Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1982, Az.: BVerwG 4 C 66.79
Wasserstraßen; Planfeststellungsverfahren; Einwendungsfrist; Versäumung; Materieller Einwendungsausschluss; Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht; Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 66.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 05.03.1979 - AZ: R/N 15 V 78
- VG München - 11.07.1979 - AZ: 8. B-648/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 99 - 111
- JA 1984, 693-695
- NJW 1984, 1250-1252 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 441 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1983, 198-201
- VerkBl 1983, 44-45
- ZfW 1983, 33-41
Amtlicher Leitsatz
Der in § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG geregelte Ausschluß verspätet erhobener Einwendungen ist von materieller Wirkung; er erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und führt zum Verlust der Möglichkeit, Abwehransprüche durchzusetzen (in Übereinstimmung mit dem Urteil des 7. Senats vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - in BVerwGE 60, 297 zum atomrechtlichen Einwendungsausschluß).
Der materielle Einwendungsausschluß des § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80).
Die Anfechtungsklage gegen einen unter der Annahme eines materiellen Einwendungsausschlusses ergangenen Planfeststellungsbeschluß ist zulässig, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses - sei es prinzipiell, sei es für seinen konkreten Fall - in Frage stellt und die Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (auch) darauf stützt.
Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Einwendungsfrist kann im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren nur bis zur Feststellung des Planes gewährt werden; nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses kann der Betroffene, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Einwendungsfrist verhindert war, nur noch erreichen, daß im Planfeststellungsbeschluß nachträglich Schutzauflagen im Sinne des § 19 Abs. 3 WaStrG festgesetzt werden.
Die Frage, ob einem Beteiligten der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung über das Planvorhaben individuell mitzuteilen ist, weil er ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden kann, stellt sich der Anhörungsbehörde immer nur im Blick auf das jeweils in Rede stehende Planvorhaben und den dadurch gegenständlich und räumlich bestimmten Planungsbereich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Dr. Niehues, Gielen und Dr.
Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd in Würzburg vom 30. August 1977 für den Neubau der Teilstrecke der Großschiffahrtsstraße Rhein-Main-Donau "Staustufe Riedenburg - Los A" von Kanal-km 150,000 bis Kanal-km 152,000.
Vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion das Planvorhaben durch Bekanntmachung vom 2. August 1976, die am 6. August 1976 im "Donaukurier" unter den amtlichen Nachrichten abgedruckt und ferner an den Amtstafeln der Stadt Riedenburg öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, daß die Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergebe, in der Zeit vom 9. August bis 9. September 1976 bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und bei der Stadt Riedenburg während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht auslägen. Die Bekanntmachung enthielt ferner den Hinweis, daß Einwendungen gegen das Vorhaben zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, nämlich bis zum 23. September 1976, bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben seien, und daß nach Ablauf dieser Frist Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nur noch nach § 22 des Bundeswasserstraßengesetzes - WaStrG - geltend gemacht werden könnten. Schließlich enthielt die Bekanntmachung die Ladung zu einem Erörterungstermin für den 7. Oktober 1976 in Riedenburg.
Der Kläger erhob im Anhörungsverfahren keine Einwendungen. Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses legte er Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Mit der daraufhin erhobenen Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Zur Begründung seiner Klage hat er im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Er befürchte nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung seiner in Riedenburg auf der Gemarkung ... gelegenen Grundstücke. Diese befänden sich zwar oberhalb des Planfeststellungsbereichs. Durch die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß festgestellte Staustufe werde aber der Altmühlwasserspiegel im Oberwasser um 2,50 m angehoben. Das habe zur Folge, daß seine Grundstücke später teilweise unmittelbar für den Kanalbau benötigt, teilweise durch Grundwasseranhebung beeinträchtigt würden. Deshalb könne er nicht darauf verwiesen werden, seine Einwendungen erst im künftigen Planfeststellungsverfahren für die "Staustufe Riedenburg - Los B" vorzubringen, zumal auch die Trennung des Planfeststellungsbereichs der beiden Staustufen willkürlich und daher rechtswidrig sei. Durch die angefochtene Planfeststellung im Schleusenbereich würden für die Planung der angrenzenden Teilstrecken Zwangspunkte und damit vollendete Tatsachen auch zu seinen Lasten geschaffen. Unabhängig von alledem sei die Planfeststellung auch aus einer Reihe anderer Gründe offensichtlich rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig: Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beigeladenen zu 2) seien zugleich leitende Beamte der Beklagten und in dieser Eigenschaft im Planfeststellungsverfahren tätig geworden, obwohl sie kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen wären. Der Main-Donau-Kanal werde ohne vorherige Durchführung eines Raumordnungsverfahrens geplant. Er widerspreche materiell den Erfordernissen sowohl der Raumordnung als auch des Landschafts- und Naturschutzes. Der Kanal sei betriebs- und volkswirtschaftlich unrentabel. Er werde zu einer Ruinierung der Binnenschiffahrt in Deutschland führen, weil die Ostblockstaaten nach seiner Eröffnung mit ihren Dumping-Preisen bis zum Rhein vordringen könnten. Der Planfeststellungsbeschluß verletze das Abwägungsgebot, weil er, der Kläger, nicht mehr das Gesamtprojekt angreifen könne und weil ferner seine Belange als Landwirt außer Betracht geblieben seien.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig; er habe seine Einwände erst mit dem Widerspruch gegen den Planfeststellungsbeschluß und daher verspätet vorgebracht. Seine Grundstücke lägen außerhalb des hier in Rede stehenden Planfeststellungsbereichs; seine darauf bezogenen Einwände seien erst in dem zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren "Staustufe Riedenburg - Los B" zu behandeln. Die Vorwegfeststellung der "Staustufe Riedenburg - Los A" mit Schleusenbauwerk, Wehr und Pumpwerk sei sachgerecht, weil der weitere Ausbau des Kanals zwischen Kelheim und. Riedenburg erst dann in Angriff genommen werden könne, wenn die Staustufe soweit fertiggestellt sei, daß sie die notwendige Stützfunktion der Flußsohle übernehmen könne, um im Oberlauf Materialabschwemmungen mit Uferabbrüchen usw. zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Gegen die Annahme, die Versäumung der Einwendungsfrist führe zu einer materiellen Präklusion, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Ihnen brauche aber nicht nachgegangen zu werden, weil der Kläger in der Sache selbst nicht durchdringen könne; der Planfeststellungsbeschluß verletze ihn nicht in seinen subjektiven Rechten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit seinen erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen ausgeschlossen. Die in § 17 Abs. 3 und 4 Nr. 1 WaStrG geregelte Einwendungsfrist sei eine Ausschlußfrist mit materieller Präklusionswirkung. Sie habe hier nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung und Auslegung der Planunterlagen zu laufen begonnen. Aus diesen Unterlagen sei zu ersehen gewesen, wie das Los A habe errichtet werden sollen. Ebenso seien die geplante Fortsetzung der Kanalstrecke, auch in Richtung auf die oberhalb des festgestellten Kanalteilstücks gelegenen Grundstücke des Klägers, sowie die voraussichtliche Gesamtbreite der sich an das Los A anschließenden Kanalstrecke für den durchschnittlichen Betrachter aus den ausgelegten Übersichtslageplänen erkennbar gewesen. Die Planfeststellungsbehörde habe auch nicht dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, daß sie dem Kläger den Inhalt der Bekanntmachung vom 2. August 1976 nicht individuell mitgeteilt habe. Nach § 17 Abs. 5 WaStrG solle die Behörde die Bekanntmachung nur solchen Beteiligten mitteilen, die ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden könnten. Diese Voraussetzung sei in bezug auf den Kläger nicht gegeben gewesen; denn ob und wie jemand von der festgestellten Kanalbaumaßnahme in seinen Rechten betroffen werde, lasse sich ohne weiteres nur für solche Personen feststellen, deren Grundstücke vom Bau der Kanalstrecke unmittelbar berührt würden. Dies sei beim Kläger, dessen gegesamter etwa betroffener Grundbesitz entlang der Trasse des hier nicht zur Rede stehenden Loses B liege, nicht der Fall. Ob gegen die Versäumung der Ausschlußfrist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, könne dahingestellt bleiben. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Einwendungsfrist einzuhalten. Er habe zwar versichert, durch Krankheit verhindert gewesen zu sein, sich um die Bekanntmachung des festgestellten Vorhabens zu kümmern; er habe aber nicht behauptet, seine Krankheit sei so schwer gewesen, daß er auch nicht einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen hätte beauftragen können. Dahinstehen könne ferner die Frage, ob die Präklusionswirkung auch dann eintrete, wenn sich eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Planfeststellungsbeschluß richte; denn der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei nicht nichtig. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden gegen die gesetzliche Festlegung einer eine Präklusionswirkung erzeugenden Ausschlußfrist keine Bedenken. Dem von einer Planfeststellung Betroffenen werde dadurch der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz nicht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG beschnitten. Der Betroffene begebe sich vielmehr, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhebe, selbst seiner materiellen Rechte. Auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG liege nicht vor. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG sei eine verfassungsrechtlich zulässige Sozialbindung des Eigentums. Sie sei als Verfahrensvorschrift sachgerecht und in ihren Anforderungen für den betroffenen Bürger zumutbar.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Klageziel weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) treten der Revision des Klägers entgegen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger mit Einwendungen gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen ist und daß seine auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage deshalb keinen Erfolg haben kann.
Nach § 17 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - können Einwendungen gegen einen von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion ausgelegten Plan zum Ausbau oder Neubau einer Bundeswasserstraße innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion erhoben werden. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift sind Zeit und Ort der Auslegung ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist gemäß Satz 2 unter anderem darauf hinzuweisen, daß "Einwendungen zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu erheben sind".
Dem Kläger ist zuzugeben, daß sich die rechtliche Bedeutung dieser Regelungen nicht ohne weiteres aus ihrem Wortlaut erschließt. Sie lassen schon in redaktioneller Hinsicht Raum für Zweifel offen. In § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaStrG ist zwar vorgeschrieben, daß in der öffentlichen Bekanntmachung über Ort und Zeit der Planauslegung auf den Ausschluß der nicht fristgemäß erhobenen Einwendungen hinzuweisen sei. Das Gesetz enthält aber daneben an keiner Stelle eine Regelung, in der die Rechtsfolge des Ausschlusses als solche ausdrücklich angeordnet wäre, wie dies für die vergleichbaren Ausschlußregelungen des Bundes - Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImschG - und der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 280) - AtVfV - durch § 10 Abs. 3 Satz 3 BImschG und § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV für deren jeweiligen Anwendungsbereich geschehen ist (ebenso auch schon in § 3 Abs. 1 der durch die Atomrechtliche Verfahrensverordnung abgelösten Atomanlagen-Verordnung vom 29. Oktober 1970 [BGBl. I S. 1518]). Freilich können daraus in der Sache selbst keine rechtserheblichen Unterschiede zwischen diesen Ausschlußregelungen und denen des Bundeswasserstraßengesetzes hergeleitet werden. Denn mit seiner Bestimmung, daß in der öffentlichen Bekanntmachung des Planvorhabens auf den Ausschluß verspäteter Einwendungen hinzuweisen sei, legt § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaStrG nicht nur dieses Hinweiserfordernis, sondern gleichzeitig auch den für den Hinweis notwendigerweise vorausgesetzten Ausschluß selbst fest.
Nach dem Gesetzeswortlaut offen ist auch - und vor allem - die Frage, welche rechtlichen Wirkungen dem mit dem Ablauf der Einwendungsfrist des § 17 Abs. 3 WaStrG kraft Gesetzes eintretenden Einwendungsausschluß zukommt: ob er sich nur auf das (weitere) Verwaltungsverfahren auswirkt - sogenannte formelle Präklusion - oder ob er auch die unter den Ausschluß fallenden materiellen Rechte des Betroffenen erfaßt und deren Berücksichtigung daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließt - sogenannte materielle Präklusion -. Indessen ergibt die Auslegung der hier einschlägigen Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten und nach dem mit ihnen verfolgten Regelungsziel, daß vom Gesetz ein materiellrechtlich wirkender Einwendungsausschluß beabsichtigt ist:
Für diese Annahme spricht zunächst ein Vergleich mit den das Einwendungsverfahren betreffenden planfeststellungsrechtlichen Regelungen in anderen bundesrechtlichen Fachplanungsgesetzen. Diese verwenden im vorliegenden Zusammenhang weder den Begriff des "Ausschlusses" noch ist ihnen ein materiell wirkender Einwendungsausschluß von der Sache her bekannt. Vielmehr verzichten sie zum einen Teil überhaupt auf eine nähere Regelung des Einwendungsverfahrens, so daß sie insoweit der Ergänzung durch die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - bedürfen (so § 8 Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dezember 1899 [RGBl. S. 705]; § 36 Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 [BGBl. I S. 955]; § 30 Abs. 4 und 5 Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 [BGBl. I S. 241]; § 10 Abs. 4 und 5 Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 14. Januar 1981 [BGBl. I S. 61]). Zum anderen Teil enthalten die bundesrechtlichen Fachplanungsgesetze inhaltlich mit den planfeststellungsrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzesübereinstimmende Regelungen über das Anhörungs- und Einwendungsverfahren (so § 18 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2413] und §§ 21 und 22 Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Januar 1977 [BGBl. I S. 41]). Für die eine wie für die andere Gruppe gilt daher gleichermaßen, daß im Anhörungsverfahren zwar "verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können" (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG), daß diese Rechtsfolge aber nicht zwingend ist, sondern der Ermessensentscheidung der Anhörungsbehörde unterliegt, die nach ausdrücklicher Vorschrift "auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern" kann (§ 73 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG). Daß sich Verfahrensregelungen solcher Art nicht auf die mit den verspäteten Einwendungen verfolgten oder verteidigten materiellen Rechtspositionen auswirken, sondern allein den Anspruch des Betroffenen auf Anhörung und Erörterung der Planung innerhalb des Verwaltungsverfahrens berühren, ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit seinem Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 42.65 - (BVerwGE 26, 302 [303]). Wenn unter diesen Umständen das später erlassene Bundeswasserstraßengesetz die Regelungen der übrigen bundesrechtlichen. Fachplanungsgesetze nicht übernommen, sondern davon abweichend den "Ausschluß" verspäteter Einwendungen angeordnet hat, kann nicht angenommen werden, daß damit dennoch auch für das Wasserstraßenrecht nur diejenige Rechtsfolge gewollt gewesen wäre, wie sie nach der erwähnten Rechtsprechung für das Einwendungsverfahren der übrigen Fachplanungsgesetze des Bundes kennzeichnend ist. Der unterschiedlichen Gesetzesfassung wird vielmehr allein ein auch sachlich verschiedenes Gesetzesverständnis gerecht. Der "Ausschluß" verspäteter Einwendungen bleibt danach in seiner rechtlichen Wirkung nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt, sondern erstreckt sich darüber hinaus im Sinne einer materiellen Präklusion auch auf die von dem Ausschluß betroffenen Rechtspositionen und gilt deshalb auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mit dieser Ansicht folgt der erkennende Senat für das Bundeswasserstraßengesetz der Auslegung, die der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aus entsprechenden Erwägungen den vergleichbaren Ausschlußregelungen im Rahmen der eingangs näher bezeichneten Vorschriften über das atomrechtliche und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in mehreren Entscheidungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297; Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 109.78 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 7; Urteil vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
Dieses Auslegungsergebnis wird durch einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Bundeswasserstraßengesetzes zusätzlich bestätigt. Zwar trifft die Ansicht des Klägers zu, daß sich den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich entnehmen läßt, der Gesetzgeber sei von der Vorstellung einer materiellen Präklusion ausgegangen. Dennoch darf angenommen werden, daß diese Vorstellung den Gesetzesberatungen des Jahres 1968 zugrunde gelegen hat. Für das Bundeswasserstraßengesetz ist nämlich erklärtermaßen eine enge Anlehnung "an Vorbilder des Landeswasserrechts" und insbesondere eine "Anpassung ... an die Vorschriften der Landeswassergesetze über das Planfeststellungsverfahren" angestrebt worden, weil insoweit "eine möglichst gleichmäßige rechtliche Behandlung ... angebracht" erschien (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 17 und 22, BT-Drucks. V/352 S. 23 und 24). Darauf geht offenbar auch die in § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG gewählte gesetzestechnische Lösung zurück, die an die entsprechenden Präklusionsvorschriften der Wassergesetze der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz in den hier maßgebenden Gesetzesfassungen vom 26. Juli 1962 (BayGVBl. S. 143 [Art. 78 Abs. 4 Nr. 2 BayWG]), vom 22. Mai 1962 (NW GVBl. S. 235 [§ 103 Abs. 2 NW LWG]) und vom 1. August 1960 (RhPf GVBl. S. 153 [§ 111 Abs. 2 RhPf LWG]) anknüpft. Diese Regelungen, die ihrerseits den ihnen entsprechenden Vorschriften des Art. 168 des Bayerischen Wassergesetzes von 1907 bzw. des § 166 des Preußischen Wassergesetzes von 1913 nachgebildet waren, sind im Jahre 1968 von der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als materiellrechtlich wirkende Präklusionsnormen verstanden worden. Das ging zwar auf die für das alte Wasserrecht unbestrittene Auslegung der früheren Präklusionsvorschriften zurück (vgl. dazu z.B. Brenner/Fergg, Das Bayerische Wassergesetz, 1928, Anm. 16 und 17 zu Art. 168; Riederer/Siedler/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, 1957, Rdnrn. 35, 36, 39 und 45 zu Art. 168). Diese Auslegung galt im Jahre 1968 aber unabhängig davon auch für die unter der Geltung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel erlassenen nachkonstitutionellen Landeswassergesetze: Für das bayerische Wasserrecht führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung sein Urteil vom 27. September 1967 - Nr. 144 VIII 66 - an; für das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist insoweit auf die Kommentierung von Burghartz zu verweisen (Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1962, Anm. 2 zu § 103 LWG). Für die gesetzestechnisch anders gefaßte, inhaltlich aber übereinstimmende Präklusionsvorschrift des § 101 Abs. 1 Nr. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der hier maßgebenden Fassung vom 25. Februar 1960 (GesBl. S. 17) gilt nichts anderes. In seinem Beschluß vom 20. April 1970 (Ba-WüVBl. 1970 S. 124) stellt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu dieser Vorschrift unter Verweisung auf die herrschende Auslegung der entsprechenden gewerberechtlichen Präklusionsvorschriften fest, daß die materiellrechtliche Ausschlußwirkung "für den Bereich des Wasserrechts unbestritten" sei. Das stimmt überein mit der - in diesem Beschluß dafür auch ausdrücklich angeführten - Auffassung des Kommentars von Bulling/Finkbeiner zum Wassergesetz Baden-Württemberg (Loseblattkommentar, Stand Februar 1968, Nr. 10 zu § 101). Diesen Meinungen, die den Stand der Aussagen zur rechtlichen Tragweite der landeswasserrechtlichen Präklusionsvorschriften für das Jahr 1968 offensichtlich repräsentativ wiedergeben, steht, soweit ersichtlich, allein die Ansicht von Zimniok (Bayerisches Wasserrecht, 1964, Anm. 9 b zu Art. 78 BayWG) gegenüber, der eine lediglich formelle Präklusion für vertretbar hält. Dem kann jedoch unter dem hier maßgebenden Ansatz keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Zur Ermittlung des Verständnisses, von dem der Bundesgesetzgeber im Jahre 1968 bei der von ihm erstrebten Anpassung des Bundeswasserstraßengesetzes an das landeswasserrechtliche Planfeststellungsrecht ausgegangen ist, kann nur auf die damals herrschende und durch die gerichtliche Praxis bestätigte Ansicht, nicht aber auf eine vereinzelte abweichende Meinung in der Kommentarliteratur zurückgegriffen werden.
Die daher auch aus der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG begründbare Annahme einer in dieser Vorschrift angeordneten materiellen Präklusionswirkung läßt sich schließlich mit der Regelung des § 22 WaStrG belegen. Diese Vorschrift schränkt die nach Maßgabe des § 32 VwVfG grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die ohne Verschulden versäumte Einwendungsfrist in wesentlicher Hinsicht ein. Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Einwendungsfrist kann danach nur bis zur Feststellung des Planes gewährt werden. Nach dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses reicht für die Wiedereinsetzung mangelndes Verschulden nicht mehr aus; der Betroffene kann sich mit Aussicht auf Erfolg nur noch darauf berufen, er sei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert gewesen, gegen den Plan rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Aber selbst unter dieser Voraussetzung bleibt er mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, mit denen subjektive Abwehrrechte mit dem Ziel geltend gemacht werden, das Planvorhaben als solches zu verhindern; der betroffene kann allenfalls erreichen, daß im Planfeststellungsbeschluß nachträglich Schutzauflagen im Sinne des § 19 Abs. 3 WaStrG fest gesetzt werden. Der mit der Versäumung der Einwendungsfrist eingetretene Ausschluß des verspätet geltend gemachten Rechts wird danach in diesem Umfange nicht rückwirkend wieder beseitigt, Diese gesetzliche Regelung läßt erkennen, daß der Gesetzgeber den Bestand des festgestellten Planes gegenüber späteren Einwendungen in besonderem Maße hat sichern wollen. Die Annahme einer nur formellen, allein auf das Verwaltungsverfahren bezogenen Präklusion würde dieser Zielsetzung nicht gerecht.
