Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1982, Az.: BVerwG 2 WD 1/81
Fortführung des Berufungsverfahrens gegen einen früheren Soldaten; Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 05.11.1980 - AZ: 5 VL 11/80
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 2 SG
- § 55 Abs. 1 SG
- § 104 Abs. 3 S. 1 WDO
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker
am 18. Februar 1982
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. November 1980 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat, dessen Verpflichtungszeit als Soldat auf Zeit bis zum 30. Juni 1982 festgesetzt war, wurde durch Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. November 1980 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten verurteilt.
Gegen dieses ihm am 28. November 1980 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1980, der am 5. Dezember 1980 beim Truppendienstgericht einging, Berufung mit dem Ziel einer Verurteilung des früheren Soldaten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis eingelegt.
In dem Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Juli 1981, der dem früheren Soldaten am 22. Oktober 1981 zugestellt worden und der inzwischen unanfechtbar geworden ist, wurde festgestellt, der frühere Soldat habe sich ohne Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung am 8. Januar 1981 nach Großbritannien begeben, um dort seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen; er sei daher mit Ablauf des 8. Januar 1981 kraft Gesetzes aus der Bundeswehr entlassen und habe gleichzeitig seinen Dienstgrad und seinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung verloren.
II
Das Verfahren ist einzustellen.
Für die Fortführung des Berufungsverfahrens gegen den früheren Soldaten ist kein Raum mehr, weil er durch die ungenehmigte Verlegung seines dauernden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Soldatengesetzes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG nach der o.a. Feststellung des Bundesministers der Verteidigung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SG) mit Ablauf des 8. Januar 1981 aus der Bundeswehr entlassen ist und gemäß § 56 Abs. 2 SG seinen Dienstgrad und nach § 56 Abs. 3 SG seinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge verloren hat. Rechte des früheren Soldaten aus seinem Dienstverhältnis, die ihm aberkannt werden oder - im Falle seines Obsiegens - erhalten bleiben könnten, sind daher nicht mehr vorhanden. Das Verfahren mußte daher eingestellt werden (§ 104 Abs. 3 Satz 1 WDO). Das angefochtene Urteil ist dadurch unwirksam geworden; es kann nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die Einstellung des Verfahrens konnte außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß in der Besetzung des Senats mit drei richterlichen Mitgliedern erfolgen (§ 104 Abs. 4 i.V.m. §§ 118 Satz 1, 73 Abs. 3 Satz 1 WDO).
Die Kosten des Verfahrens waren dem früheren Soldaten aufzuerlegen, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen erwiesen ist (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 WDO).
Dr. Ehrl
Hacker