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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1982, Az.: BVerwG 3 B 96.81

Einheitswert als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Verkehrswertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 96.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 17.07.1981 - AZ: 3 K 176/80

Fundstelle

  • ZLA 1983, 10

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zu 3) zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.416 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Als nicht klärungsbedürftig erweist sich die mit der Beschwerde dargelegte Frage, ob bei Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG für den Fall, daß der Verkehrswert eines rückerstatteten Grundstücks nicht ermittelt werden kann und auf den festgestellten Einheitswert als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Verkehrswertes zurückgegriffen wird, auch bei einer Gegenleistung in Höhe von 90 vom Hundert des Einheitswertes der Begriff der "angemessenen Gegenleistung" erfüllt ist. § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG bestimmt, daß eine Gegenleistung nur angemessen ist, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Wertes (Verkehrswert) des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgutes betrug. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß der frühere steuerliche Einheitswert von Grundstücken wirtschaftlich um mindestens 10 vom Hundert unter deren nach § 10 Abs. 2 BewG (in der nach § 72 Abs. 2 RepG anzuwendenden Fassung) zu ermittelndem Verkehrswert gelegen hat. Die Tolerenzgrenze von 10 vom Hundert wird bei der Beurteilung der Frage, ob die für ein rückerstattetes Wirtschaftsgut erbrachte Gegenleistung angemessen war, dementsprechend im Gesetz auch nur in bezug auf den Verkehrswert des Wirtschaftsgutes zugelassen (vgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf des RepG, BT-Drucks. V/2432, Seite 61, zu § 15 Abs. 2). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß in Gebieten mit durchgeführter Einheitsbewertung der Einheitswert eines Grundstücks lediglich als die unterste Grenze des Verkehrswertes "i.S. von § 10 Abs. 2 BewG" anzusehen ist und in der Regel allenfalls 90 vom Hundert des Verkehrswertes "im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG" erreicht. Diese Rechtsauffassung steht in Einklang mit der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats. Weitere grundsätzlich noch klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht. Eine weitere Minderung des zuletzt festgestellten Einheitswertes (= 90 vom Hundert des Verkehrswertes) kommt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

3

Auch die weitere als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob in den Fällen, in denen 90 vom Hundert eines geschätzten Verkehrswertes den festgestellten Einheitswert unterschreiten, nicht dennoch die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG erfüllt sein können, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn diese Frage stellt sich nur, wenn von der - unrichtigen - Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, daß das Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen gehalten gewesen wäre, den Verkehrswert des Grundstücks "von der unstreitig erbrachten Gegenleistung aus hochzurechnen". Richtig ist, daß sich bei einem "exakt" ermittelten Verkehrswert nach Abzug der Toleranzgrenze von 10 vom Hundert im Einzelfall ein unter dem festgestellten Einheitswert liegender Wert ergeben kann. Dies wird dann der Fall sein, wenn entgegen dem vorstehend erwähnten Srfahrungssatz der bekannte Verkehrswert in etwa dem festgestellten Einheitswert entspricht. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil liegt ein solcher Sachverhalt Jedoch hier nicht vor. Hinzukommt, daß ein derartiger von der Regel abweichender Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Veranlassung geben muß, einen im Einzelfall nicht mehr zu ermittelnden Verkehrswert auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Gegenleistung zu schätzen oder "hochzurechnen", um dann - unter Umständen - auch eine unter dem Einheitswert liegende Gegenleistung noch als angemessen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG ansehen zu können.

4

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.416 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt