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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1982, Az.: BVerwG 1 C 52.78

Gewerberecht; Untersagung; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 52.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 25.08.1977 - AZ: V/1 E 96/77
VGH Hessen - 11.04.1978 - AZ: II OE 130/77

Fundstellen

  • GewA 1982, 233
  • GewArch 233, 234
  • GewArch 1983, 369

Verfahrensgegenstand

Gewerberecht

Amtlicher Leitsatz

Für die Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist entscheidend, daß ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der zu beurteilenden Situation den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde.

Amtlicher Leitsatz

Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Anfechtung einer Verfügung, durch die gemäß § 35 GewO die Ausübung eines Gewerbes untersagt wurde, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (Änderung der Rechtsprechung).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 6. August 1925 geborene Kläger betreibt nach der Abmeldung seines früher ausgeübten Gewerbes "freiberuflicher Dekorateur" seit dem 1. August 1974 das Gewerbe "Einzelhandel mit Büro- und Schulbedarf". Die Ausübung dieses Gewerbes wurde ihm durch Bescheid vom 28. Oktober 1976 mit der Begründung untersagt, er habe sich als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - erwiesen, weil er seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden jahrelang nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil vom 11. April 1978 beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

2

Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er habeüber einen langen Zeitraum hinweg erhebliche Steuerrückstände anwachsen lassen. Anfang 1975 hätten die Steuerrückstände des Klägers 14.869,91 DM betragen. Die Niederschlagung eines Teilbetrages in Höhe von 10.528,49 DM könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, weil sie ausschließlich wegen der Aussichtslosigkeit von Beitreibungsmaßnahmen erfolgt sei. Zudem hätten sich die Steuerrückstände des Klägers in jüngster Zeit wieder erhöht. Der Kläger habe zur Tilgung der Steuerforderungen lediglich im August 1976 120,10 DM, im Januar 1978 150 DM und im Februar 1978 481,33 DM gezahlt. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur Einnahmen von etwa 10.000 DM jährlich erziele, könne mit einem baldigen Abbau der Steuerrückstände nicht gerechnet werden. Darüber hinaus falle entscheidend ins Gewicht, daß der Kläger auch seine Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt mehrere Jahre lang nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er aufgrund einer Erkrankung in eine unverschuldete Notlage geraten sei, da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden voraussetze. Ferner müsse bei der zu treffenden Rechtsentscheidung ebenso wie alle anderen privaten Belange auch das Interesse des Klägers, mit den Einkünften aus der gewerblichen Betätigung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, unberücksichtigt bleiben, wenn die Gewerbeuntersagung - wie hier - zum Schütze der Allgemeinheit erforderlich sei. Diese Untersagungserforderlichkeit sei auch dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende nach einem Verlust seines Betriebes auf Sozialunterstützung angewiesen sei, denn der Gesetzgeber habe Konsequenzen dieser Art in Kauf genommen, um die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 35 Abs. 1 GewO und macht folgendes geltend:

4

Im Hinblick auf die subjektive Seite der vorgenannten Bestimmung müsse berücksichtigt werden, daß die Steuerschulden des Klägers zu einem erheblichen Teil in sogenannten Säumniszuschlägen beständen und daß die Entstehung dieser Schulden sowie deren Behandlung durch den Kläger nicht den für die Gewerbeuntersagung erforderlichen Schluß gestatteten, dem Kläger fehle es an dem Willen, seine Berufspflichten zu erfüllen.

5

Die Schulden des Klägers beständen vornehmlich im Bereich der Einkommensteuer und der Kirchensteuer. Derartige gewerbeunspezifische Steuern könnten in einem Gewerbeuntersagungsverfahren nicht herangezogen werden. Lediglich die Nichtabführung von Umsatzsteuern sei im steuerrechtlichen Bereich eine Tatsache, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen könnte.

6

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel sei nicht gewahrt, da die Finanzbehörde zunächst gehalten sei, die zwangsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 1978, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 1977, den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1977 und den Untersagungsbescheid vom 28. Oktober 1976 aufzuheben.

8

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Es verteidigt das Berufungsurteil.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er legt ausführlich dar, daß nach seiner Auffassung auch Rückstände bei nicht gewerbespezifischen Steuern die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermögen.

11

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Revision ist nicht begründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

13

Dem Kläger ist zu Recht die Ausübung des Gewerbes "Einzelhandel mit Büro- und Schulbedarf" untersagt worden.

14

Dem Kläger mußte die Ausübung des vorerwähnten Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werden, weil Tatsachen vorlagen, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers in bezug auf dieses Gewerbe dartaten, und weil die Untersagung zum Schütze der Allgemeinheit erforderlich war.

15

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. In diesem Sinne war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung unzuverlässig, wie sich aus folgendem ergibt: Der Kläger hatte über einen längeren Zeitraum erhebliche Steuerrückstände anwachsen lassen, die schließlich seine geringen jährlichen Einnahmen von etwa 10.000 DM überstiegen. Dies läßt darauf schließen, daß der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig war. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er zur Vermeidung der Gläubigerbenachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur dann nicht erfüllt gewesen, wenn der Kläger nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gewirtschaftet hätte. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben. Sollte aber die Annahme der Leistungsunfähigkeit nicht zutreffen, so würde die Höhe der Steuerschulden des Klägers jedenfalls beweisen, daß der Kläger nicht willens ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, und sich auf diese Weise unter Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen will. Diese Bewertung wird dadurch erhärtet, daß der Kläger auch seine steuerlichen Erklärungspflichten beharrlich nicht erfüllt hat. Ob sich die in Rede stehenden Versäumnisse u.a. auf Steuern bezogen, die nicht gewerbespezifischer Natur waren, ist unerheblich; vielmehr ist entscheidend, daß die unzuverlässigkeitsbegründenden Tatsachen - wie dies bei jeder Verletzung von steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten der Fall ist - zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens der betreffenden Person Anlaß geben.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Untersagung auch erforderlich, da keine andere Möglichkeit bestand, die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die von dem unzuverlässigen Kläger ausgehen. Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die Finanzbehörde habe ihre zwangsvollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Steueranspruchs nicht genutzt. Wie sich aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt, hat die Finanzbehörde erfolglos Vollstreckungsversuche unternommen. Imübrigen verkennt die Revision die Zwecksetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens. Auch dann, wenn sich die Unzuverlässigkeit aus steuerlichem Fehlverhalten ergibt, bezweckt das Untersagungsverfahren nicht die Befriedigung der Gläubigerinteressen der Finanzbehörde, vielmehr ist es ausschließlich Ziel dieses Verfahrens, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

17

Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens entwickelt haben, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ohne Belang. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, 22 f.; 28, 202, 205 ff.; BVerwG, GewArch. 1973, 164, 165 f.), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden. Nach dem nunmehr geltenden § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängig. Dieses Antragserfordernis schließt es aus, die für die Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozeß zu berücksichtigen; denn muß das Verfahren nach Absatz 6 durch einen an die Behörde gerichteten Antrag eingeleitet werden, so kann es nicht ausreichen, wenn der Gewerbetreibende in dem Anfechtungsprozeß wegen der Gewerbeuntersagung seinem Begehren auf Wiedergestattung in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz Ausdruck gibt. Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintreten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202, 204), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen. An der früheren Rechtsprechung, die die Gewerbeuntersagung hinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden anderen Dauerverwaltungsakt behandelte, hätte der Senat allerdings festhalten können, wenn der Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ergäbe, daß die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung relevanten Umstände, die im Zeitraum zwischen Widerspruchsbescheid und Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung eintreten, dem Untersagungsverfahren, nicht aber dem Wiedergestattungsverfahren zuzuordnen sind. Für eine entsprechende Annahme bietet § 35 GewO indes keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Sinn und Zweck der Novellierung von 1974 zwingen geradezu zu der gegenteiligen Schlußfolgerung. Wie die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/111 S. 6) beweist, sollte durch die Neufassung des§ 35 Abs. 6 Satz 1 GewO im Interesse einer Entlastung der Behörde erreicht werden, daß "nach erfolgter Untersagung" die Initiative zur Wiederzulassung vom Gewerbetreibenden ausgehen muß und die Behörde nicht zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe noch fortbestehen. Wenn die Behörde nach wie vor während des gerichtlichen Verfahrens ihre Entscheidung unter Kontrolle halten müßte, würde der von der Neuregelung angestrebte Entlastungseffekt nicht erreicht werden; denn gerade unter dem Druck des Prozeßrisikos wird die Behörde durch die entsprechende Amtspflicht belastet, wogegen sie nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung dem früheren Gewerbetreibenden in der Regel schon immer die Initiative überlassen konnte, die Wiedergestattung der Gewerbeausübung durchzusetzen. Dem§ 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Absatzes 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133, 136 ff.).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach