Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1982, Az.: BVerwG 1 D 75.81
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens; Grundpflichten eines jeden Beamten; Ursachen für den Dienstausfall; Feindselige Einstellung gegenüber der Dienstbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 75.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.05.1981 - AZ: VII VL 20/81
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Manfred Joswig,
Postsekretär Lothar Bierbrauer als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ..., Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbearuter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Fernmeldeoberwarts ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 26. Mai 1981 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 4. Juni 1980 für den Zeitraum ab 12. April 1980 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt, weil der Beamte von diesem Zeitraum ab schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 26. Mai 1981 in dem wegen desselben Sachverhalts und wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 4. bis 9. Januar 1980 sowie vom 10. bis 19. März 1980 und ab 12. April 1980, ferner wegen Nichtanzeige seiner Dienstunfähigkeit am 10. September 1979 am 27. Juni 1980 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundvierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Das Gericht hat festgestellt:
- a
Verspätete Anzeige einer Dienstunfähigkeit und verspätetes Beibringen der Dienstunfähigkeitsbescheinigung (Anschuldigungspunkt 1):
Nachdem der Beamte bis einschließlich Samstag, 8. September 1979, krankgeschrieben war, trat er am Montag, dem 10. September 1979, seinen Dienst nicht an. Auch in den folgenden Tagen leistete er keinen Dienst. Er meldete sich am 10. September 1979 telefonisch auf seiner Dienststelle, kam seinem Versprechen, noch am selben Tage vorbeizukommen, jedoch nicht nach. Ebensowenig reichte er eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung ein. Diese ging, nachdem ein Angehöriger der Dienststelle ihn am 13. September 1979 wegen seines Fernbleibens in der Wohnung aufgesucht hatte, erst am 14. September 1979 dort ein. Sie war am 13. September 1979 ausgestellt und bescheinigte Dienstunfähigkeit des Beamten für den Zeitraum vom 10. bis 22. September 1979.
Der Beamte führt die verspätete Anzeige der Dienstunfähigkeit auf einen Arztwechsel zurück.
- b
Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 10. bis 19. März 1980 (Anschuldigungspunkt 2):
Der Beamte blieb, nachdem er bis zum 9. März 1980 wegen Kniebeschwerden dienstunfähig war, in der Zeit vom 10. bis 19. März 1980 unerlaubt dem Dienst fern, ohne dienstunfähig krank zu sein. Erst am 25. März 1980 legte er eine am 24. März 1980 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vor, der ihm u.a. wegen eines grippalen Infekts und wegen Lumbalgie Dienstunfähigkeit für den Zeitraum von 20. März 1980 ab bescheinigte.
- c
Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 12. April bis 15. Juli 1980 (Anschuldigungspunkt 3):
Nachdem der Beamte in der Zeit vom 20. März bis 11. April 1980 wegen des oben erwähnten grippalen Infekts dienstunfähig krankgeschrieben gewesen war, bat seine Dienststelle den Postarzt, ihn zu untersuchen und sich zur Frage seiner dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1. BBG zu äußern. Die Untersuchung ergab, daß der Beamte am 11. April 1980 nicht dauernd dienstunfähig, sondern "uneingeschränkt dienstfähig" war. Noch vor dem Eintreffen dieser Stellungnahme bei der Dienststelle forderte diese den Beamten am 25. April 1980 mit zugestelltem Schreiben vom Vortage auf, für den Fall der Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit für die Zeit ab 12. April 1980 eine ärztliche Folgebescheinigung zu übersenden, auf der auch die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu vermerken sei. Der Beamte kam dieser Aufforderung ebensowenig nach wie der Ladung zu einem Anhörungstermin vor dem Vorermittlungsführer am 14. Mai 1980. Mit Schreiben vom 28. Mai 1980 wurde ihm deshalb die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst angekündigt. Er reagierte auch hierauf nicht. Erst einige Tage nach Zustellung der das gegenwärtige Disziplinarverfahren einleitenden Verfügung vom 27. Juni 1980 erklärte er sich unter Bezugnahme auf die entsprechende Belehrung in dieser Verfügung mit Schreiben vom 14. Juli 1980 dienstbereit, so daß der festgestellte Verlust seiner Dienstbezüge am nächsten Tage endete.
Der Beamte räumt den Sachverhalt ein und erklärt sein Verhalten mit der Abneigung, bei Dienstantritt wiederum mit Entstaubungsarbeiten auf der Leiter beschäftigt zu werden, bei denen er sich sehr unsicher fühle und Schweißausbrüche habe, was seinen Vorgesetzten auch bekannt gewesen sei. Insgesamt müsse sein Verhalten vor dem Hintergrund seiner zum 1. Februar 1977 vollzogenen, später in eine Versetzung umgewandelten Abordnung von H. nach C. gesehen werden. Diese habe er als eine Schikane empfunden, zumal sie auf Rationalisierungsgründe gestützt worden sei, während zur gleichen Zeit Kollegen nach H. geschickt worden seien, um dort dieselben Tätigkeiten auszuüben, die ihm bis dahin obgelegen hätten. Die nicht befriedigende Tätigkeit in C. und die Trennung von seiner in H. verbliebenen Familie hätten trotz eines seit 1976 anhängigen und 1980 rechtskräftig mit der Ehescheidung beendeten Verfahrens sein ständiges Bestreben verursacht, von C. nach H. zurückkehren zu können.
- d
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zu voller Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes, zur Beachtung der dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten und zur Dienstleistung, damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 73, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil ihm Milderungsgründe nicht zugebilligt werden könnten.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung bittet der Beamte um eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er meint, sein Verhalten sei nur durch seine seelische Verfassung zur Tatzeit zu erklären, die durch Krankheit, einen Unfall und die Ehescheidung bestimmt gewesen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist dem Inhalt seiner Begründung nach auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Die Berufung ist ausreichend begründet. Sie läßt deutlich erkennen, daß der Beamte die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit gemindertem beamtenrechtlichen Status begehrt, weil er meint, sein Verhalten zur Tatzeit durch seine damalige schlechte Verfassung erklären zu können. Er will damit offensichtlich geltend machen, daß er entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts doch noch vertrauenswürdig sei.
2.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Dienst, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat.
Das Gebot, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst deshalb für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch - für kürzere Zeitspannen, dann kann der Dienstbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zugemutet werden, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für jedermann leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der erkennende Senat hat aus diesen Gründen bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von erheblicher Dauer in einmaligen längeren oder wiederholten kürzeren Zeitspannen im allgemeinen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur in minderschweren Fällen die Dienstgradherabsetzung oder eine Gehaltskürzung ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 - mit weiteren Hinweisen).
3.
Die Entfernung aus dem Dienst ist jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer keineswegs regelmäßig mit der Folge ausgesprochen worden, daß nur bestimmte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichten. Der Senat hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, daß es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht vordergründig auf die Dauer des Dienstausfalls, sondern auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Täters, seine Motive und - vor allem - auf die Zukunftsaussichten ankomme. Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Erscheinungen gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war.
4.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch womöglich mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, kommt hier nicht in Betracht.
Wohl fällt auf, daß die Neigung des Beamten zur Dienstversäumnis erst im Frühjahr 1977 erkennbar geworden ist, nachdem er sich im Jahre 1976 von seiner Ehefrau getrennt hatte und im April 1976 das Ehescheidungsverfahreri eingeleitet worden war, das, wie ausgeführt, im Jahre 1980 schließlich zur rechtskräftigen Scheidung der Eheleute geführt hat. Dieser Vorgang ist jedoch nach der vollen Überzeugung des Senats für das spätere Versagen des Beamten nicht ursächlich gewesen: Die Schwierigkeiten in der Ehe des Beamten hatten schon im Jahre 1975 eingesetzt, und das Scheidungsverfahren ist, wie ausgeführt, bereits im Jahre 1976 durch eine Klage der Ehefrau eingeleitet worden. Die Eheleute lebten seit September 1976 getrennt. Solange der Beamte noch in H. ansässig war, leistete er dessenungeachtet regelmäßig Dienst, und die außerordentlich hohen Ausfälle durch Krankheiten und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst setzten erst im Februar 1977, unmittelbar im Anschluß an seine Abordnung nach C., ein. Der Beamte hat sich denn auch selbst nicht vordergründig auf die Trennung von der Familie als maßgeblicher Ursache für sein späteres dienstliches Verhalten berufen. Er macht vielmehr in Übereinstimmung mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Abordnung nach C. und dem Beginn der langjährigen Periode von überdurchschnittlich häufigen und langwierigen Erkrankungen sowie unentschuldigten Dienstverweigerungen die Versetzung in eine andere örtliche und dienstliche Umgebung und die damit verbundene, von ihm als Herabsetzung und Schikane empfundene Beschäftigung mit anderen, aus seiner Sicht unterwertigen Tätigkeiten verantwortlich. Hierüber ist er nach seinem Eingeständnis in der Hauptverhandlung hochgradig verärgert gewesen, und im Zuge dieser Verärgerung habe er "etwas anzetteln" wollen, damit die Dienststelle nicht weiter mit ihm so umspringen könne wie bisher. Hierin und nicht in den seelischen Belastungen, die das Scheidungsverfahren mit sich gebracht haben mag, liegt das Motiv für sein Fehlverhalten. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, der Beamte habe im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie und der Scheidung der Ehe nur vorübergehend versagt und er werde fortan, nach Beendigung dieser ihn seelisch belastenden Lebensphase, wieder zu pflichtgetreuem dienstlichen Verhalten zurückfinden. Seine dienstliche Tätigkeit regelnde Maßnahmen der Verwaltung gehören zur Natur des Beamtenverhältnisses. Mit ihnen muß der Beamte mithin auch in Zukunft als seinem Berufsleben immanent rechnen. Das begründet die Befürchtung, der Beamte werde solche Maßnahmen auch in Zukunft nicht hinnehmen, sondern seiner Verärgerung darüber durch gegen seine Verwaltung gerichtete Abwehrmaßnahmen, namentlich durch schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, abreagieren. Diese Befürchtung ist um so mehr begründet, als der Beamte auch bisher schon ein überdurchschnittliches Maß an Feindseligkeit gegenüber seiner Verwaltung und an Uneinsichtigkeit im Hinblick auf deren seine dienstliche Tätigkeit betreffenden Maßnahmen, Belehrungen und disziplinaren Einwirkungen offenbart hat: Nachdem ihm durch Disziplinarverfügung vom 18. Oktober 1977 eine Geldbuße in Höhe von 400 DM auferlegt worden war, weil er am 3. Februar 1977, vom 16. bis 26. Juni 1977 und vom 28. bis 30. Juni 1977 schuldhaft ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblieben war und zeitweilig eine unerlaubte Nebenbeschäftigung als Kellner ausgeübt hatte, mußte sein Gehalt durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 28. März 1979 um ein Vierzigstel auf zwölf Monate u.a. deshalb gekürzt werden, weil er einen Wohnungswechsel und eine Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt sowie die Weisung mißachtet hatte, sich auf seiner Dienststelle zu melden. Dies und der wegen des schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit Verfügung vom 21. Juli 1977 festgestellte Verlust der entsprechenden Dienstbezüge beeindruckten den Beamten jedoch wenig: Schon im Januar 1978, dann wieder im September 1979, hielt er es nicht für nötig, seine Dienstunfähigkeit rechtzeitig durch eine entsprechende Bescheinigung anzuzeigen. Im März 1980 und sodann ab April 1980 blieb er wiederum für nunmehr längere Zeiträume ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft dem Dienst fern. Das geschah ab 12. April 1980, nachdem der Beamte am 8. April 1980 zu dem Vorwurf des schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im März 1980 durch den Vorermittlungsführer gehört worden war. Hierin zeigt sich ein so hohes Maß an Uneinsichtigkeit und Unempfindlichkeit gegenüber belehrenden, ermahnenden und anderen erzieherischen Einwirkungen seiner Verwaltung, daß die Befürchtung begründet erscheint, der Beamte werde sich auch durch eine neuerliche erzieherische Disziplinarmaßnahme nicht zur inneren Abkehr von seiner feindseligen Einstellung gegen seine Dienstbehörde und zur Einsicht auch in solche Maßnahmen bewegen lassen, die seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen widersprechen. Das macht die Beendigung des Beamten Verhältnisses unabweisbar.
5.
Mit Rücksicht auf seine bis 1977 geübte Pflichttreue ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er ist - insbesondere angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei noch minderjährigen Kindern - bei Wegfall seiner Dienstbezüge einer Unterstützung auch bedürftig. Diese ist in entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz von fünfundsiebziß vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festzusetzen, weil der Beamte ohne Einkommen und nicht ersichtlich ist, wieweit, der Unterhaltsbedarf der Kinder durch die Ehefrau gedeckt wird. Es steht dem Beamten frei, die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts zu beantragen, wenn es ihm trotz nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen sollte, vor Ablauf der vom Senat bestimmten Bewilligungsfrist eine den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Kinder befriedigende Einkommensquelle zu erschließen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann