Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1982, Az.: BVerwG 1 D 55.81
Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils; Verstoß eines Beamten gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes; Zulässigkeit einer Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens für eine Trunkenheitsfahrt eines Beamten; Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums durch Trunkenheit am Steuer; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bei Rückfalltätern; Grundsatz stufenweiser Steigerung bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 55.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.04.1981 - AZ: I VL 2/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 14 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Robert Werwie, Postsekretär Horst Arndt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer I - ... -, vom 22. April 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gehaltskürzung auf ein Zwanzigstel festgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Nach einem Strafverfahren, das zur Verurteilung des Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Vergehen gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB - zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung von sechs Monaten durch das Amtsgericht ... am 6. Juni 1980 geführt hatte, verhängte das Bundesdisziplinargericht gegen den Beamten, der bereits am 12. Juni 1979 mit einer Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel auf die Dauer von zehn Monaten disziplinargerichtlich belangt worden war, durch Urteil vom 22. April 1981 eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von acht Monaten. Es hat unter Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils und aufgrund des Geständnisses des Beamten folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 19. Dezember 1979 besuchte der Beamte, der an diesem Tag seinen Dienst hinter sich und am nächsten Tag Urlaub hatte, abends eine Gaststätte und hielt sich dort bis 21.30 Uhr auf. Dann ging er nach Hause, trank dort noch zwei Flaschen Bier und legte sich gegen 23 Uhr schlafen. Gegen 00.30 Uhr wurde er durch den Telefonanruf eines Freundes geweckt, der ihn um Hilfe bat. Der Freund war mit seinem Kraftwagen vor dem Gelände der Firma W. in S. stecken geblieben und brachte sein Fahrzeug nicht mehr in Gang. Er bat deshalb den Beamten, mit seinem, des Beamten, Fahrzeug zu Hilfe zu kommen. Diesem Wunsch kam der Beamte auf der Stelle nach und fuhr nach S.. Nachdem er das Fahrzeug seines Freundes freibekommen und etwa 500 m weit abgeschleppt hatte, trat er die Heimatfahrt nach L. an. Noch in S., in der ... Straße, fuhr er aber auf ein Taxi auf, das vor ihm gefahren war, dann aber plötzlich angehalten hatte, um Fahrgäste aussteigen zu lassen. Bei dem Unfall entstand Fremdschaden in Höhe von etwa 2.500 DM.
Der Beamte hatte aufgrund des am Vorabend getrunkenen Alkohols zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von etwa 1,7 Promille. Er war daher absolut fahruntüchtig. Damit hätte er wegen des keineswegs unerheblichen Alkoholgenusses am Vorabend, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und nach seinen aus den früheren einschlägigen Verkehrsverstößen gewonnenen Erkenntnissen rechnen müssen, wenn er seine Alkoholbeeinflussung auch nicht genau zu kennen brauchte. Deshalb könne ihn seine an sich glaubhafte Einlassung nicht entlasten, er habe bei seinem Alkoholgenuß am Vorabend mit einer nachfolgenden Autofahrt nicht gerechnet, auch nicht zu rechnen brauchen und der Anruf seines Freundes habe ihn aus tiefem Schlaf gerissen. Bei dem Wunsch, die geforderte Hilfe zu leisten, habe er an den zuvor genossenen Alkohol und an dessen Auswirkungen nicht mehr gedacht.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetzt - BBG -) gewertet und, da es in besonderem Maße geeignet gewesen sei, sein Ansehen und das der Beamtenschaft allgemein in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Dieses Dienstvergehen erfordere eine Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich, da der Beamte einschlägig vorbestraft und auch disziplinar gemaßregelt sei. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, daß er den Alkohol nicht in Kenntnis nachfolgender Fahrabsicht zu sich genommen, er daher nicht schuldhaft schon seine Fahruntüchtigkeit herbeigeführt habe. Er habe sich auch nicht aus Eigennutz oder Verantwortungslosigkeit über das Nüchternheitsgebot im Straßenverkehr hinweggesetzt, sondern aus dem Bedürfnis nach spontaner Hilfeleistung heraus. Eine Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens reiche deshalb aus, zumal die Trunkenheitsstraftat nicht zu konkreten dienstlichen Nachteilen geführt habe. Der Verhängung der danach gebotenen Gehaltskürzung stehe die Vorschrift des § 14 BDO wegen der Rückfälligkeit des Beamten nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine Verlängerung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung angestrebt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird: Die jetzt begangene Verfehlung des Beamten wiege deshalb besonders schwer, weil sie nur fünf Monate nach einer vorangegangenen disziplinargerichtlichen Verurteilung und sogar noch während der Laufzeit der damals verhängten Gehaltskürzung begangen worden sei. Sie zeige deshalb eine schwere charakterliche Schwäche des Beamten auf, die schon aufgrund der Einstufungsfunktion jeder Disziplinarmaßnahme jetzt eine Degradierung des Beamten nahegelegt hätte. Denn der Beamte habe sich gegenüber einer spürbaren Gehaltskürzung unempfindlich gezeigt. Ihn könne auch nicht entlasten, daß er einem Freund habe helfen wollen; er hätte diesen Freundschaftsdienst auch noch am nächsten Tag leisten und schon am Telefon auf seine Fahruntauglichkeit hinweisen können. Allenfalls könne demnach noch eine langfristige Gehaltskürzung das Gewicht des Dienstvergehens in angemessener Weise zum Ausdruck bringen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist ausdrücklich und von ihrem Inhalt her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Der Senat hat nur noch über Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sowie gegebenenfalls darüber zu befinden, ob ihrer Verhängung die Vorschrift des § 14 BDO entgegensteht.