Gegen die vom Berufungsgericht nach alledem mit Recht angenommene materielle Präklusionswirkung des Einwendungsausschlusses nach § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG macht der Kläger freilich geltend, bei dieser Auslegung begegneten die Vorschriften jeden falls durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgert:
Soweit der Kläger seine Bedenken mit der Ansicht begründet, in der hier gefundenen Auslegung werde durch § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsschutz verkürzt, damit zugleich gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen sowie die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG verkürzt, ist auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - (a.a.O.) zu verweisen, das die mit § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG vergleichbare materielle Ausschlußregelung des § 3 Abs. 1 AtAnlV, betrifft. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 8. Juli 1982 die im dortigen Verfahren ebenfalls aus den genannten Verfassungsbestimmungen hergeleiteten Bedenken gegen die materielle Präklusionswirkung des § 3 Abs. 1 AtAnlV in Übereinstimmung mit der Auffassung, die der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vertreten hatte, für unbegründet erklärt. Das entspricht der Rechtsansicht auch des erkennenden Senats. In grundsätzlicher Hinsicht kann daher insoweit auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 und das ihm zugrundeliegende Urteil des 7. Senats vom 17. Juli 1980 Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren - jedenfalls hilfsweise - vorgetragene Ansicht der Beklagten, eine Klage, mit der ein Kläger einen Planfeststellungsbeschluß unter Berufung auf unter den Einwendungsausschluß fallende Rechte angreife, sei bereits unzulässig, ist jedoch ergänzend folgendes klarzustellen:
Es trifft nicht zu, daß der Einwendungsausschluß nach § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG notwendigerweise die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO in Frage stellen würde. Der von dieser Vorschrift für die Zulässigkeit der Klage geforderten Rechtsschutzbehauptung ist bei der Anfechtung eines unter der Annahme eines materiellen Einwendungsausschlusses ergangenen Planfeststellungsbeschlusses schon dadurch genügt, daß der Kläger - wie hier - die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses - sei es prinzipiell, sei es für seinen konkreten Fall - in Frage stellt und die Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (auch) darauf stützt. Allein mit dieser Beurteilung wird im vorliegenden Zusammenhang auch dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach wirksamem Rechtsschutz Rechnung getragen. Denn allein im Rahmen einer zulässigen Klage kann von den Verwaltungsgerichten, dem Rechtsschutzerfordernis des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechend, geprüft werden, ob die Verwaltungsbehörde im Einzelfall zutreffend angenommen hat, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der normativ angeordneten materiellen Präklusion gegeben waren. Das hat das Berufungsgericht hier nicht verkannt.
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Verfassungsbestimmungen beruft sich der Kläger in der vorliegenden Sache für die seiner Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG auch auf einen vermeintlichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger ist der Ansicht, der Betroffene eines wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sei jedenfalls in gleichheitswidriger Weise gegenüber den Betroffenen von Planvorhaben nach anderen Fachplanungsgesetzen benachteiligt, deren planfeststellungsrechtliche Zulassung nach dem jeweils dafür geltenden Fachplanungsrecht keine materielle Einwendungspräklusion kenne. Auch damit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen:
Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dabei hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; insbesondere muß es grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich oder ungleich anzusehen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. - mit weiteren Nachweisen - BVerfGE 49, 165 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]). Voraussetzung für die Übereinstimmung einer Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, daß die gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt (BVerfGE 50, 392 [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76]). Diese Freiheit des Gesetzgebers gilt insbesondere dann, wenn gefragt wird, "ob eine Regelung, die für einen bestimmten Lebensbereich getroffen worden ist, aufgrund des Gleichheitssatzes in einen anderen übernommen werden müsse. Hier ist dem Gesetzgeber grundsätzlich größere Bewegungsfreiheit zuzugestehen; die Frage der Gleichheit muß 'großzügiger', von einem höheren und umfassenderen Blickpunkt aus beurteilt werden" (BVerfGE 9, 349 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57]).
Werden diese Grundsätze auf die hier zur Rede stehende Regelung des Bundeswasserstraßengesetzes angewendet, so läßt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen. Die Regelung des Verwaltungsverfahrens für die verschiedenen Fechplanungsbereiche hat es mit jeweils eigenen Materien zu tun, die nicht nur in materiellrechtlicher, sondern auch in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ein je gesondertes System bilden. Die unterschiedliche Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in diesen verschiedenen Bereichen könnte daher nur dann zu gleichheitswidrigen Unterschieden führen, wenn es für das Verwaltungsverfahren unter einem "höheren Blickpunkt" einheitliche Systemmerkmale gäbe, deren Nichtberücksichtigung trotz der unterschiedlichen Rechtsmaterien als systemwidrig, als eine Verletzung einer übergeordneten Sachgerechtigkeit angesehen werden könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 34, 115 [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 338/68]). Davon kann nicht die Rede sein, wenn es um die gesetzgeberische Lösung der - speziellen - Frage geht, wie in den verschiedenen Fachplanungsgesetzen das Verfahren bei der Behandlung von Einwendungen jeweils zu regeln ist. Für das Bundeswasserstraßengesetz kommt noch hinzu, daß die von den Verfahrensregelungen anderer bundesrechtlicher Fachplanungsgesetze abweichende Ausgestaltung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsrechts auf sachlichen und sachlich vertretbaren Erwägungen des Gesetzgebers beruht. Dazu ist schon die - wie dargelegt - vom Gesetzgeber erstrebte Anlehnung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens an die traditionelle Ausgestaltung des Planfeststellungsrechts in den Landeswassergesetzen zu zählen. Dazu kommt aber weiter noch, daß sich der Bundesgesetzgeber in der Sache selbst von der Erwägung hat leiten lassen, die "Auswirkungen eines Gewässerausbaus oder -neubaus ... (seien) außerordentlich vielgestaltig, weitreichend und schwer zu überschauen, da die nachteiligen Einwirkungen der Baumaßnahmen auf Interessen und Rechte Dritter fast immer auf verwickelten technischen und hydrologischen Zusammenhängen" beruhten (Regierungsbegründung zu § 17 WaStrG, BT-Drucks. V/352 S. 23). Diese Überlegungen gehen ersichtlich von den vom Bundesgesetzgeber angenommenen besonderen Verhältnissen gerade für den Regelungsgegenstand des Bundeswasserstraßenrechts aus und stellen daher einen sachlichen Grund für die Entscheidung des Gesetzes dar, die im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren potentiell Betroffenen - anders als in anderen Fachplanungsbereichen - durch die mit der Präklusionswirkung verbundene verstärkte Mitwirkungslast dazu zu veranlassen, ihre Einwände abschließend schon innerhalb der Einwendungsfrist und damit innerhalb des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen, um dadurch "die Grundlage einer gerechten Entscheidung gegenüber den Beteiligten ... am schnellsten und sichersten" zu finden (Regierungsbegründung a.a.O.).
Greifen demnach die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die materielle Ausschlußregelung des § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG (in der vom erkennenden Senat gefundenen Auslegung) nicht durch, so hängt die Revisonsentscheidung letzen Endes von der Beantwortung der Frage ab, ob das Berufungsgericht den Eintritt der Präklusionswirkung gegenüber dem Kläger mit Recht angenommen hat. Das ist der Fall. Auch die insoweit gegen den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichts erhobenen Bedenken des Klägers bleiben ohne Erfolg:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Auslegung der Planunterlagen den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WaStrG und die Bekanntmachung der Auslegung den Anforderungen des § 17 Abs. 4 WaStrG entsprochen haben. Es hat weiterhin festgestellt, daß die ausgelegten Unterlagen vollständig gewesen seien und ihrem Informationszweck allgemein, aber auch speziell in bezug auf die betroffenen Grundstücke des Klägers genügt haben. In rechtlicher Hinsicht ist gegen diese Feststellungen nichts zu erinnern (vgl. zum Informationszweck einer Planauslegung Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7). Daß - wie die Revison geltend macht - die Planunterlagen nur an Werktagen von 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.00 Uhr, an Samstagen gar nicht haben eingesehen werden können, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Nach der - zum Bauplanungsrecht entwickelten, auf das Planfeststellungsverfahren aber ohne weiteres übertragbaren - Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Auslegung von Planunterlagen in aller Regel schon dann ordnungsgemäß, wenn diese in den in einer Gemeinde allgemein üblichen Dienstzeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden können (Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG. Nr. 21). Dafür, daß die Planauslegung hier diesen Anforderungen nicht genügt hätte, hat die Revision nichts vorgebracht und ist auch sonst aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts erkennbar. Soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang von tatsächlichem Gehalt sind, hat sie der Kläger im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angefochten; insoweit sind sie deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisonsgericht verbindlich.
Der Kläger macht allerdings weiter geltend, es stelle einen den Eintritt der materiellen Präklusionswirkung hindernden Mangel des Verwaltungsverfahrens dar, daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihm den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung vom 2. August 1976 nicht gemäß der Soll Vorschrift des § 17 Abs. 5 WaStrG auch individuell mitgeteilt habe. Diese Rüge des Klägers ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Sinne des § 17 Abs. 5 WaStrG "Beteiligter" des hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahrens war, obwohl seine Grundstücke räumlich nicht an dem festgestellten Planbereich liegen. Offenbleiben kann ferner, ob ein Verstoß und - gegebenenfalls - ob jeder Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 5 WaStrG die Präklusionswirkung des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaStrG in der Tat ausschließen würde. Denn jedenfalls liegen in bezug auf den Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, unter denen einem Beteiligten der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt werden soll. Der Kläger konnte nicht, wie in § 17 Abs. 5 WaStrG dafür vorausgesetzt ist, "ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden". Die Frage, ob die Feststellung eines Beteiligten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, kann der Anhörungsbehörde immer nur im Blick auf das jeweils in Rede stehende Planvorhaben und den dadurch gegenständlich und räumlich bestimmten Planungsbereich gestellt sein. Für die Fälle, in denen eine weiträumige Baumaßnahme - wie hier - abschnittsweise ausgeführt und dementsprechend in mehreren aufeinanderfolgenden Planfeststellungsverfahren zugelassen wird, bedeutet dies, daß ohne besondere Schwierigkeiten nur solche potentiell Planbetroffenen festgestellt werden können, deren möglicherweise berührten Rechtspositionen im Bereich gerade des jeweiligen Planungsabschnitts belegen sind. Das trifft auf den Kläger in bezug auf das hier zur Rede stehende Planfeststellungsverfahren nicht zu, weil die Grundstücke, deren Beeinträchtigung er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, nicht im Bereich des festgestellten Streckenabschnitts, sondern in dem im nördlichen Anschluß vorgesehenen Abschnitt liegen.
Dieser Eingrenzung des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 WaStrG steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein potentiell Planbetroffener seinerseits nicht darauf beschränkt ist, sich mit Einwendungen gegen das gerade "seinen" Streckenabschnitt betreffende Planfeststellungsverfahren zu wenden, wenn er geltend macht, die in einem früheren Abschnitt - als solche rechtswidrig - geschaffenen Planungsbindungen müßten im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu einer Verletzung seiner Rechte führen (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - Buchholz 407.4 § 16 FStrG Nr. 1 S. 1 [12]; Beschluß vom 14. Juli 1982 - BVerwG 4 B 81.82 -). Denn diese Einwendungsbefugnis und die aus ihr folgende Klagbefugnis stehen nicht zur Rede bei der ganz anderen Frage, welchen Anforderungen die Bekanntmachung des Planvorhabens durch die. Anhörungsbehörde im Verwaltungsverfahren genügen müß.
Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, er sei unter Verstoß gegen § 17 Abs. 6 Satz 2 WaStrG nicht zu der Erörterung schriftlich geladen worden. Abgesehen davon, daß es nach Satz 3 dieser Vorschrift ausreicht, wenn die Behörde - wie hier geschehen - die Ladung zur Erörterung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Planvorhabens verbindet, fehlt es auch für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 Satz 2 WaStrG daran, daß der Kläger, der innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben hatte, von der Anhörungsbehörde nicht ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, ob § 17 Abs. 6 Satz 2 WaStrGüberhaupt nur auf solche Beteiligten anwendbar ist, die nicht wegen Versäumung der Einwendungsfrist bereits ausgeschlossen sind.
Schließlich macht der Kläger geltend, ihm hätte wegen Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Damit kann er aber schon deshalb nicht gehört werden, weil er Einwendungen gegen das hier zur Rede stehende Planvorhaben erst nach dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses mit seinem Widerspruch geltend gemacht hat. Das schließt - wie zuvor dargelegt - eine Wiedereinsetzung in die Einwendungsfrist nach Maßgabe des § 32 VwVfG aus. Daß der Kläger durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle im Sinne des § 22 WaStrG verhindert worden wäre, seine Einwendungen rechtzeitig zu erheben, hat er selbst nicht behauptet. Die Versäumung der Einwendungsfrist aus solchen Gründen würde überdies - wie ebenfalls zuvor dargelegt - nach § 22 Abs. 1 WaStrG allenfalls zu einem Anspruch des Klägers auf nachträgliche Festsetzung von Schutzauflagen führen, nicht aber dem hier verfolgten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit auf Verhinderung des Vorhabens zum Erfolg verhelfen können.
Die Vorinstanzen haben die Anfechtungsklage des Klägers demnach zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Frage, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändern würde, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nichtig wäre, ist nicht näher nachzugehen. Der Planfeststellungsbeschluß leidet offensichtlich nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre. Diese Nichtigkeitsvoraussetzungen wären gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG selbst dann nicht gegeben, wenn - wie der Kläger im vorliegenden Zusammenhang geltend macht - am Planfeststellungsverfahren eine im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hätte, was demnach hier keiner Entscheidung bedarf.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellte Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, "Herrn Prof. Dr. Steiner insoweit als Prozeßbevollmächtigten nach § 67 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen, als er den Bundesminister für Verkehr vertritt", war abzulehnen. Ein Grund für die beantragte Zurückweisung besteht nicht. Der Antrag geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Prof. Dr. Steiner vertritt nicht den Bundesminister für Verkehr, sondern die Bundesrepublik Deutschland, und diese sowohl als Trägerin der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd (Beklagte) als auch des Wasser- und Schiffahrtsamts in Nürnberg (Beigeladene zu 1). Die insoweit von der - übergeordneten - Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd einheitlich erteilte Vollmacht vom 23. Juli 1980 begegnet keinen Bedenken. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd ist für ihren Bereich gemäß § 45 WaStrG zur Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes berufen. Mängel der Vollmacht sind nicht ersichtlich. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß Herr Prof. Dr. Steiner zugleich Prozeßbevollmächtigter der Beigeladenen zu 2) ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch