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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 39.81

Disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen; Versetzung eines Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt; Vertrauensgrundlage als unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes; Entfernung aus dem Dienst ; Voraussetzungen für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 39.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.03.1981 - AZ: X VL 116/80

Fundstelle

  • DokBer B 1982, 189-193

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Zollbetriebsinspektor Johann Nüßlein,
Postbetriebsassistent Gerhard Möller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 12. März 1981 geändert.

Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte ihm und dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... - hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion D. vom 28. November 1979 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 12. März 1981 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Es hat festgestellt:

2

Zu den Aufgaben des Beamten im Schalterdienst gehörte u.a. die Auszahlung auf Euroschecks fremder Geldinstitute. Anders als bei den gebührenfreien Einlösungen von ec-Schecks der Postscheckämter war dabei für jeden Scheck eine Auszahlungsgebühr von 2 DM zu erheben. Der Scheckbetrag und die Gebühr waren unverzüglich zu verbuchen und nach Kassenschluß täglich mit der Hauptkasse zu verrechnen.

3

Abweichend von diesen Vorschriften verrechnete der Beamte in der Zeit vom 4. Februar 1976 bis 23. August 1978 insgesamt siebenundfünfzig Schecks nicht nach Kassenschluß dies Annahmetages mit der Hauptkasse, sondern kennzeichnete sie jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk "nur zur Verrechnung", trug sie in ein Formblatt "Scheckeinreichung" ein, fügte ihnen Zahlkarten über die jeweiligen Scheckbeträge bei und reichte sie mit diesen Unterlagen in seinem eigenen Postscheckumschlag dem Postscheckamt E. zur Einziehung und Gutschrift der Beträge auf sein eigenes privates Postscheckkonto ein. Den Kassenfehlbetrag glich er jeweils dadurch aus, daß er entsprechende Barbeträge in die Kasse legte. Nach seinen unwiderlegten Angaben führte er auch die Gebühren von insgesamt 114 DM jeweils der Kasse zu, trug sie jedoch nicht in das Kassenbuch ein. Diesen Betrag erstattete er der Deutschen Bundespost als möglichen Gebührenverlust am 30. April 1980.

4

Der geständige Beamte macht geltend, er habe die Einziehung der Auszahlungsgebühren bisweilen vergessen und durch sein Verhalten die dadurch entstehenden Minderbeträge ausgleichen bzw. sich für künftige Fälle ein Polster schaffen wollen. Er habe sich nicht persönlich bereichern wollen. Die durch sein Verhalten entstandenen Mehrbeträge seien der Post zugute gekommen. Es sei ihm aber auch recht gewesen, wenn dadurch anders verursachte Minderbeträge ausgeglichen worden seien.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diese Einlassung nicht gelten lassen, weil der Beamte zur Tatzeit verpflichtet gewesen sei, Kassenminderbeträge aus eigener Tasche auszugleichen und er hierfür eine Kassenausfallsentschädigung erhalten habe. Es hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung der Kassenvorschriften und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG gewertet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er das Vertrauen seiner Dienstbehörde in seine Zuverlässigkeit durch die Manipulationen mit dem Ziel der Deckung eventueller Minderbeträge endgültig zerstört habe. Zur Tatzeit sei er für Kassenminderbeträge ausgleichspflichtig gewesen, seine Manipulationen seien deshalb im Ergebnis darauf hinausgelaufen, sich durch Befreiung von künftigen Forderungen der Post zu bereichern.

6

Das zuständige Schöffengericht hat ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitet gewesenes Strafverfahren durch Beschluß vom 26. Februar 1980 wegen Geringfügigkeit eingestellt.

7

2.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der der. Beamte die Einstellung des Verfahrens beantragt und zu deren Rechtfertigung er geltend macht: Er habe das Vermögen der Deutschen Bundespost nicht geschädigt. In der Zeit von Februar 1976 bis Mai 1978 habe er geringe Kassenminderbeträge in einer Gesamthöhe von 62,62 DM verursacht und der Postkasse erstattet. Dem stünden Kassenmehrbeträge von 174,76 DM gegenüber, die die Deutsche Bundespost vereinnahmt habe. Zusätzlich habe er die zugunsten der Bundespost vereinnahmten aber nicht ordnungsgemäß verbuchten Gebühren, die Gegenstand des laufenden Disziplinarverfahrens seien, der Bundespost erstattet. Hiernach könne ihm lediglich ein Verstoß gegen Kassenvorschriften vorgeworfen werden. Ein solcher Verstoß rechtfertige allenfalls eine Geldbuße, die wegen Verfolgungsverjährung nach § 4 BDO nicht mehr verhängt werden könne.

8

II.

Das Rechtsmittel ist seinem Inhalt nach auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

10

1.

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

11

2.

Das gilt auch dann, wenn der Beamte anvertrautes Geld an sich bringt, um Fehlbeträge der von ihm verwalteten Kasse auszugleichen, indem er sich wegen bereits erstatteter Fehlbeträge an den ihm zugänglichen Geldern schadlos hält oder sich von der Haftung für künftige Fehlbeträge im Ergebnis befreit. Auch in diesen Fällen erweist sich der Beamte als unehrlich und führt die entsprechenden Beträge wenigstens mittelbar seinem Vermögen zu, indem er so seine Haftung für die entstandenen oder noch entstehenden Fehlbeträge umgeht. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - mit weiteren Nachweisen).

12

Der gegebene Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

13

3.

Der Senat hat jedoch mit Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - und alsdann in weiteren Fällen die hiernach gebotene grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst bei Beamten nicht ausgesprochen, die Kassengelder in der Absicht unrichtig verbucht hatten, dadurch Fehlbeträge zu verschleiern, für die sie nach den zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Post nicht einzustehen hatten. Der Senat hat gemeint, diesem Verhalten fehle der für die grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst erforderliche egoistische Zug insofern, als der Beamte nicht im Hinblick auf finanzielle Vorteile gehandelt habe. Deshalb lasse es sich rechtfertigen, die Beamten im Dienst zu lassen, wenn besondere Umstände einen solchen Vertrauensbeweis zuließen.

14

4.

Diese Voraussetzungen für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch bei gemindertem beamtenrechtlichen Status, liegen entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts auch im gegebenen Fall vor.

15

a)

Zwar deuten die komplizierten und recht umfangreichen Manipulationen des Beamten darauf hin, daß er nicht nur zur Wahrung seines Ansehens bei der Deutschen Bundespost, sondern in der Absicht gehandelt hat, sich von der Haftung für von ihm verursachte Kassenfehlbeträge zu befreien. Hierfür spricht auch die bei seiner ersten Vernehmung und in einem späteren Schreiben an die Strafverfolgungsbehörde gewählte Formulierung, er habe mit seinem Verhalten Kassenfehlbeträge "ausgleichen" wollen. Wird dieses Indiz aber schon durch die Erkenntnis abgewertet, daß der nicht sonderlich wortgewandte Beamte damit vielleicht kein Motiv seines Handelns, sondern lediglich dessen reale Folge wiedergeben wollte, sprechen folgende Umstände für die Einlassung des Beamten, er habe nicht in Bereicherungsabsicht, sondern allein mit dem Ziel gehandelt, sein Ansehen bei seinem Vorgesetzten durch die Verschleierung von Kassenfehlbeträgen zu wahren.

16

b)

Als Lediger mit monatlichen Mietbelastungen von nur etwa 150 DM und einem Sparguthaben von etwa 57.000 DM befand er sich in einer wirtschaftlichen Lage, die den Zugriff auf anvertrautes fremdes Geld in dem hier in Rede stehenden geringen Umfang jedenfalls aus wirtschaftlicher Sicht nicht erklärbar machen würde. Er war zudem, wie er unwiderlegt vorträgt, zur Tatzeit gegen die Haftung für Kassenfehlbeträge versichert und hatte mithin auch bei Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung auch aus diesem Grunde keinen Anlaß, sich durch die hier in Rede stehenden Kassenmanipulationen von der Haftung für die Fehlbeträge zu befreien. Auch wußte der Beamte nach seinem unwiderlegten Vorbringen aus entsprechenden Hinweisen der Gewerkschaft von dem damals anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, das schließlich zu der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hat, nach der ein Kassenbeamter der Deutschen Bundespost für Kassenfehlbeträge wie jeder andere hoheitlich handelnde Beamte auch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hafte. Hieraus hat die Deutsche Bundespost denn auch zu späterem Zeitpunkt die Folgerung gezogen, daß sie die Kassenbeamten nur noch bei Fehlbeträgen bestimmten Umfangs in Anspruch nimmt. Der Beamte hat endlich sein Verhalten fortgesetzt, als diese Praxis der Deutschen Bundespost bereits gehandhabt wurde und er nunmehr mit Sicherheit davon ausgehen konnte, er werde für Kassenfehlbeträge des hier in Rede stehenden geringen Ausmaßes nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auch das spricht deutlich für seine Einlassung, er habe die Kassenfehlbeträge nicht verschleiert, um sich von der Haftung hierfür zu befreien, sondern allein mit dem Ziel, gegenüber der Deutschen Bundespost das Gesicht nicht zu verlieren. Deshalb bedarf es auch keiner weiteren Erörterung darüber, ob der Beamte überhaupt an den jeweils in Betracht kommenden Tagen Kassenfehlbeträge hatte, die durch Unterlassung des Verbuchens der Scheckgebühren objektiv ausgeglichen werden konnten.

17

5.

Hat der Beamte das Vertrauen in seine Ehrlichkeit hiernach nicht so restlos zerstört, daß dem Beamtenverhältnis damit die Grundlage entzogen wäre, so liegt in seinem Verhalten gleichwohl ein dieses Vertrauensverhältnis stark beeinträchtigender schwerer Verstoß gegen für eine ordnungsgemäße Verwaltung von Fremdgeldern unabdingbare und für jeden Kassenbeamten leicht einsehbare Pflichten. Der Beamte hat sein Verhalten über Jahre hindurch praktiziert. Er hat sich dadurch zugleich in den Verdacht der Amtsunterschlagung gebracht. Die hierin zum Ausdruck kommende Leichtfertigkeit im Umgang mit Kernpflichten seines Amtes und die Hartnäckigkeit, mit der er über Jahre hinweg seine Manipulationen fortgesetzt hat, deuten auf einen so starken rechtsbrecherischen Willen hin, daß nach der Überzeugung des Senats nur eine auf gewisse Dauer, allmonatlich wiederkehrende und auch Außenwirkung zeigende Disziplinarmaßnahme geeignet erscheint, den Beamten auf die Notwendigkeit künftiger peinlicher Beachtung seiner Dienstpflichten hinzuweisen. Der Senat hält deshalb die Versetzung in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, hier in das Amt eines Postsekretärs für angemessen, aber auch notwendig, um das oben angedeutete Ziel einer solchen Maßnahme und damit zugleich die Beeinflussung des Handlungswillens anderer Beamter in vergleichbaren Situationen zu erreichen.

18

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 115 Abs. 4, Abs. 5, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann