Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1982, Az.: BVerwG 6 P 39.80
Mitbestimmung eines Personalrates in Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 39.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 24.07.1979 - AZ: 17 PVL 2/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.09.1980 - AZ: CL 20/79
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Mai 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 30. September 1980 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit mit ihr geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist sie schon deshalb nicht statthaft, weil im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) - diese Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren sind gemäß § 79 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land N. (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) entsprechend anzuwenden - gemäß § 92 a Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht kommt, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft; das ist hier nicht der Fall. Diese Einschränkung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gilt auch, wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1980 - BVerwG 6 P 39.79 - (Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1) ausgeführt hat, in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten.
Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, so insbesondere die gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, teilt der Senat nicht. Der Gesetzgeber kann, wenn er Rechtsmittel zur Verfügung stellt, nach sachlichen Gesichtspunkten differenzieren. Daß solche Gründe gegeben sind, hat bereits das Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 3. September 1980 - 6 AZN 226/80 - (AP Nr. 8 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz) überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich dem an und verweist darauf, daß sich insoweit gegenüber dem alten Rechtszustand nichts geändert hat, weil, wie der Senat bereits in dem genannten Beschluß vom 25. März 1980 ausgeführt hat, an die Stelle der früheren Divergenzrechtsbeschwerde (§ 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 - BGBl. I S. 1267 - ArbGG a.F.) die mit dem Vorliegen einer Divergenz zu begründende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde getreten ist. Die früher in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit unbeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde (§ 97 Abs. 2 ArbGG a.F.) ist jedoch abgeschafft (s. § 97 Abs. 2 ArbGG) und auf die Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG beschränkt worden. Die schon nach altem Recht bestehende Möglichkeit für das Beschwerdegericht, bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist jedoch dahin umgewandelt worden, daß das Beschwerdegericht nicht mehr wie nach § 91 Abs. 3 Satz 1 ArbGG a.F. die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen kann, sondern, wie sich aus § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG 1979 ergibt, zulassen muß. Auch dadurch wird sichergestellt, daß grundsätzliche Verfahren zur Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht gebracht werden. § 546 ZPO begnügt sich ebenfalls mit einer solchen Regelung der Revisionszulassung. Grundsätzliche rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht; weder ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes noch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Rechtsschutzgarantie gegeben.
Die auf Abweichung gestützte Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, weil diese Abweichung nicht dargelegt ist. Es genügt nicht, die Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG 1979 benannten Gerichte zu bezeichnen, sondern es muß auch dargelegt werden, worin die Abweichung bestehen soll. Diesem Erfordernis wird nur dann Genüge getan, wenn die Beschwerde einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Beschlusses des Beschwerdegerichts aufzeigt und ihm einen ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüberstellt, der mit dem ersteren Rechtssatz in Widerspruch steht.
An einer Gegenüberstellung widersprechender Rechtssätze fehlt es. Daß landesrechtliche Vorschriften, die mit bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts übereinstimmen, eine Divergenz begründen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (s. hierzu Beschluß vom 18. Oktober 1963 - BVerwG 7 P 2.63 - [BVerwGE 17, 43]; Beschluß vom 7. Mai 1976 - BVerwG 7 P 5.75 - [Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 4]). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß die Rechtsvorschriften, zu denen die für eine Divergenz herangezogenen Entscheidungen ergangen sind, inhaltlich übereinstimmen. Daran fehlt es. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zu dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 11.78 - (Buchholz 283.3 A § 77 BPersVG Nr. 2) ergangen ist, bestimmt, daß § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 nicht für die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts gelten; Angestellte werden in dieser bundesrechtlichen Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Demgegenüber regelt § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 LPVG, der der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugrunde liegt, daß die in Satz 1 dieser Vorschrift aufgezählten Mitbestimmungstatbestände für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilung leiter bei Landesmittelbehörden und Generalstaatsanweltschaften sowie für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten, nicht gilt. Schon diese Gegenüberstellung der dem Beschluß des Senats und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zeigt, daß diein Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften entwickelten abstrakten Rechtssätze bei der Entscheidung sich nicht zum Aufzeigen einer Divergenz gegenüberstellen lassen, weil ihnen nicht inhaltlich gleiche Rechtsvorschriften zugrunde liegen. Während nämlich die bundesrechtliche Vorschrift die von der Mitbestimmung ausgenommmenen Angestellten nicht ausdrücklich erwähnt und lediglich daraus, daß die die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Angestellten regelnde Vorschrift des § 75 Abs. 1 BPersVG in Bezug genommen worden ist, geschlossen werden kann, daß auch Angestellte unter diese Ausnahmeregelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG fallen können, trifft § 72 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 LPVG eine ausdrückliche Regelung für Angestellte. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, auf den sich der Antragsteller zur Darlegung einer Divergenz beruft, hat mangels ausdrücklicher Regelung auf die sich aus dem Amtsinhalt (Aufgabenbereich) ergebenden Punktionen abgestellt und diese Betrachtungsweise als die maßgebende Entscheidungsgrundlage herausgestellt. Demgegenüber legt die landesrechtliche Regelung die von dem Angestellten bezogene Vergütung zugrunde und setzt sie mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in Beziehung. Der vom Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte allgemeine Rechtssatz, daß es auf den Vergütungsvergleich nicht ankomme, läßt sich somit auf die landesrechtliche Regelung, die ausdrücklich auf die Vergütung abstellt, nicht übertragen. Deshalb genügt die Gegenüberstellung der diesbezüglichen Rechtssätze bei der Entscheidung nicht, um einen Widerspruch zwischen ihnen und damit eine Divergenz darzulegen. Da es an den Voraussetzungen einer Zulassung fehlt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert