Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1982, Az.: BVerwG 1 WB 128/81
Wehrbeschwerdeverfahren; Schriftform bei Antrag; Laufzeit der Dienstpost; Antragsfrist; Hinweis auf Formmangel; Eingabe bei Disziplinarvorgesetztem
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 128/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 76, 11 - 16
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb der Antragsfrist eigenhändig unterschrieben sein.
2. Ein erfahrener Offizier muß damit rechnen, daß die militärische Dienstpost den Bundesminister der Verteidigung nicht kurzfristig erreicht.
3. Der zuständige militärische Vorgesetzte (WBO § 17 Abs. 4 S. 1) ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, den Antragsteller noch während der Antragsfrist auf einen Formmangel hinzuweisen, wenn sich dieser in Urlaub befindet; der nächste Disziplinarvorgesetzte (WBO § 17 Abs. 4 S. 2) ist keinesfalls zur Prüfung verpflichtet, ob der bei ihm eingelegte Antrag Mängel aufweist.
4. Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar, so kann der Antrag auch beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eingereicht werden.