Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.07.1982, Az.: BVerwG 2 WD 13/82

Täuschung über die Zahlungsfähigkeit; Hingabe ungedeckter Schecks; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Vermögensdelikt als Dienstvergehen; Unterschlagung dienstlich anvertrauter Geldern; Berücksichtigung der Alkoholkrankheit eines Soldaten bei der Bemessung der Disziplinarstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 13/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 28.01.1982 - AZ: 1 VL 11/81

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Major Urbschat, Oberfeldwebel Klumps als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 28. Januar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule. Eine Lehre als Lebensmittelkaufmann schloß er mit dem Erwerb des Kaufmannsgehilfenbriefes erfolgreich ab. Anschließend war er in dem erlernten Beruf in verschiedenen Stellungen tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. Oktober 1965 zur Bundeswehr einberufen und am 5. Oktober 1965 mit der Urkunde vom 2. Oktober 1965 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit wurde mehrfach, zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 30. September 1977 verlängert. Mit der Urkunde vom 23. Mai 1972 wurde dem inzwischen bis zum Feldwebel beförderten Soldaten am 30. Mai 1972 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Am 22. August 1972 wurde er zum Oberfeldwebel, am 18. September 1978 zum Hauptfeldwebel ernannt.

3

In Verwendungen als Personalverwalter, erster Personalverwalter, Personalhauptverwalter und Staffelfeldwebel, zwischenzeitlich als Stabsdienstfeldwebel, wurde er seit 1971 - mit einer Ausnahme - durchgehend mit "ziemlich gut" beurteilt. Im Laufe dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens wurde er Ende November 1979 als Staffelfeldwebel abgelöst und später zu verschiedenen Dienststellen, zuletzt bis zum 6. August 1982 zur Schule der Bundeswehr für Psychologische Verteidigung, Euskirchen, zur Dienstleistung nach Weisung des Dienststellenleiters kommandiert. Er ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen. Am 26. November 1971 erhielt er eine förmliche Anerkennung, weil er einen Umschulungslehrgang mit "sehr gut" bestanden hatte.

4

Außer in den sachgleichen Strafverfahren wurde er wie folgt bestraft:

  1. 1.

    Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düren vom 29. Juli 1974 - 11 Cs 237/74 - wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 1.300 DM, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verhängt.

  2. 2.

    Das Amtsgericht Velbert verurteilte ihn am 6. März 1979 - 23 Ds 38 Js 2335/78 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM.

  3. 3.

    Das Amtsgericht Euskirchen verhängte gegen ihn am 26. Januar 1981 - 6 Cs 80 Js 1966/80 - wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr eine Geldstrafe von zehn. Tagessätzen zu je 60 DM.

5

Das Disziplinarbuch weist keine Eintragung über disziplinare Maßregelungen des Soldaten auf.

6

Seine Dienstbezüge betrugen zuletzt in der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 2.725,03 DM brutto. Davon wurden auf Grund von Pfändungen und Abtretungen monatlich 991,20 DM einbehalten.

7

Die am 27. Juli 1967 geschlossene, kinderlos gebliebene erste Ehe des Soldaten wurde Ende 1978 geschieden. Es bestehen insoweit keine Unterhaltsverpflichtungen des Soldaten, dessen wirtschaftliche Lage sehr angespannt ist; seine Schulden gibt er mit etwa 27.000 DM an. Seit 6. Mai 1982 ist er in zweiter Ehe verheiratet, zwei der drei Kinder seiner Ehefrau aus deren erster Ehe leben im Haushalt des Soldaten. Die Ehefrau erhält Arbeitslosengeld, eines ihrer Kinder bezieht Halbwaisenrente.

8

II

Im Sommer 1979 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Düren verurteilte ihn am 13. März 1980 - 14 Ls 10 Js 827/79 - 34/80 - wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 21. März 1980 rechtskräftig. Dem Soldaten wurde u.a. zur Auflage gemacht, eine Buße von 1.000 DM in monatlichen Raten von 100 DM an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge zu zahlen. Weil der Soldat dieser Auflage nicht nachkam, widerrief das Amtsgericht Düren die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluß vom 21. November 1980.

9

In einem weiteren Strafverfahren wurde der Soldat durch das Amtsgericht Goslar am 18. Juni 1981 - 6 Ds (3) 348 Js 80035/80 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Das Urteil ist seit dem 6. August 1981 rechtskräftig.

10

Durch Beschluß des Amtsgerichts Düren vom 5. November 1981 - 14 Ls 10 Js 827/79 - 34/80 - wurden beide Strafen auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zurückgeführt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Soldat verbüßt diese Freiheitsstrafe seit dem 24. Mai 1982 in der Justizvollzugsanstalt Remscheid.

11

In dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 28. Januar 1982 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 28. September 1981 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden, strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde und ging demgemäß von folgendem Sachverhalt aus:

12

Zu Anschuldigungspunkt 1:

"Im Februar 1979 fand die Haus- und Straßensammlung des Vereins Deutsche Kriegsgräberfürsorge statt. Der Angeklagte, der damals die Dienststellung eines Staffelfeldwebels seiner Einheit innehatte, war damit beauftragt, die Sammlung innerhalb der Einheit abzuwickeln. Es wurden an insgesamt 5 Angehörige der Einheit Sammellisten ausgegeben. Nach Beendigung der Sammlung übergaben die 5 Soldaten die Listen und das von ihnen gesammelte Geld dem Angeklagten. Es handelte sich um einen Betrag von insgesamt 1.007,- DM.

Der Angeklagte, der sich auf Grund der oben geschilderten Verschuldung in ständigen finanziellen Schwierigkeiten befand, verwendete das Geld für sich. Anfang April 1979 übergab er die 5 Sammellisten dem Zeugen Z., der im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Hauptamt der Stadt D. die Geschäfte für den Ortsverband der Deutschen Kriegsgräberfürsorge wahrnimmt. Der Angeklagte übergab dem Zeugen Z. ferner die Kopie eines Banküberweisungsauftrages über 1.007,- DM mit Datum vom 30.03.1979. Auf diese Weise täuschte er dem gutgläubigen Zeugen Z. vor, das gesammelte Geld sei zwischenzeitlich auf das Konto der Kriegsgräberfürsorge überwiesen worden.

Erst über 2 Monate später stellten die Zeugen Z. und H. fest, daß zwischen der Abrechnung und dem tatsächlichen Geldeingang eine Differenz von 1.007,- DM bestand. Bei weiterer Überprüfung wurde ermittelt, daß es sich bei dem Betrag um das Sammelergebnis der Bundeswehreinheit in Gürzenich handelte. Auf die telefonische Rückfrage des Zeugen Z. erklärte der Angeklagte, er könne dies nicht verstehen, da er das Geld doch längst überwiesen habe. Er werde sich umgehend um die Sache kümmern und Bescheid geben. Der Angeklagte ließ in der Folgezeit jedoch nichts mehr von sich hören. Auf wiederholte telefonische Antragen des Zeugen Z. antwortete er hinhaltend und ausweichend. Erst im Juli 19/9 meldete er sich telefonisch aus seinem Urlaubsort in Italien bei dem Zeugen H. und teilte ihm mit, er habe seine Bank beauftragt, den Verbleib des überwiesenen Betrages festzustellen. Der Zeuge H. teilte diesen Sachverhalt dem Einheitskommandeur, Major Sch., mit. Dieser setzte dem Angeklagten nach Rückkehr aus dem Urlaub mit Schreiben vom 1.8.1979 eine Frist bis 3.8.1979, einen Beleg und den Nachweis zu erbringen, daß der Betrag von 1.007,- DM eingezahlt sei.

Hierauf reagierte der Angeklagte nicht; er meldete sich vielmehr krank. Der Einheitskommandeur hatte zwischenzeitlich veranlaßt, daß der Fehlbetrag von 1.007,- DM am 28.6.1979 aus Mitteln der Einheit an die Deutsche Kriegsgräberfürsorge überwiesen wurde. Erst im August 1979 zahlte dann der Angeklagte seiner Einheit den Betrag von 1.007,- DM zurück. Sein Konto wurde mit Wertstellung vom 13.8.1979 entsprechend belastet."

13

Zu Anschuldigungspunkt 2:

"Der Angeklagte verbrachte vom 21. Oktober bis 21. November 1979 eine Kur in dem Kur- und Sporthotel 'Der H.' in G.. Er wurde von der Bundeswehr als Hauptfeldwebel zur Kur geschickt, Unterkunft und Verpflegung übernahm die Bundeswehr, Getränke, Telefonate und sonstige Extras hatte der Angeklagte allein zu tragen. Der Angeklagte zahlte mit zwei Schecks über 200,- DM und 2.500,- DM. Die Schecks waren aber nicht gedeckt, sie wurden von der Bank des Angeklagten mangels ausreichendem Guthaben nicht eingelöst. Mit dieser Möglichkeit, nämlich daß die Schecks ungedeckt waren, rechnete der Angeklagte bereits bei Ausstellung."

14

Dieses Verhalten des Soldaten wertete die Kammer als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die sich aus seinem Vorgesetztendienstgrad ergebende verschärfte Haftung des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) aus:

15

Das Dienstvergehen wiege schwer. Zwar habe es sich bei dem von ihm veruntreuten Betrag von 1.007 DM nicht um Gelder des Dienstherrn gehandelt. Sie seien aber dem Soldaten, der in seiner damaligen Verwendung als Staffelfeldwebel von seinen Vorgesetzten mit der Abwicklung der Spendenaktion beauftragt worden sei, dienstlich anvertraut gewesen. Das Fehlverhalten habe also einen dienstlichen Bezug gehabt. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat trotz des ihm als Staffelfeldwebel entgegengebrachten besonderen Vertrauens seiner Vorgesetzten nicht davor zurückgeschreckt sei, sich an Geldern zu vergreifen, die für die Grabmalpflege gefallener Soldaten bestimmt gewesen seien. Dieses Verhalten werfe ebenso wie die Art und Weise, in der er seine Veruntreuung zu verschleiern versucht habe, ein äußerst ungünstiges Licht auf den Charakter und die Zuverlässigkeit des Soldaten. Sein Fehlverhalten sei nicht nur zur Beeinträchtigung des Vertrauens geeignet gewesen, eine derartige Beeinträchtigung sei auch tatsächlich eingetreten, so daß der Soldat von seiner Verwendung habe abgelöst werden müssen. Gegen ihn spreche ferner, daß auch die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens ihn nicht veranlaßt habe, sich künftig in Geldangelegenheiten tadelfrei zu verhalten. So sei er bereits im Oktober und November 1979 durch die Hingabe von zwei ungedeckten Schecks wieder aufgefallen. Auch die bisher gegen ihn erkannten strafgerichtlichen Vorstrafen seien erschwerend zu berücksichtigen.

16

Allerdings seien auch Milderungsgründe nicht zu übersehen. Es könne nicht außer acht gelassen werden, daß der Soldat, der sich bereits damals in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe, durch den ihm erteilten Auftrag einer erheblichen Versuchung ausgesetzt worden sei. Darüber hinaus seien ihm seine überzeugenden fachlichen Leistungen zugute zu halten. Unter diesen Umständen habe die Kammer von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis absehen können. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sei aber die Dienstgradherabsetzung im vollen Umfang der gesetzlichen Möglichkeit geboten gewesen.

17

Gegen dieses ihm am 15. Februar 1982 zugestellte Urteil hat der Soldat mit einem am 11. März 1982 bei der Truppendienstkammer eingegangenen Schreiben vom 9. März 1982 Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, am 15. März 1982 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 12. März 1982 wie folgt begründet:

18

Er bestreite nicht die strafgerichtlich abgeurteilten Taten, und es sei ihm klar, daß sein Dienstvergehen disziplinar geahndet werden müsse. Er sei für beide Straftaten bereits zu acht Monaten Freiheitsentzug und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Dabei sei seine bisherige Dienststellung als strafschärfend behandelt worden. Im disziplinargerichtlichen Verfahren sei erneut seine Dienststellung strafschärfend gewertet worden. Neben der strafgerichtlichen Strafe komme die Dienstgradherabsetzung einer Geldstrafe von 13.000 DM gleich. Er fühle sich damit zu hart bestraft. Er habe diese Straftaten als Alkoholiker begangen und befinde sich aus diesem Grunde zur Zeit in einer Fachklinik zu einer Entziehungskur.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO). Daß der Soldat die Berufung beim Truppendienstgericht eingelegt und sie gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht begründet hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen.

20

2.

Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn der Soldat wendet sich nur gegen deren Bemessung. Auch soweit er sich darauf beruft, Alkoholiker zu sein, will er offenbar nicht Schuldunfähigkeit, sondern verminderte Schuldfähigkeit geltend machen. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und ihre rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - dem von der Kammer festgestellten Dienstvergehen angemessen ist. Der Senat hatte es daher auch hinzunehmen, daß die Kammer das zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verhalten nicht auch als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gewertet hat, obwohl der Soldat das Vermögen des Dienstherrn zumindest gefährdet hat. Mit Recht hat sich die Dienststelle des Soldaten veranlaßt gesehen, die vom Soldaten unterschlagenen Sammelgelder gegenüber dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge zu ersetzen.

21

3.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.

22

Zutreffend hat die Kammer die Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt ihrer Zumessungserwägungen gemacht. Vergreift sich ein Hauptfeldwebel an ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so stellt er regelmäßig die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauensgrundlage, in Frage. Das hat auch dann zu gelten, wenn diese Gelder nicht im Eigentum des Dienstherrn stehen, sondern von diesem für einen Dritten in Empfang genommen wurden. Zumindest aber erscheint es im Regelfalle dem Dienstherrn nicht zuzumuten, einen solchen Soldaten in der herausgehobenen Stellung eines Portepee-Unteroffiziers weiterzuverwenden. Bei einem Berufssoldaten, der nicht weiter als bis in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt werden kann, wäre auch in einem solchen Fall die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten. Dem Soldaten waren die für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge gesammelten Gelder in seiner dienstlichen Stellung anvertraut worden. Er war durch den Regimentsbefehl Nr. 1/79 vom 2. Januar 1979 innerhalb seiner Einheit als Verantwortlicher für die Durchführung einschließlich der Abrechnung und Abschlußmeldung an das Regiment bestimmt worden. Er hat also unmittelbar in einer dienstlichen Aufgabe versagt.

23

Mit Recht hat auch die Kammer es als besonders verwerflich angesehen, daß der Soldat sich an Geldern vergriffen hat, die für die Grabpflege gefallener Soldaten bestimmt waren. Ebenso hat sie zutreffend erschwerend berücksichtigt, daß der Soldat sich nach Aushändigung der Einleitungsverfügung keineswegs bemüht hat, nun ein besonders korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Vielmehr hat er bereits kurze Zeit nach Aushändigung der Einleitungsverfügung versucht, sich erhebliche Beträge durch Scheckbetrug zu erschwindeln. Sein Fehlverhalten zeigt eine bedenkliche Labilität und Charakterschwäche. Diese Eigenschaften haben auch zu den beiden Vorstrafen wegen Trunkenheit am Steuer geführt. Erschwerend mußte ferner berücksichtigt werden, wie der Soldat durch Vorlage gefälschter Einzahlungsbelege seine Unterschlagung zu vertuschen versucht hat.

24

Soweit die Kammer dienstliche Auswirkungen des Fehlverhaltens darin gesehen hat, daß der Soldat von seiner Dienststellung abgelöst werden mußte, konnte der Senat ihr nicht folgen. Der Soldat hatte schriftlich um seine Ablösung als Staffelfeldwebel gebeten. Die Ablösung erfolgte alsbald nach diesem Antrag. Wie weit dabei das Fehlverhalten des Soldaten die Entscheidung über seine Ablösung beeinflußt hat, hat sich nicht feststellen lassen. Wohl aber zeitigte die Unterschlagung der Sammelgelder insofern dienstliche Auswirkungen, als die Einheit sich genötigt sah, den vom Soldaten unterschlagenen Betrag am 28. Juni 1979 aus eigenen Mitteln - offenbar aus Kantinenmitteln - zu ersetzen und an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge zu überweisen. Erst im August 1979 hat dann der Soldat diesen Betrag an seine Einheit zurückgezahlt, der damit also vorübergehend für andere Zwecke bestimmte Mittel entzogen wurden. Die Einheit hat mit Recht sich zu dieser Zahlung an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge für verpflichtet gehalten. Sie hatte zwar keine Verpflichtung zur Durchführung einer Sammlung. Sicher aber war sie verpflichtet, das für diesen Zweck gesammelte Geld dann auch abzuführen. Wenn sie sich dazu des Soldaten bediente und dieser die gesammelten Gelder unterschlug, so hatte die Einheit dafür einzustehen.

25

Erschwerend mußte weiter berücksichtigt werden, daß sich der Soldat Gelder aneignete, die zumindest überwiegend von seinen Kameraden gespendet worden waren und die sich die darunter befindlichen Wehrpflichtigen von ihrem kargen Wehrsold abgespart hatten. Der Soldat mißbrauchte also die Opferwilligkeit seiner Kameraden zur persönlichen Bereicherung.

26

Zu Unrecht wendet sich der Soldat mit der Berufungsbegründung dagegen, daß seine Dienststellung und sein Dienstgrad erschwerend berücksichtigt werden. Er war nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet. Hinzu kommt, daß er gerade als Staffelfeldwebel auch die Funktionsunteroffiziere der Einheit zu überwachen hatte, denen als Rechnungsführer oder Materialverwalter erhebliche Werte des Dienstherrn anvertraut sind. Vergreift sich gerade ein solcher Staffelfeldwebel an dienstlich anvertrautem Gut, so gibt er auch diesen von ihm zu beaufsichtigenden Dienstgraden ein besonders schlechtes Beispiel. Im übrigen dienen Strafverfahren und Disziplinarverfahren unterschiedlichen Zwecken, so daß die Berücksichtigung der Vertrauensstellung des Soldaten bei der Strafzumessung im Strafverfahren nicht daran hindert, diesen Umstand auch im disziplinargerichtlichen Verfahren zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

27

Zugunsten des Soldaten konnte berücksichtigt werden, daß er bis zur Tatzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat und disziplinar nicht gemaßregelt werden mußte. Diese Umstände und die vom Soldaten mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Alkoholkrankheit konnten aber die von der Kammer verhängte Maßnahme keineswegs als zu hart erscheinen lassen. Der Soldat hat sich zwar schon früher und seit 1979 zunehmend in eine gewisse Alkoholabhängigkeit begeben. Diese bewirkte jedoch nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Oberstabsarzt Pellnitz keine erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten. Weder war seine Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Er mag - nach seiner Einlassung - die veruntreuten Sammelgelder restlos für alkoholische Getränke ausgegeben und auch die ungedeckten Schecks zur Begleichung von Zechschulden hingegeben haben. Er befand sich jedoch weder zu dieser noch zu einer anderen Zeit in einem Zustand, in dem der Zwang zum Alkoholgenuß in ihm so mächtig war, daß ihm gar keine andere Wahl geblieben wäre, als sich mangels eigener Mittel den Alkohol durch Zugriff auf fremde Gelder zu beschaffen. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, als es nicht dem Wesen der Beschaffungskriminalität entspricht, sich den benötigten Alkohol auf dem Umweg über die Unterschlagung von Geldbeträgen oder deren betrügerische Erlangung zu verschaffen. Vielmehr äußert sich ein solcher unwiderstehlicher Zwang dann im unmittelbaren Zugriff auf Alkoholika. Von einem solch unmittelbaren Zwang war der Soldat um so weiter entfernt, als er nach seiner Einlassung durchaus in der Lage war, Pausen bis zu zwei und drei Wochen einzulegen, in denen er keinen Alkohol trank, ohne daß es dadurch zu Entzugserscheinungen kam. Er hat auch die Sammelgelder weitgehend in der Weise verbraucht, daß er von den in seine Wohnung mitgenommenen Geldern jeweils Teilbeträge am Morgen vor dem Gang zum Dienst einsteckte, um sich dann tagsüber Alkohol zu besorgen und diesen für den Fall zur Verfügung zu haben, daß er am Abend das Bedürfnis verspüren werde zu trinken. Vollends kommt eine solche Beschaffungskriminalität nicht bei den Scheckbetrügereien in Betracht. Hier hatte der Soldat bereits in den vorangegangenen Wochen den Alkohol getrunken, den er dann mit ungedeckten Schecks zu bezahlen versuchte. Mildernd konnte sich deshalb nur auswirken, daß eine gewisse Alkoholabhängigkeit des Soldaten die Hemmschwelle gegenüber dem Zugriff auf fremdes Vermögen herabgesetzt hat, wenn es für ihn um die Beschaffung weiteren Alkohols ging.

28

Auch wenn die Kammer diesen Umstand bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigt hat, konnte eine Milderung ihres Urteils nicht in Betracht kommen. Die Kammer hatte es andererseits unterlassen, das Einstehen der Einheit für die Unterschlagung des Soldaten erschwerend zu berücksichtigen. Sie ist im übrigen der Frage nicht erkennbar nähergetreten, ob sich der Soldat nicht durch sein Verhalten als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert hat und deshalb bei ihm als Berufssoldat die Entfernung aus dem Dienstverhältnis auch dann zu verhängen gewesen wäre, wenn sie nicht schon von vornherein unabhängig vom Status des Soldaten angemessen gewesen wäre.

29

Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Alkoholkrankheit zu den von der Kammer gewerteten Milderungsgründen erschien daher dem Senat das angefochtene Urteil noch als zumindest nicht zu hart. Es zu verschärfen war er durch den Umstand gehindert, daß nur der Soldat Berufung eingelegt hat.

30

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Bei der gänzlich erfolglosen Berufung des Soldaten bestand, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine rechtliche Handhabe, ihn von den ihm etwa im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Urbschat
Klumps