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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1982, Az.: BVerwG 2 C 49.80

Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung; Dienstlich verursachte Inanspruchnahme als Voraussetzung für einen diesbezüglichen Anspruch; Qualifizierung der Anfahrt bzw. Rückfahrt zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung als Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 49.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 16.08.1978 - II 179/77
VGH Baden-Württemberg 13.06.1980 - IV 3290/78

Fundstelle

  • DVBl 1982, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Fahrten eines Kriminalbeamten zu auswärtigen Einsatzorten außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit sind grundsätzlich kein Dienst i. S. des Arbeitszeitrechts (im Anschluß an Urteile vom 11.2.1982 - 2 C 26//79 und 27//79).

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1980 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie der Klage stattgegeben haben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Kriminalkommissar beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Er begehrt Ausgleich für im Oktober 1976 geleistete Mehrarbeit. Zu dieser Zeit war er im Rauschgiftdezernat tätig, wobei sein Einsatzgebiet das gesamte Land Baden-Württemberg umfaßte und die einzelnen Einsatzorte entsprechend den polizeilichen Bedürfnissen häufig wechselten. Von den 37 1/2 Stunden, die er im Monat Oktober 1976 über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wurde, sind ihm 26 Stunden als Mehrarbeitszeit vergütet worden. Bei den verbleibenden 11 1/2 Stunden handelt es sich um Fahrzeiten zu Orten, an denen er dienstliche Aufgaben (Rauschgifteinsätze, Ermittlungstätigkeiten oder Auftreten als Zeuge bei Gerichtsverhandlungen) zu erfüllen hatte. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg lehnte den Antrag des Klägers, ihm hierfür Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, mit Bescheid vom 10. Februar 1977 ab, da Reisezeiten keine Mehrarbeit seien. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für 11 1/2 Stunden in Form von Dienstreisen geleisteter Mehrarbeit Freizeitausgleich - hilfsweise Mehrarbeitsvergütung - zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart teilweise stattgegeben. Hiergegen haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 13. Juni 1980 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Dienstbefreiung für weitere 4 1/4 Stunden im Oktober 1976 geleisteter Mehrarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die weitergehende Anschlußberufung des Klägers hat er zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

2

Sowohl der - noch nicht erloschene - Anspruch auf Dienstbefreiung als auch der fürsorglich erhobene Anspruch auf Mehrarbeitsentschädigung seien davon abhängig, daß der Kläger Mehrarbeit geleistet, d.h. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstliche Aufgaben erfüllt habe. Ob ein Beamter mit einer bestimmten Tätigkeit Aufgaben des ihm übertragenen Hauptamtes erfülle und infolgedessen Mehrarbeit leiste, bestimme sich nach dem ihm übertragenen konkreten Amt. Ausgleichspflichtig sei überdies nur eine nach Inhalt, Umfang und Intensität erhebliche Mehrbeanspruchung. Hiernach seien Fahrten eines Beamten von seiner Dienststelle zu einem auswärtigen Ort, an dem er dienstliche Aufgaben zu erfüllen habe, regelmäßig nicht als Mehrarbeit anzusehen. Mit dem Fahren als solchen werde regelmäßig keine Arbeit im Sinne der unmittelbaren Erfüllung dienstlicher Aufgaben geleistet. Dies entspreche der in Nr. 4.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte und in § 17 Abs. 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) getroffenen Regelung über Reisezeiten bei Dienstreisen. Anders sei es nur, wenn im Einzelfall zusätzliche Momente hinzuträten, wie etwa die Bewachung eines Häftlings oder bei Polizeibeamten die Fahrt zu und die Rückkehr von einem Einsatzort in geschlossenen Einheiten. In solchen Fällen werde die Dispositionsfreiheit des Beamten über Gestaltung und Durchführung der Dienstreise weitgehend eingeschränkt. Gleich liege es bei denjenigen Fahrten des Klägers, die zeitlich nicht vorhergesehenen kriminalpolizeilichen Einsätzen dienten. Der Druck des Überraschungsmoments und der Eilbedürftigkeit dieser Fahrten, die zudem in einem eng aufeinander abgestimmten Verband unter Wahrung von Funkkontakt durchgeführt worden seien, stelle eine dienstlich bedingte besondere Inanspruchnahme dar. Art und Ablauf dieser Fahrten seien allein von kriminalpolizeilichen Zwecken bestimmt gewesen, wobei die Rückfahrt von solchen Einsätzen als notwendige Bestandteile der Unternehmen einzubeziehen seien. Einsatzfahrten solcher Art außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit habe der Kläger am 5. Oktober, 12. Oktober und 27. Oktober 1976 mit einer Gesamtdauer von 4 1/4 Stunden durchgeführt. Die übrigen Fahrten hätten dagegen nicht kriminalpolizeilichen Einsätzen in diesem Sinne gedient. Die Fahrten zu Gerichtsverhandlungen entsprächen den üblichen Dienstreisen von Beamten, ohne besondere dienstliche Inanspruchnahme. Auch die reinen Ermittlungsfahrten seien weder unter dem Überraschungsmoment und dem Zeitdruck akuter Einsatzfahrten noch in einem geschlossenen Verband durchgeführt worden.

3

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts.

4

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1980 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 1978 und Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 10. Februar 1977 und dessen Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1977 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für weitere 7 1/4 Stunden im Oktober 1976 geleisteter Mehrarbeit Dienstbefreiung, hilfsweise Mehrarbeitsentschädigung zu gewähren, und die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

5

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 1978 zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

7

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten muß dagegen Erfolg haben. Die Klage ist unter teilweiser Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfang abzuweisen.

8

Rechtsgrundlage für den in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Dienstbefreiung ist § 83 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung des 12. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Dezember 1971 (GBl. S. 494) - LBG a.F. - (vgl. jetzt § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG in der Fassung vom 8. August 1979, GBl. S. 398). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung (Mehrarbeitsvergütung) findet seine Grundlage in § 83 Abs. 2 Satz 3 LBG a.F. in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV, hier anzuwenden in der Fassung vom 26. April 1972, BGBl. I S. 747, jetzt gültig in der Fassung vom 1. Juli 1977, BGBl. I S. 1107). Voraussetzung für beide Ansprüche ist, daß der Beamte - der gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. grundsätzlich verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern - durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden ist. § 83 Abs. 2 Satz 2 LBG in der hier anzuwendenden Fassung stellt hinsichtlich des Umfangs der dienstlichen Inanspruchnahme auf ein festes Zeitmaß ab, nämlich fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (vgl. demgegenüber § 83 Abs. 2 Satz 2 LBG in der Fassung vom 27. Mai 1971, GBl. S. 225). Es muß sich bei der dienstlichen Inanspruchnahme aber ihrem Inhalt und ihrer Intensität nach um Dienst handeln. Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die zu dem Bereich der vom Kläger als Kriminalkommissar wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, daß sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleichzuachten ist, kommt als Mehrarbeit in Betracht (vgl. auch Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10]).

9

Der Kläger müßte also im Monat Oktober 1976 während der 11 1/2 Stunden, in der er außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit aus dienstlicher Ursache in Anspruch genommen worden ist und für die er keine Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung erhalten hat, Dienst geleistet haben. Dies ist indessen nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

10

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß es sich bei den genannten Stunden um Fahrtzeiten zu Orten handelt, an denen der Kläger als Kriminalkommissar dienstliche Verrichtungen vorzunehmen hatte (Rauschgifteinsätze, Ermittlungstätigkeiten, Gerichtsverhandlungen). Die An- und Rückfahrt zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung ist grundsätzlich kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts nach § 83 LBG a.F.; sie kommt deshalb auch nicht als Zeit einer Mehrarbeit in Betracht. Dies folgt aus dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeiten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 26.79 und 27. 79 - mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten mit einem dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ausgeführt worden sind und während ihrer Dauer durch Einschaltung des Funkgeräts einfache Funkbereitschaft zu halten war, so daß jederzeit Einsatzbefehle des Dienstherrn an den Kläger erteilt werden konnten. Hierin kommt allenfalls eine Rufbereitschaft zum Ausdruck, die aber keine Arbeitszeit darstellt (vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 26.79 und 27. 79 - unter Hinweis auf BVerwGE 59, 45 [46]). Unerheblich für die Bewertung als Mehrarbeit ist ferner, ob der Kläger das Dienstfahrzeug selbst gesteuert hat oder gefahren worden ist. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Umfang der Kläger während der geltend gemachten 11 1/2 Stunden Fahrtzeit selbst gefahren ist.

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Eine andere rechtliche Bewertung greift hier auch nicht deshalb Platz, weil vergleichbare Fahrtzeiten, soweit sie während der regelmäßigen Dienstzeit anfallen, auf die Arbeitszeit voll angerechnet werden. Insoweit läßt der Dienstherr - aus Praktikabilitätserwägungen - allerdings pauschalierend alle Tätigkeiten, die mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, insbesondere auch bloße Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten und deshalb auch Reisezeiten, als volle Erfüllung der geschuldeten Arbeitszeit gelten, soweit sie innerhalb der allgemeinen Dienstzeit liegen (vgl. auch Nr. 4.1.2 Abs. 2 zu § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte - MArbEVwV - vom 6. August 1974, GMBl. S. 386). Hieraus folgt jedoch nicht, daß solche Tätigkeiten zu Aufgaben des dem Beamten übertragenen Amtes werden und deshalb - soweit sie außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit anfallen - als Mehrarbeit angerechnet werden müssen (vgl. auch Nr. 4.1.2 Abs. 1 zu § 2 MArbEVwV und OVG Koblenz, DÖD 1981, 111 [112]). Es ist deshalb keinesfalls willkürlich, wenn als abgeltungsfähige Mehrarbeit nur eine solche außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit liegende dienstlich verursachte Inanspruchnahme zählt, die zum Kernbereich der vorgeschriebenen Dienstpflichten gehört oder den Beamten in einer inhaltlich der Dienstverrichtung gleichzuachtenden Weise belastet. Bei Fahrten eines Kriminalbeamten zu Orten, an denen er dienstliche Aufgaben zu erfüllen hat, handelt es sich generell weder um Verrichtungen, die unmittelbar zum Inhalt des ihm übertragenen Amtes gehören noch um eine sonstige Inanspruchnahme, die nach ihrer Nähe zum Dienst und dem Grad der Belastung, die von ihr auf den Beamten ausgeht, als Dienst und damit als Mehrarbeit gewertet werden können.

12

Soweit das Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten tatsächlichen Umständen für einen Teil der geltend gemachten Fahrzeiten hiervon abweichende rechtliche Schlußfolgerungen gezogen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Frage des Überraschungsmoments und der Eilbedürftigkeit der Fahrten hat der erkennende Senat in den bereits erwähnten, Beamte im Observationsdienst des Bundesamts für Verfassungsschutz betreffenden Urteilen vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 26.79 und 27.79 - ausgeführt, die Besonderheit, daß Fahrten kurzfristig auf Abruf anzutreten seien, wirke sich zwar als Erschwernis auf die vorangehende Freizeit des Beamten aus, lasse aber die Art und Weise der dienstlichen Beanspruchung während der Fahrt unberührt. Für diejenigen Erschwernisse, die sich aus den Besonderheiten der Sicherheitsdienste typischerweise ergäben und für die sonst kein Ausgleich vorgesehen sei, habe der Gesetzgeber durch die Sicherheitszulage nach den Vorbemerkungen Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes einen besoldungsrechtlichen Ausgleich vorgesehen. Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für die im Ermittlungs- und Fahndungsdienst tätigen Kriminalbeamten; hierauf hat der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Neben anderen ist auch für die Polizeivollzugsbeamten der Länder in Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes eine Stellenzulage (Polizeizulage) vorgesehen; durch sie wird auch den hier angeführten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes mit Rechnung getragen. Soweit die Fahrten in einem eng aufeinander abgestimmten Verband unter Wahrung von Funkkontakt durchgeführt worden sind, ergibt sich auch hieraus nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch keine der dienstlichen Tätigkeit gleichzuachtende dienstliche Inanspruchnahme. Fahndungs- oder Verfolgungsfahrten - etwa sogar unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach der Straßenverkehrsordnung -, die als Dienst und mithin als Mehrarbeit gewertet werden könnten (vgl. OVG Koblenz, DöD 1981, 111 [113]), liegen nicht vor. Für Polizeibeamte in Baden-Württemberg ist durch Nr. 2.1 des Erlasses des Innenministeriums vom 13. April 1976 (GABl. S. 721) allerdings geregelt, daß insbesondere auch Reisezeiten geschlossener Einheiten zum und vom Einsatzort zur Arbeitszeit zählen. Hiermit sind jedoch die Fahrten, für die der Kläger Abgeltung als Mehrarbeit begehrt, nicht zu vergleichen. Der Kläger war, auch wenn er in Abstimmung mit anderen Beamten und in Funkkontakt mit Vorgesetzten einen Einsatzort anfuhr, nicht als Glied einer geschlossenen Einheit einem unmittelbaren Kommando unterstellt. Daß er gemeinsam mit anderen Beamten einen Einsatzort angesteuert hat, ist für die Beurteilung für sich allein unerheblich. Auch die Tatsache, daß hier mehrere Umstände zusammentreffen, die je für sich die Qualifizierung der Inanspruchnahme als Mehrarbeit nicht tragen (Überraschung, Eilbedürftigkeit, Fahren im Verband mit Funkkontakt), rechtfertigt es nicht, einen Teil der Einsatzfahrten des Klägers als Dienst und damit als Mehrarbeit anzusehen.

13

Zu einer Erörterung, inwieweit der Beanspruchung eines Beamten durch hohen Zeitaufwand für Dienstreisen neben der Arbeitszeit Grenzen zu ziehen sind, bieten das Ausmaß der im vorliegenden Fall nicht angerechneten Fahrtzeiten und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen keinen Anlaß.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller