Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1982, Az.: BVerwG 1 B 168.81
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Umfang des ausländerbehördlichen Ermessens in Bezug auf den Familiennachzug volljähriger Kinder; Entscheidungskriterien beim Familiennachzug volljähriger Kinder in das Bundesgebiet unter dem Aspekt des grundgesetzlichen Schutzes der Familie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 168.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 03.08.1981 - AZ: Bf V 66/80
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Prozessführer
Frau ... in ...
Prozessgegner
... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Die allgemeine Verwaltungspraxis den Familiennachzug nur Ehegatten und minderjährigen Kindern zu gestatten, soll wirtschaftlichen und sozialen Problemen vorbeugen, die ein Nachzug weiterer Personenkreise auslösen können und entspricht als solche dem Zweck des § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB zwingen zu einer abweichenden Betrachtung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. August 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang das ausländerbehördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Falle des Familiennachzugs volljähriger Kinder durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt wird. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie hat in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung gefunden. Insbesondere hat der Senat durch Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - entschieden, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug volljähriger Kinder in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht. Die in jener Entscheidung dargelegten Grundsätze beanspruchen auch im Falle der Klägerin Geltung.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Von dem Ermessen ist auf Grund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die Ermessensermächtigung ermöglicht es der Behörde, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen nach Maßgabe einer solchen Abwägung schon vor der Schwelle einer im Einzelfall gegebenen Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung zu bringen. Das Ermessen wird vor allem durch vorrangiges Verfassungsrecht begrenzt, insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, also auch durch Art. 6 Abs. 1 GG. Innerhalb dieses in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegten Rahmens (BVerwGE 56, 254 [259 f.]; 59, 104 [108]; 61, 105 [110]; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 44.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 19 [S. 117]) ist auch in dem hier maßgebenden Zusammenhang auf Grund einer Abwägung der gegen einen Zuzug des Ausländers sprechenden öffentlichen Interessen mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GGüber die Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.
Die von der Beklagten ihrer Entscheidung - in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verwaltungspraxis - zugrunde gelegte Regel, nach der grundsätzlich der Familiennachzug nur Ehegatten und minderjährigen Kindern gestattet wird, soll nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den wirtschaftlichen und sozialen Problemen vorbeugen, die ein weitere Personenkreise einschließender Nachzug auslösen könnte. Dabei handelt es sich um Ermessenserwägungen, die dem Zweck der Ermächtigung entsprechen. Der Zustrom von Ausländern muß im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens nach sachgerechten Kriterien gesteuert werden, da die Bundesrepublik Deutschland außerstande ist, alle Ausländer aufzunehmen, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Mit der von der Beklagten angewendeten Regel wird beabsichtigt, den Zuzug von Ausländern so zu begrenzen, daß er in einem angemessenen, den Aufnahmemöglichkeiten und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Rahmen bleibt; damit soll Gefahren vorgebeugt werden, die bei massiertem Zustrom von Ausländern insbesondere auf wirtschaftlichen und sozialen Gebieten entstehen. Diese Zwecke haben nach dem Anwerbestopp im Jahre 1973 an Bedeutung gewonnen, denn in der Bundesrepublik Deutschland herrscht eine relativ hohe, in jüngster Zeit noch gestiegene Arbeitslosigkeit, von der Ausländer und ungelernte Arbeitskräfte besonders erfaßt werden. Außerdem bereitet es der Bundesrepublik Deutschland große Schwierigkeiten, die hier dauernd lebenden und zum Teil aus fremdem Kulturkreis stammenden Ausländer mit ihren Familien angemessen zu integrieren. Deswegen sollen die Integrationsbemühungen nicht durch weitere massierte Zuzüge erschwert werden. Das alles hat der Senat in dem erwähnten Urteil vom 26. März 1982 dargelegt (vgl. auch Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - BayVBl. 1982, 186).
Durch das vorgenannte Urteil des Senats ist ferner geklärt, daß es regelmäßig nicht dem Schutzgebot des Art. 6 GG widerspricht, gegenüber diesen öffentlichen Interessen das Interesse an der Familienzusammenführung zurückzustellen, wenn volljährige Ausländer zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern nachziehen wollen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt zwar auch das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern. Daraus folgt aber nicht, daß bei der gebotenen Abwägung die dargelegten öffentlichen Interessen zurücktreten müßten. Bei dieser Abwägung ist außer dem Gewicht der gegen den Aufenthalt sprechenden Gründe die familiäre Situation wesentlich, auf die diese Gründe treffen. Deswegen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß volljährige Kinder sich in der Regel mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt lösen und häufig mit den Eltern nur dann noch eine gewisse Zeit zusammenleben, wenn sie auf diese aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angewiesen sind. Maßgebend für das Zusammenleben in einem Haushalt ist vor allem das Maß des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird. Volljährige Kinder benötigen diese Hilfe in der Regel nicht in einer Weise, daß ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müßte, wenn sie zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern ziehen wollen. Zur Wahrung der Familieneinheit genügen in diesen Fällen regelmäßig andere Formen des Kontakts, insbesondere Besuchsreisen. Müssen die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen, kann dies im allgemeinen durch entsprechende Überweisungen geschehen. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der die Eltern auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern die Art der Unterhaltsgewährung bestimmen können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie berechtigt die Eltern gegenüber dem Kinde und ermächtigt sie zu einer tatsächlich und rechtlich durchführbaren Bestimmung der Unterhaltsart, räumt aber Ausländern keinen aufenthaltsrechtlichen Anspruch darauf ein, den Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung im Bundesgebiet zu leisten. Desgleichen ist eine solche Folge nicht aus dem türkischen Unterhaltsrecht, auf das sich die Klägerin außerdem bezieht, herzuleiten.
Ein weitergehender aufenthaltsrechtlicher Schutz ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 26. März 1982 ebenfalls ausgesprochen hat, auch nicht aus dem in der Beschwerdebegründung angesprochenen Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973, II S. 1570/1976 II S. 428), nach dem die Vertragsstaaten anerkennen, daß die Familien größtmöglichen Schutz und Beistand genießen sollen, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich sind. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in dem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen (Art. 2 Abs. 1). Der Pakt vermittelt deswegen Ausländern keinen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt, als er sich aus der dargelegten innerstaatlichen Rechtslage ergibt, ohne daß es darauf ankäme, inwiefern Eltern für die Betreuung und Erziehung volljähriger Kinder verantwortlich sind.
Für das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, macht die Beschwerde nichts ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf die Lebenshilfe ihrer Eltern derart angewiesen wäre, daß sie zu ihnen ziehen müßte.
Soweit schließlich die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe die Betreuung ihrer minderjährigen Geschwister rechtsfehlerhaft einer Schwägerin überlassen, legt sie nicht ansprechend den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Ihr Vorbringen erschöpft sich insoweit in bloßen Angriffen gegen die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Die Angriffe werden zudem nicht den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerecht, die ihrem Sinne nach dahin gehen, daß die beiden noch die Schule besuchenden Geschwister der Klägerin ihrer Betreuung nicht bedürfen, weil ihre Eltern nicht mehr berufstätig sind und weil in dem gemeinsamen Haushalt neben den berufstätigen Angehörigen eine nicht erwerbstätige Schwägerin lebt. Dagegen läßt sich rechtsgrundsätzlich auch im Hinblick auf die aus dem Sozialstaatsprinzip zu entnehmende Fürsorgepflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den in ihr tätigen ausländischen Arbeitnehmern (BVerwGE 42, 148 [157]) nichts einwenden.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach