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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1982, Az.: BVerwG 1 WB 118/81

Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit im Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 118/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 25. Januar 1982 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit einem beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 16. September 1981 eingegangenen Schreiben vom 12. September 1981 beantragte der Antragsteller, den Inspekteur des Heeres (InspH) im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, seine, des Antragstellers, Beschwerde vom 1. Mai 1981 ohne Stellungnahme binnen drei Tagen dem Senat vorzulegen.

2

Mit Schreiben vom 25. September 1981 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht (VRiBVerwG) Sa. und die Richter am Bundesverwaltungsgericht (RiBVerwG) S. und T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schreiben des RiBVerwG Dr. Sch. als Vertreter des Vorsitzenden vom 30. September 1981 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, in welcher Besetzung der Senat voraussichtlich über die Ablehnung des ordentlichen Vorsitzenden entscheiden wird.

3

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 machte der Antragsteller als weiteren Ablehnungsgrund geltend, die drei von ihm abgelehnten Richter seien nicht die gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG.

4

Mit Beschluß vom 15. Januar 1982 wies der Senat das Ablehnungsgesuch in der Besetzung mit RiBVerwG Dr. Sch. als Vorsitzender und den RiBVerwG N. und H. zurück. Der Beschluß wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Januar 1982 zugestellt.

5

Mit Schreiben vom 25. Januar 1982 beantragte der Antragsteller die Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses wegen Unklarheit. Er wünscht die Ergänzung des Beschlusses auf Seite 3 nach Zeile 25 wie folgt:

"Mit Schreiben des Richters am Bundesverwaltungsgericht in Vertretung Dr. Sch. teilte dieser dem Antragsteller mit, daß der Senat über die Ablehnung seines ordentlichen Vorsitzenden, Herrn VRiBVerwG Sa., voraussichtlich in folgender Besetzung entscheiden wird:

RiBVerwG Dr. Sch. als Vorsitzender,

RiBVerwG Dr. E.

RiBVerwG N..

Diese Antwort war auf Anfrage des Antragstellers in seinem Schreiben v. 25.9.81 gegeben worden.

..."

6

Er macht geltend, daß RiBVerwG H. nicht habe an dem Ablehnungsbeschluß mitwirken dürfen. Die Richterbank sei falsch besetzt gewesen. Sodann führt er aus:

"... Ich lehne daher wegen Befangenheit im Antrag auf Tatbestandsberichtigung die Herren RiBVerwG N. u. RiBVerwG H. ab. Ich beziehe mich zum Beweise auf ihre dienstl. Erklärungen gem. § 44 ZPO, die ich mir bitte zukommen zu lassen (s. BVerfG MDR.)

Mein Rechtsschutzinteresse: Ich beabsichtige, gegen den Beschluß v. 15. Jan. 82 Verfassungsbeschwerde einzureichen."

7

Das gegen die RiBVerwG N. und H. gerichtete Ablehnungsgesuch vom 25. Januar 1982 hat der Senat mit Beschluß vom 10. Februar 1982 zurückgewiesen.

8

Der InspH hat erklärt, daß er zu dem Schreiben des Antragstellers vom 25. Januar 1982 nicht Stellung nehmen wolle.

9

II

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes, der in entsprechender Anwendung von § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO an sich auch in dem gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung statthaft ist, ist zurückzuweisen.

10

Der Beschluß des Senats vom 15. Januar 1982 enthält dadurch, daß er die Mitteilung des RiBVerwG Dr. Sch. vom 30. September 1981 über die voraussichtliche Besetzung des Senats nicht erwähnt, keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten.

11

Der Tatbestand eines Urteils oder Beschlusses muß erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Gegenstand der Entscheidung des Senats in dem Beschluß vom 15. Januar 1982 war das gegen den VRiBVerwG Sa. und die RiBVerwG S. und T. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. September 1981. Die voraussichtliche Besetzung der Richterbank hat mit dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nichts zu tun; es ist daher nicht geboten, die an den Antragsteller gerichtete Mitteilung vom 30. September 1981 im Sachverhalt zu erwähnen.

12

Im übrigen wird der für den Beschluß vom 15. Januar 1982 nicht bedeutsame und daher nicht erwähnte Sachverhalt dadurch miterfaßt, daß in den Gründen des Beschlusses ausdrücklich, auf den Inhalt der Akten Bezug genommen ist.

Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Hacker