Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1982, Az.: BVerwG 7 B 84/81
Festsetzung einer Fahrtenbuchauflage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Widerspruchsverfahren; Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist; Zulässigkeit der bloßen Ergänzung der Gründe auch ohne Bindung an die Antragsfrist; Hinweispflicht des Gerichts; Verbot der Überraschungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 84/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.10.1980 - AZ: 6 A 104/80
- OVG Niedersachsen - 08.01.1981 - AZ: 12 A 315/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1984, 179-180
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Sein Widerspruch wurde wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig, jedoch auch als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab, indem es ebenfalls die Widerspruchsfrist als versäumt ansah. Das Berufungsgericht gab der Klage statt; zur Versäumung der Widerspruchsfrist führte es aus, daß die Widerspruchsbehörde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben.
1.
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht, dem Kläger hätte im Widerspruchsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, ausgeführt habe, der Kläger habe - wenn auch erst im Berufungsverfahren - unbestritten vorgetragen, bei Zustellung der Fahrtenbuchauflage in Urlaub gewesen zu sein. Damit sei das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1973 - 4 C 3.73 - (DÖV 1973, 647 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73) und von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1975 - 6 C 18.75 - (NJW 1976, 74) abgewichen, wonach auch bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des die Fristversäumung begründenden Hindernisses vorgetragen werden müßten. Diese Rüge greift nicht durch.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung gewährt, weil es mit Rücksicht auf die Tatsache, daß er nach Kenntnisnahme der am 15. Oktober 1979 ergangenen Fahrtenbuchauflage innerhalb der Zweiwochenfrist Widerspruch eingelegt und dazu erklärt habe, er habe den Bescheid erst am 2. Januar erhalten, zu seinen Gunsten davon ausgegangen ist, daß ihn die Zustellung nicht erreicht und er deshalb von der Zustellung der Fahrtenbuchauflage, mit deren Erlaß er nicht habe rechnen können, nichts gewußt habe. Demnach ist der wesentliche Wiedereinsetzunggrund für das Berufungsgericht die - vom Kläger zugleich mit dem Widerspruch, also innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragene - Tatsache gewesen, daß der Kläger den Bescheid über die Fahrtenbuchauflage erst am 2. Januar 1980 erhalten habe. Diese Bedeutung, die das Berufungsgericht dem Widerspruchsvorbringen des Klägers zugemessen hat und von der für die Frage der Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist, ergibt auch die weitere Begründung des angefochtenen Urteils. Darin hält das Berufungsgericht der Beklagten vor, daß bereits der Inhalt der Widerspruchsschrift des Klägers der Widerspruchsbehörde hätte Anlaß zu der Klärung geben müssen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme, was weder die Widerspruchsbehörde noch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht geprüft habe. Das Berufungsgericht hat somit den Tatsachenvortrag der Widerspruchsschrift des Klägers als ausreichend erachtet, um gemäß dem Sinn und Zweck dieses Vortrages (vgl. den genannten Beschluß vom 9. Juli 1975 a.a.O.) die sachgemäße Prüfung der Wiedereinsetzung des Klägers zu gewährleisten. Es hat demgemäß die vom Kläger erst nachträglich in der Berufungsinstanz vorgetragene weitere Tatsache, zur Zeit der Zustellung der Fahrtenbuchauflage in Urlaub gewesen zu sein, als bloße Sachverhaltsergänzung gewertet, die den in seinem wesentlichen Punkt bereits fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund lediglich verdeutlicht hat. Das Nachschieben eines solchen ergänzenden Vortrags, auf den erforderlichenfalls vom Amts wegen hinzuweisen ist, ist ohne die zeitliche Begrenzung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig. Auf diese Rechtslage wird in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 24. August 1972 (NJW 1972, 2326), die der von der Beschwerde genannte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1975 a.a.O. (ebenso BVerwGE 49, 252 [254]) zitiert hat, ausdrücklich hingewiesen (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 15. November 1978 in NJW 1979 876; Kopp, VwGO, 3. Aufl., Rdnr. 20 zu § 60).
2.
Der von der Beschwerde weiterhin als Revisionszulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Überraschungsentscheidung ist gleichfalls nicht gegeben.
Hierzu führt die Beschwerde aus, die Beklagte habe mangels entsprechenden vorigen Hinweises des Berufungsgerichts nicht erkennen können, daß die Frage entscheidungserheblich sein werde, ob der Kläger bei Zustellung der Fahrtenbuchauflage in Urlaub gewesen sei. Auch diese Rüge geht fehl. Der Kläger hat die Tatsache seines Urlaubs in seinem Berufungsschriftsatz ausdrücklich vorgetragen und sie als Grund dafür angegeben, warum er von der Zustellung der Fahrtenbuchauflage nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe. Auf diesen Vortrag hat sich die Beklagte einstellen und zu ihm Stellung nehmen können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, insbesondere das Verbot der Überraschungsentscheidung (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO), verlangt nicht, daß das Gericht auch auf die mögliche Erheblichkeit solcher tatsächlichen Gesichtspunkte besonders hinweisen muß, die von einem Beteiligten bereits in den Prozeß eingeführt und ausdrücklich erörtert worden sind (BVerwGE 36, 264 [267]). Wenn die Beklagte auf den neuen (ergänzenden) Sachvortrag des Klägers deshalb nicht eingegangen ist, weil sie ihn für rechtsunerheblich hielt, handelte sie auf eigenes Prozeßrisiko. Der vom Berufungsgericht den Beteiligten anheimgegebene Verzicht auf mündliche Verhandlung vermag daran nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.