Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 1 D 29.81
Briefkastenleerer der Deutschen Bundespost; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn durch ungedeckte Abhebungen vom Postscheckkonto der Ehefrau; Ausnutzen des Vertrauens von Dienstkollegen; Nichteinhaltung von Zahlungszusagen im Kaufvertrag; Abgrenzung von innerdienstlichem zu außerdienstlichem Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 29.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.01.1981 - AZ: XV VL 1/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1982, 206-210
Disziplinarverfahren gegen Postbeamten
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandung
am 18. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Posthauptsekretär Bodo Grothe, Fernmeldehauptwart Paul Hainsch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 21. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch seine Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- obwohl bereits wegen Überziehung seines Gehaltskontos und leichtfertigen Schuldenmachens disziplinarisch gemaßregelt -
- 1.
unter Ausnutzung seines Dienstes als Briefkastenleerer und unter Täuschung der Schalterbeamten in der Zeit vom 18. Oktober 1977 bis 14. Juni 1978 in 29 Fällen auf das Postscheckkonto seiner Ehefrau ausgestellte Postüberweisungen von insgesamt 6.170 DM bei den Postämtern R. ... 15, 17, 19 und 23 eingelöst hat, obwohl er wußte, daß das Postscheckkonto keine entsprechende Deckung hatte;
- 2.
am 5. April 1976 ein Farbfernsehgerät zum Kaufpreis von 2.733,52 DM gekauft, die vereinbarten Raten von monatlich 116,04 DM aber nur unregelmäßig geleistet und die Zahlung schließlich ganz eingestellt hat, so daß er wiederholt gemahnt und die Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden mußte.
Dem Anschuldigungsvorwurf zu 1. war ein Strafverfahren vorausgegangen, in dem der Beamte durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. März 1980 wegen fortgesetzten Betruges - Vergehen nach § 263 Strafgesetzbuch - StGB - - mit einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft worden war.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XV - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 21. Januar 1981 in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - versetzt. Hinsichtlich des Anschuldigungsvorwurfs zu 1. hat es sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - an die Tat- und Schuldfeststellungen des sachgleichen Strafurteils für gebunden und insgesamt folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:
1.
Die Ehefrau des Beamten hat beim Postscheckamt N. ein Postscheckkonto. Von diesem Konto hob der Beamte in der Zeit vom 18. Oktober 1977 bis 14. Juni 1978 insgesamt 6.170 DM ab, obwohl er bei den 29 einzelnen Abhebungen wußte, daß das Konto kein oder jedenfalls kein ausreichendes Guthaben hatte, eine Auszahlung daher nicht zulässig war. Er nutzte seine dienstliche Tätigkeit, die ihn als Briefkastenleerer täglich regelmäßig zu den Postämtern R. 15, 17, 19 und 23 führte, dazu aus, die Abhebungen bei diesen Ämtern vorzunehmen, und zwar unter Verwendung von Überweisungsformularen, wie sie im Gehaltsabhebungsverfahren der Deutschen Bundespost, nicht aber im Postbarscheckverfahren erlaubt und gebräuchlich sind. Er erweckte damit den - unrichtigen - Eindruck, daß auch seine Frau Angehörige der Deutschen Bundespost und ihr Konto zudem gedeckt sei. Er machte sich so die ihm bekannte Kollegialität unter Postbediensteten zunutze, die bei der Auszahlung auf sogenannte Gehaltsschecks über die genaue Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften im allgemeinen großzügig hinwegsehen läßt. Er vermied es dagegen mit Bedacht, für Abhebungen vom Konto seiner Frau das Postamt R. 18 aufzusuchen, obwohl an sich dieses Amt dafür allein zuständig war, wo jedoch bekannt war, daß das Konto seit 20. Februar 1978 für Abhebungen nach dem Postbarscheckverfahren gesperrt war.
Über diesen schon vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt hinaus hat das Bundesdisziplinargericht sodann noch folgende Feststellungen getroffen:
Im Zeitraum vom 25. Oktober 1977 bis 27. Juni 1978, der sich in etwa mit dem der oben beschriebenen 29 Abhebungen des Beamten deckt, sind auf das Konto der Ehefrau des Beamten Einzahlungen in Höhe von insgesamt 1.171,69 DM vorgenommen worden. Dabei handelte es sich im wesentlichen um Arbeitslohn der Ehefrau, der damals etwa 300 DM im Monat betrug. Aufgrund dieser Einzahlungen hatten die Abhebungen des Beamten, die - wie ausgeführt - zusammen die Höhe von 6.170 DM erreichten, keinen Minussaldo in dieser Höhe zur Folge; der Sollstand des Kontos stieg vielmehr - im Juli 1978 - nur bis auf rund 3.700 DM an. Wie hoch er im Oktober 1977 war, ist nicht festgestellt; über den Betrag, bis zu dem Kontenüberziehungen ohne weiteres zulässig sind, hat er aber auch damals schon in jedem Falle gelegen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Strafgerichts war das Konto dann wieder ausgeglichen.
2.
Im Jahre 1976 kaufte der Beamte bei einem Fernseh-, Radio- und Elektrogeschäft in R. ein Farbfernsehgerät für 2.733,52 DM. Der Kaufpreis sollte in 24 Monatsraten von je 116,04 DM beglichen werden. Bis zum April 1977 kam der Beamte seinen Zahlungspflichten im wesentlichen nach; er zahlte bis dahin, wenngleich nicht in regelmäßigen Abständen, insgesamt 902 DM. Dann stellte er die Zahlungen ein. Das lag zum einen daran, daß er sich wegen seiner anderen finanziellen Verpflichtungen zur Zahlung nicht mehr imstande sah, zum anderen aber auch daran, daß das Gerät im Juni 1977 defekt geworden und nicht mehr zu reparieren war. Eine Reklamation des Beamten, der das defekte Gerät zur Verfügung stellen und dafür ein einwandfrei funktionierendes Ersatzgerät haben wollte, blieb erfolglos; der Verkäufer verwies auf die inzwischen abgelaufene Garantiefrist. Der Beamte warf daraufhin das Gerät fort, stellte aber auch die vereinbarten Ratenzahlungen ein.
Im Dezember 1977 erwirkte der Verkäufer einen Mahnbescheid gegen den Beamten und, da dieser die Zahlungen auch jetzt von sich aus nicht wieder aufnahm, in der Folge auch einen Vollstreckungsbescheid. Daraufhin erklärte sich der Beamte bereit, die Ratenzahlungen ab Mitte 1978 wieder aufzunehmen. Er kam diesem Versprechen aber nicht nach und leistete keinerlei Zahlung.
Eine auf Betreiben des Verkäufers durchgeführte Mobiliarpfändung blieb erfolglos, da nur ein Wohnzimmer im Werte von 400 DM gepfändet werden konnte. Der Verkäufer ließ daraufhin die Dienstbezüge des Beamten pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Obwohl der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bereits am 8. Juni 1978 bei der Oberpostdirektion ... als Drittschuldnerin eingegangen war, konnte die sich inzwischen auf 2.418,78 DM einschließlich Kosten belaufende Forderung des Verkäufers noch nicht erfüllt werden, weil zunächst vorrangige Ansprüche zu befriedigen waren.
Das Bundesdisziplinargericht hat den zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zu ansehensgerechtem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) gewertet und hierin ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gesehen. Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 hat das Bundesdisziplinargericht dagegen ein Dienstvergehen verneint. Der Beamte sei fast ein Jahr lang seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nachgekommen und habe seine Zahlung erst dann eingestellt, als er sich hierzu wegen der aufgetretenen Mängel des Geräts berechtigt glaubte. Ein solches Verhalten erfülle die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Dienstvergehen im außerdienstlichen Bereich noch nicht. Der Beamte sei daher insoweit von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freizustellen.
Gegen das ihm am 16. Februar 1981 zugestellte Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt wird. Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Anschuldigungsvorwurfs zu 1. als ein außerdienstliches Fehlverhalten, darüber hinaus aber auch gegen die Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts. Die Kontoüberziehungen könnten - so wird geltend gemacht - nicht als nur dem außerdienstlichen Pflichtenkreis zugehörig gewertet werden. Der Beamte habe innerdienstliche Pflichten verletzt, da er gegenüber den Schalterbeamten als Postbediensteter und Teilnehmer am Gehaltsabhebungsverfahren aufgetreten sei. Da aber das Gehaltsabhebungsverfahren eine verwaltungsinterne Sonderregelung darstelle, seien Verstöße gegen diese Regelung innerdienstlicher Art. Derartige Verstöße führten nach ständiger Rechtsprechung bei Vorliegen erschwerender Umstände zur Dienstentfernung. Solche Umstände seien hier dadurch gegeben, daß der Beamte während eines Zeitraums von acht Monaten in insgesamt 29 Fällen das Konto seiner Ehefrau überzogen habe.
Dies habe er auch im Rahmen seines Dienstes als Briefkastenleerer getan und dabei das Vertrauen der Schalterbeamten ausgenutzt.
Hinzu komme der beträchtliche Schaden, den er seinem Dienstherrn zugefügt habe. Seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse könnten ihn demgegenüber nicht entlasten, da er diese selbst herbeigeführt habe, er im übrigen disziplinar vorgewarnt gewesen sei.
Schließlich könne dem Bundesdisziplinargericht aber auch hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Würdigung insofern nicht gefolgt werden, als es den Vorwurf unehrenhafter Schuldabwicklung verneint habe. Zumindest in dem Nichteinhalten des dem Gläubiger später gegebenen Versprechens, die Ratenzahlungen wieder aufzunehmen, sei ein Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten zu sehen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene disziplinarrechtliche Bewertung des Anschuldigungspunktes Nr. 1 als eine außerdienstlich begangene Pflichtverletzung wendet und überdies die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 angreift, wonach der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstvergehens schon objektiv nicht erfülle. Der Senat hat daher selbst den von der Anschuldigungsschrift erfaßten Sachverhalt festzustellen und in rechtlicher Hinsicht disziplinar zu beurteilen. Er kann dabei allerdings Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts auch insoweit übernehmen, als sie nicht auf denjenigen des rechtskräftigen Strafurteils beruhen, an die der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ohnehin gebunden ist; denn Einwendungen gegen die vom Bundesdisziplinargericht zur Tat- und Schuldfrage getroffenen Feststellungen werden nicht erhoben. Bedenken gegen diese Feststellungen ergeben sich auch aus anderen Gründen nicht, so daß der Senat hinsichtlich der angeschuldigten Geschehnisse von dem Sachverhalt ausgehen kann, der zur objektiven und subjektiven Tatseite vom Bundesdisziplinargericht festgestellt worden ist. Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht aber auch in der disziplinaren Würdigung dieser Feststellungen.
Die hiergegen geltend gemachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere hat das Bundesdisziplinargericht zunächst die Abhebungen des Beamten vom Postscheckkonto seiner Frau mit Recht als außerdienstliches Verhalten des Beamten angesehen.
Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten den Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - innerdienstlicher Pflichtenkreis - zuzuordnen ist oder ob es den Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG - außerdienstlicher Bereich - unterfällt, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte - zeitlich und örtlich - im Dienst war, als er die zu beurteilende Tathandlung ausführte; denn maßgebend für die Beantwortung ist nicht, ob äußere - wie zeitliche oder örtliche - Verbindungen zur Dienstverrichtung gegeben sind, sondern ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwGE 33, 199 [201]). Dem Bundesdisziplinaranwalt ist zuzugeben, daß die Mißachtung der Anweisung für den Zahlungsverkehr über Gehaltskonten - DAGehaltsKto - (Amtsblatt des Bundespostministeriums 1974 Nr. 151 S. 2009) dem innerdienstlichen Bereich zuzurechnen ist, daß der Beamte daher einen Pflichtenverstoß im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hätte, wenn von ihm die Regelungen der DAGehaltsKto schuldhaft mißachtet worden wären (Urteil vom 20. September 1968 - BVerwG 3 D 40.67 -).
Das aber ist nicht der Fall. Die DAGehaltsKto setzt stets eine Bindung des Kontoinhabers an die Eigenschaft als Empfänger von Bezügen der Deutschen Bundespost voraus. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 DAGehaltsKto. Danach wird von der Deutschen Bundespost auf Antrag eines Empfängers von Bezügen aus der Postkasse dessen Postscheckkonto als Gehaltskonto geführt.
Nur dem Empfänger solcher Bezüge sollen vom Dienstherrn durch die DAGehaltsKto eröffneten Möglichkeiten eingeräumt werden, unbürokratisch und in selbstbestimmten Raten über die Dienst- oder Versorgungsbezüge zu verfügen. Da Inhaber des Kontos, von dem der Beamte die 29 Abhebungen getätigt hat, aber nicht er selbst, sondern seine Ehefrau war, diese aber wiederum nicht in den Diensten der Deutschen Bundespost stand, von dieser demnach auch kein dienstliches Entgelt zu beanspruchen hatte, scheidet ein Verstoß des Beamten gegen die Regelung der DAGehaltsKto hier aus; mit Recht ist daher vom Bundesdisziplinargericht in dem Verhalten des Beamten kein Pflichtenverstoß nach § 55 Satz 2 BBG gesehen worden.
Zu einem dem innerdienstlichen Pflichtenkreis zuzurechnenden Handeln wird das Fehlverhalten auch nicht dadurch, daß der Beamte seine Dienstgeschäfte als Briefkastenleerer und seinen im wesentlichen hieraus resultierenden persönlichen Bekanntheitsgrad ausgenutzt, daß er durch Verwendung der im Gehaltsabhebungsverfahren üblichen Beamtenschecks bei den ihm bekannten Schalterbeamten zudem den Eindruck erweckt hat, als handele es sich um Abhebungen auf der Grundlage eben dieses - besonderen, keineswegs jedem Inhaber eines Postscheckkontos zugänglichen - Verfahrens. Denn das Erwecken eines Anscheins verleiht, auch wenn es erfolgreich ist, dem Verhalten nicht die rechtliche Qualität dessen, was es sein soll, was es aber eben nicht in Wirklichkeit, sondern nur scheinbar ist. Daß ein Verhalten bei vielfacher Berührung mit dem Dienstbereich - und in diesem Rahmen wäre auch das bewußte Entstehenlassen eines falschen Scheins von Bedeutung - umso eher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt, ist eine andere Frage, die hier aber nicht bedeutsam ist, weil das Bundesdisziplinargericht ein Dienstvergehen des Beamten in diesem Sinne nicht verneint, sondern ausdrücklich festgestellt hat.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten aber auch bezüglich des Anschuldigungspunktes Nr. 2. von dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns freigestellt.
Hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes ist mit dem Bundesdisziplinargericht zunächst davon auszugehen, daß dem Beamten nicht schon der Erwerb des Fernsehgerätes, daß ihm nicht leichtfertiges oder unehrenhaftes Verhalten bei Abschluß des Kaufvertrages zur Last gelegt worden ist, sondern daß sich der Vorwurf auf sogenanntes Abwicklungsverschulden beschränkt, auf das Nichteinhalten der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, auf das Nichtreagieren auf wiederholte Mahnungen des Gläubigers hin und schließlich darauf, daß es der Beamte zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen. Insofern ist ein den Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG entsprechendes Verhalten des Beamten aber nicht festzustellen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beurteilung anders auszufallen hätte, wenn der Beamte die Zahlung der vereinbarten Raten ohne den von ihm unwiderlegt behaupteten unreparablen Schaden an dem Gerät eingestellt hätte. Denn dem Bundesdisziplinargericht ist jedenfalls in der Überzeugung beizupflichten, daß die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) nur soweit reicht, wie es die dienstlichen Interessen erfordern, wie es zur Aufrechterhaltung ungestörter Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung geboten ist.
Nicht jedes gegen die Zahlungsmoral verstoßende, nicht jedes das Vertrauen des privaten Geschäftspartners in die Vertragstreue eines Beamten enttäuschende Verhalten läuft aber bereits - wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat - den Beamtenpflichten zuwider, stellt insbesondere noch nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen einen an besondere Voraussetzungen geknüpften Disziplinartatbestand des außerdienstlichen Bereichs dar. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, zumal nichts dafür ersichtlich ist, daß der Beamte seiner nach Erlaß des Vollstreckungsbescheids gegebenen Zusage, die Ratenzahlungen wieder aufzunehmen, auch mit Rücksicht auf andere Verbindlichkeiten ohne weiteres hätte entsprechen können, so daß sich seine Zusage als reine Willkür kennzeichnen würde, oder daß er den Gläubiger durch die Zusage zu einem Verhalten veranlaßt hat, das die dann doch erforderlich gewordene Zwangsvollstreckung wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht hätte.
Das danach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellte Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Denn ein Beamter, der - sei es auch außerhalb seines Dienstes - sich fortgesetzten Betruges schuldig macht, verletzt die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schwer. Er beeinträchtigt nicht nur sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in erheblichem Maße, auf das gerade der bei Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtstaat besonders angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Der betrügerische Beamte setzt durch sein außerdienstliches Mißverhalten vielmehr auch erhebliche Zweifel in seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; denn man wird bei ihm nicht ohne weiteres mehr davon ausgehen können, daß er sich bei Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten ausschließlich vom Wohle der Allgemeinheit und den Geboten der Rechtsordnung leiten lassen werde. Er begründet vielmehr Mißtrauen, und das ist für den Dienstherrn von wesentlicher Bedeutung, weil er nicht jedes Verhalten seiner Bediensteten lückenlos kontrollieren kann, auf unbedingte Ehrlichkeit vielmehr angewiesen ist. Wer sich außerhalb des Dienstes des Betruges schuldig macht, erschüttert mithin auch das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit ganz allgemein nachhaltig und berührt damit ernsthaft die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, das nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBG), sondern auch als Folge der das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung bedingenden Erfordernisse ein gegenseitiges Treue- und damit notwendigerweise ein Vertrauensverhältnis ist. Es liegt daher durchaus nahe, einen Beamten, der fortgesetzt außerdienstlich betrügerische Handlungen begeht, wegen der dadurch eingetretenen Ansehens- und Vertrauenseinbuße aus dem Dienst zu entfernen. Ob dies letztlich erforderlich ist, ist indes auf der Grundlage der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden.
Den Beamten belastet hier besonders die starke Dienstbezogenheit seines Fehlverhaltens. Er hat seine dienstlichen Kenntnisse über Erfordernisse und Möglichkeiten des Gehaltsabhebungsverfahrens und ebenso die Gelegenheit seiner Dienstausübung als Briefkastenleerer bei verschiedenen Postämtern sowie seinen auf der dienstlichen Tätigkeit beruhenden Bekanntheitsgrad dazu ausgenutzt, um Schalterbeamte unter Vorspiegelung der Teilnahmeberechtigung am Gehaltsabhebungsverfahren zu täuschen und zur Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen zu veranlassen, nur um sich so zu Lasten seines Dienstherrn Bargeld zu verschaffen. Es kommt hinzu, daß er die ihm vertrauenden Kollegen der Gefahr ausgesetzt hat, für die ausgezahlten Beträge haftbar gemacht und zur Ersatzleistung gegenüber der Deutschen Bundespost herangezogen zu werden. Zu Lasten des Beamten sprechen schließlich die Dauer und die Häufigkeit seiner ungedeckten Abhebungen. Dies sowie die Tatsache seiner in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestätigten Absicht, er habe mit seinem Verhalten solange fortfahren wollen, bis er "erwischt" worden wäre, zeigen zudem ein besonderes Maß an krimineller Intensität.
Wenn sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht dennoch nicht dazu entschlossen hat, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, so ist hierfür die Tatsache maßgebend, daß der Beamte dienstlich nicht ungünstig beurteilt wird, wegen dienstlichen Fehlverhaltens - und zwar insoweit wegen der Überziehung seines gesperrtes Gehaltskontos - auch erst einmal disziplinar zur Rechenschaft gezogen worden ist. Zwar hätte von dem Beamten erwartet werden können, daß er die disziplinare Maßnahme als eine Mahnung auffassen würde, über die er sich schlechthin nicht mehr hinwegsetzen dürfe. Daß als nächste Disziplinierung nun aber bereits die gesetzliche Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, folgen würde, hat ihm die damals auf eine Geldbuße in Höhe von 50 DM beschränkte disziplinare Maßnahme aber womöglich noch nicht mit genügender Deutlichkeit vor Augen geführt, zumal für ein außerhalb der innerdienstlichen Pflichten begangenes Fehlverhalten die Dienstentfernung ohnehin nur ausnahmsweise als geboten angesehen wird (Urteil vom 14. August 1969 - BVerwG 2 D 14.69 -).
Kann danach auch von der Auflösung des Beamtenverhältnisses noch einmal abgesehen, kann dem Dienstherrn vielmehr die Weiterbeschäftigung des Beamten zugemutet und diesem damit die Chance der Bewährung eingeräumt werden, so lassen Art und Schwere des Dienstvergehens nur die nächstmindere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu. Die erhebliche Außenwirkung dieser Maßnahme und die mit ihr verbundene, lang andauernde und bei jedem Gehaltsempfang erneut spürbar werdende materielle Folge hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht für geboten, den Beamten für einen längeren Zeitraum immer wieder daran zu erinnern, daß er gegen wesentliche Pflichten verstoßen, das Beamtenverhältnis aufs Spiel gesetzt und bei einer etwaigen Wiederholung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Prof. Dr. Gützkow