Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1982, Az.: BVerwG 6 C 70/79
Soldatenkinder; Anerkennung der Berufsausbildung; Umzugshindernis; Zwingender persönlicher Grund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 70/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 20.07.1978 - III A 83/78
- OVG Bremen 24.11.1978 - I BA 75/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 66, 1 - 7
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, ob das von einem Soldaten geltend gemachte Umzugshindernis als "zwingender persönlicher Grund" im Sinne des TGV § 2 Abs 2 S 1 anzusehen ist, kann nur nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels beantwortet werden.
2. Es verstößt nicht gegen TGV § 2 Abs. 2 S. 1, daß nach dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung Nr. 1.2 vom 26.01.1981 (VMBl 1981 S. 122) die Berufsausbildung eines Kindes des Soldaten lediglich im letzten Ausbildungsjahr als zwingender persönlicher Hinderungsgrund anzuerkennen ist.