Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1982, Az.: BVerwG 2 B 10.81
Erforderlicher Umfang der Beweisaufnahme über die Feststellung einer Gesundheitsschäden verursachenden Inhaftierung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin; Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 10.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1980 - AZ: 12 A 69/79
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 11. August 1982
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) das Unterbleiben einer Beweisaufnahme über die seinerzeitige Inhaftierung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und die dadurch verursachten Gesundheitsschäden. Das Berufungsgericht brauchte in diese Beweisaufnahme nicht einzutreten, weil es darauf - wie die Beschwerde selbst nicht verkennt - nach seiner materiellen Rechtsauffassung nicht ankam. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteile vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18] und vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - [Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]).
Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage,
ob bei erneutem verwaltungsrechtlichen Handeln in Bescheidsform (sogen. Zweitbescheid) eine erneute Sachprüfung abgelehnt und schlichtweg auf die Unanfechtbarkeit einer früheren verwaltungsrechtlichen Entscheidung verwiesen werden darf,
ist für den hier gegebenen Fall eines rechtskräftigen Urteils durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht und damit geklärt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 44.66 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 26 = DVBl. 1968, 659 mit weiteren Nachweisen]). Dem von der Beschwerde betonten Umstand, daß die Berufung auf die Rechtskraft in einem förmlichen Bescheid enthalten ist, ist kein Anlaß für eine abweichende rechtliche Betrachtung zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer