Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1982, Az.: BVerwG 1 D 114.81

Verurteilung eines Beamten zu einer Geldstrafe wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verletzung des Postgeheimnisses; Entfernung aus dem Dienst auf Dauer von sechs Monaten als Disziplinarmaßnahme für eine strafrechtliche Verurteilung; Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages; Missbrauch des Vertrauens und Arglosigkeit der Kollegen durch das Verhalten des Beamten ; Begründung der Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber den Absendern der Nachnahmepakete; Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch das Verhalten des Beamten; Rechtfertigung der Versetzung in ein Amt der Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 114.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.10.1981 - AZ: IX VL 44/81

Fundstelle

  • DokBer B 1982, 315-318

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Fernmeldeamtsrat Norbert Eckenweber, Bundesbahnbetriebsinspektor Anton Kitzinger als ehrenamtliche Richter,
Ltd. Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 14. Oktober 1981 geändert:

Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 1980 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verletzung des Postgeheimnisses eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... am 16. April 1981 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 14. Oktober 1981 bei Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten aus dem Dienst entfernt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Die Ehefrau des Beamten erhielt zwischen dem 3. Dezember 1979 und dem 3. März 1980 aufgrund eines Dauerauftrages per Nachnahme vier Paketsendungen Kaffee, der teilweise auch für Dritte bestimmt war. Die Zusteller behandelten die Sendungen entsprechend einem damaligen Brauch zum Einsparen der Zustellgebühren als Abholesendungen. Auch der Beamte ließ sich die Pakete mit den Nachnahmepaketkarten von den Zustellern aushändigen. Dabei kam ihm der Umstand zugute, daß sich in seinem Hause eine Ablagestelle für die Zustellung befand. Entsprechend seinem von vornherein gefaßten Vorsatz zahlte er die Nachnahmebeträge im Umfange von 464,26 DM einschließlich der Zustellgebühren nicht ein, um so für einen längeren Zeitraum ohne Gegenleistung zu dem Kaffee zu kommen. Am 2. April 1980 ließ er sich ein weiteres Nachnahmepaket auf dieselbe Weise aushändigen und zahlte den Nachnahmebetrag nach wiederholter Aufforderung erst am 14. April 1980 ein. Die das Verfahren bei der Aushändigung von Nachnahmesendungen regelnden Bestimmungen waren ihm bekannt.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur uneigennützigen Amtsausübung und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil ein Unterschied zu den Fällen der Unterschlagung oder Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Gelder bzw. Güter nicht gegeben sei und keiner der drei in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliege.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil bittet der Beamte um eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er leugnet nicht den erheblichen disziplinaren Gehalt seines Dienstvergehens, meint aber, daß die Gleichstellung seines Falles mit einer Amtsunterschlagung nicht gerechtfertigt sei.

7

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei gemindertem dienstrechtlichen Status des Beamten.

9

1.

Dem Bundesdisziplinargericht kann im Ausgangspunkt der Entscheidungsgründe nicht zugestimmt werden:

10

Der Beamte hat hier nicht auf ihm amtlich anvertrautes oder auch nur zugängliches Gut zugegriffen. Der Fall einer Amtsunterschlagung oder der Veruntreuung von dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Vermögen des Dienstherrn ist demzufolge hier nicht gegeben. Der Senat ist daher nicht an seine ständige Rechtsprechung zu Fällen dieser Art, insbesondere nicht daran gebunden, daß dann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht komme, wenn eine der drei in ständiger Rechtsprechung typisierten Ausnahmegruppen gegeben sei. Er hat für die Wahl der ihm geboten erscheinenden Disziplinarmaßnahme nach der Persönlichkeit des Beamten und den Umständen des Einzelfalls alle ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zu erwägen.

11

2.

Wohl ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses hier nicht von der Hand zu weisen: Der Beamte hat in einer das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und dienstrechtliche Integrität in hohem Maße erschütternden Weise gefehlt. Er hat Kollegen getäuscht und der Gefahr persönlicher Haftung für seine eigenen Schuldverbindlichkeiten ausgesetzt und damit das Klima auf der Dienststelle schwer gefährdet. Die Zusammenarbeit mit einem Kollegen, der sich in dieser Weise unter Ausnutzung des Vertrauens seiner Mitarbeiter persönliche Vorteile verschafft und sie der Gefahr persönlicher Haftung für seine Verbindlichkeiten aussetzt, wird unmöglich, mindestens doch in schwerer Weise beeinträchtigt. Auf eine gute Zusammenarbeit ist der öffentliche Dienst aber gerade in personalintensiven Betrieben und hier insbesondere bei der Zustellung in hohem Maße angewiesen. Wer dieses persönliche Verhältnis in so grober Weise beeinträchtigt, wie der Beamte es getan hat, behindert damit zugleich in beträchtlichem Maße den Ablauf des Verwaltungsbetriebes. Der Beamte hat darüber hinaus seinen Dienstherrn der Gefahr der Haftung für die von ihm nicht entrichteten Nachnahmebeträge ausgesetzt und so dessen Vermögen gefährdet. Im übrigen hat er ihm zugängliche amtliche Urkunden unterdrückt, um die Folgen seines übrigen Mißverhaltens von sich abzuwenden. Er hat damit auch den amtlichen Rechtsverkehr in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt.

12

All das läßt durchaus an die einseitige Beendigung des Beamtenverhältnisses denken.

13

3.

Wenn der Senat sich dennoch nicht dazu entschließt, so deshalb, weil dem Beamten erhebliche Umstände zur Seite stehen, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Überzeugung rechtfertigen, daß das Vertrauen in seine auch dienstliche Integrität nicht restlos zerstört, sondern lediglich beeinträchtigt ist und allmählich durch Wohlverhalten des Beamten wieder voll hergestellt werden kann. Dieser hat nämlich, was aus den ihm zuteil gewordenen Beurteilungen und auch daraus hervorgeht, daß er erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom Dienst suspendiert worden ist, bis zu seinem Fehlverhalten in einer ein Jahrzehnt währenden Dienstzeit stets zufriedenstellende Leistungen erbracht und sich als zuverlässige, einsatzbereite und vielseitig verwendbare Dienstkraft erwiesen. Irgendeine Neigung zu eigennützigem Verhalten ist bis dahin nicht zutage getreten. Triebfeder für sein Mißverhalten war, was ihm zumindest nicht widerlegt werden kann, seine im Tatzeitpunkt herrschende mißliche finanzielle Lage. Er hatte seinerzeit monatlich etwa 550 DM Schuldverpflichtungen zu tilgen. Zudem wurden etwa zur selben Zeit für drei zurückliegende Jahre steuerliche Verpflichtungen fällig, die aus der Umstellung des von der Ehefrau betriebenen Bierverkaufsunternehmens von Provisionsbasis auf eigene Regie entstanden waren. Auch zahlten die an dem Kaffeebezug beteiligten Dritten teilweise und zeitweilig ihre Anteile nicht rechtzeitig. Nennenswerte Nebeneinnahmen hatten er und seine Ehefrau nicht. Bei einem Nettoeinkommen von 1.818,01 DM war er deshalb - auch bei Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Frau und Tochter - zwar nicht eben in einer wirtschaftlichen Notlage. Doch waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse immerhin angespannt. Wenn er unter diesen Umständen den Versuch unternahm, den von seiner Ehefrau bestellten monatlichen Kaffee zunächst umsonst zu erhalten, dann spricht das zwar von einem nicht unerheblichen Maß an krimineller Intensität, aber auch dafür, daß der Beamte nicht nur frivol um eines persönlichen Vorteils willen, sondern eben auch mit einem gewissen wirtschaftlichen Druck im Rücken gehandelt hat. Das läßt sein Verhalten in menschlich verständlicherem Licht erscheinen. Auch waren Dritte beteiligt, die nicht pünktlich zahlten.

14

4.

Demgegenüber ist freilich nicht zu verkennen, daß in erheblichem Maße auch erschwerende Umstände gegen den Beamten sprechen.

15

a)

Er hat in allen Fällen vorsätzlich gehandelt und nicht etwa nur fahrlässig dergestalt, daß er sich zunächst die Pakete von seinen Kollegen im guten Glauben aushändigen ließ und dann die Bezahlung auch mit Rücksicht auf seine schwierige wirtschaftliche Notlage zumindest verzögerte. Darin unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 D 56.80 - (BVerwG Dok.Ber. B 1981, 287), auf das der Verteidiger im übrigen zutreffend hinweist. Dort war dem Beamten nur Fahrlässigkeit nachzuweisen. Der erkennende Senat hat deshalb und weil es sich um einen Einzelfall gehandelt hat, dort auch nur eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für sechs Monate verhängt.

16

b)

Der Beamte hat, worauf bereits hingewiesen ist, in schnöder Weise das Vertrauen und die Arglosigkeit seiner Kollegen mißbraucht und sie in die Gefahr persönlicher Haftung für die Schuldverbindlichkeiten des Beamten gegenüber der Lieferfirma des Kaffees gebracht.

17

c)

Er hat ferner die Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber den Absendern der Nachnahmepakete begründet und so das Vermögen seines Dienstherrn gefährdet.

18

d)

Zudem hat er, um sein Tun zu ermöglichen, amtliche Urkunden unterdrückt.

19

e)

Er ist schließlich - auch das erschwert den Fall gegenüber dem der Entscheidung BVerwG 1 D 56.80 zugrundeliegenden - nicht nur einmalig, vielleicht in einer unerwarteten Versuchungssituation, straffällig geworden. Er hat vielmehr in fünf Einzelfällen gehandelt und dadurch, daß er die jeweils dazwischen liegende Zeit nicht zur Besinnung und zum Verzicht auf weitere Versuche zu Pflichtwidrigkeiten genutzt hat, zugleich ein erhebliches Maß an verbrecherischer Intensität bewiesen.

20

5.

All das macht es notwendig, gegen den Beamten eine für seine wirtschaftlichen Verhältnisse sehr fühlbare, wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkende Sanktion zu verhängen, um das gestörte Vertrauen in seine Integrität wiederherzustellen und vor allem ihn selbst an künftigem Rückfall zu hindern.

21

Das macht seine Versetzung in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt unabweisbar.

22

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz