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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1982, Az.: BVerwG 1 WB 63/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 63/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antrag vom 6. Mai 1982, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der mit Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 5/HFlg - vom 27. Juli 1981 verfügten Beendigung der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens dem Sinne nach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§ 17 Abs. 6, § 21 WBO), kann kein Erfolg beschieden sein.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat nicht für gegeben an. Die Verwendungsmöglichkeiten eines Soldaten werden durch die dienstlichen Erfordernisse bestimmt. Hierbei stehen die diesen Erfordernissen zugrunde liegenden planerischen Vorstellungen und organisatorischen Überlegungen, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will, grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit. Es handelt sich insoweit in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendungsentscheidung gegenüber einem Soldaten begründen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75];  63, 139) [BVerwG 27.09.1978 - 1 WB 73/77].

4

Einen Anspruch auf Erhaltung einer bestimmten Befähigung hat der Soldat grundsätzlich nicht. Daß im vorliegenden Fall dem Antragsteller ein Anspruch auf Erhaltung des fliegerischen Könnens ausnahmsweise zustehen sollte, ist von ihm nicht dargetan und auch bei summarischer Prüfung sonst nicht ersichtlich. Davon abgesehen sind keine unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller zu erwarten, wenn ihm erst nach der Entscheidung in der Hauptsache - im Falle des Obsiegens - wieder Flugstunden zur Verfügung gestellt werden.

5

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb