Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1982, Az.: BVerwG 1 B 33.82
Rechtsbehelfsfristen; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Geltung gegenüber Ausländern; Sprachkenntnisse; Sorgfaltspflicht; Amtliches Schreiben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 33.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 25.01.1982 - AZ: Bf V 129/81
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1982 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß innerhalb der Beschwerdefrist schriftsätzlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin, in der nicht dargelegt ist, welcher Revisionszulassungsgrund geltend gemacht werden soll, genügt diesen Begründungserfordernissen nicht.
Bezüglich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verlangt das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Bezeichnung einer entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Beanstandung der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall. Mit solchen Angriffen allein kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargetan werden.
Auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet die Klägerin nicht.
Die Revision kann ferner nicht auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn substantiiert Tatsachen angeführt werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Klägerin wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Das Oberverwaltungsgericht hat dies gebilligt und deswegen die Berufung zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob danach die Rüge der Klägerin, ihr sei zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden, das berufungsgerichtliche Verfahren betrifft, wie es § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraussetzt, oder lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Jedenfalls ergibt die Beschwerdebegründung nicht, daß der Klägerin die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt worden wäre.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegenüber Ausländern. Nach § 60 Abs. 1 VwGO, der auf die Widerspruchsfrist Anwendung findet (§ 70 Abs. 2 VwGO), ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn die Einhaltung der versäumten Frist nach den gesamten Umständen des Falles zumutbar war. Etwaige Sprachschwierigkeiten sind bei der Entscheidung darüber angemessen zu berücksichtigen. Nach dem hier ebenfalls anwendbaren § 60 Abs. 2 VwGO müssen innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses konkrete Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, daß ein Verschulden des Widerspruchsführers an der Nichteinhaltung der Frist ausgeschlossen war. Danach begegnet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Klägerin könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, keinen Bedenken.
Die Klägerin hatte mit dem am ... bei der Beklagten eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom ... geltend gemacht, sie habe mangels deutscher Sprachkenntnisse den ihr am ... zugestellten Ablehnungsbescheid der Beklagten einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden und folglich nicht gewußt, "was sie damit anfangen sollte". Erst anläßlich einer Vorladung der Beklagten am 18. Januar 1980 habe sie ihren in H. ansässigen Bruder aufgesucht, der sie veranlaßt habe, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Damit war ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargelegt worden. Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ohne die deutsche Sprache zu verstehen, verletzt regelmäßig die ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO zuzumutende Sorgfalt, wenn er sich von dem Inhalt eines ihm zugegangenen amtlichen Schreibens nicht innerhalb angemessener Zeit Kenntnis verschafft und dadurch eine mit dem Zugang des Schreibens in Lauf gesetzte Rechtsbehelfsfrist versäumt. Die Widerspruchsfrist von 1 Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) ist so lang bemessen, daß sich sprachunkundige Ausländer vor ihrem Ablauf in der Regel eine Übersetzung eines ihnen zugegangenen Bescheides fertigen lassen können. Die Klägerin hatte in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nichts dafür vorgetragen, daß ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Da sie wochenlang nichts unternahm, war sie folglich nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist verhindert.
Ohne Erfolg macht die Klägerin unter Wiederholung und in Ergänzung ihres Vorbringens im Berufungsrechtszug geltend, in ihrer Heimat seien Frauen im allgemeinen mit Behördenangelegenheiten nicht vertraut, weil die Ehemänner diese zu erledigen pflegten, und dementsprechend habe sie sich in ihrer Unerfahrenheit nicht vorgestellt, nach Ablauf einer Frist Rechtsnachteile erleiden zu können; sie habe deswegen die Angelegenheit ihrem Ehemann überlassen wollen, wenn dieser auf einer seiner Geschäftsreisen das Bundesgebiet besuche, und nicht andere Personen um Hilfe gebeten, zumal in familieninternen Angelegenheiten dies in ihrer Heimat nicht üblich sei. Soweit mit diesem Vorbringen neue Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht werden, ist die Klägerin mit ihnen wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Davon abgesehen ergibt auch dieses Vorbringen nicht, daß sie schuldlos an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen wäre. Da sie sich hier ohne ihren nur gelegentlich auf Geschäftsreisen in das Bundesgebiet kommenden Ehemann aufhielt, hätte sie bei Beobachtung der ihr zuzumutenden Sorgfalt gerade ihrer Unerfahrenheit wegen die Angelegenheit nicht für längere Zeit auf sich beruhen lassen dürfen, sondern sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen und etwa erforderliche Schritte einleiten müssen, und zwar selbst dann, wenn es in ihrer Heimat nicht üblich sein sollte, "familieninterne Dinge" an Dritte heranzutragen.
Die behaupteten Tatsachen ergeben danach nicht schlüssig den geltend gemachten Mangel. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkte dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Sie ist deswegen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach