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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1982, Az.: BVerwG 1 D 41.81

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages ; Verstoß gegen die Pflichten eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung; Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Treueverhältnis; Ausnahmen vom Grundsatz einer Dienstentfernung bei einer Dienstpflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 41.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.03.1981 - AZ: III VL 58/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zolloberinspektor ..., Betriebshauptaufseher ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer III - ... -, vom 20. März 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion S. eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch gegen seine Pflichten als Beamter verstoßen und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

a) bei der Leerung öffentlicher Münzfernsprecher, die ihm im Bereich des Postamts Sch. dienstlich übertragen war, am 7. und am 22. Januar 1980 sowie in zwei weiteren Fällen Münzgeld im Gesamtwert von etwa 5 DM, das sich nicht in den Geldkassetten befand, an sich genommen und für sich verbraucht habe,

3

b) dem beim Postamt Sch. für das Personal verfügbar gehaltenen Getränkebestand wiederholt Getränke entnommen habe, ohne sie zu bezahlen.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat beide Anschuldigungsvorwürfe für erwiesen gehalten und den Beamten durch Urteil vom 20. März 1981 unter Zubilligung eines auf sechs Monate befristeten Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt. Es hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung gewertet (§ 54 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und hierin ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Es hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für geboten gehalten, weil die Veruntreuung dienstlich zugänglicher Gelder das für die Dienstausübung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört und keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zuließen, vorgelegen habe. Durch die als vorsätzlich und eigennützig bewertete, im Ergebnis als Diebstahl bezeichnete unbezahlte Wegnahme von Getränken habe der Beamte außerdem das zu seinen Kollegen bestehende und für den gemeinsamen Dienst unerläßliche Vertrauensverhältnis schwer geschädigt. Er habe sich insgesamt als unehrlich und nicht vertrauenswürdig erwiesen und damit als Beamter untragbar gemacht.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine geringere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird:

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Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts könne das Vertrauensverhältnis schon deshalb nicht restlos zerstört sein, weil er während der gesamten Dauer des Disziplinarverfahrens, d.h. mehr als ein ganzes Jahr in seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit weiter beschäftigt worden sei. Sein Fehlverhalten selbst könne er sich nicht erklären, weil er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebe und nicht auf die vergleichsweise geringen Beträge angewiesen gewesen sei.

7

Was die Entnahme aus dem Getränkebestand angehe, so räume er zwar ein, in einigen Fällen Getränke entnommen zu haben. Wenn er dafür kein Geld in die Gemeinschaftskasse gelegt habe, so sei dies aber nur versehentlich unterblieben. Weder habe er Getränke absichtlich nicht bezahlt noch Geld aus der gemeinschaftlichen Kasse genommen.

8

Er habe sich vorher noch nie etwas zuschulden kommen lassen, jetzt aber - das sehe er ein - eine große Dummheit begangen. Das auf Dienstentfernung lautende Urteil treffe vor allem seine Familie mit drei unmündigen Kindern äußerst hart.

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Sie ist unbeschränkt eingelegt. Denn der Beamte wendet sich auch gegen Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, und zwar gegen die Feststellung, absichtlich Getränke ohne Bezahlung dem gemeinsamen Getränkevorrat entnommen zu haben. Der Beamte räumt nur versehentliche Nichtbezahlung, d.h. allenfalls fahrlässiges Unterlassen ein. Das macht das Rechtsmittel unbeschränkt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Er kann sich hierbei zu Anschuldigungsvorwurf a) allerdings im wesentlichen auf die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts in objektiver und subjektiver Hinsicht stützen, die weitgehend auf den Angaben des Beamten selbst beruhen und von diesem auch jetzt nicht in Frage gestellt werden. Danach hat sich folgendes zugetragen:

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a)

Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte es, in gewissen Zeitabständen Wertzeichengeber und öffentliche Münzfernsprecher im Bereich des Postamtes Sch. zu leeren. Da Zweifel aufgetaucht waren, ob er sich bei dieser dienstlichen Tätigkeit korrekt verhielt, legte der Betriebsleiter des Postamts am 7. Januar 1980 eine Münze zu 1 DM, eine Münze zu 0,50 DM und fünf Münzen zu 0,10 DM in einem Fernsprechhäuschen in Sch.-B. so ab, als wären die Münzen von Fernsprechkunden eingeworfen worden, infolge technischer Mängel aber nicht in die Geldkassette des Münzfernsprechers gelangt, sondern daneben gefallen. Nach der Leerung durch den Beamten stellte der Betriebsleiter fest, daß die betreffenden Münzen fehlten. Sie waren nicht mehr im Münzfernsprecher, waren von dem Beamten aber auch nicht abgeliefert worden. Das 0,50 DM-Stück und zwei der 0,10 DM-Stücke, die - wie die anderen eingelegten Münzen auch - sämtlich gekennzeichnet waren, tauchten wenig später in der Getränkekasse des Postamtes Sch. auf.

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In der gleichen Weise wurde vom Betriebsleiter dann nochmals am 21. Januar 1980 verfahren. An diesem Tag legte er eine Münze zu 0,50 DM und drei Münzen zu 0,10 DM in den Münzfernsprecher in Sch., Ortsteil K. Sch., ein. Auch diese Münzen wurden von dem Beamten, nachdem er den Münzfernsprecher am 22. Januar 1980 geleert hatte, nicht abgeliefert; sie waren aber auch nicht mehr im Münzfernsprecher vorhanden.

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Auf die beiden Verlustfälle angesprochen, räumte der Beamte sofort ein, an den genannten beiden Tagen die Münzen vorgefunden und für sich behalten zu haben. Er gab darüber hinaus zu, auch noch etwa in weiteren zwei Fällen bei der Leerung öffentlicher Münzfernsprecher Geld im Gehäuse vorgefunden, an sich genommen und nicht abgeliefert zu haben. Insgesamt hat es sich hierbei um einen Geldbetrag gehandelt, der nach den Angaben des Beamten die Höhe von 5 DM wohl nicht überschritten hat. 5 DM wurden jedenfalls von dem Beamten nach seiner Vernehmung der Postkasse erstattet.

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b)

Der Beamte stand darüber hinaus im Verdacht, sich aus der vom Personal des Postamtes Sch. geführten Getränkekasse Geld genommen zu haben. Er hat diesen Vorwurf bestritten, jedoch eingeräumt, sich mehrfach mit Getränken aus dem gemeinsamen vorrätig gehaltenen Bestand bedient zu haben. Aufgrund der Tatsache, daß er hierbei zugleich erklärt hat, es könne durchaus sein, daß er zunächst Bier entnommen und dann vergessen habe, den entsprechenden Geldbetrag in die Kasse zu legen, ist das Bundesdisziplinargericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte auch insoweit vorsätzlich gehandelt und sich eigennützig und achtungswidrig verhalten habe. Denn wenn es der Beamte wirklich nur versehentlich versäumt hätte, das Entgelt in die Getränkekasse zu legen, so würde er sich auch jetzt nicht mehr daran erinnern und eine Unterlassung eingestehen können.

15

In dieser Überzeugung vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht zu folgen. Der Beamte hat am 22. Januar 1980 auf den Vorhalt des Verdachts, aus der gemeinsamen Bierkasse Geld genommen zu haben, zwar gesagt, es könne sein, daß er Bier genommen und dann vielleicht vergessen habe, es zu bezahlen. Auch wenn er diese Einlassung durch das Wort "durchaus" ergänzt und damit bekräftigt, die von ihm eingeräumte Möglichkeit daher in den Bereich des Konkreten gerückt hat, bleibt es doch beim bloßen Einräumen einer Möglichkeit. Das Eingeständnis eines konkreten Vorwurfs ist mit dem Aufzeigen einer Möglichkeit nicht verbunden.

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Aber auch für die Feststellung einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung ist hier kein Raum. Mehr als das schon erwähnte Zugeständnis des Beamten gibt es an Anhaltspunkten für einen solchen Vorwurf nicht. Dieses Zugeständnis bezieht sich aber - wie ausgeführt - lediglich auf eine Möglichkeit. Auf eine Möglichkeit kann aber die Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens nicht gestützt werden, zumal sie weder nach Zeit noch nach Menge oder Wert in irgendeiner Weise konkretisiert ist. Es ist nicht einmal genau feststellbar, ob der Beamte in den für möglich gehaltenen Fällen zunächst bewußt von einer wohl Zug um Zug gegen Entnahme des Getränks üblichen Bezahlung abgesehen - und das an sich beabsichtigte Nachholen der Bezahlung dann erst später vergessen - oder ob er schon bei Entnahme der Getränke selbst nicht an das Bezahlen gedacht hat. Die von dem Beamten eingeräumte Möglichkeit liegt zudem um so ferner, als sich am 8. Januar 1980 Geld von denjenigen Münzen, die der Betriebsleiter vorher in den vom Beamten am 7. Januar 1980 geleerten Münzfernsprecher gelegt und die der Beamte dann nicht abgerechnet hatte, in der Getränkekasse gefunden hat. Das spricht dafür, daß das Geld aus der Hand des Beamten stammt, dieser daher bei der Entnahme von Getränken kein Geld schuldig geblieben ist.

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Ist der Beamte sonach zu Anschuldigungspunkt b) von dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens freizustellen, so macht das zu Anschuldigungspunkt a) festgestellte, vom Bundesdisziplinargericht zutreffend als Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 54 Satz 2 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertete Dienstvergehen die disziplinare Höchstmaßnahme doch unerläßlich. Denn der Beamte hat sich bei der Verwahrung und Verwaltung amtlicher Gelder nicht uneigennützig und gewissenhaft gezeigt, da das Leeren von Münzgeld aus öffentlichen Fernsprechzellen zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte. Ein Beamter, der sich das ihm dienstlich zugängliche oder sogar anvertraute Geld seiner Verwaltung zueignet, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen grundsätzlich so schwer und so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Uneigeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind unerläßliche Voraussetzungen öffentlicher Verwaltung, die im Interesse der Allgemeinheit auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die sich die aufwendige Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen ihrer Bediensteten daher notwendigerweise versagen muß. Das Beamtenverhältnis ist deshalb vom Gesetz auch ausdrücklich als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 BBG). Beamte, die sich an ihnen amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld vergreifen, müssen daher nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation ihres Verhaltens in aller Regel als untragbar angesehen und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

18

Von diesem Grundsatz sind nur in eng begrenztem Rahmen Ausnahmen zulässig, und zwar, dann, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet ist, die jedenfalls noch einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen. Als solche Ausnahmegründe sind von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer schockartigen psychischen Zwangssituation, das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage sowie schließlich eine Fehlhandlung angesehen worden, die sich als die einmalige, unbedachte und im Grunde persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines ansonsten tadelfreien Beamten darstellt.

19

Mit Recht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß es hier an einem derartigen Ausnahmegrund fehlt.

20

Für eine psychische Zwangslage ist kein begründeter Anhalt zu erkennen. Eine solche Situation wird durch den plötzlichen, nicht vorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses gekennzeichnet, das nicht nur grundsätzlich zur Auslösung eines seelischen Schocks geeignet ist, sondern das dann auch eine schocktypische Fehlhandlung zur Folge hat. Daß eine solche Situation hier gegeben gewesen sei, ist weder von dem Beamten behauptet worden noch ist hierfür auch nur der geringste Anhalt erkennbar.

21

Von einer wirtschaftlichen Notlage kann ebenfalls nicht die Rede sein. Der Beamte hat sich im Gegenteil darauf berufen, in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen zu leben und auf das Geld nicht angewiesen gewesen zu sein. Um eine wirkliche Notlage zu beheben, wären Gelder in der Höhe, wie sie der Beamte nachgewiesenermaßen zu Lasten seines Dienstherrn an sich gebracht hat, zudem kaum geeignet.

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Schließlich sind auch die Voraussetzungen des zuletztgenannten Ausnahmegrundes, die einer einmaligen Gelegenheitstat, nicht gegeben; denn könnte man es dem Beamten womöglich noch nachsehen, wenn er in einem einzigen Fall der Versuchung nicht gewachsen gewesen wäre, sich des Zugriffs auf regelwidrig neben der Geldkassette liegende Münzen zu enthalten: Die Tatsache, daß es sich nicht um einen einzelnen Zugriff, sondern um deren insgesamt vier gehandelt hat, die - auf vier einzelne Tage und insgesamt einen immerhin nach Wochen zu bemessenden Zeitraum verteilt - immer wieder die Möglichkeit zur Einsicht und zum Absehen von weiteren Verfehlungen geboten haben, schließt die Annahme einer einmaligen, in einer besonderen Versuchungssituation begangenen Gelegenheitstat aus. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß nahezu jedes Fehlverhalten dieser Art den den Dienstbetrieb schwer belastenden Verdacht mit sich bringt, daß sich der Beamte auch sonst schon in gleicher oder doch ähnlicher Weise schuldig gemacht hat, ein Verdacht, der hier allerdings schon bestanden und die Überprüfungsmaßnahmen des Betriebsleiters im Januar 1980 erst ausgelöst hat. Daß diese Überprüfung dann sofort und in beiden Fällen zum Nachweis unredlichen Verhaltens des Beamten geführt hat, kann und konnte dem ohnehin bestehenden Verdacht dann naturgemäß nur neue und weitere Nahrung geben.

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Daß es sich bei den zugeeigneten Münzen insgesamt nur um Geld relativ geringen Wertes gehandelt hat, vermag eine Ausnahmeentscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn die Frage des berufserforderlichen Vertrauens, um die es hier einzig geht, ist nicht von der Höhe des veruntreuten Betrages, sondern regelmäßig allein davon abhängig, daß sich der Beamte überhaupt auf Kosten seines Dienstherrn und der Allgemeinheit zu bereichern versucht und dadurch nicht nur das mit dem internen Dienstverhältnis, sondern auch das mit der Amtsstellung nach außen verbundene Vertrauen mißbraucht hat.

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Der Beamte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß es sich bei den außerhalb der eigentlichen Münzkassetten befindlichen Geldstücke um herrenloses Geld gehandelt habe. Denn das ist nicht richtig. Selbst wenn der einzelne Postkunde die für das von ihm eingeworfene Geld geschuldete Leistung der Deutschen Bundespost im Einzelfall nicht oder doch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen haben sollte, würde es sich bei den fraglichen Münzen doch nicht um Gelder gehandelt haben, an denen der einzelne Postkunde seine Rechte aufgegeben oder sonst verloren, die Deutsche Bundespost dagegen Rechte noch nicht erworben hätte. Der Beamte wußte zudem um seine Pflichten. Er konnte nicht den geringsten Zweifel daran haben, daß er das Geld, das er im Rahmen seines Dienstes als Entleerer von öffentlichen Münzfernsprechern vorfand, ohne Rücksicht darauf unverzüglich und vollzählig abzuliefern hatte, ob es sich in den Geldkassetten befand oder ob es aus irgendwelchen Gründen nicht den richtigen Weg in diese Kassetten genommen hatte. Welche Folgen einen unredlich handelnden Beamten disziplinarrechtlich treffen, ist angesichts der klaren Rechtsprechung aller Disziplinargerichte überall bekannt; der Beamte wußte daher, welche Folgerungen mit dem Offenbarwerden seiner unredlichen Handlungsweise für ihn und für seine Familie verbunden sein würden; er kann diese Folgen nun weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit insofern anlasten, daß er sich darauf beruft, durch die von ihm schuldhaft herbeigeführten Folgen seines Fehlverhaltens werde in erster Linie seine Familie getroffen.

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Schließlich ist auch der Hinweis des Beamten darauf, daß er trotz Bekanntwerdens seiner Verfehlung noch über ein Jahr lang in seiner bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt worden ist, nicht geeignet, eine Ausnahmeentscheidung zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, daß die Schwere einer Schädigung des allgemeinen Ansehens des Beamtentums durch unredliches Verhalten des einzelnen Beamten nicht mit bindender Wirkung für die Gerichte vom jeweiligen Vorgesetzten beurteilt werden kann, ist es allein Sache der Disziplinargerichte, darüber zu befinden, ob der eines schweren Dienstvergehens überführte Beamte noch vertrauenswürdig ist (Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 1 D 9.80 - [BVerwG Dok. Ber. B 1981, 161]). Ihnen kommt schon wegen des Erfordernisses gleicher Rechtsanwendung die alleinige Kompetenz zu. Im übrigen kann die Weiterbeschäftigung des Beamten Gründe gehabt haben, die mit seiner Vertrauenswürdigkeit nichts zu tun haben; sie können praktischer wie auch sozialer oder wirtschaftlicher Art sein.

26

Muß es danach bei der schon vom Bundesdisziplinargericht verhängten Maßnahme der Dienstentfernung des Beamten bleiben, so hat der Senat erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. Er ist hierbei allerdings daran gehindert, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Nachteil des Beamten zu ändern, da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO nicht gestellt hat. Der Senat ist wie das Bundesdisziplinargericht der Auffassung, daß dem Beamten der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO höchstzulässige Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zugebilligt werden muß, um ihn und seine insgesamt fünfköpfige Familie vor Not zu bewahren. Der Senat geht mit dem Bundesdisziplinargericht davon aus, daß es dem Beamten innerhalb eines halben Jahres gelingen wird, einen seinen und seiner Familie Lebensbedarf sichernden Arbeitsplatz zu finden. Sollte dies trotz nachzuweisender Bemühungen entgegen der Erwartung nicht der Fall sein, so ist es dem Beamten unbenommen, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

27

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz