Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1982, Az.: BVerwG 1 D 61.81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 61.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.05.1981 - AZ: V VL 11/81
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Johann Wiegel, Posthauptschaffner Heinrich Eifler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 4. Mai 1981 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
Nach einem Strafverfahren, das zur Festsetzung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM wegen fortgesetzter Unterschlagung - Vergehen gemäß § 246 Strafgesetzbuch - StGB - durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 24. Oktober 1980 geführt hatte, schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch seine Beamtenpflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im Mai und Juni 1980 Geldbeträge, die er von Zugschaffnern zur Buchung und Abrechnung erhalten hatte, nicht sofort ordnungsgemäß abgeführt, sondern für sich verbraucht und so einen Kassenfehlbetrag verursacht hat, der zum Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Verfehlungen noch 3.368,50 DM betrug.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 4. Mai 1981 unter Zubilligung eines auf sechs Monate befristeten Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war seit Januar 1980 als erste Kraft beim Nachlöseschalter des Hauptbahnhofs in N. eingesetzt. In dieser Eigenschaft hatte er das vom Zugbegleitpersonal beim Verkauf von Fahrkarten im Zug eingenommene Fahrgeld entgegenzunehmen und abzurechnen. Hierzu mußte er die Verkaufsnachweise überprüfen, die Richtigkeit der eingetragenen Summen bestätigen und die verkauften Fahrkarten in das Fahrkartenbuch eintragen. Dann hatte er die Einnahmen im Fahrgeld- und im Hilfsbuch zu vermerken und anschließend an die Abfertigungskasse abzuführen.
Erstmals am 14. Mai 1980 erledigte er diese Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß. Einen ihm an diesem Tag von einem Zugbegleiter übergebenen Betrag aus dem Verkauf von Blankofahrkarten in Höhe von 329 DM quittierte er zwar, verbrauchte das Geld dann aber für eigene Zwecke. Erst am 20. Mai 1980 vermerkte er die Summe im Fahrgeldbuch und lieferte sie bei der Abfertigungskasse ab.
In der gleichen Weise ging der Beamte zum wiederholten Male in der Folgezeit vor: Am 28. Juni 1980 führte er einen Betrag von insgesamt 2.758,60 DM der Abfertigungskasse zu, den er in Höhe von 1.493,20 DM in sechs Teilbeträgen von 548,70 DM, 412,80 DM, 160,40 DM, 143 DM, 83,70 DM und 144,60 DM schon am 17. Juni, in Höhe von 382,40 DM in drei Teilbeträgen von 133,80 DM, 216,30 DM und 32,30 DM schon am 18. Juni und in Höhe von 883 DM schließlich in zwei Teilbeträgen von 633,70 DM und 249,30 DM schon am 25. Juni 1980 erhalten und quittiert hatte. Auch dieses Geld hatte er zunächst für sich verbraucht und den Fehlbetrag dann aus Mitteln ersetzt, die ihm nach Auszahlung oder Gutschrift seiner Dienstbezüge für den Monat Juli 1980 nun wieder selbst zur Verfügung standen.
Am 8. Juli 1980 hatte er einen Betrag von insgesamt 3.368,50 DM noch nicht ordnungsgemäß verbucht und an die Abfertigungskasse abgeführt, den er in 18 Einzelbeträgen, deren geringster 8 DM und deren höchster 551 DM im Einzelfall war, vom 28. Juni 1980 an von Zugbegleitern entgegengenommen und quittiert, den er dann aber für sich behalten hatte. Insgesamt hatte der Beamte von Mai bis Juli 1980 sonach 6.127,10 DM unterschlagen. Den bei Aufdeckung seiner Verfehlung am 8. Juli 1980 noch offenen Betrag in Höhe von 3.368,50 DM zahlte er am 28. Juli 1980 an die Deutsche Bundesbahn zurück.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die dem Beamten obliegenen Pflichten, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), durch sein innerdienstliches Verhalten der Achtung und dem Vertrauen seiner Verwaltung gerechtzuwerden (§ 54 Satz 3 BBG) sowie den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (§ 55 Satz 2 BBG), angesehen und als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, dessen dienstrechtliche Bedeutung das strafrechtliche Gewicht der Verfehlungen bei weitem übersteige und durch das der Beamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn unheilbar zerstört habe. Da einer der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe nicht vorgelegen habe, habe sich der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte wegen seiner in 27 tadelfreien Dienstjahren gezeigten sehr gut beurteilten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig, im bewilligten Umfange auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt wird: Er sei bereits vom Amtsgericht N. bestraft worden. Nun folge eine "lebenslängliche" Disziplinarstrafe, die man als Berufsverbot bezeichnen müsse, obwohl der Deutschen Bundesbahn materieller Schaden nicht entstanden, das Ansehen des öffentlichen Dienstes auch höchstens geringfügig und nur vorübergehend in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Er habe den Beruf eines Eisenbahners gelernt und diesen Beruf nicht weniger als 27 Jahre lang ohne jede Beanstandung ausgeübt. Er habe seine dienstlichen Aufgaben stets besser bewältigt, als es normalerweise von einem Beamten erwartet werden könne. Er habe sich zudem über seine dienstlichen Aufgaben hinaus ehrenamtlich sowohl im kirchlichen Bereich als auch im Vereinsleben betätigt, als Mitglied des örtlichen Personalrats habe er sich darüber hinaus viele Jahre hinweg für die Interessen seiner Kollegen eingesetzt. Wenn eine wirtschaftliche Notlage bei ihm auch nicht vorgelegen habe, so habe finanziell doch ein akuter Engpaß bestanden, der nicht schnell genug habe überbrückt werden können. Die Dienstentfernung würde die Zerstörung seiner beruflichen Existenz auf Lebenszeit bedeuten. Das rechtfertige es, ihm noch einmal eine Chance einzuräumen, da sein Fehlverhalten als einmaliges Versagen anzusehen sei, das sich mit Sicherheit nicht wiederholen werde.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtliche Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen für den Senat bindend sind; er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Das Dienstvergehen, das der Beamte vorsätzlich begangen hat, wiegt außerordentlich schwer. Denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absoluten Verlaß auf diese Bediensteten, setzt uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten voraus: Einem Beamten, der dienstlich mit Geld oder Gegenständen seiner Verwaltung befaßt ist, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Wer das ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Geld aber wegnimmt oder sonst für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen; er zerstört das auf Vertrauen aufbauende und ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Verhältnis grundsätzlich nicht mehr bleiben kann, das Beamtenverhältnis vielmehr aufgelöst werden muß, zumal er durch eigennütziges Handeln auch sein berufserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit verliert, das für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist.
Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art oder jedenfalls die dienstlich bedingten Möglichkeiten dazu benutzt hat, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zum Trotz seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten, der sich ansonsten stets tadelfrei geführt und im Dienst bewährt hat, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage anerkannt. Keiner dieser Ausnahmnegründe, die im Interesse einer korrekten, funktionstüchtigen Verwaltung keinerlei Ausweitung vertragen, liegt hier vor. Als eine unbedachte, einmalige und persönlichkeitsfremde Augenblickstat, als die der Beamte seine Handlungsweise gewertet wissen möchte, kann das Fehlverhalten nicht angesehen werden, weil sich seine Zugriffe auf amtlich anvertraute Gelder insgesamt über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg erstreckten und zahlreiche Einzelbeträge erfaßten, die das Zugbegleitpersonal bei ihm abgerechnet und abgeliefert hat.
Eine psychische Zwangssituation hat ebenfalls nicht vorgelegen. Es fehlt jeder Anhalt für den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das geeignet ist, einen seelischen Schock auszulösen, und auch der Beamte hat sich auf eine solche Ausnahmesituation nicht berufen.
Auch von einer wirtschaftlichen Notlage des Beamten, in die er unverschuldet geraten wäre und aus der er sich auf andere Weise als durch Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder nicht hätte zu befreien vermögen, kann hier keine Rede sein. Die finanziellen Möglichkeiten des Beamten, der mit seiner Familie in einem 1961 erbauten Eigenheim wohnt, dessen Ehefrau halbtags berufstätig war und ist und der über weiteren Grundbesitz sowie über Einnahmen aus Vermietung verfügte, lassen sich sogar als wesentlich günstiger kennzeichnen als diejenigen, mit welchen der Großteil seiner Berufskollegen auszukommen genötigt ist und ohne weiteres leben kann. Von seinen fünf Kindern waren zwei Töchter bereits verheiratet und wirtschaftlich selbständig, ein Sohn diente bei der Bundeswehr, lebte deshalb auch nicht mehr ständig im Elternhaus und hatte in Form von Wehrsold zudem auch eigene Einnahmen. Ein im Haushalt des Beamten lebender Sohn erhielt als Student an der Universität Erlangen-Nürnberg Förderungsmittel aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAFöG -, und eine ebenfalls noch im Haushalt des Beamten lebende Tochter, die den Beruf einer Drogistin erlernt, erhielt bereits entsprechende Ausbildungsbeihilfe. Wenn der Beamte - etwa durch den Unterhalt von zwei Autos für seine Söhne, insbesondere durch unvorhergesehene Reparaturkosten, oder auch durch Warenbestellungen in einem Versandgeschäft - damals in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sein sollte, so wäre dies die Folge unangemessener, zu großzügig bemessener Haushalts- und Lebensführung; sie wäre nicht unverschuldet auf den Beamten zugekommen, sondern von ihm zu vertreten und zu verantworten; er hätte sich zudem durch Verkauf der Autos oder jedenfalls durch deren vorübergehende Stillegung von Kosten befreien können, wenn er es schon nicht vorzog, sich durch den Verkauf von Grundbesitz finanziell zu entlasten. Selbst wenn eine schnelle Veräußerung von Grundvermögen dadurch nicht möglich oder erschwert gewesen sein sollte, daß sich seine Schwiegermutter in rechtlich relevanter Weise einem Verkauf widersetzte, so hatte er in Form dieses Grundsbesitzes doch Werte zur Verfügung, die ihm jederzeit die Möglichkeit eröffneten, im Kreditwege Geld zu erhalten. Auf den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld war der Beamte unter gar keinen Umständen angewiesen.
