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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1982, Az.: BVerwG 2 B 37.81

Grenzen einer zulässigen bildungspolitischen Betätigung durch einen verbeamteten Lehrer; Pflichtgemäße Wahrung der bei politischer Betätigung nötigen Mäßigung und Zurückhaltung durch einen Lehrer bei Verbreitung eines Flugblattes mit Inhalt "Ihr Kind ist in Gefahr" an Eltern und Schüler; Verfahrensmangel auf Grund gerichtlicher Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil; Maßgebende Kriterien für die Abgrenzung zwischen dienstlichem und außerdienstlichem Verhalten eines Beamten; Zulässigkeit der abweichenden Behandlung von Flugblättern mit dem Inhalt "Mehr Lehrer für unsere Schüler" und "Ihr Kind ist in Gefahr" hinsichtlich der Entscheidung per Prozessurteil oder Sachurteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 37.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.12.1980 - AZ: IV 1526/79

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgericht
hat am 15. Februar 1982
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1980 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens ist zwar stets dann gegeben, wenn das Gericht infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften, sei es auch nur zum Teil, durch Prozeß- statt durch Sachurteil entschieden hat (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 13. April 1977 - BVerwG 2 B 58.76 - und vom 16. November 1981 - BVerwG 2 B 55.80 -). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht eine Sachentscheidung hinsichtlich der Flugblattaktion "Mehr Lehrer für unsere Schüler" versagt, weil sich das an den Beklagten mit der Bitte um eine "rechtsverbindliche Auskunft" gerichtete Schreiben des Klägers vom 14. März 1977 nur auf die Flugblattaktion "Ihr Kind ist in Gefahr" bezieht und der Beklagte nur hierüber entschieden hat. Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nur hinsichtlich dieses Flugblattes - und zwar in seiner vollständigen Gestalt - und der damit verbundenen Aktivitäten des Klägers streitig geworden. Sie sind deshalb nur insoweit zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht worden, nicht aber hinsichtlich der weiteren Flugblattaktion "Mehr Lehrer für unsere Schüler", die nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, des Beschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit der Flugblattaktion "Ihr Kind ist in Gefahr" nicht identisch ist, sondern sich vielmehr in wesentlichen Punkten hiervon unterscheidet. Ein derartiges, bereits vor Klageerhebung konkretisiertes streitiges Rechtsverhältnis ist eine nicht nachholbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Die Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens (vgl. Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - [DVBl. 1959, 777] und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - [NJW 1960, 883]; BVerwGE 15, 306 [310]; 18, 300 [301]; 27, 141 [143]; 181 [185] sowie Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14]) stellt sich daher nicht.

3

Die Revision ist euch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

4

Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "wo die Grenzen einer zulässigen bildungspolitischen Betätigung verlaufen", wäre in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Kläger Schüler seiner Schule aktiv für seine politischen Zielvorstellungen einsetzen. Die Schüler sollten das von ihm für die Lehrer unterzeichnete Flugblatt "Ihr Kind ist in Gefahr" ihren Eltern überreichen und den von diesen unterzeichneten Flugblattabschnitt dem Klassenlehrer zurückgeben. Es ist eindeutig, daß ein Lehrer bei einer derartigen Fallgestaltung grundsätzlich die ihm als Beamten obliegende Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 66 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg [LBG] F. 1971 = [§ 72 LBG F. 1979]), verletzt. Die Verpflichtung des Lehrers, die in der Regel minderjährigen Schüler zu eigener politischer Verantwortung zu erziehen, verbietet jede Beeinflussung der Schüler unter Einbeziehung des Schulbetriebes zur Durchsetzung eigener politischer Zielsetzungen, und zwar auch dann, wenn kein unmittelbarer Druck auf die Schüler ausgeübt wird. Die Ausführungen der Beschwerde zu dem Recht eines Beamten, sich außerhalb seines Dienstes politisch betätigen zu können, vernachlässigen, daß hier die eigentlichen Dienstpflichten des Klägers als Lehrer betroffen sind. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichem Verhalten sind nicht formale, sondern materielle Kriterien (vgl. BVerwGE 33, 199 [201]).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer