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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1982, Az.: BVerwG 4 C 3.79

Erneuerung; Dach; Bestandsschutz; Dachform; Fußböden; Anlagen; Innenwände; Nutzungsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 3.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 01.11.1977 - AZ: 8 A 192/77
OVG Niedersachsen - 20.11.1978 - AZ: I A 45/78
nachfolgend
OVG Niedersachsen - 08.11.1983 - AZ: 1 A 91/82
BVerwG - 07.02.1986 - AZ: BVerwG 4 C 28.84

Fundstellen

  • BRS 1939, 179-180
  • BauR 1983, 21
  • DVBl 1982, 1151 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1983, 21
  • RdL 1982, 179
  • UPR 1982, 262
  • ZfBR 1982, 179

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine Nutzungsänderung gemäß § 35 Abs. 4 BBauG 1976 von "wesentlichen baulichen Änderungen" begleitet wird (Einzelfall).

Redaktioneller Leitsatz

Die Erneuerung des durch Sturm zerstörten Daches, ist keine wesentliche Änderung, weil der Bestandssschutz sie nicht erfaßt. Das gilt auch dann wenn die Dachform leicht verändert wird. Werden Fußböden, sanitäre Anlagen oder Innenwände erneuert, ist maßgebend, ob öffentliche Belange, über das was bei Nutzungsänderungen gesetzlich in Kauf genommen wird, hinaus gehend beeinträchtigt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. November 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau von vier Ferienwohnungen in eine alte Mühle. Sie sind Eigentümer des 3285 qm großen Grundstücks Flurstück Nr. ... der Flur ... in B. auf der Insel F. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, verschiedenen Nebengebäuden sowie dem ehemaligen Mühlengebäude bebaut. Das Grundstück diente bis 1975 einem landwirtschaftlichen Betrieb, der im wesentlichen aus Pachtländereien bestand, als Hofgrundstück. Das Mühlengebäude wurde als Lagerraum und Viehstall genutzt. 1976 deckte ein Sturm das Dach des Mühlengebäudes ab.

2

Die Kläger erwarben das Grundstück im September 1975. Nach Eintritt der Sturmschäden beantragten die Kläger im September 1976 die Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau von vier Ferienwohnungen in das ehemalige Mühlengebäude. Nach der Bauzeichnung ist vorgesehen, ein in der Höhe einheitliches Flachdach für das Mühlengebäude zu errichten; bisher bestand das Mühlengebäude aus drei unterschiedlich hohen Baukörpern, die mit verschiedenartigen Dächern versehen waren. Der östliche Gebäudeteil, der bisher fünf Meter hoch war und ein niedriges Satteldach besaß, soll auf eine Höhe von 3,65 m reduziert werden. Das gesamte Gebäude soll einen im Niveau einheitlichen Fußboden erhalten. Fenster und Türen im Außenmauerwerk sollen in der Größe verändert werden. Außerdem sind Innenwände und sanitäre Installationen vorgesehen. Inzwischen ist das Bauvorhaben - entsprechend der vorgelegten Bauzeichnung - ausgeführt worden.

3

Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 24. Februar 1977 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Ihre Versicherung reguliere die Sturmschäden nur bei einem Wiederaufbau an Ort und Stelle. Das neue Gebäude sei mit dem alten vergleichbar. Zwar seien die Ausmaße im oberen Teil erheblich reduziert. Der ursprüngliche Grundriß werde jedoch beibehalten; zudem würden die im Erdgeschoß nahezu vollständig erhaltenen Mauern weiter verwendet. Auf andere Weise sei eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung des Bestandes nicht möglich.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

5

Das Vorhaben der Kläger, das im Außenbereich liege, beeinträchtige öffentliche Belange; es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und widerspreche dem Flächennutzungsplan. Die Umbaumaßnahmen seien schon deshalb nicht vom Bestandsschutz gedeckt, weil die Kläger eine Änderung der Nutzung und der Funktion des ehemaligen Mühlengebäudes bezweckten.

6

Die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange werde nicht durch § 35 Abs. 4 BBauGüberwunden. Unerheblich sei dabei allerdings, daß die Nutzungsänderung nicht mehr nur beabsichtigt, sondern bereits verwirklicht sei. § 35 Abs. 4 scheide jedoch deshalb aus, weil die von den Klägern durchgeführte Nutzungsänderung mit wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage verbunden sei: Von dem ehemaligen Mühlengebäude, das als Viehstall und landwirtschaftlicher Lagerschuppen privilegiert gewesen sei, seien nur noch die Außenmauern mit veränderten Tür- und Fensteröffnungen vorhanden. Fußboden und Dach seien vollständig erneuert, die sanitären Anlagen seien vollständig neu, die Innenwände fast vollständig neu, so daß der für die baulichen Änderungen notwendige Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau - jedenfalls fast - erreiche. Die von den Klägern durchgeführten Baumaßnahmen griffen in erheblichem Umfang in das Gefüge des alten Mühlengebäudes ein, so daß sie insbesondere im Verhältnis zu dem unverändert gebliebenen Baubestand nicht mehr als unwesentliche Änderungen angesehen werden könnten. Ob - wofür sehr viel spreche - die Baumaßnahmen der Kläger einen Umfang erreichten, der die Identität zwischen dem ehemaligen Mühlengebäude und dem jetzt entstandenen Flachdachbau mit Ferienwohnungen entfallen lasse, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung; denn die nach § 35 Abs. 4 BBauG zulässigen Baumaßnahmen entsprächen in ihrem Umfang nicht den durch den Bestandsschutz gedeckten Baumaßnahmen.

7

Die von den Klägern durchgeführten Baumaßnahmen seien auch, soweit sie mit einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage verbunden seien, nicht durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG gedeckt. Der von den Klägern errichtete Ersatzbau sei nach Nutzung und Funktion nicht mit dem vom Sturm zerstörten Gebäude "vergleichbar". § 35 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG lasse eine Genehmigung der Umbaumaßnahmen gleichfalls nicht zu. Zwar könne für ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Bauwerk, dessen Nutzung bereits nach § 35 Abs. 4 BBauG geändert worden sei, unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG ein Ersatzbau errichtet werden. Jedoch könnten die Erleichterungen des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und des Abs. 4 nicht derart kombiniert werden, daß für ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden sei, ein Ersatzbau mit geänderter Nutzung errichtet werde. Schließlich komme die Erleichterung nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BBauG vorliegend nicht in Betracht.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügen.

9

Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) halten das Berufungsurteil für zutreffend. Auch der Schleswig-Holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses stimmt dem Urteil zu. Die Beigeladene zu 1) hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen es dem Senat nicht, über die Sache abschließend zu entscheiden.

11

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß das Vorhaben der Kläger im Außenbereich liegt und eine Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) i.d.F. des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ausscheidet. Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß das Vorhaben als "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauGöffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Die entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats.

12

Auf die Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange käme es dann nicht an, wenn sich die Kläger auf eine der Erleichterungen des § 35 Abs. 4 und 5 BBauG berufen könnten. Auch dies hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt. Die von ihm vorgenommene Auslegung des § 35 Abs. 4 und 5 BBauG verletzt jedoch Bundesrecht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

13

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die Kläger könnten die Erleichterung des § 35 Abs. 4 BBauG nicht in Anspruch nehmen, da die von ihnen zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung mit "wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage" verbunden sei. Dabei hat es den Begriff "wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" in zweifacher Hinsicht verkannt: Zu diesen "wesentlichen Änderungen" durfte es nicht die Erneuerung des durch Sturm zerstörten Daches rechnen. Denn diese Reparatur ist durch den Bestandsschutz gedeckt, den das Mühlenbauwerk genießt; ihr kann, da sie auch bei gleichbleibender Nutzung erforderlich wäre, die beabsichtigte Änderung der Nutzung nicht entgegengehalten werden. Entgegen steht auch nicht, daß das Dach in geänderter Form wiederhergestellt wird; denn auch in der geänderten Form nimmt die Dachreparatur noch am Bestandsschutz teil; und in der geänderten Form beeinträchtigt es die in § 35 Abs. 4 BBauG aufgeführten öffentlichen Belange nicht stärker als etwa die frühere Dachform. Bei den übrigen baulichen Änderungen, nämlich der Erneuerung des Fußbodens, der sanitären Anlagen und der Innenwände, hat das Berufungsgericht zu einseitig auf den Arbeits- und Kostenaufwand abgestellt. Es hätte jedoch entscheidend darauf abstellen müssen, ob diese baulichen Änderungen in dem Sinne "wesentlich" sind, daß sie im Hinblick auf die genannten Öffentlichen Belange nicht mehr zu verantworten sind, weil sie diese Belange mehr als geringfügig über das hinaus beeinträchtigen, was das Gesetz mit der in § 35 Abs. 4 BBauG zugelassenen Änderung der Nutzung in Kauf nimmt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1960 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 [114 f.]; Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - BVerwGE 61, 290 [292 unten] mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Fragestellung spricht wenig dafür, die innere bauliche Umgestaltung des früheren Mühlenbauwerks als eine "wesentliche Änderung" anzusehen; denn sie "schlägt bodenrechtlich nicht zu Buche", sie "wirkt sich auf die genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ aus" (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 a.a.O. S. 294). Soweit sie den Zwecken der geänderten Nutzung, nämlich der Einrichtung von Ferienwohnungen, zu dienen bestimmt ist, wird sie dadurch gedeckt, daß § 35 Abs. 4 BBauG gerade die Änderung der Nutzung zuläßt. Obwohl hiernach bebauungsrechtlich viel für die Zulässigkeit des Vorhabens spricht, kann der Senat keine abschließende Entscheidung treffen, weil die bauordnungsrechtlichen Fragen noch offen sind. Bei der erneuten Entscheidung mag das Berufungsgericht dann auch die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 BBauG abschließend prüfen.

14

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG als unanwendbar angesehen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Erneuerung des durch Sturm zerstörten Daches eine durch den Bestandsschutz gedeckte Reparatur und nicht die "Errichtung eines vergleichbaren neuen Gebäudes" im Sinne der genannten Vorschrift ist.

15

Im Ergebnis wohl zutreffend hat das Berufungsgericht das Vorhaben auch nicht daran scheitern lassen, daß die Änderung im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr nur "beabsichtigt", sondern schon durchgeführt worden war. Die hierfür vom Berufungsgericht gegebene Begründung trifft allerdings nicht zu und steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil des Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112 [118 ff.]. Die gesetzliche Voraussetzung, daß das Vorhaben nur erst "beabsichtigt", also noch nicht ausgeführt ist, braucht aber nur im Zeitpunkt der Bauantragstellung erfüllt zu sein (vgl. a.a.O. S. 123). Im vorliegenden Falle spricht viel dafür, daß die Kläger, als sie im September 1976 die Baugenehmigung beantragten, das Vorhaben noch nicht verwirklicht hatten. Aber auch dies mag das Berufungsgericht noch abschließend prüfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Bundesrichter Prof. Dr. Schlichter ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Oppenheimer
Dr. Niehues
Gielen