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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 57.81

Dienstvergehen eines Postbeamten; Vertrauen der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit des Beamten als unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes; Unterschlagung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Gutes; Annahme einer geminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.04.1981 - AZ: IX VL 80/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zollbetriebsinspektor ...
Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 22. April 1981 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht L. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 30. August 1979 wegen fortgesetzter tateinheitlich begangener Unterschlagung, Untreue und Unterdrückung einer Postsendung und wegen Unterdrückung einer Postsendung in Tateinheit mit Unterschlagung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... - hat dem inzwischen in den Ruhestand versetzten Beamten wegen desselben Sachverhalts in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion M. vom 15. Januar 1980 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 22. April 1981 das Ruhegehalt aberkannt. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm nicht zugebilligt: Dieser sei einer Unterstützung zwar nicht unwürdig, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien jedoch mangels nachprüfbarer Angaben unklar, so daß seine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden könne.

3

Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der als Aufsichts-, Schalter- und Zustellkassenbeamter bei den Postämtern A. sowie W. tätig gewesene Beamte nahm am 6. Juli 1978 in den Diensträumen des Postamts W. einen in der Postbeförderung befindlichen Brief, der einen 20 DM-Schein enthielt, vom Stempeltisch und schob ihn unter sein Hemd. Kurz danach öffnete er ihn in seinem Dienstzimmer an der rechten oberen Verschlußklappe, um festzustellen, ob er Geld enthielt. Er wurde hierbei gestört und steckte den Brief deshalb in seine Hose. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Aktentasche und seiner Wohnung wurden je zwei Nachnahmezahlkarten über insgesamt 110,50 DM und 4 DM Gebühren gefunden. Sie betrafen vier Nachnahmesendungen über 18, 45, 33 und 14,50 DM sowie je 1 DM Gebühren, die der Beamte von den Empfängern kassiert, jedoch nicht bei der Zustellkasse abgerechnet, sondern für sich verbraucht hatte.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des geständigen Ruhestandsbeamten nicht gelten lassen, er habe ohne Wissen der Ehefrau ein Darlehen über 10.000 DM aufgenommen, wisse nicht mehr, wofür er das Geld ausgegeben habe und habe nur noch ein Taschengeld von 35 bis 40 DM wöchentlich zur Verfügung gehabt, mit dem er nicht ausgekommen sei.

6

Es hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst, zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG gewertet und dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt, zumal ihm Milderungsgründe nicht zur Seite stünden.

7

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht:

8

Seine Erkrankung, die daraus resultierenden ständigen Schmerzzustände und der damit zusammenhängende Arzneimittelmißbrauch seien vom Bundesdisziplinargericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Durch diese Umstände sei seine Widerstandskraft gegen den Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen beeinträchtigt worden.

9

II.

Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen.

10

Die Berufung bleibt erfolglos.

11

1.

Das für den. Senat hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen führt zur Aberkennung des Ruhegehalts.

12

Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte, auch des erkennenden Senats, grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Das gilt im gegebenen Falle um so mehr, als der Ruhestandsbeamte nicht nur ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld seiner Verwaltung zu eigenen Zwecken mißbraucht, sondern darüber hinaus Postsendungen unterdrückt hat. Er hat damit in vielfältiger Weise seine Unzuverlässigkeit für den Postdienst bewiesen.

13

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses hiernach ausnahmsweise nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Ruhestandsbeamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Die bei der Unterschlagung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Gutes in der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des erkennenden Senats typisierten Tatbestände, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen, sind hier aber nicht gegeben:

14

a)

Eine persönlichkeitsfremde, einmalige Augenblickstat liegt schon im Hinblick darauf nicht vor, daß der Beamte wiederholt auf ihm anvertrautes Geld zugegriffen hat.

15

b)

Der Beamte hat nicht aus Not gehandelt. Trotz der Aufnahme des Darlehens, das zur Tatzeit wahrscheinlich bereits getilgt war, standen ihm mit seinem Gehalt genügend Mittel zur Verfügung, um seine Lebensbedürfnisse sogar bei Berücksichtigung seiner Neigung zum Alkohol in angemessener Weise und ohne Rückgriff auf ihm anvertrautes Geld zu befriedigen.

16

c)

Auch eine psychische Ausnahmesituation hat nicht vorgelegen. Dem Verhalten des Ruhestandsbeamten fehlt das dafür erforderliche Schockartige und Plötzliche. Nur bei einem plötzlich eingetretenen, schockartigen Erlebnis, das zu untypischen Handlungen Anlaß gibt, die ihrerseits aber für die Schocksituation typisch sind, könnte die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erwogen werden. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.

17

d)

Auch die dem Beamten nach einem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten für den Tatzeitraum möglicherweise zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit kann nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen. Selbst wenn der Beamte zur Tatzeit infolge des Zusammenwirkens von Alkohol- und Arzneimittelmißbrauch in seiner Widerstandskraft gegen die mit dem Geldverkehr zusammenhängenden Versuchungen beeinträchtigt gewesen sein sollte, hätte er, da er gegen für jeden Beamten auch bei höchst geminderter Schuldfähigkeit leicht einsehbare Amtspflichten verstoßen hat, das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so restlos zerstört, daß dem Dienstherrn seine Weiterbeschäftigung im Interesse eines störungsfreien Geldverkehrs nicht zugemutet werden könnte. Der erkennende Senat und der frühere Disziplinarhof haben dies in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl. BDHE 3, 172, 262). Hiervon abzuweichen gibt der gegebene Fall keinen Anlaß.

18

3.

Wäre das Beamtenverhältnis hiernach wegen des schweren Dienstvergehens des Ruhestandsbeamten aufzulösen, so hat das nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge, wenn der Beamte - wie hier - nach seinem Fehlverhalten in den Ruhestand versetzt worden ist. Diese vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge erklärt sich aus dem im Gerechtigkeitsgedanken haftenden Prinzip der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände, das es nicht zuläßt, schwere Pflichtverletzungen nur deshalb differenziert zu behandeln, weil der Täter nach der Tat in den Ruhestand getreten ist. Durch sein Verhalten hat er in jedem Fall die Grundlagen des Beamtenverhältnisses und damit auch diejenige des unlösbar davon abhängigen Ruhestandsbeamtenverhältnisses zerstört.

19

4.

Der Beamte ist, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts seiner sonst tadelfreien langen Dienstzeit eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er ist einer Unterstützung auch bedürftig, wie sich nunmehr ergeben hat: Nach dem Verlust seiner Dienstbezüge stehen ihm, auch das nur bis Ende März des Jahres, monatlich etwa 400 DM aus Mitteln der Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Verfügung. Er hat gegenwärtig 400 DM für Miete und 550 DM für Unterhaltsleistungen an seine Kinder aufzubringen. Auch wenn ein Teil des Unterhaltsbedarfs der Kinder aus dem Einkommen der von dem Beamten getrennt lebenden Ehefrau bestritten werden muß, bleibt doch zur Befriedigung des notwendigen Unterhalts des Beamten und der von ihm abhängigen Angehörigen ein die gesetzlich zulässige Höhe des nach der Bundesdisziplinarordnung zu gewährenden Unterhaltsbeitrags jedenfalls nicht unterschreitender Betrag. Der Senat setzt den Bewilligungszeitraum in der Erwartung auf die Dauer eines Jahres fest, daß es dem Ruhestandsbeamten gelingen werde, vor Ablauf dieser Frist entweder in den Genuß der Nachversicherung zu kommen oder eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, die es ihm ermöglicht, den notwendigen Unterhaltsbedarf für sich und die von ihm wirtschaftlich abhängigen Angehörigen zu sichern. Sollte sich diese Erwartung als fehlsam erweisen, steht es dem Beamten frei, vor Fristablauf bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

20

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann