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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1982, Az.: BVerwG 1 WB 28/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 28/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1982 unter vorangehender Kommandierung ab 15. März 1982 verfügten Versetzung zum Deutschen Anteil Hauptquartier N. (DtA HQ N.) in M. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergibt sich nach dem glaubhaften und auch vom Antragsteller unbestrittenen Vortrag des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) bereits daraus, daß der Dienstposten eines mit A 15 bewerteten Infrastrukturstabsoffiziers beim DtA HQ N. zum 1. April 1982 frei wird und daher nachbesetzt werden muß (BVerwGE 43, 215).

4

Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzte, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE a.a.O.).

5

Das ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall; insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, daß der bereits über Erfahrungen in der Zusammenarbei im NATO-Bereich verfügende Antragsteller zuletzt dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Pioniereinsatz" angehört hat und nunmehr dem VWTG "Infrastruktur" zugeordnet werden muß oder diese vorgesehene Verwendung in der letzten planmäßigen Beurteilung nicht vorgeschlagen war. Der angeordnete Wechsel von einem VWTG in das andere kann schon deshalb nicht offensichtlich rechtswidrig sein, weil der Antragsteller, wie sich aus seinen Personalakten ergibt, schon mehrere Infrastrukturverwendungen durchlaufen hat und die Durchlässigkeit zwischen den Verwendungsgebieten schon ganz allgemein zur Konzeption der Verwendungsplanung jedenfalls der Stabsoffiziere gehört (ZDv 20/6 Nr. 606). Bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers für die neue Verwendung hat der BMVg einen Beurteilungsspielraum, so daß die Bewertung der Eignung vom Senat nur beschränkt überprüft werden kann. Daß der BMVg in dieser Hinsicht seinen Beurteilungsspielraum offensichtlich überschritten hat, kann nicht anerkannt werden, auch wenn berücksichtigt wird, daß der Antragsteller sich in der vorangegangenen Tätigkeit auf dem Gebiet des Rüstungswesens ausweislich seiner Beurteilungen besonders bewährt hat.

6

Auch die mit der Versetzung nach M. verbundenen familiären Belastungen sind nicht derart, daß sie nicht für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnten. Besondere, über das von jedem Soldaten hinzunehmende Maß hinausgehende und allein durch die Versetzung entstehende Belastungen hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

7

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

8

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb