Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1982, Az.: BVerwG 1 WB 54/80
Laufbahn der Reserve-Offiziere; Altersgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 54/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 S. 1 SLV
- § 155 Abs. 4 VwGO
Fundstelle
- BVerwGE 73, 354 - 361
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die nunmehrige Altersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes - Nichtvollendung des 30. Lebensjahres, ZDv 20/7 Nr. 308 - ist rechtmäßig.
- 2.
Die Überschreitung dieser Altersgrenze darf bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag nicht berücksichtigt werden, wenn die Altersgrenze bei ordnungsmäßiger Bescheidung eines bei der Bundeswehr verlorengegangenen Antrags noch nicht bestand.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Kiefer, Hauptfeldwebel Hasenmaile als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Bescheide des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 10. März 1977 und seines Amtschefs vom 29. April 1977 werden aufgehoben.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden zu lassen.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Soweit dem Antragsteller durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Oldenburg besondere Kosten und notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt sie der Bund.
Gründe
I.
1.
Der ... 1944 geborene Antragsteller gehörte vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1974 als Soldat auf Zeit der Bundeswehr an, seit dem 19. März 1971 als Oberfeldwebel. Seit dem 16. Juni 1971 als Rechnungsführer-Feldwebel eingesetzt, wurde er am 29. September 1972 mit "5 C" beurteilt; vorher war er seit 1965 dreimal mit "ausreichend" und achtmal mit "befriedigend" beurteilt worden.
2.
Ein erstes Gesuch des Antragstellers um Übernahme als Reserveoffizier des Heeres vom September 1974 war verloren gegangen, nachdem die dem Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Schreiben seiner Einheit vom 17. Oktober 1974 vorgelegten und beim PSABw am 30. Oktober 1974 eingetroffenen Unterlagen zur Vervollständigung und Berichtigung zurückgegeben worden waren.
Unter dem 13. Juli 1976 bewarb sich der Antragsteller erneut um seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes. Der Kompaniechef der letzten Einheit des Antragstellers vor seiner Kommandierung zur Fachausbildung befürwortete den Antrag unter dem 27. Juli 1976 "grundsätzlich"; er wies jedoch darauf hin,
"daß D. bis zum Ende seiner Dienstzeit mehrere Jahre im Innendienst eingesetzt war. Dabei wurde deutlich, daß D. darauf achten muß, den Bereich seines starken politischen Engagements vom dienstlichen Bereich zu trennen. Dieser Punkt wird besonders wichtig bei einer Verwendung als Führer im Außendienst."
Der frühere Bataillonskommandeur befürwortete den Antrag ebenfalls, bemerkte aber unter dem 3. August 1976:
"Vor der Ernennung zum Reserveoffizier sollte seine Befähigung als taktischer Führer überprüft werden."
Ein Aktenvermerk des Dezernenten III 5 im PSABw vom 15. Februar 1977 gibt unter dem Betreff "Bewerbung um Zulassung als Reserveoffizier-Anwärter" den bisherigen und den vorgeschlagenen künftigen Bearbeitungsgang wie folgt wieder:
"...
3)
Am 10.08.76 werden durch PzLehrBtl ... neuerstellte Bewerbungsunterlagen (u.a. Bewerbung des D. vom 13.07.76) und einer zweimal befürworteten Laufbahnbeurteilung vom 27.07./03. 08.76 vorgelegt.Es fehlte der Sicherheitsbescheid Stufe I bzw. Antrag auf SichÜberpr.
4)
Anfang 77 Eingang eines Antrags auf Sicherheitsüberprüfung mit dem Hinweis der MAD Gruppe ..., daß 'Sicherheitsüberprüfung eingestellt, Sicherheitsbedenken'.Unter diesen Umständen war zu prüfen, ob D. als ResOffzAnw zugelassen werden kann. Es mußte dabei berücksichtigt werden, daß
die uneingeschränkte Eignung zum Offizier der Reserve auch eine Verwendungsfähigkeit im Umgang mit Verschlußsachen voraussetzt;
die in Ziff. 4 angeführten 'Sicherheitsbedenken'nicht Grund für die Ablehnung als ResOffzAnw sein sollen.Gem. fernmündl. Rücksprache Oberstlt B. - III 1 und ORR Dr. H., PSABw - RB 2 - am 15.02.77 wurde daher nachfolgender Bearbeitungsgang festgelegt:
a)
OFw d.R. D. ist aus Altersgründen abzulehnen. Er hat das zum Zeitpunkt der Zulassung vorgeschriebene Höchstalter von 30 Jahren (ZDv 20/7 - Fernschr. BMVg - P II 1 - vom 29.07.76) bereits um 2 Jahre überschritten, denn er ist 32 Jahre alt.b)
O.a. Praxis ist ggf. angreifbar, denn D. hatte ggf. bei einer schnelleren und weniger verzögerlichen Bearbeitung seines Stammtruppenteils die Zulassung bereits zu einem Zeitpunkt (bezogen auf das Lebensalter!!) erreichen können, zu dem es dieAltersbegrenzung noch nicht gab. In dieser Form könnte also eine Widerspruchsbegründung erfolgen. Das BMVg konnte sich dann auf den Standpunkt stellen, daß die Bearbeitungsdauer, die D. nicht zu vertreten hatte, auch nicht zu seinem Nachteil gereichen darf.c)
Es müßte, sofern ein Widerspruch in o.a. Form eingelegt wirdeine neue Prüfung des Gesamtvorganges erfolgen
ggf. eine andere Möglichkeit gefunden werden, D. auf Grund der 'Sicherheitsbedenken' abzulehnen.Dezernent III 5
1.
Ich bitte Dezernent III 1 um Bestätigung o.a. Bearbeitungsganges, d.h. Entscheidung, ob die Bearbeitung in dieser Form erfolgen soll.2.
Sofern PSABw mit den Altersgründen nicht durchdringt, sollte sich BMVg - P II 1 - zu dieser Fragestellung 'Sicherheitsbedenken! - Zulassung ROAa d.w' äußern."
Das PSABw lehnte den Antrag vom 13. Juli 1976 mit Bescheid vom 10. März 1977 ab, da die Zulassung nur vor der Vollendung des 30. Lebensjahres möglich sei.
3.
Den unter Berufung auf den Antrag vom September 1974 eingelegten Widerspruch vom 31. März 1977 wies der Amtschef des PSABw mit Bescheid vom 29. April 1977, zugestellt am 3. Mai 1977, als unbegründet zurück, da es wegen der Bedarfslage auf das Alter und insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ankomme.
Dieser Entscheidung war ein Aktenvermerk des Dezernenten III 1 vom 7. April 1977 vorausgegangen, der wie folgt lautet:
"Vorg.: Telcom mit BMVg - P II 1 - am 6. April 1977 (OTL T./OTL B.)
OTL T. vertritt die Auffassung, daß wir an der Ablehnung aus Bedarfsgründen (auch Alter) festhalten müssen. Evtl. auch mitAbt. V klären, ob in seiner Altersgruppe überhaupt noch Bedarf an ResOffz besteht. T. meint, daß wir es auch auf ein Verw-Gerichtsverfahren ankommen lassen müßten. Auf keinen Fall dürften jedoch die Sicherheitsbedenken angesprochen werden.Mein Vorschlag für weitere Bearbeitung: RB einschalten und mit diesem den weiteren Bearb.gang absprechen."
Ferner hatte der Dezernent III 5 an die Abteilung V unter dem 12. April 1977 folgende Antrage gerichtet:
"Oberfeldwebel der Reserve D. wird in diesem Jahr 33 Jahre alt und ist Angehöriger der Panzeraufklärungstruppe.
Sofern eine Zulassung als Reserveoffizier-Anwärter erfolgen würde, hätte er noch mindestens zwei Wehrübungen (vierwöchige Wehrübung bei einem Panzerbataillon, sechswöchige Wehrübung/Reserveoffizierlehrgang Kampftruppenschule 2) abzuleisten, bevor eine Beförderung zum Leutnant der Reserve möglich wäre. D. wäre somit, eine Wehrübung pro Jahr vorausgesetzt, zum Zeitpunkt seiner Beförderung zum Leutnant der Reserve 35 Jahre alt.
Es wird um Prüfung und Stellungnahme gebeten, ob nach der derzeitigen Bedarfslage für einen Bewerber (Leutnant der Reserve voraussichtlich 1979) dieses Alters/Truppengattung bei der Abteilung V ein Bedarf besteht."
Nach der Antwort des Dezernenten V 3 (H) vom 18. April 1977 bestand bei V 3 (H) kein Bedarf, da es bei 68.000 Reserveoffizieren 58.000 Leutnante und Oberleutnante gebe.
4.
Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Antragsteller am 26. Mai 1977 Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg mit dem Antrag,
die Verfügung des PSABw vom 10. März 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 29. April 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Dienstgrad eines Oberfähnrichs der Reserve zuzuerkennen.
Er führte aus: Wären 1974 die Unterlagen nicht verlorengegangen, so wäre er zum Oberfähnrich der Reserve zu ernennen gewesen. Altersgründe und mangelnder Bedarf seien außerdem nur vorgeschoben worden, in Wirklichkeit sei die Ernennung, wie u.a. der Aktenvermerk vom 7. April 1977 zeige, lediglich aus Sicherheitsbedenken unterblieben, die sich offensichtlich auf seine Zugehörigkeit zur NPD stützten. Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 14. März 1973 - 1 WB 26/73 - sei die Mitgliedschaft eines Soldaten bei der NPD für die Beurteilung von Sicherheitsbedenken unmaßgeblich; diese Rechtsprechung sei auch nicht etwa durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1977 - Nr. 142/76 - zeige. Da im übrigen der Zeitpunkt der Entscheidung im Belieben der Behörde stehe, komme es hinsichtlich der altersmäßigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung an; in diesem sei er, der Antragsteller, aber noch nicht zu alt gewesen. Er stehe nach Ablegung mehrerer Prüfungen seiner einphasigen Lehrerausbildung nach dem Sommersemester 1960 wieder für Wehrübungen zur Verfügung und wolle sie tunlichst in seinem neuen Dienstgrad ableisten.
Der BMVg meint demgegenüber, die auf späterer besserer Erkenntnis beruhende Einführung einer Altersbegrenzung habe sich auch auf noch nicht abgeschlossene frühere Fälle auswirken dürfen; es sei ferner ungewiß, ob dem Antrag bei schnellerer Bearbeitung und vollständigen Unterlagen entsprochen worden wäre. Die Auffassung einzelner Sachbearbeiter nachgeordneter Behörden über die möglichen Auffassungen des BMVg sei unerheblich. Wenn der Kläger erst nach Abschluß seiner Lehrerausbildung mit der Ausbildung zum Reserveoffizier beginnen würde, könnte er davon abgesehen kaum vor Vollendung des 38. Lebensjahres zum Leutnant der Reserve befördert werden; es sei nicht sachwidrig, von der Zulassung solcher überalterter Bewerber abzusehen.
5.
Auf Antrag des Klägers verwies das VG Oldenburg den Rechtsstreit mit Beschluß vom 19. März 1980 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -. Es erklärte in der Begründung dieses Beschlusses den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für nicht gegeben, da es sich erst bei einer späteren Beförderung zum Offizier der Reserve, nicht schon bei der beantragten Zulassung als Anwärter für diese Laufbahn, um eine statusverändernde Maßnahme handele.
Vor dem Senat berufen sich beide Beteiligte auf ihren bisherigen Sachvortrag. Der BMVg verweist insbesondere auf die nunmehrige Altersgrenze; der Antragsteller macht Fürsorgepflichtverletzung geltend, die er in der seines Erachtens zu Schadensersatz verpflichtenden Nichtbeachtung des Umstands erblickt, daß er seinen ersten Antrag schon vor der Einführung einer Altersgrenze gestellt hat und daß er bei dessen Bearbeitung längst als Reserveoffizieranwärter zugelassen worden wäre.
6.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Das VG Oldenburg hat die Sache mit Beschluß vom 19. März 1980 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen. Damit ist die Zuständigkeit des Senats bindend festgestellt (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO).
Die auf eine bei Zugrundelegung dieser Entscheidung objektiv falsche Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende Unterlassung der weiteren Beschwerde (vgl. § 23 Abs. 3 WBO) und Versäumnis der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1) WBO ist als durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO verursacht anzusehen und steht deshalb der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - 1 WB 130/79 - und vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79).
Während sich der Antragsteller in seinem Gesuch vom 13. Juli 1976 - wie offenbar auch schon in seinem Antrag von 1974 - um seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes beworben hatte, begehrt er vor Gericht die Verpflichtung des BMVg, "ihm den Dienstgrad eines Oberfähnrichs der Reserve zuzuerkennen". Wäre diese Fassung des Begehrens eine Antragsänderung, so wäre der Antrag unzulässig, weil die Beschwerdeordnung ein der Klageänderung anderer Verfahrensarten vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 321). Es kann jedoch - auch nach dem ganzen Inhalt des Sachvortrags und der rechtlichen Ausführungen des Antragstellers - davon ausgegangen werden, daß dieser den nunmehr nach dem Wortlaut seines Antrags begehrten Dienstgrad lediglich als äußeren Ausdruck der nach wie vor begehrten Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes auffaßt, also sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt; dafür spricht auch, daß die Zuerkennung des begehrten Dienstgrads nur als Rechtsfolge der begehrten Zulassung in Betracht kommt, folglich ohne diese von vornherein nicht mit Aussicht auf Erfolg verlangt werden könnte. Auch hieraus ergibt sich demnach kein durchgreifender Einwand gegen die Zulässigkeit des Antrags.
2.
Der Antrag ist nur zum Teil begründet.
a)
Für die Beurteilung eines Verpflichtungsantrags ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (BVerwGE 63, 1), für die Anfechtung von Bescheiden hingegen auf den Zeitpunkt ihrer Vorlage beim Wehrdienstgericht (BVerwG Beschlüsse vom 14. Februar 1973 - 1 WB 93/72 - und vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57/78). Für den Antrag auf Verpflichtung des BMVg zur Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes ist danach die gegenwärtige Sach- und Rechtslage, für die Beurteilung der entgegenstehenden Bescheide vom 10. März und vom 29. April 1977 hier jedoch die Sach- und Rechtslage am Tag des letzten Tätigwerdens des PSABw bzw. seines Amtschefs im Vorverfahren, also am 3. Mai 1977 als dem Tag der Zustellung des "Widerspruchsbescheids", maßgeblich. Eine Vorlage der Sache im Rechtssinne, d.h. im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO, ist hier nämlich nicht erfolgt, die Sache ist schon durch die Erhebung der Klage zum VG Oldenburg rechtshängig geworden; insbesondere das Schreiben des BMVg vom 14. Mai 1980 stellt nicht etwa eine solche Vorlage dar, sondern ist lediglich eine zusammenfassende Stellungnahme nach der Verweisung der Sache an den Senat.
Auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß ein ursprünglicher, dem Senat nicht vorliegender Antrag vom September 1974 verlorengegangen ist und der Antragsteller deshalb eine noch weiter zurückliegende Sach- und Rechtslage für maßgeblich erachtet, ist unter c) einzugehen.
b)
Nach § 34 Abs. 1 Satz i SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233) wie schon i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1972 (BGBl I S. 1750) kann als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Reserveoffizier-Anwärter (ROA)". Nach § 34 Abs. 2 SLV ist § 33 SLV grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wonach (§ 33 Abs. 1) Unteroffiziere aller Laufbahnen "bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden können" und (§ 33 Abs. 2) nach der Zulassung im Schriftverkehr, sofern sie Oberfeldwebel waren, "bis zur Beförderung zum Oberfähnrich ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Offizieranwärter (OA)'", hier dementsprechend "ROA", führen. Der Antragsteller hätte also auch bei Zulassung nicht etwa sofort den Dienstgrad "Oberfähnrich" beanspruchen können. Das in § 33 Abs. 1 SLV festgelegte Mindestalter von 21 Jahren und das Erfordernis der Teilnahme an einem Auswahllehrgang gelten für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere der Reserve nicht (§ 34 Abs. 2 SLV).
Die im Zeitpunkt des "Widerspruchsbescheids" vom 29. April 1977 anzuwendende Fassung der ZDv 20/7 (vgl. Fernschreiben des BMVg - P II 1 - vom 29. Juli 1976) führt darüber hinaus in ihren Nrn. 308 bis 310 als Zulassungsvoraussetzungen die Nichtvollendung des 30. Lebensjahres und einen entsprechenden Bedarf an. Da es sich bei § 34 Abs. 1 Satz 1 SLV um eine Kann-Bestimmung handelt, war der BMVg nicht gehindert, Richtlinien für die Ausübung des ihm damit materiell-rechtlich eingeräumten Ermessens zu erlassen und darin unter Wahrung insbesondere des Gleichheitssatzes und des verfassungskräftigenÜbermaßverbots weitere zweckdienliche Voraussetzungen aufzustellen. Altersgrenze und Bedarfsvoraussetzung sind unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich. Letztere Voraussetzung hätte gar nicht besonders erwähnt zu werden brauchen; wie der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen, überwiegend gerade zur Frage der Zulassung zu verschiedenen Laufbahnen und Ausbildungen, ausgeführt hat, ist das Bedarfserfordernis jeweils eine rechtlich unbedenkliche Bedingung für die Zulassung (vgl. auch BVerwGE 53, 128, 130; 53, 245, 247; 53, 265, 2. Leitsatz). Aber auch die Altersgrenze verstößt nicht etwa gegen dasÜbermaßverbot, insbesondere nicht gegen den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel": Die Vermeidung einerÜberalterung des Offizierkorps ist in allen Rängen, gerade auch bei den Eingangsstufen der Laufbahngruppen, ein Gebot sachbezogener Personalpolitik und vom Senat ebenfalls schon in verschiedenen Zusammenhängen anerkannt worden (vgl. BVerwGE 33, 306); eine Höchstgrenze von 30 Jahren ist unter diesem Gesichtspunkt in keiner Weise zu beanstanden.
Bei Zugrundelegung dieser Vorschriften wäre der ausdrücklich auf die Bedarfslage und die Altersgrenze gestützte "Widerspruchsbescheid" des Amtschefs des PSABw vom 29. April 1977 an sich rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller damals bereits mehr als 32 ½ Jahre alt war.
Dieser hält dem, abgesehen von seinem unter c) zu behandelnden Einwand gegen die Anwendung dieser Fassung der Vorschrift, entgegen, Altersgrenze und Bedarfslage seien vorgeschobene Gründe gewesen, in Wirklichkeit sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur NPD zurückgewiesen worden. Dafür fehlen jedoch - entgegen dem ersten Anschein, den die einschlägigen Schriftstücke vermitteln könnten - hinreichende Anhaltspunkte, so daß auf die Frage nicht einzugehen ist, wie gegebenenfalls zu entscheiden wäre. Schon der dem Ablehnungsbescheid vom 10. März 1977 vorangehende Aktenvermerk des Dezernenten III 5 im PSABw vom 15. Februar 1977 geht davon aus, daß der Antragsteller aus Altersgründen abzulehnen sei und muß die Frage bestehender Sicherheitsbedenken - die, wie ausdrücklich vermerkt wird, "nicht Grund für die Ablehnung als Res-OffzAnw sein soll" - schon deshalb erörtern, weil die Ablehnung aus Altersgründen wegen des Verlustes des ersten Antrags als angreifbar angesehen wurde. Zur Frage des Durchgreifens von Sicherheitsbedenken wird ausdrücklich für den Fall des "Widerspruchs" die Erholung einer Äußerung des BMVg - P II 1 - vorgeschlagen; daß "ggf. eine andere Möglichkeit gefunden werden müßte, D. auf Grund der 'Sicherheitsbedenken' abzulehnen", ist in diesem Kontext nicht als Anreiz zu unbedingter, sachwidriger Ablehnung des Antrags aufzufassen, sondern als Anregung zu hilfsweiser gründlicherer Prüfung der Sicherheitsfrage. Dementsprechend wurde nach Einlegung des "Widerspruchs" auch verfahren: Sowohl der nach Rücksprache mit dem BMVg - P II 1 - gefertigte Aktenvermerk des Dezernenten III 1 im PSABw vom 7. April 1977 wie auch die Antrage des Dezernenten III 5 an die Abteilung V vom 12. April 1977 und die Antwort des Dezernenten V 3 (H) befassen sich fast ausschließlich mit der Frage der Erheblichkeit der Altersgrenze und mit der Bedarfslage. Zwar ist in dem Aktenvermerk vom 7. April 1977 mit einem Satz noch davon die Rede, die Sicherheitsbedenken dürften auf keinen Fall angesprochen werden. Daraus kann jedoch nach dem Gesamteindruck der einschlägigen Schriftstücke nicht gefolgert werden, solche Bedenken seien in Wirklichkeit doch ausschlaggebend gewesen, zumal jeder Anhaltspunkt für eine persönliche Voreingenommenheit der Sachbearbeiter gegenüber dem Antragsteller fehlt und die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr auch sonst bestehende Sicherheitsbedenken - selbst solche, die aus der Zugehörigkeit der NPD hergeleitet werden - offen verwerten; vielmehr kann daraus eben nur der Schluß gezogen werden, daß im vorliegenden Fall aus sachlichen Gründen den dann im "Widerspruchsbescheid" erwähnten Gründen der Vorzug gegeben wurde.
c)
Der Antragsteller ist außerdem der Auffassung, es seiüberhaupt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreichung seines ersten, verlorengegangenen Gesuchs vom September 1974, das einen Tag vor der Vollendung seines 30. Lebensjahres von seiner Einheit dem PSABw vorgelegt, von diesem aber wegen Unvollständigkeit und zur Berichtigung zurückgegeben worden war, abzustellen; seiner Meinung nach wäre er damals bei ordnungsmäßiger Behandlung seines Gesuchs zum Oberfähnrich der Reserve zu ernennen, d.h. zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve zuzulassen gewesen.
Dem Antragsteller ist hierin insofern zuzustimmen, als bei der Entscheidung über den Antrag vom 13. Juli 1976 auf dieÜberschreitung des 30. Lebensjahres nicht hätte abgestellt werden dürfen. Denn es hätte im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SLV und nach Nr. 308 der ZDv 20/7 veranlaßten Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, daß sein Antrag vom September 1974 ohne sein Verschulden verloren ging und daß in der vor dem 29. Juli 1976 geltenden Fassung der ZDv 20/7 noch keine Altersgrenze enthalten war; die damals geltenden Bestimmungen lauteten nämlich wie folgt:
"310.
Soldaten in den Laufbahngruppen der Mannschaften oder der Unteroffiziere, die für eine längere Dienstzeit als 2 Jahre in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können mit Ablauf ihrer Dienstzeit als Reserveoffizier-Anwärter zugelassen werden.311.
Auch ohne die Voraussetzungen nach Nr. 308 können Unteroffiziere bei Eignung mit Ablauf ihrer Dienstzeit als Reserveoffizier-Anwärter zugelassen werden (§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 SLV)."
Bei der rechtzeitigen Prüfung des Antrags vom September 1974 wäre also das Ermessen der Vorgesetzten noch nicht durch die spätere Altersvorschrift gebunden gewesen, und es ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller damals, je nach der Beurteilung seiner Eignung und des seinerzeitigen Bedarfs, zur erstrebten Laufbahn zugelassen worden wäre. Die Vorgesetzten des Antragstellers waren sich bei der Prüfung des Antrags vom 13. Juli 1976 ihres ohne die Berücksichtigung der inzwischen eingeführten Altersgrenze bestehenden Ermessensspielraums nicht bewußt. Für den Bescheid vom 10. März 1977 gilt das schon deshalb, weil darin ausdrücklich und ausschließlich von der Unmöglichkeit der Zulassung ab Vollendung des 30. Lebensjahres gesprochen wird. Es gilt aber auch für den Widerspruchsbescheid vom 29. April 1977; denn in diesem wird ebenfalls eine rechtliche Bindung an diese Altersgrenze auch im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids angenommen und deshalb allein auf das damalige Alter des Antragstellers von 32 Jahren abgestellt. Eine Maßnahme ist aber fehlerhaft, wenn sie in der irrtümlichen Meinung getroffen wird, es bestehe kein Ermessensspielraum; denn es handelt sich dann um eine kognitive statt um eine voluntative Entscheidung (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 113 RdNrn. 26 f). Beide Bescheide sind daher aufzuheben.
d)
Die begehrte Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur erstrebten Laufbahn zuzulassen, kann jedoch mangels Spruchreife nicht ausgesprochen werden, da der dem BMVg zustehende Ermessensspielraum noch nicht auf Null geschrumpft ist. Der BMVg ist insoweit lediglich zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO analog).
Diese Entscheidung darf zwar nicht mehr auf die Überschreitung der seit 1976 bestehenden Altersgrenze und einer etwaigen dem Antragsteller abträglichen seitherigen Bedarfsentwicklung abgestellt werden. Im übrigen ist jedoch nach der unter a) wiedergegebenen Regel die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß nach § 33 Abs. 1 i.V.m.§ 34 Abs. 2 SLV - im Einklang mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG niedergelegten Leistungsprinzip - die Möglichkeit der Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes an die Voraussetzung der Eignung geknüpft ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß Kompaniechef wie Bataillonskommandeur in ihrer Befürwortung des Antrags auf Einschränkungen der Eignung des Antragstellers gerade für einen Aufstieg zum Truppenoffizier hinwiesen. Der Hinweis des Bataillonskommandeurs auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Befähigung des Antragstellers als taktischer Führer kann dabei als bloßer Hinweis auf einen noch behebbaren Ausbildungsmangel aufgefaßt werden. Die Feststellung des Kompaniechefs, der Antragsteller müsse auf eine Trennung seines politischen Engagements vom dienstlichen Bereich achten, trifft allerdings eine gravierende Eignungsvoraussetzung; denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SG darf sich der Soldat "im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen", und nach § 10 Abs. 1 und 6 SG ist ein Vorgesetzter um so mehr zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet, wobei es keine Rolle spielt, um welche politische Richtung es sich handelt.
Die dem Antrag vorausgehenden Beurteilungen des Antragstellers seit dem Jahre 1965, die sich in den Werten "befriedigend" und "ausreichend" niederschlugen, zwingen ebenfalls nicht zur Annahme seiner Eignung für einen Aufstieg zum Offizier; es kommt hinzu, daß der Antragsteller laut Zeugnis vom 8. Juni 1971 in der Feldwebelprüfung gemäß § 14 Abs. 1 SLV nur die Abschlußnote "mangelhaft" erzielte und sie damit nicht bestand und daß sein erster Antrag aufÜbernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Bescheid des Leiters der Stammdienststelle des Heeres vom 15. September 1971, ein zweiter Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 1974 abgelehnt worden ist, letzterer mit der Begründung, der Antragsteller habe von 87 Mindestpunkten nur 75 erreicht.
Das alles wird jedoch an etwaigen neuen Erkenntnissen über die Eignung des Antragstellers im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung zu messen sein, wie sie sich z.B. aus einer etwa inzwischen abgeleisteten Wehrübung und einer neuen Sicherheitsüberprüfung ergeben können. Außerdem wird es darauf ankommen, wie bei anderen Bewerbern entschieden wird, die nach dem bei ihnen festzustellenden Eignungsbild und nach den sonstigen persönlichen Gegebenheiten mit dem Antragsteller vergleichbar sind.
3.
Die ablehnenden Bescheide des PSABw vom 10. März 1977 und seines Amtschefs vom 29. April 1977 sind daher aufzuheben. Die beantragte Verpflichtung kann jedoch nicht ausgesprochen werden; der BMVg ist insoweit nicht zur beantragten Maßnahme, sondern lediglich zur erneuten Bescheidung des Antragstellers zu verpflichten.
Die Entscheidung über die dem Antragsteller vor dem Senat erwachsenen Auslagen beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VBO.
Soweit durch die Anrufung des VG Oldenburg besondere Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach§ 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194). Diese Kosten hat der Bund in vollem Umfang zu tragen; denn der Amtschef des PSABw hat durch seine Rechtsmittelbelehrung die Anrufung des allgemeinen Verwaltungsgerichts und damit die vor diesem Gericht möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten verursacht. Ruft ein Antragsteller im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ein Gericht an, das sich dann für unzuständig erklärt, so dürfen ihm die dadurch veranlaßten besonderen Kosten regelmäßig nicht zur Last fallen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79 - und vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79). Das gilt hier entsprechend.
Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wird auf den Beschluß des Senats vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.
Dr. Schweiger
Thurn
Kiefer
Hasenmaile