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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 5 C 18/80

Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung; Ansspruch auf Vorausleistung einer Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Anwendbarkeit von Gesetzen mit unechter Rückwirkung; Nichtigkeit eines Bescheides auf Grund örtlicher Unzuständigkeit der erlassenden Behörde; Beurteilung der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 18/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 01.08.1979 - AZ: III 3906/77
OVG Baden-Württemberg - 28.11.1979 - AZ: V 1819/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1979 wird aufgehoben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 1979 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von April bis September 1976 Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu leisten.

Der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Beklagten vom 21. Juni 1976 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Die am 15. Juli 1952 geborene Klägerin studierte Medizin, und zwar vom Wintersemester 1971/72 bis einschließlich Sommersemester 1974 an der Universität ... im Wintersemester 1974/75 und im Sommersemester 1975 an der Freien Universität ... und vom Wintersemester 1975/76 bis zum Sommersemester 1977 wiederum an der Universität ... Im Juni 1977 bestand sie das Abschlußexamen.

2

Seit Beginn ihrer Ausbildung erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Für keinen der Anträge auf Ausbildungsförderung konnte sie die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters beibringen. Ihr Vater ... wohnt seit langer Zeit in ..., ... USA; er ist verheiratet und hat zwei Töchter. Während des Studiums leistete der Vater keinen Unterhalt für die Klägerin.

3

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April 1976 bis März 1977.

4

Mit Bescheid vom 20. September 1975 hatte das Studentenwerk Berlin der Klägerin für die Zeit von Oktober 1975 bis September 1976 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 521 DM bewilligt, und zwar in Höhe von 441 DM als Zuschuß, in Höhe von 80 DM als unverzinsliches Darlehen. Für den Bewilligungszeitraum von Januar 1976 bis September 1976 bewilligte zunächst auch die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. April 1976 Ausbildungsförderung, jedoch nur in Höhe von 508 DM monatlich, und zwar in Höhe von 378 DM als Zuschuß und in Höhe von 130 DM als unverzinsliches Darlehen. Mit Bescheid vom 14. Mai 1976, der an die Stelle des Bescheides vom 14. April 1976 trat, verkürzte die Beklagte unter Beibehaltung des monatlichen Förderungsbetrages in Höhe von 508 DM den Bewilligungszeitraum auf die Monate Januar 1976 bis März 1976. Während die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1976 für die Monate Oktober 1975 bis März 1976 den monatlichen Förderungsbetrag auf 500 DM verminderte, erhöhte sie mit Bescheid vom 14. Juni 1976 den Förderungsbetrag wiederum auf monatlich 508 DM, allerdings nur für die Monate November 1975 bis März 1976.

5

Mit Bescheid vom 21. Juni 1976 lehnte schließlich die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Monate April 1976 bis März 1977 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Förderung lägen nicht vor, "da Einkommen des Vaters nicht erbracht werden" könne.

6

In ihrem Widerspruch gegen die Bescheide vom 14. Juni und 21. Juni 1976 machte die Klägerin geltend, die Versagung von Ausbildungsförderung stehe für die Zeit von April bis September 1976 in Widerspruch zu der Bewilligung in dem Bescheid des Studentenwerks Berlin vom 20. September 1975. Im übrigen schließe die Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz ihre Förderung nicht aus, weil sie einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater nur schlecht realisieren könne. Über den Widerspruch ist nicht entschieden.

7

Der am 21. November 1977 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, indem es den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Beklagten vom 21. Juni 1976 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin für die Zeit von April 1976 bis März 1977 Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu leisten. Es hat ausgeführt:

8

Dem Anspruch der Klägerin auf Leistung von Ausbildungsförderung für die Zeit von April 1976 bis März 1977 stehe nicht entgegen, daß § 36 Abs. 2 BAföG a.F. durch Art. 18 § 1 Nr. 5 a des Haushaltsstrukturgesetzes gestrichen worden sei und ab 1. April 1976 Vorausleistungen nur noch unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG zu gewähren seien. Der praktisch nicht zu verwirklichende Unterhaltsanspruch eines Auszubildenden gegen den mit unbekanntem Aufenthalt oder unerreichbar im Ausland lebenden Unterhaltsverpflichteten gehöre von vornherein nicht zu dem auf den Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnenden Einkommen und Vermögen. Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatsächlichen Voraussetzungen seien hier erfüllt; dies werde auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

9

Von der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung in bestimmter Höhe sei gleichwohl abgesehen worden. Denn die Beklagte habe die Leistung von Ausbildungsförderung lediglich mit der (sinngemäßen) Begründung verneint, das Einkommen und Vermögen des Vaters der Klägerin könne nicht ermittelt werden. Aus den Behördenakten ergebe sich jedoch, daß auch die Anrechnung von Einkommen der Mutter der Klägerin in Betracht zu ziehen sei.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts durch Beschluß zurückgewiesen (Art. 2 §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 EntlastungsG).

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht in Abhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom 15. Januar 1980 zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Sie führt aus: Auf § 36 Abs. 2 BAföG a.F. könne der Förderungsanspruch für den Bewilligungszeitraum von April 1976 bis März 1977 nicht gestützt werden; denn diese Vorschrift sei durch das Haushaltsstrukturgesetz ersatzlos gestrichen worden. Aus § 1 BAföG könne ein Anspruch auf Förderung nicht hergeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung bestehe nach dieser Vorschrift erst dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden. Solange nicht geklärt sei, welches Einkommen und Vermögen die unterhaltspflichtigen Eltern zum Zwecke der Ausbildung einzusetzen hätten, bestehe kein Anspruch auf Vorausleistungen und auch kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die Tatsache, daß der Auszubildende es nicht zu vertreten habe, daß seine Eltern die erforderlichen Auskünfte nicht erteilten, ändere hieran nichts.

12

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie erhebt Bedenken gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vom 15. Januar 1980, mit dem das Berufungsgericht die Revision nachträglich zugelassen hat und führt im übrigen aus: Entgegen der in BVerwGE 60, 99 vertretenen Ansicht sei § 1 BAföG die wesentliche Rechtsgrundlage des Klageanspruchs. § 36 BAföG regele wie § 17 BAföG lediglich die Form, in der Ausbildungsförderung geleistet werde. Nur eine solche Auslegung werde dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, niemandem eine angemessene Ausbildung wegen wirtschaftlicher Not zu verwehren. Müßte die Streichung des § 36 Abs. 2 BAföG a.F. durch das Haushaltsstrukturgesetz dazu führen, eine Förderung stets dann zu verweigern, wenn es dem Auszubildenden nicht möglich sei, Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Eltern zu erlangen, wäre diese Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Schließlich widerspräche es auch Verfassungsrecht, dem Auszubildenden die staatliche Förderung zu entziehen, der im Vertrauen auf die Fortzahlung der Leistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG a.F. bereits eine langjährige Ausbildung aufgenommen habe, diese aber infolge der Gesetzesänderung nicht habe abschließen können.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig. Ausweislich der Urschrift des Beschlusses vom 15. Januar 1980 haben diejenigen Richter des Berufungsgerichts diesen Beschluß gefaßt und unterschrieben, die im Rubrum als mitwirkende Richter aufgeführt worden sind. Daß der Klägerin eine von der Urschrift abweichende Ausfertigung des Beschlusses zugestellt worden ist, die statt des Richters am Verwaltungsgerichtshof Schmitt den Richter Dürr als (Mit-) Unterzeichner nennt, berüht die Wirksamkeit der Revisionszulassung nicht.

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Die Revision ist jedoch nur zum Teil begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann die Klägerin nicht beanspruchen, daß ihr für den Zeitraum von April 1976 bis März 1977 Ausbildungsförderung vorausgeleistet wird. Gleichwohl verletzt der angefochtene Bescheid vom 21. Juni 1976 die Klägerin in ihren Rechten insoweit, als die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 1976 bis zum 30. September 1976 abgelehnt worden ist.

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Für den Zeitraum vom 1. April 1976 bis zum 31. März 1977 ist auszugehen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - BAföG -; diese Fassung enthält auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

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Daß ein Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von April 1976 bis März 1977 auf § 36 Abs. 2 BAföG in der vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes geltenden Fassung - BAföG a.F. - nicht gestützt werden kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Vorausleistung allein die genannte Vorschrift in Betracht zu ziehen ist, hat der Senat in BVerwGE 60, 99 entschieden. § 36 Abs. 2 BAföG a.F. ist durch Art. 18 § 1 Nr. 5 a HStruktG mit Wirkung vom 1. April 1976 an (Art. 47 § 2 Nr. 2 d HStruktG) gestrichen worden. Diese Streichung hat zur Folge, daß vom 1. April 1976 an Vorausleistungen nur noch unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG gewährt werden konnten. Kommen die Eltern ihren Mitwirkungspflichten (vgl. § 47 Abs. 4 BAföG) nicht nach, indem sie die erforderlichen Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigern, dann hat der Auszubildende von dem genannten Zeitpunkt an keinen Anspruch auf Vorausleistungen mehr.

17

In dem genannten Urteil hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß der Gesetzgeber des Haushaltsstrukturgesetzes auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten gewesen sei, von einer Streichung des § 36 Abs. 2 BAföG a.F. abzusehen (a.a.O. S. 102 f.). Entgegen der Ansicht der Revision weisen die Fälle des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG a.F. förderungsrechtlich wesentliche Unterschiede auf. Für die Möglichkeit, den Nachrang der Ausbildungsförderung bei Nichtleistung des vom Gesetz den Eltern zugemuteten Unterhaltsbetrages wiederherzustellen (vgl. § 37 Abs. 1 BAföG), kommt dem Umstand, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern bekannt sind, ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage, die durch das Haushaltsstrukturgesetz verbessert werden sollte, konnte der Gesetzgeber davon absehen, bei unklarer tatsächlicher Situation Ausbildungsförderung "voraus" zuleisten. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1982 - BVerwG 5 C 104.79 - ist zwar eine Überleitung des Unterhaltsanspruches auch in den Fällen des § 36 Abs. 2 BAföG a.F. rechtlich möglich; dies ändert aber nichts daran, daß sich mangels Angaben über anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht übersehen läßt, in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Betracht kommt. Von Anfang an zu unterstellen, daß anrechenbares Einkommen und Vermögen nicht vorliegt und dementsprechend Ausbildungsförderung zu leisten, läßt das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht zu. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, bei ungeklärten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern weiterhin Ausbildungsförderung zu leisten.

18

Die genannten Vorschriften des Haushaltsstrukturgesetzes verstoßen auch dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Streichung des § 36 Abs. 2 a.F. unechte Rückwirkung hat. Ein Gesetz, das unechte Rückwirkung entfaltet, weil es - obwohl es nur mit Geltung für die Zukunft in Kraft gesetzt worden ist - auf ein in der Vergangenheit begründetes, jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes noch fortdauerndes Rechtsverhältnis für die Zukunft einwirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig zulässig. Grenzen für eine solche Gesetzgebung ergeben sich allerdings aus dem Prinzip der Rechtssicherheit und unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes. Dabei sind die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit und das Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen (BVerwfGE 14, 288 [297]; 30, 392 [402]; 36, 73 [82]; 39, 128 [143 f.]; 43, 242 [286]; 51, 356 [362]).

19

Das gesetzgeberische Anliegen bei Erlaß des Haushaltsstrukturgesetzes wurde durch die damalige gesamtwirtschaftliche Lage bestimmt (s. BT-Drucks. 7/4127, S. 1). In Grenzen auch in "soziale Besitzstände" einzugreifen, war unvermeidlich. Für die Abwägung, ob die Streichung des § 36 Abs. 2 BAföG a.F. mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, ist von maßgeblicher Bedeutung, daß der Leistungsempfänger nicht abrupt vor eine neue Rechtslage gestellt worden ist. Da die Neuregelung nicht sofort, sondern erst mit Wirkung vom 1. April 1976 an in Kraft getreten ist, wurden Auszubildende, denen bisher Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 2 BAföG a.F. vorausgeleistet worden war, in den Stand gesetzt, sich durch eigene Dispositionen auf die neue Lage einzustellen.

20

Ist danach der Klägerin Ausbildungsförderung vom 1. April 1976 an nicht mehr vorauszuleisten, so ist der angefochtene Bescheid vom 21. Juni 1976 gleichwohl rechtswidrig, soweit mit ihm Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1976 versagt worden ist. Denn der Klägerin war zuvor bereits mit Bescheid des Studentenwerks Berlin vom 20. September 1975 Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. September 1976 in Höhe von monatlich 521 DM bewilligt worden. Wegen des Wechsels der Klägerin an die Universität ... zum Wintersemester 1975/76 war das Studentenwerk ... zwar nicht mehr örtlich zuständig für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den am 1. Oktober 1975 beginnenden Bewilligungszeitraum (vgl. § 45 Abs. 3 BAföG). Indessen führt die örtliche Unzuständigkeit des Studentenwerks Berlin nicht zur Nichtigkeit seines Bescheides vom 20. September 1975 (vgl. nunmehr § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB - Verwaltungsverfahren -). Da dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, konnte die Beklagte für denselben Bewilligungszeitraum oder Teile von diesem Ausbildungsförderung nur versagen, wenn sie zugleich den Bewilligungsbescheid vom 20. September 1975 aufgehoben hätte. Dies ist ausdrücklich weder durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1976 geschehen noch durch die weiteren Bescheide der Beklagten vom 14. April 1976, 14. Mai 1976 und 14. Juni 1976, mit denen sie für Teile des Bewilligungszeitraumes von Oktober 1975 bis September 1976 die Förderungsbeträge in abweichender Höhe festgesetzt hat. Soweit in der Versagung von Ausbildungsförderung auch für die Monate April bis September 1976 zugleich eine konkludente Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. September 1975 zu sehen ist, ist diese rechtswidrig. Da der Klägerin Förderungsbeträge für den genannten Zeitraum weder aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 20. September 1975 noch aufgrund der soeben genannten weiteren Bescheide der Beklagten gezahlt worden sind - die aufgrund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs mit Bescheid vom 31. Mai 1977 geleisteten Zahlungen unter Rückforderungsvorbehalt müssen hierbei außer Betracht bleiben -, ist die Zulässigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. September 1975 nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BAföG abhängig, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen. Danach steht die Rücknahme eines rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung auch für die Zukunft im Ermessen der Behörde. Die Erwägungen, die die Behörde veranlaßt haben, von diesem Ermessen dahin Gebrauch zu machen, daß der begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll, müssen, wenn nicht sogar dem Betroffenen offenbart, so doch jedenfalls aktenkundig gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß der Beklagten überhaupt bewußt gewesen ist, Ermessen ausüben zu müssen. Schon wegen der Nichtausübung gebotenen Ermessens kann die (konkludente) Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. September 1975 keinen Bestand haben. Im übrigen wäre nur eine solche Ermessensentscheidung rechtmäßig gewesen, die dazu geführt hätte, von der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. September 1975 abzusehen. Denn das Vertrauen der Klägerin in den Bestand dieses Bewilligungsbescheides ist schutzwürdig. Sie konnte davon ausgehen, daß ihr trotz der Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz jedenfalls bis zum September 1976 Ausbildungsförderung gezahlt werden wird und daß sie erst nach diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die geänderte Rechtslage anderweitige Dispositionen zu treffen hat.

21

Die Klägerin hat allerdings in ihrem Klageantrag zum Ausdruck gebracht, daß sie (auch) für die Zeit von April bis September 1976 nicht mehr den in dem Bewilligungsbescheid vom 20. September 1975 festgesetzten Förderungsbetrag von monatlich 521 DM, sondern nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 500 DM begehrt. Da das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf die Sache nicht für spruchreif gehalten hat, daß möglicherweise auf den Bedarf der Klägerin Einkommen ihrer Mutter anzurechnen ist, und die Klägerin im Berufungsverfahren gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung in bestimmter Höhe nicht beantragt hat, sind das Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts für den aus der Urteilsformel ersichtlichen geänderten Zeitraum aufrechtzuerhalten und im übrigen die Klage abzuweisen und die Revision zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.