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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1982, Az.: BVerwG 8 B 209.81

Steuererlass nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen persönlicher Unbilligkeit nur aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Gründen; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 209.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 06.02.1980 - AZ: 1 K 133/78
OVG Koblenz - 24.03.1981 - AZ: 6 A 32/80

Fundstellen

  • DokBer A 1982, 249-250
  • HFR 1983, 596-597

Verfahrensgegenstand

Grunderwerbsteuer

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.705,80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Es können bereits Bedenken bestehen, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben ist. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Mai 1981 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief mit dem 9. Juni 1981 ab, weil der 7. Juni 1981 ein Sonntag und der 8. Juni 1981 ein allgemeiner Feiertag waren (vgl. §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdeschrift ist ausweislich der auf ihr befindlichen Eingangs Stempel beim Verwaltungsgericht Koblenz am 9. Juni 1981 und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz am 10. Juni 1981 eingegangen. Der Senat läßt die Frage, ob mit dem Eingang der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht die Beschwerdefrist deshalb gewahrt ist, weil etwa das Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Briefsendungen rechtmäßig in Empfang nehmen darf, offen, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Rechtssache ist in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen ohne grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Klägerin begehrt den Erlaß von Grunderwerbsteuer. Sie hat in der Vergangenheit verschiedene Grundstücks- und Gebäudefonds aufgelegt, von denen einige heute noch bestehen. Die in Rede stehende Grunderwerbsteuer bezieht sich auf ein von der Klägerin erworbenes und mit einem Hochhaus bebautes, inzwischen zwangsversteigertes Grundstück, dessen zugehöriger Grundstücks- und Gebäudefonds (Fonds M 20) untergegangen ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ablehnung des Erlaßantrags könne nicht beanstandet werden, weil hier allein in Betracht kommende persönliche Billigkeitsgründe, die einen Erlaß der Grunderwerbsteuer rechtfertigen könnten, nicht nachgewiesen seien. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht mit hinreichender Sicherheit, daß im Fall der Einziehung der Steuerrestforderung eine Existenzgefährdung eintreten werde. Ein Steuererlaß komme auch dann nicht in Betracht, wenn man von einer Existenzgefährdung ausgehe. Die Klägerin sei nicht erlaßwürdig, weil sie mit den übrigen Gläubigern trotz Kenntnis der noch bestehenden Steuerschuld für die Zukunft auf Gewinnerzielung verzichtet habe, ohne die Beklagte in die Vergleichsgespräche einzubeziehen. Werde dem Vortrag der Klägerin gefolgt, das Konkursverfahren stehe unmittelbar bevor, scheitere das Begehren daran, daß auch ein Erlaß der Steuerforderung die Existenz der Klägerin nicht mehr zu retten vermöge, sondern nur den übrigen Konkursgläubigern zugute kommen werde.

4

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht verkenne die Eigenschaft der Klägerin als Treuhänderin für mehrere aufgelegte Fonds. Da der Treuhandauftrag für den Fonds M 20 durch Versteigerung des Objekts erloschen sei, würden andere Grundstücks- und Gebäudefonds zur Zahlung herangezogen, die zu dem Erwerbsvorgang in keinerlei rechtlicher Beziehung stünden. Es sei deshalb klärungsbedürftig, ob bei der Anwendung des § 227 AO auch auf persönliche Billigkeitsgründe des Treugebers abzustellen sei (Beschwerdeschrift S. 2, 3).

5

Dieser Vortrag führt nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Die Rechtsfrage ist revisibel (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Zwar sind die Grunderwerbsteuergesetze der Länder und damit auch das Grunderwerbsteuergesetz des Landes Rheinland-Pfalz Landesrecht (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VII B 33.75 - Buchholz 401.47 Grunderwerbsteuer Nr. 3 S. 1 [2]). Nach Art. 97 § 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) gilt jedoch die Abgabenordnung auch für die Grunderwerbsteuer, so daß die Vorschrift des § 227 Abs. 1 Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) - AO - hier kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gilt. Diese Vorschrift setzt für Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen im Fall der Grunderwerbsteuer (als einer Rechtsverkehrssteuer) eine ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen voraus (vgl. BFH, Urteil vom 26. Januar 1966 - II 90/62 - BStBl 1966 III S. 211 [212]). Nicht dagegen kann der vom Steuerpflichtigen begehrte Steuererlaß auch bei einer entsprechenden Gefährdung anderer Personen wie hier der Teilhaber von Treuhand-Fonds ausgesprochen werden. Das folgt daraus, daß § 227 Abs. 1 AO "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" regelt (s. Überschrift des Ersten Abschnitts im Fünften Teil der AO), welches zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner besteht (vgl. im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 11. Mai 1965 - I 390/61 - StRK AO § 131 n.F. R. 124 und FG Münster, Urteil vom 22. Juni 1966 - Vu 65-66/64 - EFG 1967, 27). Das Berufungsgericht hat deshalb für seine Entscheidung zu Recht nicht auf die Verhältnisse der Teilhaber (noch bestehender) Fonds abgestellt, wobei überdies die Frage offen ist, ob durch die Versagung des Billigkeitserlasses diese ein Nachteil trifft und ob nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen Billigkeitsgründe persönlicher Art vorliegen. Im übrigen würde selbst für den Fall, daß bei einer Auflösung der Treuhandverhältnisse in der Person der Treugeber die Grunderwerbsteuer erneut entstünde, jedenfalls die Erhebung der Grunderwerbsteuer von der Klägerin (Treuhänderin) auch keine sachliche Unbilligkeit darstellen (vgl. Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juni 1940 - S 4545 A - 215 III - RStBl 1940, 617).

6

Der Rechtssache kommt auch nicht im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob ein Erlaß der Grunderwerbsteuer "auch dann in Frage kommen kann, wenn die Klägerin auf Dauer in ihrer Existenz gefährdet oder sogar vernichtet ist und deshalb der Erlaß nicht mehr zu ihrer Sanierung beitragen kann" (Beschwerdeschrift S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Steuererlaß wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO voraus, daß er als eine Überbrückungsmaßnahme dazu dienen kann, die Verhältnisse eines Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (vgl. Urteile vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 93.57 - BVerwGE 10, 189 [191] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - KStZ 1969, 75 [76, 77]). Ein Erlaß ist mithin ausgeschlossen, wenn er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Existenz des Steuerschuldners nicht mehr zu retten vermag. Dies gilt in gleicher Weise für einen Steuererlaß nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 AO, welche mit Wirkung vom 1. Januar 1977 an die Stelle des § 131 Abs. 1 RAO getreten ist. Die Rechtsfrage bedarf deshalb keiner weiteren Klärung. Ob im Fall der Grundsteuer ein Steuererlaß wegen Ertragsminderung aufgrund besonderer Vorschriften auch in Frage kommen kann, wenn der Betrieb des Steuerschuldners ruht (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - a.a.O. S. 76 zu § 15 GrStErlVO), ist für den Fall der Klägerin unerheblich. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die besonderen Vorschriften für den Erlaß der Grundsteuer wegen Ertragsminderung bei Billigkeitsmaßnahmen im Fall der Grunderwerbsteuer nicht anwendbar sind.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.705,80 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Driehaus