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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1982, Az.: BVerwG 1 D 80.81

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund; Unterhaltsbeitrag bei ausreichendem Einkommen der Ehefrau und Zinseinnahmen aus Ersparnissen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 80.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.06.1981 - AZ: IV VL 26/81

Fundstelle

  • DokBer. B 1982, 276-280

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Manfred Joswig,
Postsekretär Lothar Bierbrauer als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ..., Assessor ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IV - ... -, vom 22. Juni 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. Oktober 1980 ist der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls geringwertiger Sachen in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 26 DM verurteilt worden. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen, folgendes festgestellt:

2

In der Zeit von Januar 1980 bis 15. April 1980 öffnete der aus sexuellen Motiven aufgrund eines auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Gesamtvorsatz handelnde Beamte auf seiner Dienststelle im Postamt A. 1 wiederholt in insgesamt mindestens 200 Fällen gebündelte Postsendungen des Agfa-Color-Umkehrdienstes M. sowie der Firma Neckermann. Dabei öffnete er jeweils die Adhäsionsverschlüsse, um in den Dia-Sendungen nach Aktfotos zu suchen. Die Adhäsionsverschlüsse wurden in einer Vielzahl von Fällen beschädigt, teilweise wurde auch das Papier eingerissen. In insgesamt mindestens sieben Fällen fand der Beamte bei der Durchsicht der Positivstreifen Aktfotos vor, die er den Postsendungen entnahm und zu seiner sexuellen Befriedigung mit nach Hause nahm. Hier wurden die Diastreifen teils vom Beamten, teils von seiner aufmerksam gewordenen Ehefrau vernichtet. Die Kontrollfähigkeit des Beamten über sein Tun war dabei durch eine schwere seelische Abartigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert. Eine Schuldunfähigkeit lag dagegen mit Sicherheit nicht vor.

3

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Juni 1981 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt. Es hat seiner Entscheidung im wesentlichen die strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt. Zum Disziplinarmaß hat es erwogen, daß Zugriffe auf amtlich anvertraute Postsendungen grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führen müßten. Es hat jedoch gemeint, hiervon ausnahmsweise absehen zu können, weil es sich bei der Verfehlung um eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat gehandelt habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel damit, der vom Bundesdisziplinargericht angenommene Grund für ein ausnahmsweise mögliches Absehen von der Höchstmaßnahme liege nicht vor. Das Öffnen von Sendungen in mindestens 200 Fällen und die Wegnahme eines Teils ihres Inhalts in mindestens sieben Fällen könne nicht als einmaliges Versagen angesehen werden. Auch sei der Beamte nicht unbedacht vorgegangen, sondern habe während eines erheblichen Zeitraums seinen Aufsichtsdienst systematisch dazu genutzt, Postsendungen zu durchsuchen, sogar noch nach Entdeckung seines Verhaltens durch seine Ehefrau. Schließlich könne nach dem im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten auch nicht von einer persönlichkeitsfremden Tat gesprochen werden, sondern eher von einem für seine Persönlichkeit typischen Versagen. Der Beamte sei damit für den Postdienst objektiv untragbar. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit könne unter solchen Umständen nicht dazu führen, ihn im Dienst zu belassen. Dann sei auch die Frage der Wiederholungsgefahr unerheblich. Abgesehen davon gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Dies würde nach dem psychiatrischen Gutachten zumindest voraussetzen, daß der Beamte an einem Arbeitsplatz eingesetzt werde, wo er keine Gelegenheit habe, derartige Taten zu begehen. Dem Dienstherrn sei aber nicht zuzumuten, einen objektiv untragbaren Beamten mit einem Anspruch auf eine bestimmte, eingeschränkte dienstliche Verwendung weiter zu beschäftigen.

5

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

7

Ein Beamter der Deutschen Bundespost, der sich an ihm dienstlich zugänglichen Sendungen vergreift, um aus eingennützigen Gründen sie selbst oder ihren Inhalt für sich nutzbar zu machen, kann das Vertrauen seines Dienstherrn, kann aber auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit nicht mehr beanspruchen. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten aber sind Voraussetzungen einer Verwaltungsführung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise verzichten muß. Ein Beamter, der dieses Vertrauen mißbraucht und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zerstört, ist daher weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit, die auf die Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost zur Beförderung von Briefsendungen angewiesen ist, weiter zuzumuten. Er ist als Beamter nicht mehr tragbar und muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes aus dem Dienst entfernt werden.

8

Nicht entscheidend ist dabei, daß der Beamte hier nicht aus materiellen Motiven in engerem Sinn auf den Inhalt von Sendungen Zugriff. Immerhin verfügte er wie ein Eigentümer über den Inhalt der Sendungen, entzog ihn dadurch den rechtmäßigen Empfängern und handelte zumindest insoweit finanziell eigensüchtig, als er es sich ersparte, derartige Bilder zu kaufen, wenn er solche besitzen wollte. Es ist nicht klar, ob der Beamte zunächst Bilder mit nach Hause nahm in der Vorstellung, sie später dem Postverkehr wieder zuzuführen und hieran etwa im Monat Februar 1980 daran dadurch gehindert wurde, daß seine Ehefrau die Vernichtung der Bilder verlangte. Eine solche Vorstellung wäre jedenfalls deshalb unerheblich, weil der Beamte auch noch nach der von der Ehefrau veranlaßten Vernichtung von Bildern wieder solche mit nach Hause nahm und dann aus eigenen Entschluß vernichtete. Unwesentlich für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist auch der Umstand, daß der Beamte auf eine bestimmte Art von Sendungen Zugriff, die durch Adhäsionsverschluß verklebt waren. Derartige Sendungen sind in gleicher Weise zu schützen wie sonstige Briefsendungen, wenn auch die Post zu Kontrollzwecken berechtigt ist, diese Sendungen zu öffnen.

9

Von nicht unerheblicher disziplinarer Bedeutung ist aber auch die mit den unzulässigen Zugriffen auf Postsendungen durch öffnen und Kenntnisnahme verbundene Verletzung des Postgeheimnisses. Im Hinblick auf den Beförderungsvorbehalt, der der Deutschen Bundespost als öffentlichem Unternehmen mit gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 des PostG hinsichtlich der Beförderung bestimmter Sendungen eingeräumt ist, gehört die absolut vertrauliche Behandlung der Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Funktionierens des Postbetriebes. Es würde von der Öffentlichkeit nicht verstanden und dem Alleinbetriebsrecht der Deutschen Bundespost damit widersprechen, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts der der Post anvertrauten Sendungen nicht gewahrt und die postordnungsgemäße Beförderung nicht gesichert wäre. Auch in der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte liegt deshalb schon für sich allein ein Dienstvergehen, das geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören.

10

Im Einklang mit dieser Bewertung des Postgeheimnisses und der sich daraus namentlich für Postbedienstete ergebenden Pflicht zu seinem Schutz hat der frühere Bundesdisziplinarhof zumindest in den Anfängen seiner Rechtsprechung bei Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte grundsätzlich auch dann die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn die Sendungen in der Vorstellung geöffnet wurden, darin pornografische Bilder oder Literatur zu finden (vgl. Urteil vom 27. Februar 1959 - BDH 1 D 46.57 - [BDHE 5, 36] und Urteil vom 6. Oktober 1961 - BDH 1 D 95.60 - [BDH Dok.Ber. 1962, 1753]). Mit Urteil vom 15. Juni 1966 - BDH 2 D 15.66 - (ZBR 1966, 384) hat der Bundesdisziplinarhof in einem vergleichbaren Fall auf die damals noch mögliche Disziplinarmaßnahme der Herabstufung in den Dienstalterstufen und des Versagens des Aufsteigens im Gehalt erkannt. Durch Urteil vom 29. Juni 1972 - BVerwG 2 D 10.72 - (BVerwGE 43, 368 [BVerwG 29.06.1972 - II D 10/72]) hat das Bundesverwaltungsgericht einen Postbeamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, der einen Privatbrief geöffnet, gelesen und alsdann vernichtet hatte, nachdem er bereits zuvor einen Brief mit einer Werbesendung für Sexualliteratur geöffnet, den Inhalt herausgenommen und gelesen und ihn sodann mit dem Briefumschlag vernichtet hatte. Durch Urteile vom 27. März 1968 - BVerwG 1 D 43.67 - (BVerwGE 33, 132) und vom 13. November 1970 - BVerwG 1 D 20.70 - (BVerwG Dok.Ber. B 1971, 3947) sowie vom 24. November 1976 - BVerwG 1 D 27.76 - (insoweit in BVerwGE 53, 211 [BVerwG 24.11.1976 - I D 27/76] nicht abgedruckt) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich Gehaltskürzungen für notwendig gehalten bei Beamten, die Briefe in der Absicht geöffnet hatten, darin vermutete pornografische Literatur zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche nach dieser Rechtsprechung möglicherweise in Betracht zu ziehende mildere Beurteilung scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Beamte, wie ausgeführt, sich den Inhalten mehrerer Sendungen zueignete.

11

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann bei derartigen schweren Dienstvergehen nur dann in Betracht kommen, wenn ausnahmsweise besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Solche Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig und folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch ein Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat (vgl. BVerwGE 53, 256).

12

Keiner dieser Ausnahmegründe liegt hier vor. Eine Notlage scheidet nach Tatumständen und Motiv des Beamten aus. Von einer schockartigen psychischen Zwangslage des Beamten kann ebenfalls nicht die Rede sein. Die Annahme einer unbedachten Augenblickstat scheidet schon deshalb aus, weil es sich um mehrere Zugriffe über einen längeren Zeitraum handelt und für den Beamten die Möglichkeit gegeben war, von dem einmal gefaßten Tatentschluß wieder abzurücken, zu besserer Einsicht zu gelangen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen, zumal ihn seine Ehefrau ausdrücklich aufgefordert hatte, derartige Bilder nicht mehr mitzubringen. Zutreffend weist der Bundesdisziplinaranwalt auch darauf hin, daß kein unbedachtes Handeln vorliegt, sondern der Beamte im Aufsichtsdienst, also in Vorgesetzteneigenschaft, was ihn zusätzlich belastet, systematisch nach einschlägigen Sendungen suchte. Das im Strafverfahren eingeholte Gutachten schließlich ergibt, daß es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt, sondern um ein Fehlverhalten, das seine Wurzel gerade in der Persönlichkeit des Beamten findet.

13

In verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegt hier kein Milderungsgrund. Auch im Strafrecht führt erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur dazu, daß die Strafe gemildert werden kann. Eine Milderung der Strafe ist also nicht zwingend vorgeschrieben. Auch im Disziplinarrecht kann dies so sein. Auch hier spielt die Regelung des § 21 StGB eine Rolle. Sie kann jedoch nicht dazu führen, daß ein Beamter, der fortlaufend gegen besonders bedeutsame und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sich hierdurch vertrauensunwürdig gemacht hat, trotz objektiver Untragbarkeit weiter im Dienst zu belassen wäre. Die Gefahr künftiger Pflichtenverstöße vermindert sich nämlich nicht durch die Einschränkung der Schuldfähigkeit. Sie ist sogar eher größer. Hat sich ein Beamter überhaupt durch seine Schuld untragbar gemacht, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit gleichermaßen, das Dienstverhältnis aufzulösen.

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Es kann dem Dienstherrn auch nicht vorgeschrieben werden, einer etwa noch bestehenden eingeschränkten Verwendbarkeit des Beamten auf bestimmten Dienstposten Rechnung zu tragen. Ein Beamter muß vielmehr grundsätzlich auf allen Dienstposten einsetzbar sein, die seinem statusmäßigen Amt zugeordnet sind. Vereitelt dies ein Beamter durch grobe Verstöße gegen leicht einsehbare Kernpflichten seines Amtes, so kann er nicht im Dienst verbleiben.

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Ein Unterhaltsbeitrag (§ 77 BDO) kann dem Beamten gegenwärtig nicht bewilligt werden. Zwar ist er angesichts seiner sonst guten dienstlichen Leistungen einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Er kann aber nicht als unterstützungsbedürftig angesehen werden. Seine Ehefrau ist ihm gegenüber unterhaltspflichtig. Sie ist als Badegehilfin bei der Stadt A. beschäftigt und verdiente im Juli 1980 bereits monatlich brutto 1.870 DM. Hinzukommen die inzwischen eingetretenen tariflichen Erhöhungen. Wenn der Beamte den Nettoverdienst zur Zeit mit nur etwa 1.200 DM angibt, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er und seine Ehefrau je eine Steuerkarte haben müssen. Sollte es dem Beamten nicht gelingen, alsbald eine neue Arbeitsstelle zu finden, so läßt sich das Nettoeinkommen der Ehefrau durch Wechsel der Steuerklasse noch erhöhen. Kinder oder sonstige Unterhaltsberechtigte sind nicht zu versorgen. Die Miete ist mit 184 DM relativ gering. Außerdem sind noch etwa 60.000 DM Ersparnisse vorhanden, von denen zumindest die Zinseinnahmen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts verwendet werden können.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann