Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1982, Az.: BVerwG 6 C 111.79
Voraussetzungen für das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Umzugshindernisses eines Soldaten; Umfang der Berücksichtigung eines Besuchs des Abendgymnasiums durch die Ehefrau eines Soldaten; Anforderungen an den Anspruch eines Soldaten auf Gewährung von Trennungsgeld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 111.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.06.1978 - AZ: IV 11/78
- VGH Baden-Württemberg - 19.09.1979 - AZ: XI 2897/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BUW 1983, 33-34
- DÖV 1983, 158
- FamRZ 1983, 57-59
- ZBR 1982, 280
Amtlicher Leitsatz
Der Besuch des Abendgymnasiums durch die Ehefrau eines Soldaten stellt - anders als der Schulbesuch des Kindes eines Soldaten - auch im letzten Abschnitt vor und während der Ablegung dieser Prüfung kein zwingendes persönliches Umzugshindernis i. S. des § 2 II 1 TGV dar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1979 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1978 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der verheiratete Kläger wurde zum 1. Oktober 1977 von seinem bisherigen Dienstort K. nach B. versetzt. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung wurde ihm zugesagt. Nach seinem Dienstantritt in B. am 5. Oktober 1977 suchte der Kläger um seine Aufnahme in die Lisve der Wohnungssuchenden nach und beantragte unter dem 10. Oktober 1977 die Gewährung von Trennungsgeld. Dabei gab er an, er und seine Ehefrau seien uneingeschränkt und ernstlich gewillt, bei Erlangung oder Zuweisung einer Wohnung an den neuen Dienstort umzuziehen. An einem sofortigen Umzug sei er jedoch gehindert, weil seine Ehefrau ihr Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen könne und ein Abendgymnasium im letzten Semester besuche; die Reifeprüfung werde sie im Dezember 1977 ablegen.
Am 20. Dezember 1977 wurde der Ehefrau des Klägers das Reifezeugnis erteilt. Im März 1978 ist der Kläger mit seiner Ehefrau nach B. umgezogen, nachdem er durch eigene Bemühungen eine Wohnung gefunden hatte.
Durch Bescheid vom 26. Oktober 1977 lehnte die Standortverwaltung B. die Gewährung des vom Kläger beantragten Trennungsgeldes mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als umzugswillig anzusehen, da nach seinen Angaben am neuen Dienstort kein Wohnungsmangel bestehe und die von ihm angeführten Gründe nicht als persönliches Umzugshindernis anerkannt werden könnten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Standortverwaltung B. vom 26. Oktober 1977 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 15. Dezember 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit vom 5. Oktober bis zum 31. Dezember 1977 zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das begehrte Trennungsgeld stehe dem Kläger zu; er sei von seiner Versetzung an bis zum 31. Dezember 1977 umzugswillig, jedoch durch zwingende persönliche Gründe an einem Umzug gehindert gewesen. Zweifel an der Umzugswilligkeit des Klägers ergäben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, daß er sich zu dem Bescheid der Standortverwaltung B. vom 18. November 1977, mit dem ihm eine Wohnung zugeteilt worden sei, nicht geäußert habe. Denn die in dem Bescheid über die Wohnungszuteilung enthaltene Aufforderung, sich unverzüglich zu äußern, falls er mit der Zuteilung der Wohnung nicht einverstanden sei, habe in erkennbarem Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld gestanden. Sein Trennungsgeldantrag aber sei seinerzeit bereits abgelehnt gewesen. Daher sei es verständlich, daß der Kläger angenommen habe, er brauche sich zu der Wohnungszuteilung nicht mehr zu äußern. Daß der Kläger auch in dem Zeitraum von seiner Versetzung nach B. bis Ende Dezember 1977 grundsätzlich umzugswillig gewesen sei, ergebe sich daraus, daß er sich während dieses Zeitraumes um eine Wohnung bemüht habe. Der Kläger sei jedoch bis zum 31. Dezember 1977 aus zwingenden persönlichen Gründen an einem Umzug gehindert gewesen.
Ein solcher Grund sei darin zu sehen, daß die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Versetzung im Rahmen des im Jahre 1975 begonnenen zweiten Bildungsweges die letzte Klasse des Abendgymnasiums besucht und kurz vor der Reifeprüfung gestanden habe, die Anfang November 1977 begonnen habe und am 20. Dezember 1977 mit der Aushändigung des Reifezeugnisses abgeschlossen worden sei. Bis zum Abschluß des Schulbesuches seiner Ehefrau, habe dem Kläger billigerweise nicht zugemutet werden können, an seinen neuen Dienstort umzuziehen, weil seine Ehefrau dadurch in eine nahezu ausweglose Lage versetzt, ihr jedenfalls unverhältnismäßig große Nachteile bereitet worden wären. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte sei in diesem Stadium der Ausbildung offensichtlich nicht mehr zumutbar gewesen, weil ein Abschluß der Ausbildung aufgrund der erworbenen Kenntnisse an anderer Stelle praktisch unmöglich gewesen sei. Die getrennte Haushaltsführung des Klägers und seiner Ehefrau sei damit durch einen Umstand geprägt gewesen, der den Dienstherrn aus Gründen der an der Fürsorgepflicht zu orientierenden Billigkeit zur Zahlung von Trennungsgeld bis zum Abschluß der Schulausbildung der Ehefrau des Klägers verpflichte. Ein weiteres Umzugshindernis für den anschließenden Zeitraum vom 20. bis zum 31. Dezember 1977 habe darin gelegen, daß es dem Kläger und seiner Ehefrau offensichtlich nicht habe zugemutet werden können, in diesem Zeitraum umzuziehen. Es liege auf der Hand, daß die Ehefrau des Klägers während der Reifeprüfung den Umzug nicht habe vorbereiten können, daß ein Umzugsunternehmen in Anbetracht der Weihnachtszeit nicht ohne weiteres habe beauftragt werden können und daß der Kläger im Hinblick darauf, daß der Abschluß der Reifeprüfung seiner Ehefrau erst für Ende Dezember 1977 erwartet wurde, davon habe absehen dürfen, schon zum 1. Dezember 1977 eine Wohnung am neuen Dienstort anzumieten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie trägt vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, daß die Fortsetzung der Berufsausbildung der Ehefrau eines Beamten oder Soldaten kein den Umzug hindernder zwingender persönlicher Grund sei. Für den Besuch eines Abendgymnasiums müsse dies ebenso gelten. Denn es entspreche insgesamt nicht der Zielsetzung der Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld, Umständen, die sich aus der freien Gestaltung der Lebensverhältnisse des einzelnen ergäben, als Grund zur Verzögerung des Umzuges und als Anlaß für die Gewährung von Trennungsgeld zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung sei im vorliegenden Fall auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt von dessen Versetzung kurz vor der Ablegung der Reifeprüfung gestanden habe. Die Prüfung sei Teil der Ausbildung, die Prüfungszeit könne daher nicht anders gewertet werden als die übrige Ausbildungszeit. Mit den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen es als vorübergehender persönlicher Umzugshinderungsgrund anerkannt worden sei, daß ein zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten oder Soldaten gehörendes Kind sich in einem bestimmten Stadium des Schulbesuchs befand, sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Denn ein Kind besuche die Schule nicht ausschließlich aus privaten Gründen und sei zudem regelmäßig rechtlich und wirtschaftlich von den Eltern abhängig, deren Fürsorge und Unterstützung es während des Schulbesuches bedürfe. Einem Erwachsenen, der eine Schulausbildung auf dem zweiten Bildungsweg absolviere, könne dagegen zugemutet werden, vorübergehend getrennt von der Familie am bisherigen Wohnort zu verbleiben.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 1977 gehindert gewesen, an den neuen Dienstort umzuziehen, sei ebenfalls unzutreffend.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1979 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 5. Oktober bis 31. Dezember 1977 Trennungsgeld zu gewähren.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld sind § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1629) und der Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273) und vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) und § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715), geändert durch Verordnungen vom 21. Dezember 1975 (BGBl. I 1976 S. 1) und vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3154), der gemäß § 9 Abs. 1 TGV für Berufssoldaten entsprechend gilt. Nach diesen Vorschriften erhält ein Berufssoldat, der aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt worden ist und dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, ein Trennungsgeld, sofern er uneingeschränkt umzugsbereit, aus zwingenden persönlichen Gründen aber vorübergehend gehindert ist, an den neuen Dienstort umzuziehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld in dem hier zu betrachtenden Zeitraum beim Kläger nicht gegeben. Er war nicht aus zwingenden persönlichen Gründen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV gehindert, im unmittelbaren Anschluß an seine Versetzung an den neuen Dienstert umzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt dargelegt, daß die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung anknüpft und in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie in der Billigkeit wurzelt (BVerwGE 41, 84 [87]). Die Zahlung von Trennungsgeld ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Gebot der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [78];Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 = ZBR 1976, 184] undvom 17. April 1979 - BVerwG 6 C 23.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 76 = ZBR 1979, 509]). Hieraus folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon verschiedentlich festgestellt hat, daß die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist. Das aber ist unmittelbar nur dann der Fall, wenn der Soldat durch Wohnungsmangel an neuen Dienstort an Umzug verhindert ist (Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [a.a.O.] mw.Nachw.)
Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maße an Gewicht, in dem die getrennte Haushaltsführung nicht entscheidend durch die Versetzung als eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im Bereich des Soldaten haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [78]). § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV stellt sich aus dieser Sicht gesetzessystematisch als eine Vorschrift dar, die Ausnahmelagen regeln soll und dementsprechend eng auszulegen ist. Die dem Umzug im persönlichen Bereich des Soldaten vorübergehend entgegenstehenden Hindernisse sind daher nur dann als "zwingend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie unabweisbare Gründe haben, die über die mit jedem Orts- und Wohnungswechsel verbundenen Schwierigkeiten in der Umstellung der persönlichen Verhältnisse des Soldaten und seiner Ehefrau nach Eigenart und Gewicht deutlich hinausgehen. Aber selbst wenn das der Fall ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld noch nicht ohne weiteres erfüllt. Denn nicht jedes derart begründete Umzugshindernis verpflichtet den Dienstherrn, die trotz Bereitstehens einer Wohnung am neuen Dienstort weiter entstehenden Mehrkosten der getrennten Haushaltsführung durch die Gewährung von Trennungsgeld abzugleichen. Ein solcher Ausgleich ist vielmehr nur gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn das in der persönlichen Sphäre des Soldaten liegende zwingende Umzugshindernis aus Umständen erwachsen ist, die der Dienstherr im Rahmen der ihm gegenüber dem Soldaten und dessen Familie obliegenden Fürsorge nicht außer acht lassen darf. Das ist dann der Fall, wenn ein sofortiger Umzug den Soldaten in eine Zwangslage versetzen würde, die er und seine Familienangehörigen nicht zu vertreten haben und in der ein Ortswechsel zu Belastungen für ihn oder einen Familienangehörigen führen würde, deren Hinnahme vom Dienstherrn billigerweise nicht erwartet werden kann. Freiwillig eingegangene berufliche Verpflichtungen und sonstige Bindungen der Ehefrau des Soldaten können grundsätzlich nicht zu einer derartigen, von ihr nicht zu vertretenden und vom Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei der Bewilligung des Trennungsgeldes zu berücksichtigenden Belastung führen, gleichviel aus welchen Motiven die Ehefrau einen Beruf ausübt oder eine andere Bindung an den bisherigen Wohnort eingegangen ist. Denn sie werden stets auch durch wirtschaftliche oder anders geartete Eigentinteressen bestimmt oder doch mitbestimmt, auf die Bedacht zu nehmen die an der Fürsorgepflicht orientierte Billigkeit dem Dienstherrn nicht gebietet. Geschähe das dennoch, würden Sinn und Zweck des Trennungsgeldes verändert; denn die Berücksichtigung beruflicher oder sonstiger ortsbezogener Bindungen der Ehefrau des Soldaten als in der Person des Soldaten bestehende "zwingende" Umzugshindernisse läge - ungeachtet ihrer Bedeutung im Einzelfall - gänzlich außerhalb der Zweckbestimmung des Trennungsgeldes (BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79]).
Nach alledem ist darin, daß die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt seiner Versetzung eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges mit dem Ziel besuchte, die Hochschulreife zu erlangen, kein die Gewährung von Trennungsgeld gebietender zwingender Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV zu erblicken. Der Senat verkennt nicht, daß es für die Ehefrau des Klägers besonders schwierig gewesen wäre, ihren Ausbildungsgang in einer anderen Einrichtung des zweiten Bildungsweges fortzusetzen. Kurz vor Abschluß der Ausbildung mögen diese Schwierigkeiten sogar unüberwindlich gewesen sein. In dem hier gegebenen rechtlichen Zusammenhang ist aber allein ausschlaggebend, daß sich diese Schwierigkeiten ausschließlich aus dem im Rahmen ihrer freien persönlichen Lebensgestaltung von ihr gefaßten Entschluß ergaben, die Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg zu erlangen. Die befristete Bindung an den damaligen Wohnort, die dieser Entschluß zur Folge hatte, hat demzufolge im Verhältnis zum Dienstherrn der Kläger zu vertreten. Ein im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV zwingendes und deswegen vom Dienstherrn zu beachtendes Umzugshindernis stellte sie nicht dar.
Darin liegt kein Widerspruch zu der Praxis der Beklagten, bei Kindern eines Beamten oder Soldaten die Notwendigkeit, bestimmte Abschnitte der Schulausbildung vor einem Umzug am bisherigen Wohnort abzuschließen, als befristetes zwingendes Umzugshindernis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV anzuerkennen. Denn mit dieser Praxis erfüllt die Beklagte ein Gebot der Fürsorgepflicht. Wie bereits dargelegt, gebietet es diese Pflicht, Umständen Rechnung zu tragen, die einem Umzug entgegenstehen und denen sich der Soldat nicht entziehen kann, die er folglich auch nicht zu vertreten hat. Dazu gehört die sittliche Verpflichtung - soweit gesetzliche Schulpflicht besteht, sogar die aus § 1626 Abs. 1 BGB sich ergebende Rechtspflicht - des Soldaten als Vater, dafür Sorge zu tragen, daß sein Kind eine möglichst qualifizierte Schulbildung erlangt. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß die schulische Entwicklung des Kindes jedenfalls in besonders bedeutsamen Abschnitten der Schulausbildung störungsfrei verlaufen kann. Hierzu hat der Dienstherr, dessen Fürsorgepflicht sich nicht nur auf den Soldaten, sondern auch auf dessen Familienangehörige erstreckt, in der Weise beizutragen, daß er den Soldaten nicht deswegen von Leistungen wie dem Trennungsgeld ausschließt, weil dieser während eines solchen Ausbildungsabschnittes nicht mit seiner Familie an den neuen Dienstort umzieht (vgl. dazuUrteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51]). Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen, weil es nicht zu den rechtlichen Pflichten des Klägers gehörte, seiner Ehefrau die Erlangung der Hochschulreife zu ermöglichen, mag er es auch als eine sittliche Verpflichtung ihr gegenüber empfunden haben, ihr - achtenswertes - Streben nach Vervollkommnung ihrer Bildung nach Kräften zu unterstützen.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Kläger sei in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 1977 durch zwingende persönliche Gründe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV daran gehindert gewesen, an den neuen Dienstort umzuziehen. In dem angefochtenen Urteil begründet das Berufungsgericht diese Auffassung in erster Linie damit, daß der Ehefrau des Klägers nicht habe zugemutet werden können, während ihrer Reifeprüfung einen Umzug vorzubereiten, und daß der Kläger im Hinblick auf den für Ende Dezember 1977 erwarteten Abschluß der Reifeprüfung seiner Ehefrau habe davon absehen dürfen, bereits zum 1. Dezember 1977 eine Wohnung am neuen Dienstort zu mieten. Beide Gesichtspunkte greifen nicht durch, weil der Umstand, daß die Ehefrau des Klägers in dem hier zu betrachtenden Zeitraum das Abendgymnasium besuchte und dort die Reifeprüfung ablegte, nach dem zuvor Gesagten insgesamt nicht als ein zwingendes persönliches Umzugshindernis anzusehen ist. Daraus folgt, daß auch einzelne Abschnitte dieser Ausbildung oder konkrete Erschwernisse, die sich aus der Ausbildung ergaben nicht als Umzugshindernis anerkannt werden können.
Soweit das Berufungsgericht ein weiteres Umzugshindernis darin gesehen hat, daß es dem Kläger "in Anbetracht der Weihnachtszeit nicht ohne weiteres möglich" gewesen sei, eine Spedition zu beauftragen, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, die dies ergeben. Das angefochtene Urteil beruht in diesem Punkt auf einer unbelegten Annahme; denn es kann keineswegs als offenkundig angesehen werden, daß Möbelspeditionen nicht bereit sind, in der Zeit zwischen dem 20. und dem 31. Dezember Umzüge durchzuführen; die Vermutung spricht eher dagegen. Im übrigen kommt diesem Gesichtspunkt aus tatsächlichen Gründen kein Gewicht zu. Denn der Kläger ist nicht deswegen erst im Jahre 1978 an den neuen Dienstort umgezogen, weil er für einen Umzug nach dem 20. Dezember 1977 keinen Spediteur gefunden hat; sein Umzug hat sich verzögert, weil er davon abgesehen hat, unverzüglich nach seiner Versetzung am neuen Dienstort eine Wohnung zu mieten. Daran war er - wie dargelegt - weder durch Wohnungsmangel am neuen Dienstort noch durch zwingende persönliche Gründe gehindert.
Nach alledem sind die vorinstanzlichen Urteile auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die angefochtenen Bescheide wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 800 DM festgesetzt.