Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1982, Az.: BVerwG 4 C 58.81
Verwaltungsgerichtsverfahren Zwischenurteil; Berufung; Revision; Anschlusssprungrevision; Zurücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 58.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 27.05.1981 - AZ: MF 00001-9K
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 65, 27 - 33
- BayVBl 1982, 282
- DVBl 1982, 839-840 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 326
- NVwZ 1982, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch Zwischenurteil kann auch über die Zulässigkeit von Berufung und Revision entschieden werden.
- 2.
Handelt es sich bei der Anschlußsprungrevision um eine selbständige Anschlußrevision, so bleibt ihre Zulässigkeit von der Zurücknahme der ursprünglichen Sprungrevision unberührt.
- 3.
Für die Anschließung an die Sprungrevision eines Prozeßbeteiligten bedarf der Anschlußrevisionsführer weder einer gesonderten Revisionszulassung noch der Zustimmung des Rechtsmittelgegners.
- 4.
Durch die zugelassene und in zulässiger Weise eingelegte Sprungrevision eines Prozeßbeteiligten wird mit Wirkung für alle Prozeßbeteiligten die Zuständigkeit endgültig begründet und die der Berufungsinstanz endgültig beseitigt.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Februar 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
durch Zwischenurteil
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren der Klägerin wird eingestellt.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußertscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschluß der Regierung von ... über den Bau und den Betrieb eines neuen Verkehrsflughafens am Standort ....
Gegen den Planfeststellungsbeschluß sind beim Verwaltungsgericht rund 5.100 Klagen erhoben worden. Die Klägerin gehört zu einem Kreis von 34 Klägern, in deren - als sogenannte Musterprozesse ausgewählten - Verfahren das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Mai 1981 entschieden hat. Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; auf das Hilfsbegehren der Klägerin hat es den Beklagten verpflichtet, über die Gewährung von Lärmschutz, von Schutz für besondere Einrichtungen sowie von Geldentschädigung für lärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen von Wohnbereichen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
Gegen dieses - am 25. September 1981 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 21. Oktober 1981 beim Verwaltungsgericht Revision eingelegt, verbunden mit dem Antrag, die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Der Beklagte hat der Sprungrevision der Klägerin am 22. Oktober 1981 zugestimmt und am selben Tage seinerseits Revision eingelegt. Mit am (Montag, dem) 26. Oktober 1981 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen vom selben Tage haben auch die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 4) Revision eingelegt, soweit sie durch das angefochtene Urteil beschwert sind.
Durch Beschluß vom 22. Oktober 1981 hat das Verwaltungsgericht, dem Antrag der Klägerin entsprechend, "die Sprungrevision ... zugelassen". Als Revisionszulassungsgrund hat es grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1981, der beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 1981 eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen, so daß ihr Revisionsverfahren einzustellen ist (§§ 140, 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO). Zwischen ihr und den übrigen Prozeßbeteiligten besteht Streit über die Frage, ob deren Revisionen (noch) zulässig sind.
II.
Über die Zulässigkeit der Revisionen kann nach Ermessen des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Juni 1962 - BVerwG IV C 245.61 - in BVerwGE 14, 273 [279]) durch Zwischenurteil entschieden werden (§§ 143, 141, 125 Abs. 1, 109 VwGO). Die Vorschrift des § 109 VwGO erwähnt zwar ausdrücklich Zwischenurteile nur über die Zulässigkeit der Klage. Sie ist aber ebenso auch auf Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Berufung und der Revision anzuwenden; denn der Zweck des Zwischenurteils, die entscheidungsreife Zulässigkeitsfrage zu klären, bevor sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - Prozeßstoff abschließend in der Sache selbst befassen, gilt in bezug auf die Zulässigkeit von Berufung und Revision nicht weniger als in bezug auf die Zulässigkeit der Klage (ebenso BAG Urteil vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 152/60 - in NJW 1960 S. 2211).
Aus Gründen, auf die noch einzugehen sein wird, erscheint es in der vorliegenden Sache zweckmäßig, eine Zwischenentscheidung allein über die Zulässigkeit der Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1), nicht also auch eine solche über die Zulässigkeit der Revision der Beigeladenen zu 4) zu treffen. In dem - insoweit eingeschränkten - Zwischenstreit kann das Zwischenurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die prozeßrechtliche Prüfung der beiden Revisionen hat davon auszugehen, daß das Rechtsmittelverfahren durch die Klägerin eingeleitet und wirksam in die Revisionsinstanz gebracht worden ist. Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb der Monatsfrist des§ 139 Abs. 1 VwGO Revision eingelegt und zugleich einen besonderen Antrag auf Zulassung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gestellt. Ihren dahin gehenden Schriftsätzen war zwar entgegen § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO die schriftliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners nicht beigefügt. Das war aber prozessual unschädlich. Denn einer Zustimmung der Beigeladenen bedurfte es ohnehin nicht (Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 79.62 - in BVerwGE 16, 273; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 16. März 1976 - GmS-OBG 1/75 - in BVerwGE 50, 369). Und die nachträglich gesondert erklärte Zustimmung des Beklagten erfüllte das für ihn bestehende Zustimmungserfordernis deshalb, weil die Zustimmungserklärung jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - in BVerwGE 39, 314 [315]).
Unter diesen Umständen lag mit dem Erlaß des Zulassungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1981 eine zulässige Sprungrevision der Klägerin vor. Gleichzeitig erhielten die Einlegung der Revision durch die Klägerin und die Zustimmung durch den Beklagten für diese beiden Prozeßbeteiligten gemäß § 134 Abs. 4 VwGO die Bedeutung eines Verzichts auf die Berufung. Darüber hinaus hatte die - zugelassene und zulässige - Sprungrevision für alle Prozeßbeteiligten zur Folge, daß das Rechtsmittel der Berufung endgültig ausgeschlossen war und die Sprungrevision nunmehr "allein den weiteren Gang des Verfahrens bestimmte" (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI B 55.60 - in BVerwGE 14, 298 [301]; Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 42.65 - in Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 9 S. 1 [3]).
Gegen diese die Revisionsinstanz endgültig festlegende Wirkung der Sprungrevision eines Prozeßbeteiligten bestehen weder nach dem Prozeßrecht noch nach höherrangigem Recht Bedenken mit Rücksicht auf die davon betroffenen Verfahrenspositionen der übrigen Prozeßbeteiligten. Das folgt für den hauptbeteiligten Rechtsmittelgegner schon daraus, daß der prozessuale Weg in die Revisionsinstanz von seiner Zustimmung abhängig ist. Für einen Beigeladenen, dessen Zustimmung dazu nicht erforderlich ist, mag sich insoweit zwar eine gewisse Schmälerung seiner prozessualen Rechtsstellung ergeben; das entspricht aber der im Verhältnis zu den Hauptbeteiligten ohnehin eingeschränkten Verfahrensposition des Beigeladenen und muß von ihm aus übergeordneten Gründen der Rechtsmittelklarheit und der Praktikabilität des Rechtsmittelverfahrens hingenommen werden (Gemeinsamer Senat, Beschluß vom 16. März 1976 - GmS-OGB 1/75 - a.a.O. S. 371).
Danach ist festzuhalten, daß mit der zugelassenen und in zulässiger Weise eingelegten Sprungrevision der Klägerin der Weg in die Revisionsinstanz für alle Prozeßbeteiligten endgültig eröffnet war. Das hat - ebenfalls für alle Prozeßbeteiligten - notwendigerweise zur Folge, daß die Sprungrevision fortan uneingeschränkt jenen Regeln unterliegt, wie sie für die reguläre Revision gelten. Diese Konsequenz wird - wie der Beklagte zu Recht hervorhebt - von § 134 VwGO selbst unterstrichen; diese Vorschrift verwendet den Begriff der "Sprungrevision" nicht, sondern spricht auch für ihren Anwendungsbereich nur von der "Revision".
Zu den regulären Verfahrensmöglichkeiten in der Revisionsinstanz gehört für den Revisionsgegner und - unter Umständen - für den Beigeladenen die Anschließung an die Revision gemäß §§ 141 und 127 VwGO. Für die Sprungrevision gilt nichts anderes. Dabei bedarf es weder hier noch dort für die Zulässigkeit der Anschließung einer eigenen Revisionszulassung. Die Zulassung der Revision wirkt vielmehr, sofern sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Prozeßbeteiligte eingeschränkt ist, zugunsten aller Prozeßbeteiligten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 2. April 1958 - BVerwG V C 455.56 - in BVerwGE 7, 6; Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG III B 68.69 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 67 S. 13 [14]). In dem hier gegebenen Verfahren enthält der Zulassungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1981 weder im Entscheidungssatz noch in den Gründen eine in diesem Sinne rechtlich beachtliche Einschränkung. Die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1) erklärte Anschließung an die Revision der Klägerin begegnet daher unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht das Zustimmungserfordernis des § 134 Abs. 1 VwGO; denn mit der - auf dem Antrag des einen und der Zustimmung des anderen Hauptbeteiligten beruhenden - Zulassung und Einlegung der Sprungrevision hat das Zustimmungserfordernis für den konkreten Rechtsstreit die ihm im Gesetz generell zugewiesene Funktion erfüllt, den Rechtsmittelgegner davor zu schützen, ohne sein Einverständnis die zweite Tatsacheninstanz zu verlieren. Ist jedoch die Berufungsinstanz für den konkreten Rechtsstreit bereits in zulässiger Weise ausgeschlossen worden und das Verfahren daher endgültig in die Revisionsinstanz gelangt, so ist für ein weiteres Zustimmungserfordernis nach § 134 Abs. 1 VwGO kein Raum mehr, die Anschließung an die Sprungrevision also ohne weiteres zulässig.
Auch im übrigen waren die Voraussetzungen für die Anschließung hier gegeben. Dabei handelt es sich sowohl für den Beklagten als auch für die Beigeladene zu 1) um eine selbständige Anschlußrevision, nämlich um eine vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegte Revision (§§ 141 und 127 Satz 2 VwGO). Maßgebend für die in diesem Zusammenhang bedeutsame Fristwahrung ist nach § 139 Abs. 1 VwGO die Einreichung der Anschlußrevisionsschrift beim Verwaltungsgericht. Zwar kann eine Anschlußrevision - anders als die Revision selbst - wirsam auch unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Das schließt aber die wirksame Einlegung der Anschlußrevision schon beim Verwaltungsgericht nicht aus (Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG V C 107.61 - in BVerwGE 15, 316 [319]). Hier hat die Revisionsfrist am 25. September 1981 begonnen; sie endete am Montag, dem 26. Oktober 1981 (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist haben der Beklagte am 22. Oktober 1981 und die Beigeladene zu 1) am 26. Oktober 1981 die Revision beim Verwaltungsgericht eingereicht, und zwar noch während der Anhängigkeit der Revision der Klägerin. Das liegt für den Beklagten auf der Hand, gilt aber auch für die Beigeladene zu 1); denn die mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1981 erklärte Revisionszurücknahme der Klägerin ist erst mit deren Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 1981 wirksam geworden (Beschluß vom 13. Oktober 1961 - BVerwG II C 110.59 - in Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 1).
Die nach alledem in zulässiger Weise durch Anschließung eingelegten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind von der Zurücknahme der Sprungrevision der Klägerin in ihrer Zulässigkeit unberührt geblieben. Etwas anderes würde nach den§§ 141 und 127 Satz 2 VwGO nur dann gelten, wenn die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) als unselbständige Anschlußrevisionen nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt worden wären. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Für die selbständige Anschlußrevision entspricht dieses Ergebnis den zuvor erörterten Wirkungen der Sprungrevision, durch die - für alle Prozeßbeteiligten - die Zuständigkeit der Revisionsinstanz endgültig begründet und die der Berufungsinstanz endgültig beseitigt wird.
Die Zurücknahme der ursprünglichen Sprungrevision und die sich daraus ergebende selbständige Fortführung der bisherigen Anschlußrevisionen bleiben freilich nicht schlechthin ohne prozessuale Folgen. Aus der Zurücknahme der ursprünglichen Sprungrevision ergibt sich vielmehr, daß den selbständig fortgesetzten Revisionen diejenigen prozessualen Erleichterungen verlorengehen, die ihnen zuvor die Anschließung gewährt hat. Das betrifft insbesondere die Frage nach der für die Zulässigkeit eines selbständigen Rechtsmittels unerläßlichen Beschwer. Auf sie kommt es für die Zulässigkeit einer Anschlußrevision nicht an, solange noch die Hauptrevision anhängig ist (Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - in BVerwGE 29, 261 [264]). Fällt die ursprüngliche Revision jedoch weg, so bedarf es hinsichtlich der Beschwer bei den fortgeführten Anschlußrevisionen nunmehr einer eigenen Prüfung.
Diese Prüfung wirft für die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) keine Zweifelsfragen auf. Beide Prozeßbeteiligten werden durch das angefochtene Urteil formell und materiell beschwert. Der Beklagte wird durch das verwaltungsgerichtliche Urteil verpflichtet, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in mehrfacher Hinsicht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; die dabei in Betracht kommenden Auflagen würden die Beigeladene zu 1) als Trägerin des Planvorhabens in der Sache selbst belasten.
Ob eine Beschwer auch bei der Beigeladenen zu 4) vorliegt, läßt sich dagegen nicht ohne weiteres sagen. Darüber in - möglicherweise schwierige - rechtliche Erörterungen einzutreten, hält der erkennende Senat im Rahmen dieses Zwischenverfahrens nicht für angebracht. Dies könnte zu einer Verzögerung des imübrigen entscheidungsreifen Zwischenstreits führen, ohne daß im gegenwärtigen Verfahrensstand eine weitere Förderung des Revisionsverfahrens zu erwarten wäre. Andererseits erleidet die Beigeladene zu 4) durch die Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Revision keine wesentlichen Nachteile; denn sie kann ohne Rücksicht darauf, ob sich ihre Revision letzten Endes als zulässig erweist, jedenfalls im Rahmen ihrer Prozeßrechtsstellung als Beigeladene selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 66 VwGO).
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen