne einer Bevorzugung der Gemeinden vor den Gemeindeverbänden im Sparkassenwesen statuiere" (Bl. 12 des Schriftsatzes vom 26. Juli 1982). Das Berufungsurteil sei somit "letztlich ausschließlich auf Art. 28 Abs. 2 GG zurückzuführen" (Bl. 6 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982): Nach Auffassung des Berufungsgerichts schreibe Art. 28 Abs. 2 GG den landesrechtlichen Sparkassenregelungen ein Regionalprinzip des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts als maßgebliche Grundlage vor (Bl. 13 der Beschwerdeschrift).
Dagegen habe das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten drei Entscheidungen ausgesprochen, daß das Verhältnis von Gemeinden zu Gemeindeverbänden beim Betrieb von Sparkassen bundesrechtlich nicht geregelt sei.
Dieses Vorbringen verfehlt den Inhalt des Berufungsurteils. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht Art. 28 Abs. 2 GG als maßgebliche Grundlage des von ihm aus § 1 Abs. 2 SpkG - also aus nicht revisiblem Landesrecht - abgeleiteten Regionalprinzips in der von ihm angenommenen konkreten Ausprägung - Gebot der Deckungsgleichheit von Sparkassen- und Gewährträgergebiet, Verbot der Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz, Verbot der Mehrfachgewährträgerschaft und Ergänzung dieses Regionalprinzips durch das als Kollisionsnorm ausgestaltete Subsidiaritätsprinzip (S. 11-13 des Berufungsurteils) - angesehen hätte.
Das Berufungsurteil erwähnt Art. 28 Abs. 2 GG nur an einer Stelle (S. 11 Abs. 3). Es führt dort aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Senat folgt, konkretisiert das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG zum Ausdruck kommende sparkassenrechtliche Regionalprinzip das in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 Verf NW verankerte allgemeine kommunalverfassungsrechtliche Regionalprinzip dahin, daß es die Deckungsgleichheit von Sparkassen- und Gewährträgergebiet verlangt und damit für Sparkassen derselben kommunalen Ebene eine Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz untersagt."
Hierzu ist zunächst in Übereinstimmung mit Bl. 3 Abs. 4 der Beschwerdeschrift und Bl. 7 letzter Absatz bis Bl. 8 Abs. 1 des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 17. Mai 1982 - entgegen den Ausführungen Bl. 13 letzter Absatz bis Bl. 14 Abs. 1 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982 - klarzustellen, daß sich diese Darlegungen nicht, wie im Text des Berufungsurteils (S. 11 Abs. 3) niedergelegt, auf § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG, sondern auf § 1 Abs. 2 Satz 1 SpkG beziehen und daß es sich bei Anführung der erstgenannten Vorschrift um ein offensichtliches Versehen - wenn nicht überhaupt um einen bloßen Schreibfehler (Kanzleifehler) - handelt. Dies ergibt sich - außer aus dem Umstand, daß die angeführte Stelle (S. 11 Abs. 3) lediglich nähere Darlegungen zum Regionalprinzip enthält, das das Berufungsgericht in dem unmittelbar vorangehenden Satz (S. 11 Abs. 2 des Berufungsurteils) dem § 1 Abs. 2 Satz 1 SpkG entnommen hat - daraus, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG erst im Anschluß an die oben zitierten Darlegungen besonders behandelt und auslegt und hierbei das von ihm dem § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG entnommene Subsidiaritätsprinzip als eine durch eine besondere - das Verhältnis von Sparkassen unterschiedlicher Ebenen betreffende - Rechtsnorm geregelte Ergänzung des nach seinen Darlegungen für Sparkassen gleicher Ebene geltenden und mithin nicht in § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG normierten Regionalprinzips kennzeichnet (vgl. S. 11 Abs. 3 gegen S. 12 letzter Absatz des Berufungsurteils). Hiernach besteht kein Zweifel daran, daß es sich bei der Anführung von § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG auf S. 11 Abs. 3 des Berufungsurteils um ein offensichtliches Versehen handelt und sich diese Stelle des Berufungsurteils in der Sache auf Satz 1 der genannten Vorschrift bezieht.
Insofern besagen diese Ausführungen (S. 11 Abs. 3 des Berufungsurteils) hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 SpkG lediglich, daß § 1 Abs. 2 Satz 1 SpkG eine bundesverfassungsrechtlich zulässige - im Einklang mit den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG stehende - spezifisch sparkassenrechtliche Konkretisierung des "in Art. 28 Abs. 2 GG ... verankerten allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Regionalprinzip(s)" enthalte; eine Aussage des Inhalts, daß § 1 Abs. 2 SpkG in der ihm durch das Berufungsgericht gegebenen Auslegung nicht nur in Einklang mit den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG stehe, sondern durch diese Vorschrift als "maßgebliche Grundlage" bundesverfassungsrechtlich geboten sei, läßt sich dem Berufungsurteil weder an der zitierten Stelle noch sonst entnehmen.
Die vorstehend wörtlich angeführten Formulierungen des Berufungsurteils bringen vielmehr mit der Wendung, das "in § 1 Abs. 2 Satz 2" (gemeint ist: Satz 1) SpkG zum Ausdruck kommende sparkassenrechtliche Regionalprinzip konkretisiere das u.a. in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte kommunalverfassungsrechtliche Regionalprinzip "dahin, daß es ... verlangt und damit ... untersagt", deutlich zum Ausdruck, daß die in § 1 Abs. 2 SpkG normierte "Konkretisierung" nach Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs die einzig zulässige, sondern lediglich eine von mehreren verfassungsrechtlich zulässigen "Konkretisierungen" des "allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Regionalprinzips" darstellt, daß also das den Inhalt des sparkassenrechtlichen Regionalprinzips bildende Gebot der Deckungsgleichheit von Sparkassen- und Gewährträgergebiet und die damit gegebene Unzulässigkeit der Doppelverwaltung in Form der Anstaltskonkurrenz auf derselben kommunalen Ebene ausschließlich auf § 1 Abs. 2 SpkG und damit auf einer eigenständigen - durch Art. 28 Abs. 2 GG nicht vorgeschriebenen - Entscheidung des Landesgesetzgebers beruhen. Davon, daß diese Regelung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich mit Art. 28 Abs. 2 GG in Einklang stehe, sondern diese Verfassungsvorschrift "maßgebliche Grundlage" des sparkassenrechtlichen Regionalprinzips in seiner vom Berufungsgericht angenommenen konkreten Ausprägung wäre, kann hiernach keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat auch nicht die von ihm angenommene Unzulässigkeit der Anstaltskonkurrenz zwischen Gemeindesparkassen und Zweckverbandssparkassen aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet. In dieser Hinsicht hat es vielmehr ausgeführt, das durch die Unteilbarkeit eines Gewährträgergebiets gekennzeichnete sparkassenrechtliche Regionalprinzip - bei dem es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts, wie vorstehend dargelegt, um ein landesrechtliches Prinzip handelt - werde im Blick auf die Kompetenzabgrenzung bei gebietlich teilidentischen Verwaltungsräumen ergänzt durch das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG angelegte und als Kollisionsnorm ausgestaltete Subsidiaritätsprinzip, durch das den Gemeinden 1 Rahmen seines Anwendungsbereichs "ein landesrechtlicher Zuständigkeitsvorrang" vor den Gemeindeverbänden zuerkannt sei (S. 12 f. des Berufungsurteils). Auch insoweit trifft die Auffassung der Beschwerden nicht zu, das Berufungsgericht habe die von ihm angenommenen sparkassenrechtlichen Prinzipien "maßgeblich" aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet.
Auch im übrigen zeigen die Ausführungen des Berufungsurteils eindeutig, daß das Berufungsgericht die von ihm angenommenen sparkassenrechtlichen Grundsätze ausschließlich der nicht revisiblen Vorschrift des § 1 Abs. 2 SpkG entnommen hat (vgl. z.B. S. 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 3, 15 Abs. 2 des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht kennzeichnet diese Vorschrift ausdrücklich als eine "grundlegende sparkassenorganisationsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers" (S. 15 Abs. 2 des Berufungsurteils), durch die "Ordnungsprinzipien des Sparkassenorganisationsrechts" (S. 15 Abs. 2; vgl. ferner S. 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 des Berufungsurteils) durch eine "gesetzliche Kompetenzregel" (S. 15 Abs. 2 des Berufungsurteils) gesetzt worden seien.
Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe die von ihm angenommenen sparkassenrechtlichen Prinzipien maßgeblich aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet, läßt sich auch nicht mit der weiteren Erwägung begründen, Art. 28 Abs. 2 GG sei deswegen die maßgebliche Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts, weil die von dem Berufungsgericht angenommenen sparkassenrechtlichen Prinzipien weder den Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 31 und 32 SpkG noch der Regelung des Art. 78 Abs. 2 der Verffassung für das Land N. und schließlich auch nicht dem einfach-gesetzlichen Kommunalrecht des Landes N. entnommen werden könnten (Bl. 10 f. der Beschwerdeschrift; Bl. 7 letzter Absatz bis Bl. 11 Abs. 2, Bl. 15 Abs. 2 bis Bl. 16 Abs. 1 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982; Bl. 11 Abs. 3 bis Bl. 12 Abs. 1 des Schriftsatzes vom 26. Juli 1982).
Mit diesen Darlegungen tragen die Beschwerdeführer lediglich ihre Rechtsansicht zur Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts vor und greifen - soweit diese Darlegungen mit der Meinung des Berufungsgerichts nicht übereinstimmen - die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht an. Für die Frage, ob das Berufungsgericht die von ihm angenommenen sparkassenrechtlichen Prinzipien abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet hat, geben sie jedoch nichts her.
Entsprechendes gilt für die weitere Erwägung der Beschwerden, eine Ableitung des Kongruenzgebots und des Verbots der Mehrfachgewährträgerschaft - mit denen das Berufungsgericht die Nichtanwendung der kommunalrechtlichen Norm des § 21 Abs. 1 KGAG begründet habe - aus kommunalrechtlichen Regeln sei mit den Gesetzen der Logik und der juristischen Methodik nicht zu vereinbaren - die Nichtanwendbarkeit der kommunalrechtlichen Vorschrift des § 21 Abs. 1 KGAG könne nämlich nicht aus kommunalrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden - und enthielte deshalb auch eine unmittelbare Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes. Eine solche Widersprüchlichkeit und Sinnwidrigkeit solle den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht unterstellt werden; auch hieraus ergebe sich, daß das Berufungsgericht das von ihm angenommene sparkassenrechtliche Regionalprinzip maßgeblich aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitet habe (Bl. 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982). Auch insofern greifen die Beschwerden lediglich die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht an. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 KGAG keineswegs aus allgemeinen kommunalrechtlichen Grundsätzen, sondern aus der positiven Ausschlußregel des § 1 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) KGAG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SpkG hergeleitet (vgl. S. 10 f. des Berufungsurteils).
Das Berufungsurteil weicht schließlich auch nicht insofern von den drei seitens der Beschwerden angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, als es annimmt, § 1 Abs. 2 SpkG stehe in seiner Auslegung durch das Berufungsgericht im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 GG: Eine Aussage des Inhalts, Landesgesetze des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts verletzten die dem Landesgesetzgeber durch Art. 28 Abs. 2 GG gesetzten Grenzen, läßt sich den angeführten Entscheidungen nicht entnehmen. In dem Beschluß vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 1 CB 16.66 - hat der Senat im übrigen ausdrücklich ausgesprochen, daß ein nach Landessparkassenrecht bestehendes Subsidiaritätsprinzip mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Weides/Bosse, a.a.O., S. 243, 247).
Fraglich könnte allenfalls sein, ob das Berufungsgericht mit der Formulierung "das in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 Verf ... verankerte allgemeine kommunalverfassungsrechtliche Regionalprinzip" den Rechtsgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umschrieben hat. Auf dieser Abweichung würde jedoch das Berufungsurteil, das das sparkassenrechtliche Regionalprinzip in der von ihm angenommenen konkreten Ausprägung - wie vorstehend dargelegt - ausschließlich auf Landesrecht stützt, nicht beruhen.
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von den Beschwerdeführern beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts dienen kann. Die zu klärende Rechtsfrage muß dem Bundesrecht angehören und für die Revisionsentscheidung erheblich sein. Die von den Beschwerden als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
a)
Grundsätzliche Bedeutung hat die vorliegende Rechtssache nicht wegen der Frage, "ob Art. 28 Abs. 2 GG tatsächlich ein allgemeines Regionalprinzip enthält" (Bl. 10 der Beschwerdeschrift).
Der vorliegende Fall gibt schon angesichts des Umstandes, daß das Berufungsgericht das von ihm angenommene sparkassenrechtliche Regionalprinzip nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG, sondern aus § 1 Abs. 2 SpkG abgeleitet hat und das von ihm angenommene landesrechtliche Regionalprinzip offensichtlich nicht im Widerspruch zu Art. 28 Abs. 2 GG steht, keinen Anlaß, die von den Beschwerden aufgeworfene Frage grundsätzlich zu erörtern.
b)
Soweit die Beschwerden eine klärungsbedürftige Frage darin sehen, "ob die überkommenen Grundsätze des Sparkassenrechts, nach denen Sparkassen rechtsschutzlos Objekte kommunaler Neuordnungsmaßnahmen zu sein haben, mit der Einordnung der Sparkassen in das KWG vereinbar sind, ob also diese Einbeziehung in das KVG und damit das bundesrechtlich geregelte Kreditwesen nicht eine landesrechtliche Dispositionsfreiheit über den Bestand von Sparkassen und ihrer Zweigstellen ausschließt" (Bl. 16 der Beschwerdeschrift), genügt das Beschwerdevorbringen den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die nach dieser Vorschrift nötige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62, vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - Buchholz a.a.O. Nr. 92 und vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 112.81 -).
Das Beschwerdevorbringen macht die konkrete Rechtsfrage, die nach Ansicht der Beschwerdeführer für die Entscheidung erheblich sein wird, auch nicht annähernd kenntlich: Es läßt nicht erkennen, welche landesrechtlichen Normen unter den angesprochenen "überkommenen Grundsätzen des Sparkassenrechts, nach denen Sparkassen rechtsschutzlos Objekte kommunaler Neuordnungsmaßnahmen zu sein haben", verstanden werden sollen und ermöglicht schon in dieser Hinsicht keine Prüfung dahin, ob die ungenannten gemeinten Vorschriften in vorliegender Sache - in der die Mitgliedschaft der Stadt Köln bei dem Kläger zu 1) und die von der Klägerin zu 2) bestrittene Befugnis der Stadtsparkasse Köln zur Errichtung von Zweigstellen in der Stadt K. durch das K.-Gesetz eingegliederten Teilen des Stadtgebietes in Streit stehen - entscheidungserheblich sind; ferner legt das Beschwerdevorbringen nicht dar, welche Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121) - KWG - "eine landesrechtliche Dispositionsfreiheit über den Bestand von Sparkassen und ihrer Zweigstellen" ausschließen, beschränken oder jedenfalls thematisch betreffen sollen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KWG, auf die sich die Beschwerden in diesem Zusammenhang berufen (Bl. 14 der Beschwerdeschrift), gibt in dieser Hinsicht nichts her: Anzeigen nach dieser Vorschrift dienen "lediglich der Unterrichtung über organisatorische Veränderungen" (Bähre-Schneider, KWG-Komm. 2. Aufl. Anm. 7 zu § 24 KWG). Die Vorschrift schränkt also anderweitig gegebene organisatorische Befugnisse nicht ein, sondern setzt solche gerade als gegeben und uneingeschränkt voraus.
Im übrigen lassen die Beschwerden nicht erkennen, mit welchen Vorschriften das Gesetz über das Kreditwesen auf den Regelungsbereich des landesrechtlichen Sparkassenrechts einwirken und die Gesetzgebungskompetenz der zur Regelung von Verfassung und Organisation der Sparkassen als kommunaler Einrichtungen ausschließlich zuständigen Länder beschränken könnte.
c)
Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, "ob nicht aus der Stellung der Sparkassen als Kreditinstitute mit umfangreichstem Geschäftsverkehr mit privaten Bürgern ihnen auch im Rahmen kommunaler Neuordnungsmaßnahmen Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG zustehen, die mindestens in Extremfällen ... den Landesgesetzgeber binden" (Bl. 16 f der Beschwerdeschrift).
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 1 CB 16.66 - (a.a.O.) entschieden, daß Sparkassen, die aufgrund Landesrechts als kommunale Einrichtungen in der Form rechtsfähiger öffentlicher Anstalten errichtet und organisiert sind, gegenüber organisatorischen Maßnahmen (dort: der Sparkassenaufsicht) Grundrechte nicht in Anspruch nehmen können. Die Ausführungen der Beschwerden geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. z.B. BVerfGE 21, 362 [368 ff.]; 39, 302 [312 f.]) übereinstimmenden Rechtsprechung abzugehen.
d)
Zur Zulassung der Revision führen schließlich auch nicht die von den Beschwerden als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten weiteren Fragen, ob "auch Fusions- und Übertragungsvorgänge zwischen öffentlich-rechtlichen Sparkassen nach §§ 24 ff. GWB zu beurteilen sind" (Bl. 7 der Beschwerdeschrift), und ob die Unterlassung einer nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seiner bei Inkrafttreten des K. Gesetzes noch geltenden Fassung vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - GWB a.F. - bzw. nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1761) - GWB n.F. - vorgeschriebenen Anmeldung eines Zusammenschlusses von Unternehmen, der nach Landesrecht durch Gesetz bewirkt werden soll, zur Nichtigkeit des Landesgesetzes führt, durch das der Zusammenschluß bewirkt werden soll (Bl. 8 der Beschwerdeschrift).
Beide Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Weder die noch im Streit befindlichen Klageanträge noch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung maßgeblichen Normen des nicht revisiblen Landesrechts betreffen gegenständlich einen Zusammenschluß von Unternehmen im Sinne von § 23 Abs. 2 GWB oder das Vorhaben eines Zusammenschlusses im Sinne von § 24 a GWB.
Im einzelnen ist hierzu festzustellen:
Der Antrag der Klägerin zu 2), festzustellen, daß zwischen ihr und der Beklagten zu 1) kein öffentlich-rechtliches Übertragungsverhältnis hinsichtlich der in der Verordnung vom 27. Juni 1979 (GV NW S. 484) genannten Zweigstellen besteht, ist durch das erstinstanzliche Urteil, gegen das die Klägerin zu 2) keine Berufung eingelegt hat, rechtskräftig abgewiesen worden.
Die noch im Streit befindlichen Klageanträge richten sich auf die Feststellung der Mitgliedschaft der Stadt K. (Beklagten zu 2) in einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband (Kläger zu 1) und auf die Verpflichtung der Stadtsparkasse K. (Beklagten zu 1) zur Schließung von zwei Zweigstellen, die sie Teilen des Stadtgebiets der Stadt K. errichtet hat, die durch das K.-Gesetz der Stadt K. eingegliedert worden sind. Diese beiden Anträge haben schon nach ihrem Gegenstand mit einem Zusammenschluß von Unternehmen im Sinne der §§ 23 ff. GVB offensichtlich nichts zu tun. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klagen darauf gestützt, daß § 29 Abs. 1 KölnG hinsichtlich der Rechtsnachfolge in die Mitgliedschaftsrechte aufgelöster kommunaler Gebietskörperschaften bei Zweckverbänden eine Tatbestands- und Rechtsfolgeverweisung auf § 21 KGAG enthalte, dessen Anwendung vorliegend infolge der Ausschlußvorschrift des § 1 Abs. 2 (2. Alternative) KGAG aus sparkassenrechtlichen Gründen mit der Folge nicht in Betracht komme, daß die Stadt ... (Beklagte zu 2) hinsichtlich ihrer durch das K.-Gesetz eingegliederten Gebiete nicht Mitglied des Klägers zu 1) geworden und die Stadtsparkasse K. (Beklagte zu 1) in diesen Gebieten gemäß § 1 Abs. 2 SpkG zur Errichtung von Zweigstellen - ungehindert durch den der Kreissparkasse K. (Klägerin zu 2) nur zukommenden sparkassenrechtlichen Bestandsschutz - zur Errichtung von Zweigstellen befugt sei.
Keine der hiernach für die Entscheidung maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften regelt den Zusammenschluß von Unternehmen oder das Vorhaben eines Zusammenschlusses im Sinne der §§ 23, 24 a GWB alter oder neuer Fassung. Die genannten Vorschriften bewirken weder unmittelbar selbst einen solchen Zusammenschluß noch verpflichten sie irgendein Unternehmen oder eine staatliche Stelle, einen Zusammenschluß von Unternehmen herbeizuführen oder auch nur an einem solchen Zusammenschluß von Unternehmen in irgendeiner Form mitzuwirken.
Die hiergegen gerichteten Einwägungen der Beschwerden greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, daß das K.-Gesetz nach dem Urteil des Berufungsgerichts "gegenüber dem klagenden Sparkassenverband ein 'prinzipielles Verbot der Ausübung eigener Sparkassentätigkeit' auf dem Gebiet der Stadt K." angeordnet (Bl. 6 des Schriftsatzes vom 26. Juli 1982) und "für die klagende Kreissparkasse unmittelbar die sparkassenrechtliche Verpflichtung zur Übertragung der in den N. Stadtteilen gelegenen Zweigstellen begründet" hätte (Bl. 4 f. der Beschwerdeschrift), so daß eine aufgrund der Vorschriften der §§ 32, 33 SpkG getroffene Übertragungsanordnung "nur noch eine zwangsläufige Vollzugsmaßnahme eines Zusammenschlusses" sei, "der bereits durch das K.-Gesetz bewirkt werden soll" (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982; vgl. ferner Bl. 6 des Schriftsatzes vom 26. Juli 1982).
Das K. Gesetz trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seinen vorliegend entscheidungserheblichen Normen keine sparkassenrechtlichen Regelungen; insbesondere nimmt die Verweisungsnorm des § 29 Abs. 1 K.G auf die Regelungen des Zweckverbandsgesetzes - nicht auf Sparkassenrecht - Bezug. Hierzu hat das Berufungsgericht ergänzend ausdrücklich ausgeführt, daß § 29 Abs. 1 K.G die für Zweck verbände geltenden Regeln über einen gesetzlichen Mitgliederwechsel weder erweitere noch durch Begrenzung auf bestimmte Arten von Zweckverbänden einschränke (S. 10 des Berufungsurteils).
Auch die tendenziell gegenläufig - am Sparkassenrecht - ansetzende Überlegung der Beschwerden, die Stadtsparkasse K. habe "aus der Sicht des Berufungsurteils auch einen durch das SpkG ... in Verbindung mit dem K.-Gesetz begründeten Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Neukölner Zweigstellen der Kreissparkasse ... erworben" (Bl. 5 der Beschwerdeschrift), vermag nicht darzutun, daß "das Gesetz selbst ... zum Vorhaben des Zusammenschlusses geworden" sei (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 17. Mai 1982; vgl. ferner Bl. 6 des Schriftsatzes vom 26. Juli 1982).
Abgesehen davon, daß die von den Beschwerden mit der Bezugnahme auf das Sparkassengesetz offenbar gemeinten Vorschriften der §§ 32, 33 SpkG vorliegend nicht entscheidungserheblich sind - das Berufungsgericht erwähnt sie nur im Rahmen der Überlegung, daß das Sparkassengesetz einen Bestandsschutz "nur statisch, nämlich mit der Begrenzung auf den vorhandenen Zweigstellenbestand und dem aus §§ 32 und 33 SpkG folgenden Vorbehalt einer den kommunalen Gebietsveränderungen nachfolgenden Beseitigung des Bestandes" ausgestaltet habe (S. 14 des Berufungsurteils) -, enthalten sie lediglich abstrakte Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen und Formen Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Gewährträgerschaft der Sparkassen geregelt werden sollen (§ 32 SpkG) und unter welchen Voraussetzungen. Zweigstellen unbeschadet des § 32 SpkG von einer Sparkasse auf eine andere zu übertragen sind und unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Übertragung abgesehen werden kann (§ 33 SpkG). Einen konkreten Zusammenschluß bestimmter Sparkassen ordnen die §§ 32, 33 SpkG oder andere Vorschriften des Sparkassengesetzes dagegen weder unmittelbar noch in der Weise an, daß sie eine Behörde oder bestimmte Sparkassen zur Übertragung bestimmter Zweigstellen verpflichten. Allenfalls eine solche konkrete Übertragungsanordnung könnte gegebenenfalls je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einen Zusammenschluß von Unternehmen oder das Vorhaben eines Zusammenschlusses von Unternehmen im Sinne der §§ 23 ff. GWB in sich schließen.
Dem entspricht, daß das Bundeskartellamt in seinem an die Beklagte zu 1) und die Klägerin zu 2) gerichteten Schreiben vom ... die in § 6 Abs. 2 der - auf § 32 SpkG gestützten - Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt K. usw. vom 27. Juni 1979 (GV NW S. 484) für den Fall der Nichteinigung der Beteiligten vorgesehene Übertragung von Sparkassenzweigstellen durch Anordnung des Regierungspräsidenten in K. nicht als ein "durch Gesetz" bewirktes Vorhaben eines Zusammenschlusses im Sinne von § 24 a Abs. 1 Satz 2 GWB a.F./§ 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB n.F. behandelt, sondern als Vorhaben eines Zusammenschlusses, der im Sinne der genannten Vorschriften "durch ... sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll", angesehen hat.
Für die Rechtsauffassung der Kläger unergiebig ist auch der Hinweis der Beschwerden darauf, daß der Regierungspräsident in K. die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom ... angewiesen habe, die in der erwähnten Verordnung vom 27. Juni 1979 vorgesehene Übertragung der in Erftstadt gelegenen Zweigstellen der Kreissparkasse E. auf die Klägerin zu 2) gemäß § 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB unverzüglich anzumelden (Schriftsatz vom 19. Juli 1982; Bl. 3 des Schriftsatzes vom 26. Juli 1982): Dem Schreiben läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß nach Auffassung des Regierungspräsidenten irgendwelche Vorschriften des K.-Gesetzes als Vorhaben eines Zusammenschlusses gemäß § 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB anmeldepflichtig seien; die Weisung ist vielmehr lediglich im Hinblick auf eine ggf. durch den Regierungspräsidenten in K. nach § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1979 (GV NW S. 484) zu erlassende und von ihm in Erwägung gezogene konkrete Übertragungsanordnung ergangen und ist nach der ihr beigefügten Begründung überdies nur erlassen worden, "um auszuschließen, daß einer solchen Übertragungsanordnung entgegengehalten wird, die gesetzliche Anmeldepflicht sei nicht erfüllt ..."
kommunaler Neugliederung auf Grund von Vorschriften eines Landes-Sparkassengesetzes vorzunehmende Neuorganisation von Sparkassen unter dem Gesichtspunkt einer etwa erforderlichen vorbeugenden Fusionskontrolle nach § 24 a GWB untersuchen, an, daß derartige organisatorische Maßnahmen - insbesondere die Übertragung von Zweigstellen von einer auf eine andere Sparkasse - zwar die Merkmale eines Zusammenschlusses von Unternehmen im Sinne des § 23 GWB aufweisen können, daß aber ein solcher Zusammenschluß gegebenenfalls weder durch das Neugliederungsgesetz noch durch die abstrakten Regeln des Landeskassengesetzes "bewirkt" im Sinne von § 24 a Abs. 1 Satz 2 GWB § 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB n.F. wird (vgl. Bosse, Betriebs-Berater 1980, 808 [808 rechts Abs. 3 und Abs. 4]; Brinkhoff, Wirtschaft und Wettbewerb 1978, 615 [616 Abs. 2 und 3]).
3.
Die Revision kann schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Beschwerden rügen insoweit, daß das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen habe, ob es sich "bei dem nach Auffassung des Berufungsgerichts durch das K.-Gesetz bereits vorbezeichneten Zusammenschluß um eine der Fusionskontrolle unterliegenden Vorgang handelt" (Bl. 9 der Beschwerdeschrift). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen könnten, irgendwelche organisatorischen Maßnahmen, die als Zusammenschluß von Unternehmen im Sinne der §§ 23 ff. GWB bewertet werden könnten, seien durch das K.-Gesetz "vorbezeichnet". Es bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß zu diesbezüglichen Ermittlungen und tatsächlichen Feststellungen.
4.
Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerden in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne daß dem Beschwerdevorbringen ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO entnommen werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren des Klägers zu 1) auf 20.000 DM und für das Beschwerdeverfahren der Klägerin zu 2) auf 680.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach