Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1982, Az.: BVerwG 5 ER 300.82
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einesöffentlichen Interesses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 ER 300.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. August 1980 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag muß ohne Erfolg bleiben.
Der Beklagte durfte die sofortige Vollziehung der mit der Klage angefochtenen vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. August 1980 anordnen. Diese Maßnahme liegt im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Beklagte hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung deswegen für geboten erachtet, weil sonst eine reibungslose Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet und der mit dem Verfahren erhoffte landeskulturelle Erfolg geschmälert werde. Das ist nicht zu beanstanden. Der Wege- und Gewässerplan, dessen Vollzug in tatsächlicher Hinsicht die vorläufige Besitzeinweisung u.a. dienen soll, ist bereits am 6. Dezember 1973 vorläufig festgestellt worden. Zwischenzeitlich hat der Beklagte auch den Flurbereinigungsplan bekanntgemacht, zu dessen Inhalt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG der Wege- und Gewässerplan gehört. Nach den Erklärungen des Beklagten in dem erstinstanzlichen Verfahren ist die neue Wegetrasse Gemarkung L. Flur 31 Nr. 21 außerhalb des Grundstücks der Klägerin bis etwa zur Ostgrenze des neuen Flurstücks Nr. 3 innerhalb der festgesetzten Trasse bereits kahlgeschlagen und der Ausbau des Weges an den Unternehmer vergeben. Bei diesem Stand des Flurbereinigungsverfahrens kann der mit der vorläufigen Besitzeinweisung verfolgte Zweck, den vorzeitigen Ausbau des Wege- und Gewässernetzes schon jetzt durchführen zu können, sinnvoll nur erreicht werden, wenn diese flurbereinigungsbehördliche Maßnahme ohne Rücksicht auf die hiergegen erhobene Klage auch vollzogen wird.
Die Klägerin hat demgegenüber nichts vorgebracht, was ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen die vorläufige Besitzeinweisung als vorrangig erscheinen läßt. Ihr Hinweis auf ihre Revisionsbegründung genügt hierfür nicht. Den Erfolgsaussichten der Klage kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu; diese können regelmäßig nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie eindeutig klar liegen. Denn ein offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakt soll auch vollzogen werden können, während andererseits kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht, der erkennbar fehlerhaft ist. Beides trifft auf die vorläufige Besitzeinweisung nicht zu. Das Flurbereinigungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für diese Anordnung gegeben seien. Auch liege die gemäß § 85 Nr. 7 FlurbG für eine wesentliche Veränderung des Waldgrundstücks Nr. 432 erforderliche Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde vor. Die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Wegetrassenfläche habe die Forstaufsichtsbehörde seinerzeit in dem Verfahren zur Aufstellung des Wege- und Gewässerplans erteilt. Darin liege zugleich eine Zustimmung zur späteren Zuteilung und besitzmäßigen Überlassung der Wegetrassenfläche an die Beigeladene. Diese Zustimmung habe die Forstbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erklärung vom 12. November 1981 bestätigt. Die Klägerin wendet demgegenüber mit ihrer Revision ein, die Billigung des Wege- und Gewässerplans im Behördenanhörungsverfahren könne nicht die Zustimmung nach § 85 Nr. 7 FlurbG ersetzen; auch sei die Zustimmung nicht nachträglich erteilt worden. Ob diese Rechtsauffassung der Klägerin zutrifft, wird in dem Revisionsverfahren zu prüfen sein. Für eine Entscheidung dieser Fragen in dem vorliegenden, auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkten Verfahren ist kein Raum. Immerhin hat die Forstaufsichtsbehörde durch ihre Zustimmung zu dem Wege- und Gewässerplan zu erkennen gegeben, daß sie gegen eine Inanspruchnahme von Teilen des Waldgrundstücks der Klägerin für Zwecke des Wegebaues keine forstwirtschaftlichen Bedenken hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Gründe sie nunmehr veranlassen könnten, einer Veränderung der für den Wegebau vorgesehenen Flächen und einer damit verbundenen Abholzung der in der Trasse liegenden Baumbestände zu widersprechen.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin, durch das Abholzen des für den Wegebau benötigten Waldgeländes würden forstwirtschaftlich gesehen nicht rückgäng zu machende Verhältnisse geschaffen. Es ist gerade der Zweck der vorläufigen Besitzeinweisung, den Empfänger in den Stand zu setzen, das ihm überlassene Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Er ist deshalb auch berechtigt, in tatsächlicher Hinsicht Änderungen vorzunehmen, die nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden können. Den Interessen des Eigentümers wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er im Abfindungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG verlangen kann, mit Land von gleichem Wert abgefunden zu werden. Ihm sollen, wie § 44 Abs. 4 FlurbG klarstellt, im Regelfall Grundstücke der gleichen Nutzungsart und Beschaffenheit zugeteilt werden. Von diesem Abfindungsgrundsatz darf die Behörde nur abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen (Beschluß vom 19. Juni 1959 - BVerwG 1 B 26.59 -). Die Klägerin wird deshalb, unabhängig davon, ob sie mit ihrem Anspruch auf ungeschmälerte Wiederzuteilung ihres Waldgrundstücks Flur 9 Nr. 432 durchdringt oder nicht, in erster Linie Land von gleicher Nutzungsart auch insoweit beanspruchen können, als ihr Einlagegrundstück für die Anlegung gemeinschaftlicher Wege beansprucht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz