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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1982, Az.: BVerwG 5 C 90/80

Ausbildungsförderung; Ablehnung des Antrags; Abschluss berufsqualifizierender Ausbildungen; Erstausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 90/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 11.10.1979 - AZ: I 1035/79
OVG Hamburg - 19.08.1980 - AZ: Bf III 216/79

Fundstelle

  • ZfSH 1982, 375

Amtlicher Leitsatz

Erfaßt die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 7 BAföG durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz, dann ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 BAföG zu ändern, wenn die vom Auszubildenden bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildungen nunmehr als Teile der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG n.F. anzusehen sind.

Urteil des 5. Senats vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. August 1980 wird aufgehoben, soweit es unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 1979 und unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 1979 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1979 die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 30. Juni 1979 für ihr Studium der Sozialpädagogik Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch Zuschuß/Grunddarlehen zu bewilligen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Soweit die Revision zurückgewiesen wird, trägt die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin besuchte nach erfolgreichem Abschluß der Volksschule vom 6. April 1970 bis 10. März 1972 die Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen in St. und leistete nach bestandener Abschlußprüfung darüber hinaus ein einjähriges Berufspraktikum ab. Unter dem 31. März 1973 wurde ihr die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Kinderpflegerin" zu führen. Nach zwischenzeitlicher Tätigkeit in ihrem Beruf besuchte die Klägerin in H. die Fachschule für Sozialpädagogik I. Ausweislich des Abschlußzeugnisses vom 12. Juli 1977 hat sie nach dreijährigem Besuch dieser Fachschule die Abschlußprüfung bestanden und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Erzieher" zu führen. Zugleich wurde ihre Vorbildung als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt.

2

Die Klägerin war zunächst als Erzieherin berufstätig. Im März 1979 begann sie das Studium an der Fachhochschule H. in der Fachrichtung Sozialpädagogik. Ihren hierfür gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. März 1979 dem Grunde nach mit der Begründung ab, nach§ 7 Abs. 2 BAföG werde Ausbildungsförderung lediglich für eine weitere Ausbildung geleistet. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik sei diese eine weitere Ausbildung der Klägerin gewesen.

3

Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, ihr für ihr Studium der Sozialpädagogik an der Fachhochschule H. Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, und zwar als Zuschuß/Grunddarlehen zu gewähren, hilfsweise ihr die Ausbildungsförderung als Zusatzdarlehen ab 1. März 1979 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1979 bis 29. Februar 1980 für ihr Studium der Sozialpädagogik Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch Zuschuß/Grunddarlehen zu bewilligen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

5

Da die Klägerin im Wege einer Verpflichtungsklage einen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nicht eine Vorabentscheidung nach§ 46 Abs. 5 BAföG begehre, sei der Klageantrag in der Weise zu verstehen, daß die Verpflichtung der Beklagten zeitlich auf den zu erwartenden ersten Bewilligungszeitraum von einem Jahr habe begrenzt werden sollen. Die Förderung im folgenden Bewilligungszeitraum ab 1. März 1980 und der hierzu ergangene Ablehnungsbescheid seien nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden.

6

Das Studium der Klägerin sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG als weitere Ausbildung zu fördern. Diese Vorschrift habe bei Ausbildungsbeginn im März 1979 noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) gegolten. Sie sei durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037), das insoweit am 22. Juli 1979 ohne ausdrückliche Übergangsregelung in Kraft getreten sei, neu gefaßt worden. Offenbleiben könne, welche Gesetzesfassung von diesem Zeitpunkt an für den restlichen Teil des Bewilligungszeitraumes maßgeblich sei. Das Studium der Klägerin sei nach beiden Fassungen zu fördern.

7

Die Förderung weiterer Ausbildungen nach Abschluß des gemäß § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähigen Ausbildungsganges sei nicht zahlenmäßig auf eine einzige weitere Ausbildung begrenzt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG a.F. und n.F. werde über die erste Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG hinaus "Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet", wenn die in den folgenden Nrn. 1 bis 3 bzw. 1 bis 4 bestimmten weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er aus ihrer Entstehungsgeschichte hervorgehe, ergebe sich, daß in der Formulierung "eine weitere Ausbildung" das Wort "eine" nicht die Bedeutung eines Zahlwortes habe, sondern als unbestimmter Artikel gebraucht sei. In der Einzelbegründung zu § 7 Abs. 2 des Regierungsentwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drucks. VI/1975, S. 25) seien die Erwägungen dargelegt worden, die es rechtfertigten, Ausnahmen vom Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG zu machen. Danach hätten die Ausnahmen so formuliert werden sollen, "daß die förderungsrechtlichen Regelungen der angestrebten Durchlässigkeit des Bildungssystems nicht entgegenstehen und auch künftig für sinnvolle neue Ausbildungswege Förderung geleistet werden kann." Zugleich habe jedoch eine Begrenzung auf planmäßig angelegte, sinnvolle Ausbildungswege erreicht werden sollen. Im Anschluß hieran heiße es:

"Nach diesen Überlegungen wäre es unsachgemäß, die Förderung zu begrenzen in den Fällen, in denen eine weitere Ausbildung den begonnenen Ausbildungsweg sinnvoll ergänzt, oder dann, wenn im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluß der ersten Ausbildung der Zugang zu einer weiteren Ausbildung erst eröffnet wird. Zudem mußte die erneute Aufnahme der Ausbildung in den Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges förderungsrechtlich begünstigt werden."

8

Der hieraus ersichtliche Zweck der gesetzlichen Regelung könnte bei einer Reihe von Ausbildungsgängen nicht erreicht werden, wenn man die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 zahlenmäßig auf eine einzige weitere Ausbildung beschränken würde. Die förderungsrechtlichen Regelungen würden der angestrebten Durchlässigkeit des Bildungssystems und der Förderung sinnvoller neuer Ausbildungswege immer dort entgegenstehen, wo die Durchlässigkeit in mehreren nacheinander zu erreichenden Stufen gegeben sei oder wo sinnvolle neue Ausbildungsgänge daraus bestünden, daß mehr als zwei Ausbildungen jeweils fachlich aufeinander aufbauten. Außerdem würde die erneute Aufnahme der Ausbildung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, wie z.B. dem Abendgymnasium, entgegen dem Zweck der Regelung förderungsrechtlich nicht mehr begünstigt werden können, wenn der Auszubildende zuvor bereits eine Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG und eine ergänzende Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG durchlaufen hätte.

9

Müßte man den Eingangsteil von § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG dahin auslegen, daß nur eine weitere Ausbildung zu fördern sei, so würde sich überdies eine Unstimmigkeit im Verhältnis der Vorschrift zu § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ergeben, nach der "im übrigen" Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG a.F.) bzw. eine weitere in sich selbständige Ausbildung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG n.F.) geleistet werde, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel dies rechtfertigten. Sprachlich gebe es - zumindest nach der alten Fassung - keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß zwar nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur eine weitere Ausbildung zu fördern sei, jedoch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine zweite weitere Ausbildung gefördert werden könne.

10

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG a.F. werde über die Ausbildung nach§ 7 Abs. 1 BAföG hinaus Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden sei.

11

Hier scheine allerdings die Wortauslegung für die von der Beklagten vertretene Auffassung zu sprechen, dieser Tatbestand könne bei jedem Auszubildenden nur einmal erfüllt sein: Mit dem Abschluß der ersten Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG a.F. werde regelmäßig nur eine bestimmte Schul- oder Hochschulzugangsberechtigung verbunden sein. Habe der Auszubildende hiervon Gebrauch gemacht und die weitere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, so könne ihm diese möglicherweise eine neue höherwertige Zugangsberechtigung vermitteln. Die so erlangte Zugangsberechtigung stehe jedoch nicht mehr im Zusammenhang mit dem Abschluß der zeitlich ersten Ausbildung.

12

Eine solche Auslegung werde jedoch dem bereits erörterten Gesetzeszweck nicht gerecht. Es würden gerade die nicht gewollten förderungsrechtlichen Hindernisse für die angestrebte Durchlässigkeit des Bildungssystems dort errichtet, wo die sich entwickelnden Fähigkeiten des Auszubildenden ausreichten, um von der Durchlässigkeit in mehreren Stufen Gebrauch zu machen. InÜbereinstimmung mit dem Regelungszweck sei die Erwähnung der "ersten" Ausbildung hier nicht als Bezugnahme auf die tatsächlich erste förderungsfähige Ausbildung des Auszubildenden zu verstehen. Es handle sich vielmehr nur um die Bezeichnung einer zeitlichen Beziehung zu der Ausbildung, für die jetzt Förderung begehrt werde.

13

Der Klägerin sei der Zugang zu ihrem jetzigen Studium an der Fachhochschule im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der vorangegangenen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik dadurch eröffnet worden, daß ihre durch das Abschlußzeugnis nachgewiesene Vorbildung als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt worden sei. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik sei im Falle der Klägerin seinerzeit ebenfalls eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähige Ausbildung gewesen. Da die Klägerin ihre allgemeinbildende Schulausbildung mit dem Abschluß der Hauptschule beendet habe, sei ihr der Zugang zur Fachschule erst dadurch eröffnet worden, daß sie die Abschlußprüfung ihrer ersten Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG an einer Berufsfachschule, nämlich der Kinderpflegerinnen-Schule erfolgreich abgelegt habe.

14

Da die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BAföG für eine Förderung ausschließlich durch Darlehen nicht vorlägen, sei der Klägerin die Ausbildungsförderung in der Förderungsart Zuschuß/Grunddarlehen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BAföG zu leisten.

15

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Sie meint weiterhin, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei nur eine weitere Ausbildung förderungsfähig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprächen der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Entstehungsgeschichte dafür, daß nicht mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden sollen. Nach § 7 Abs. 1 BAföG bestehe ein Förderungsanspruch grundsätzlich nur für eine Erstausbildung. Diese Begrenzung müsse auch bei der Auslegung der Ausnahmeregelungen in § 7 Abs. 2 BAföG beachtet werden. Hätte das Gesetz allgemein "weitere Ausbildungen" von der Förderung erfassen wollen, hätte die Verwendung des Plurals schon im Wortlaut der Vorschrift nahegelegen und nicht die ständige Betonung des Wortes "eine" oder "der".

16

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen ist sie der Ansicht, das Fachhochschulstudium sei als ihre erste weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusehen, weil ihr Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes durch den Besuch der zweijährigen Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen noch nicht ausgeschöpft gewesen sei.

17

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 30. Juni 1979 gerichtet ist, führt die Revision zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO - nachstehend 1. -). Auf der Grundlage der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind insoweit für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO - nachstehend 2. -).

18

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß das Klagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung zeitlich auf den zu erwartenden ersten Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG), d.h. auf den Zeitraum vom 1. März 1979 bis zum 29. Februar 1980 begrenzt ist.

19

1.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bei Beginn des Bewilligungszeitraumes geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG - nicht vor. Von dieser Gesetzesfassung ist für den Zeitraum des streitigen Bewilligungszeitraumes auszugehen, der vor dem Inkrafttreten der Neufassung dieser Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG Fassung 1979 - liegt. Zutreffend sind die Vorinstanzen zwar zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei dem Sozialpädagogikstudium der Klägerin an der Fachhochschule, dessen Förderung sie nunmehr begehrt, um eine zweite weitere Ausbildung im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Ihre nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Erstausbildung hatte die Klägerin im März 1972 mit dem erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) berufsqualifizierend abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Klägerin im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik eröffnet. Diese nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähige weitere Ausbildung schloß die Klägerin nach dreijährigem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik mit der am 12. Juli 1977 bestandenen Abschlußprüfung, die sie zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Erzieher" berechtigte, berufsqualifizierend ab. Im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung ihrer (weiteren) Ausbildung an der Fachschule wurde ihr der Zugang zu ihrem jetzigen Studium an der Fachhochschule eröffnet.

20

Da die Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik bereits eine weitere Ausbildung, die ebenfalls nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen ist, berufsqualifizierend abgeschlossen hat, ist für ihre nunmehr dritte Ausbildung ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr gegeben. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn sie die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt (Nr. 1), wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist (Nr. 2), oder wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung erworben hat (Nr. 3).

21

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342 [344 ff.]) entschieden hat, spricht schon der Wortlaut des Gesetzes für eine Auslegung der Vorschrift dahin, daß in der Formulierung "eine weitere Ausbildung" das Wort "eine" nicht als unbestimmter Artikel gebraucht ist, mithin nicht mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden können, sondern nur eine weitere Ausbildung. Die in den Nrn. 1 und 2 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung knüpfen ausdrücklich an die erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG an, indem gefordert wird, daß "sie" (d.h. die sich anschließende weitere Ausbildung) die "erste" Ausbildung in derselben Fachrichtung weiterführt oder der Zugang zu der weiteren Ausbildung im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der "ersten" Ausbildung eröffnet worden ist. Über den Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG hinaus will das Gesetz ausnahmsweise in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG es dem Auszubildenden ermöglichen, durch eine weitere Ausbildung zusätzlich eine zweite Berufsqualifikation zu erlangen.

22

Daß nach den genannten Vorschriften nur für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet wird, folgt insbesondere aus dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung insbesondere gegenüber dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern. Herkömmlich wird es als Aufgabe der Eltern angesehen, ihrem Kinde eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, indem sie ihm im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Mittel für den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf zur Verfügung stellen. Wenn indessen Eltern nicht in der Lage sind, die hohen Aufwendungen während einer oft mehrjährigen Ausbildungszeit zu tragen, so daß ihrem Kinde deswegen eine gründliche qualifizierende Ausbildung versagt bleiben müßte, tritt, um eine berufliche Chancengleichheit der jungen Menschen zu erreichen, die (staatliche) Ausbildungsförderung ein. Diesen Nachrang der Ausbildungsförderung bringt die Grundsatzvorschrift des § 1 BAföG zum Ausdruck, wonach ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

23

Um dem Nachranggrundsatz Geltung zu verschaffen, knüpft das Bundesausbildungsförderungsgesetz an den Anspruch auf Unterhalt (vgl.§ 1610 Abs. 2 BGB) an und hat zu dessen Bestimmung ein eigenes pauschaliertes Verfahren geschaffen (vgl. §§ 11 Abs. 2, 25, 25 a, 25 Abs. 2 BAföG). Der lückenlosen Anschließung von Unterhalts- und Förderungsrecht dienen ferner die Vorschriften über die Vorausleistung von Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG) und dieÜberleitung von Unterhaltsansprüchen (§ 37 BAföG). Das Einsetzen der Ausbildungsförderung ist danach grundsätzlich davon abhängig, daß die Eltern des Auszubildenden allein wegen ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außer Stande sind, ihrem Kinde die Mittel für eine dessen Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Weigern sich die Eltern trotz bestehender Leistungsfähigkeit, die Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder zu tragen, dann springt das Amt für Ausbildungsförderung ein und verschafft sich die Möglichkeit des Rückgriffs durch die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern. In diesen Fällen stellt sich die Leistung von Ausbildungsförderung als eine Art der Sicherung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Tragung der Ausbildungskosten dar. Diese Verzahnung von bürgerlichrechtlichem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden und staatlicher Ausbildungsförderung macht es erforderlich, den Umfang der Förderungsfähigkeit mehrerer Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht losgelöst von dem insoweit bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch zu bestimmen.

24

Nach Rechtsprechung und Literatur sind die Eltern grundsätzlich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, ihrem Kind nach erfolgreichem Abschluß einer ersten Berufsausbildung noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Einige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings anerkannt, so wenn der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Insbesondere aber kann eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann bestehen, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (so BGHZ 69, 190 [194 ff.] unter Hinweis auf Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten sowie Stellungnahmen der unterhaltsrechtlichen Literatur).

25

Kann also aus dem Abschluß einer ersten Berufsausbildung zwar nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Eltern mit der ihrem Kind bereits ermöglichten Berufsausbildung ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, so ist eine darüber hinausreichende weitere Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB aber vom Vorliegen eng begrenzter Ausnahmegründe abhängig. Wenn die Nrn. 1 und 2 des§ 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG typisierend die förderungsrechtlichen Voraussetzungen umschreiben, unter denen eine Ausschöpfung der Begabung des Auszubildenden allein durch die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht angenommen wird, dann sind mit Rücksicht auf die angestrebte Anschließung des Förderungsrechts an das bürgerliche Unterhaltsrecht diese Ausnahmevorschriften doch jedenfalls dahin auszulegen, daß über die Erstausbildung hinaus nur eine weitere Ausbildung förderungsfähig ist.

26

Die Neufassung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz spricht nicht gegen diese Auslegung. Nunmehr wird über eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG hinaus Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn sie die "vorhergehende" Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt (Nr. 1) oder wenn im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der "vorhergehenden" Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist (Nr. 2). Die Ersetzung des Wortes "erste" durch "vorhergehende" (Ausbildung) in den Nrn. 1 und 2 des§ 7 Abs. 2 BAföG ist allein durch die gleichzeitigeÄnderung des § 7 Abs. 1 BAföG bedingt. Nach§ 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 wird Ausbildungsförderung nunmehr "für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 [BAföG] bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet".

27

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ist nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 nicht nur für eine Ausbildung - die Erstausbildung im engeren Sinne -, sondern darüber hinaus auch für eine insoweit nicht anders behandelte zusätzliche Ausbildung dann gegeben, wenn durch die erste Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden war. Die Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG machte eine Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG erforderlich. Nunmehr konnte in den Nrn. 1 und 2 nicht mehr an die (eine) erste Ausbildung angeknüpft werden; vielmehr mußte die weitere Ausbildung auf die letzte nach§ 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 förderungsfähige Ausbildung, d.h. auf die vorhergehende Ausbildung bezogen werden. Unter vorhergehender Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG Fassung 1979 ist daher ebenso wie nach der vorher geltenden Fassung des Gesetzes ausschließlich eine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG zu verstehen.

28

Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ihres Fachhochschulstudiums kann auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift wird der Besuch der dort im einzelnen enumerativ bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten gefördert sowie die aufgrund der dort erworbenen schulischen Voraussetzungen daran anschließende weitere Ausbildung. Ob zur Privilegierung insbesondere einer weiteren Ausbildung, die auf den an einer Ausbildungsstätte der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten Arten erworbenen Abschluß aufbaut, auch eine vor diesem Abschluß liegende weitere Ausbildung im Sinne von§ 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG außer Betracht bleiben kann (so wohl Tz.7.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [GMBl. S. 386]) oder nicht als erneute weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzusehen ist (vgl. Tz.7.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [GMBl. S. 358]), bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn kennzeichnend für die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten Ausbildungsstättenarten ist, daß allein der dort erworbene Abschluß eine (weitere) Berufsqualifikation noch nicht vermittelt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat die Zugangsberechtigung für die Fachhochschule nicht mittels Besuchs einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges erlangt, sondern im Wege einer zweiten berufsqualifizierenden Ausbildung an einer Fachschule.

29

Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist indessen noch nicht auszuschließen, daß - trotz des berufsqualifizierenden Abschlusses ihrer ersten Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG und darüber hinaus des Erwerbs einer zweiten Berufsqualifikation durch eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähige weitere Ausbildung - für das Fachhochschulstudium der Klägerin ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gegeben ist. In dem obengenannten Urteil hat der Senat dargelegt (a.a.O. S. 349 ff.), daß hier - anders als nach§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG - der Wortlaut der Vorschrift gegen eine Beschränkung der Förderung auf nur eine weitere Ausbildung spricht. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung, ohne hierfür als Voraussetzung zu normieren, daß sich diese Ausbildung an die "erste" Ausbildung anschließt; in sachgerechter Ergänzung der insoweit engeren Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG handelt es sich um eine Härtevorschrift, die eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit dann eröffnet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel dies rechtfertigen. Als Ausnahmebestimmung muß diese Vorschrift allerdings den Fällen vorbehalten bleiben, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann zu rechtfertigen geeignet sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluß einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluß einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluß allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, daß die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausübung dieses Berufes erleichtert. Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [336]). Daß im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel nach§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht nur eine weitere Ausbildung, sondern mehrere solche förderungsfähig sind, wird wohl kaum aktuell werden. Denn das dürfte voraussetzen, daß die Ausübung eines Berufes erst nach dem berufsqualifizierenden Abschluß von mehr als zwei in sich selbständigen Ausbildungen ermöglicht wird. Wohl aber können im Einzelfall wiederholt andere in der Person des Auszubildenden liegende besondere Umstände eintreten, die ihn in der Ausübung des Berufs behindern, zu dem ihn eine bereits abgeschlossene Ausbildung qualifiziert hatte. Das jedenfalls rechtfertigt es, die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht auf nur eine weitere Ausbildung zu begrenzen.

30

Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist zwar nichts dafür ersichtlich, daß die Ausübung des von der Klägerin angestrebten Berufs überhaupt erst durch den berufsqualifizierenden Abschluß von mehr als nur einer weiteren Ausbildung ermöglicht wird. Indessen hat die Klägerin im insoweit fortzusetzenden Berufungsverfahren Gelegenheit, ihren bisherigen Sachvortrag insoweit zu ergänzen und auch gegebenenfalls darzulegen, ob nach dem Abschluß ihrer Fachschulausbildung Umstände eingetreten sind, die sie in der Ausübung ihres Berufs als Erzieherin behindern.

31

2.

Keinen Erfolg kann die Revision haben, soweit sie sich gegen die Anerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Förderung ihres Fachhochschulstudiums für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 29. Februar 1980 wendet. Insoweit ist die nach Art. 7 Abs. 1 6. BAföGÄndG am 22. Juli 1979 in Kraft getretene Änderung des§ 7 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen. Diese im Laufe des hier streitigen Bewilligungszeitraumes wirksam gewordene Rechtsänderung ist ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, der - da die Rechtsänderung sich zugunsten der Klägerin auswirkt - die Aufrechterhaltung des angefochtenen Ablehnungsbescheides vom Beginn des Monats an, in dem die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BAföG geändert worden ist, nicht mehr rechtfertigt (vgl. § 53 Satz 1 BAföG).

32

Wie bereits oben dargelegt worden ist, ist nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht nur für eine Ausbildung - die Erstausbildung im engeren Sinne -, sondern darüber hinaus auch für eine insoweit nicht anders behandelte zusätzliche Ausbildung dann gegeben, wenn durch die erste Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden war. Dem steht nicht entgegen, daß nach§ 3 der auch für die Klägerin maßgebenden Ausbildungsordnung für die Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen (Anlage I der Bestimmungen über Errichtung und Betrieb von Berufsfachschulen für Kinderpflegerinnen gemäß Erlaß des Nds. Kultusministers vom 25. Juni 1970 - Nds. Schulverwaltungsblatt S. 230 -) die Ausbildung drei Jahre dauerte, gegliedert in den zweijährigen Besuch der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen und das einjährige Berufspraktikum. Denn bereits das Bestehen der Abschlußprüfung am Ende des zweijährigen Schulbesuchs führte zum berufsqualifizierenden Abschluß dieser Ausbildung. Das folgt schon aus § 1 der Ordnung für die Abschlußprüfung an der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen (a.a.O. Anlage III - Prüfungsordnung -). Danach soll der Prüfling in der Abschlußprüfung nachweisen, daß er das Ausbildungsziel gemäß § 1 der Anlage I erreicht hat. Dieses Ausbildungsziel ist darauf gerichtet, die Schülerin zu befähigen, als Kinderpflegerin bei der Pflege und Erziehung des Kleinkindes in Familien, Säuglingsheimen, Kinderheimen und Kindergärten tätig zu sein. Darüber hinaus sind die Prüflinge zum Ableisten des einjährigen Berufspraktikums nach bestandener Prüfung lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. § 16 Prüfungsordnung). Das Berufspraktikum dient mithin im wesentlichen dem Erwerb der zusätzlichen Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Kinderpflegerin" zu führen, ist aber zum Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses der Ausbildung zur Kinderpflegerin nicht erforderlich. Da die Klägerin den Berufsfachschulbesuch - ihre Erstausbildung im engeren Sinne - bereits nach zwei Jahren berufsqualifizierend abgeschlossen hatte, ist ihre zusätzliche Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik noch ein (zweiter). Teil ihrer ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 mit der Folge, daß das Sozialpädagogikstudium an der Fachhochschule, dessen Zugang der Klägerin im Zusammenhang mit der vorhergehenden (Fachschul-) Ausbildung eröffnet worden ist, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, Fassung 1979 förderungsfähig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.