Wie die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit den Senaten des früheren Bundesdisziplinarhofs wiederholt betont haben, entspricht es heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Trunkenheit im Straßenverkehr ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (BDHE 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwGE 33, 123; 53, 10 [BVerwG 12.03.1975 - I WB 151/74]; Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 10.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 109]).
Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits erfahrungsgemäß aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnisse hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Das legt bei einem Beamten wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigung seines eigenen Ansehens und desjenigen der Beamtenschaft allgemein eine auf gewisse Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme nahe; denn eine solche Maßnahme ist - in Abständen immer wieder neu auf die Erinnerung einwirkend - geeignet, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor und während der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unzulässigen Alkoholgenusses zu enthalten.
Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 63, 222). Zu solchen erschwerten Umständen gehört auch die Tatsache, daß der beschuldigte Beamte Rückfalltäter ist.
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Gegen ihn mußte, wie eingangs schon angemerkt, durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 12. Juni 1979 eine Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel auf die Dauer von zehn Monaten verhängt werden, weil er am ... außerhalb seines Dienstes ein Vergehen der Verkehrsunfallflucht begangen und nur zwei Monate danach, am ..., mit einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,8 Promille und daher in absolut fahruntüchtigem Zustand mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, den Verkehr dabei gefährdet und einen Unfall mit erheblichem Schaden verschuldet hatte. Die erneute Trunkenheitsfahrt des Beamten am 19. Dezember 1979, die nur etwa sechs Monate nach der disziplinargerichtlichen Abmahnung und noch während der Vollstreckung der damals verhängten Gehaltskürzung erfolgte, zeigt ein hohes Maß an Einsichtslosigkeit gegenüber den außerdienstlichen Pflichten eines Beamten und an Unempfindlichkeit gegenüber den ihm wegen seiner Pflichtverletzungen zuteil gewordenen Strafen und disziplinargerichtlichen Warnungen. Nach den im Disziplinarrecht geltenden, von seinem Zweck her gebotenen Grundsatz stufenweiser Steigerung von Disziplinarmaßnahmen wäre daher, worauf der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht hinweist, durchaus an eine nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 BDO schwerere Disziplinarmaßnahme, jedenfalls aber an eine nicht mehr ganz im unteren Bereich des durch § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO gesteckten gesetzlichen Rahmens angesiedelte Gehaltskürzung zu denken.
Indes enthält auch der Grundsatz stufenweiser Steigerung, der davon ausgeht, daß bei Erfolglosigkeit einer geringeren schon mit Rücksicht auf den erzieherischen Zweck eine höhere, bei Erfolglosigkeit einer erzieherischen auf eine reinigende, d.h. das Beamten- oder Ruhestandsverhältnis beendende Disziplinarmaßnahme zu erkennen sei, kein zwingendes Schema der Art, daß jede weitere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher sein müßte, als dies die zuvor und zuletzt verhängte Disziplinarmaßnahme war. Stets kommt es auch hier - nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung aller die Person des Beamten betreffenen Umstände - auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, in erster Linie auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens, und auf die Schuld des Beamten an. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht deshalb nicht unberücksichtigt gelassen, daß das Dienstvergehen, dessen sich der Beamte jetzt disziplinar zu verantworten hat, trotz seiner strafrechtlichen Nähe einige entscheidende Besonderheiten aufweist gegenüber mindestens einer derjenigen Verfehlungen, die am 12. Juni 1979 disziplinargerichtlich geahndet worden sind: Der Beamte hat jetzt bei seinem Alkoholgenuß mit künftiger Fahrzeugbenutzung nicht zu rechnen brauchen; er kam aus tiefem Schlaf, als ihn der Anruf seines Freundes erreichte, und die Fahrt lag so, wie sie sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts darstellt, nicht im geringsten Eigeninteresse des Beamten, der - wie es ihm auch die Beurteilung vom 26. August 1980 bescheinigt - aus Hilfsbereitschaft gegenüber einem um unverzügliche Unterstützung bittenden Freund gehandelt und sich zu der Fahrt entschlossen hat. Diese Besonderheiten mildern das Gewicht des Dienstvergehens und grenzen es ungeachtet dessen deutlich von den sonstigen Fällen alkoholbedingter Teilnahme am Straßenverkehr ab, daß der Unfall erst auf der Heimfahrt nach L., also nach Beendigung der beabsichtigten und schon geleisteten Hilfe, passiert ist. Denn anstandsloses Hinfahren zu dem vom Freunde beschriebenen Ort und Erfolg der erbetenen Hilfeleistung mögen es nun begünstigt haben, daß der Beamte die Auswirkungen des genossenen Alkohols auf seine Fahrfähigkeit jetzt ebensowenig bedacht hat wie bei dem Telefongespräch, durch das er aus dem Schlaf gerissen worden war und sein Kommen spontan zugesagt hatte. Zu dem Unfall selbst haben darin offenbar auch noch ungünstige Straßen- und Witterungsverhältnisse mit beigetragen.