Von der danach gebotenen Dienstentfernung kann den Beamten auch der Umstand nicht freistellen, daß er eine endgültige Schädigung seines Dienstherrn weder beabsichtigt noch letztlich herbeigeführt hat. Denn da - wie jedermann weiß - amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (Urteil vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 28.81 - m.w.N.), kann auch derjenige. Beamte das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr für sich beanspruchen, der sich nicht auf Dauer zu Lasten seines Dienstherrn bereichern will. Der Vertrauensverlust, der durch schuldhaftes und eigennütziges Versagen im Kernbereich der beruflicher: Pflichten herbeigeführt wird, kann überdies auch nicht durch langjährige tadelfreie Dienstzeit und ansonsten überdurchschnittliche Leistungen wettgemacht und aufgehoben werden.
Dem Hinweis des Beamten schließlich, daß er bereits vom Amtsgericht N. bestraft worden sei, daß er nun nicht noch mit einem lebenslänglichen Berufsverbot als Disziplinarstrafe belegt zu werden brauche, ist entgegenzuhalten, daß er das Wesen des Disziplinarrechts verkennt. Straf- und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundlegend voneinander. Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Die Kriminalstrafe dient neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung; sie bemißt sich nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsguts und nach der persönlichen Schuld des Täters. Anders das Disziplinarrecht! Sein Zweck ist es nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn begangenes Unrecht sühnen zu lassen, um ihn zu bestrafen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des öffentlich rechtlichen Dienstherrn, das sonst von seiner Seite aus nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden - sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist -, oder aber den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines schuldhaften Verhaltens hinzuweisen, um ihn - erzieherisch - zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - [NJW 1967, 1651]; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 305]); BVerwG, (Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2.82 - [BVerwG Dok.Ber.B 1982, 163]).
Aus dieser Wesensverschiedenheit folgt zugleich, daß die Dienstentfernung kein Berufsverbot und daß das Disziplinarverfahren auch nicht vergleichbar mit einem Verfahren ist, das zu einem Berufsverbot führen kann (vgl. §§ 70 ff. StGB). Die Auflösung eines Dienstverhältnisses hat niemals diese Bedeutung, und zwar ebensowenig, wie dies bei der Aufkündigung arbeitsvertraglicher Beziehungen der Fall ist. Dabei wird nicht verkannt, daß es für einen Beamten wegen seiner auf den öffentlichen Dienst ausgerichteten Ausbildung und Tätigkeit ohne weiteres schwer sein und auch längere Zeit dauern kann, anderwärts einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Das wußte der Beamte jedoch, als er sich schuldig machte; mit diesen Folgen mußte er rechnen; er kann für sie nicht die Öffentlichkeit oder den Dienstherrn verantwortlich machen.
Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten bleiben, so hat der Senat auch über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erneut zu befinden (§ 77 BDO). In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat wegen der langjährigen tadelfreien Dienstzeit des Beamten die Grundvoraussetzung der Nichtunwürdigkeit für gegeben; er sieht den Beamten allerdings nicht in Form der vom Bundesdisziplinargericht bewilligten gesetzlichen Höchstsumme als bedürftig an, da das Familieneinkommen der zum Haushalt gehörenden fünf Personen des Beamten immerhin um 1.600 DM monatlich netto beträgt. Darin sind allerdings Leistungen aus dem BAFöG für die beiden studierenden Söhne des Beamten und Ausbildungsbeihilfe für die Tochter Elke enthalten. Um dem Beamten, der nur geringe Aufwendungen für sein Eigenheim hat, eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit jedenfalls für den Zeitraum zu sichern, deren er nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses bei der Suche nach einer anderen Erwerbsquelle bedarf, sieht der Senat zwar Bedürftigkeit für gegeben, zur Vermeidung einer Notlage aber doch eine geringere Summe, als sie vom Bundesdisziplinargericht zugebilligt wurde, als ausreichend an. Er setzt daher entsprechend dem vom Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag, die Entscheidung der Vorinstanz insoweit zum Nachteil des Beamten zu ändern, den Unterhaltsbeitrag auf 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herab.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Pellnitz