Diese Besonderheiten geben der Verfehlung des Beamten insgesamt einen anderen Akzent, als er sonst mit Trunkenheitsverfehlungen von Kraftfahrern üblicherweise verbunden ist, und das wiederum rechtfertigt auch unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte eine andere Entscheidung: Dem Beamten ist hier nicht in erster Linie vor Augen zu führen, daß es seine Pflichten als Beamter verbieten, in wesentlichen Mengen Alkohol zu sich zu nehmen, wenn er noch ein Kraftfahrzeug führen, mit der Inbetriebnahme jedenfalls rechnen muß - daß die Gehaltskürzung vom 12. Juni 1979 dieser Aufgabe nicht gerechtgeworden wäre, läßt sich nicht feststellen -, sondern die Disziplinarmaßnahme braucht erstrangig und speziell nur dazu bestimmt und geeignet zu sein, den Beamten künftig - auch - an Verfehlungen dieser Art zu hindern, deren Besonderheiten sich nicht verkennen lassen, die demgemäß auch nicht außer Acht bleiben können. Unter diesen Umständen hält der Senat die Laufzeit der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung zwar für kurz, aber doch für innerhalb desjenigen Rahmens liegend, der - rational ohnehin nicht minuziös erfaßbar - noch vertretbar erscheint und jedenfalls jetzt, zweieinhalb Jahre nach der Verfehlung, einer Korrektur nicht mehr bedarf. Der Senat trägt hierbei - seiner ständigen Rechtsprechung folgend - dem Gedanken Rechnung, daß die von dem Beamten weder beeinflußte noch sonst zu vertretende Dauer des Berufungsverfahrens nicht dazu führen soll, ihn zusätzlich zu belasten, zumal gewisse erzieherische Einflüsse schon von dem Verfahren selbst ausgehen sollten. Auch die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Gehaltskürzung wird dem Beamten zudem deutlich machen, daß er sein Amt gefährden würde, wenn er sich als unbelehrbar erweisen und es erneut zu einschlägigen Verfehlungen kommen lassen würde.
Wenn der Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsbegründung ausführt, daß der Beamte, der zur Zeit unterwertig als Pförtner beschäftigt ist, mit seiner Verfehlung eine Wiederverwendung in dem seinem Amt entsprechenden Kraftfahrdienst unmöglich gemacht habe, so mißt der Senat diesem Gesichtspunkt hier keine für das Disziplinarmaß erhebliche Bedeutung zu. Denn der Beamte mag 1975 wegen des Führerscheinverlustes - zwangsläufig - aus dem Kraftfahrdienst ausgeschieden sein; in der Folgezeit sind es dann aber ganz offenbar gesundheitliche Gründe gewesen, die seine Wiederverwendung im Kraftfahrdienst verhindert haben: Schon im wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen werden ausschließlich die Gutachten des Postarztes genannt, die für den Einsatz des Beamten im Pförtnerdienst maßgebend sind. Auch ohne das jetzt zur disziplinaren Beurteilung anstehende Dienstvergehen wäre der Beamte sonach nicht wieder in einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit im Kraftfahrdienst verwendet worden. Das zwingt zu einer anderen Beurteilung, als wenn sich der Beamte in einer ihm von vornherein nur vorübergehend übertragenen dienstlichen Tätigkeit befinden würde bzw. bis zum Dezember 1979 befunden hätte, in der er sich für den Dienst als Kraftfahrer erneut hätte qualifizieren sollen.
Was die Höhe der Gehaltskürzung anbelangt, so kann es der Senat allerdings nicht bei dem vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Kürzungsbruchteil bewenden lassen. Der Senat bleibt bei der in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Überzeugung, daß bei wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beamten, die nicht durch außergewöhnliche Belastungen gekennzeichnet sind, der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel der gebotene ist, um einerseits seiner finanziellen Folgen wegen spürbar zu bleiben und dadurch mit genügender Deutlichkeit auf den Handlungswillen des Beamten einzuwirken, um andererseits aber auch noch keine wirtschaftliche Zwangslage für den Beamten und seine Familie herbeizuführen. Da der Beamte und seine ebenfalls berufstätige Ehefrau hier nur für den Unterhalt eines Kindes zu sorgen haben, sind besondere Belastungen, die zu einer Änderung des vom Senat regelmäßig für richtig gehaltenen Kürzungssatzes führen müßten, selbst dann nicht erkennbar, wenn eine gewisse Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch krankheitsbedingte Diätkost anerkannt wird. Daß der Verhängung der danach gebotenen Gehaltskürzung die Vorschrift des § 14 BDO nicht entgegensteht, ist vom Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorgehoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz