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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1982, Az.: BVerwG 1 D 28.81

Wiederholte Entnahme von Geld aus einer Postschalterkasse zur vorübergehenden eigenen Verwendung als Dienstvergehen; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach seiner Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 28.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.02.1981 - AZ: IX VL 113/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Verwaltungsamtmann Johannes Hirschbolz, Posthauptsekretär Josef Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 10. Februar 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht in R. hat den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Februar 1980 wegen fortgesetzter Untreue zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Als Schalterbeamter beim Postamt ... in D. entnahm der Beamte am 18. oder 19. September 1978 der Postkasse widerrechtlich 600 DM und am 21. oder 22. September 1978 weitere 500 DM und verbrauchte dieses Geld für seine privaten Belange. Bei einer Kassenprüfung am 26. September 1978 buchte er zwei Postüberweisungen in Form von Beamtenschecks in der Auszahlungsliste C, um hierdurch den Fehlbestand von 1.100 DM zu verdecken, ohne daß ein entsprechendes Guthaben auf seinem Postscheckkonto vorhanden war.

3

In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion M. vom 15. Januar 1980 eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. Februar 1981 aus dem Dienst entfernt. Es hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für gebunden erachtet und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Höchstmaßnahme für unerläßlich gehalten. Einen Unterhaltsbeitrag hat es mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, hilfsweise einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Das Rechtsmittel wird damit begründet, das Bundesdisziplinargericht habe die persönliche Situation des Beamten nicht ausreichend gewürdigt. Der Beamte sei aus familiären Gründen in besonderen Schwierigkeiten gewesen, die ihn dazu veranlaßt hätten, die Gelder kurzfristig zu entnehmen. Die Verfehlung habe sich nur im dienstinternen Bereich abgespielt.

6

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß und die Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Es ist nur noch über die beiden angesprochenen Punkte zu entscheiden.

7

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

8

Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an dem ihm amtlich anvertrauten Geld vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]). Eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten voraus: Einem Beamten, der dienstlich mit Geld seiner Verwaltung befaßt ist, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Er zerstört das auf Vertrauen beruhende und anders nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Verhältnis grundsätzlich nicht mehr bleiben kann.

9

Vielmehr muß das Beamtenverhältnis aufgelöst werden, zumal der Beamte durch eigennütziges Handeln auch sein berufserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit verliert, das für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist.

10

Die Tatsache, daß der Beamte mit der Aneignung der Geldbeträge keine endgültige Schädigung beabsichtigt haben mag, reicht nicht aus, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können. Die Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung in aller Regel nicht zu rechtfertigen, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BDHE 1, 67; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1975, 205, 1980, 233).

11

Es liegt auch kein Fall von unerlaubten Vorgriffen auf das nächste Gehalt im Gehaltsabhebungsverfahren vor, der unter Umständen milder beurteilt werden könnte als ein Zugriff auf Kassengelder. Dies scheidet einmal deshalb aus, weil der Beamte zunächst wiederholt Geldbeträge aus der Kasse entnahm, ohne auf sein Konto gezogene Postüberweisungen zum Bestand zu legen, dies vielmehr erst tat, als die Kasse geprüft werden sollte.

12

Es lag also schon objektiv kein Vorgang vor, der als Gehaltsabhebung verstanden werden könnte. Zum anderen war der Beamte vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen.

13

Von dem oben dargestellten Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat (BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]). Derartige Gründe liegen hier nicht vor.

14

Es handelt sich nicht um ein einmaliges unbedachtes Versagen eines sonst tadelfreien Beamten, sondern um mehrere Zugriffe im Abstand von mehreren Tagen, wobei der Beamte in der Zwischenzeit Gelegenheit hatte, sich über das Verfehlte seines Verhaltens klar zu werden. Außerdem hat er eingeräumt, auch sonst schon in gleicher Weise manipuliert zu haben.

15

Der Umstand, daß der Beamte vor seinen Zugriffen von einem Gläubiger nachdrücklich gemahnt wurde, bildet keine Grundlage für eine der beiden anderen an sich denkbaren Milderungsgründe. Der Beamte hat hierzu in der Hauptverhandlung folgendes vorgetragen:

16

Seit April 1978 habe eine Rechnung von 4.000 DM für das Einsetzen von Fenstern offengestanden. Zwischenzeitlich sei er zwei- bis dreimal vom Gläubiger gemahnt worden. Kurz vor dem ersten Zugriff habe der Gläubiger ihn zu sich gebeten und ihm eröffnet, daß er - wenn nicht innerhalb kürzester Zeit zumindest eine Anzahlung geleistet werde - sich an den Dienstherrn des Beamten wenden und einen Rechtsanwalt einschalten werde. Daraufhin habe er die 600 DM aus der Kasse genommen und dem Gläubiger übermittelt. Dieser sei damit nicht zufrieden gewesen, so daß es zur Entnahme und Überweisung von weiteren 500 DM gekommen sei. Der Rest der Forderung sei dann später durch Ratenzahlungen abgewickelt worden. Seine Ehefrau habe Provisionen in Höhe von 1.800 DM aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit erwartet, deren Eingang sich um einige Tage verzögert gehabt habe. Dieses Geld habe für die Zahlung an den Gläubiger verwendet werden sollen.

17

Dem Beamten mögen die Ankündigungen des Gläubigers lästig gewesen sein, zumal er am 28. Februar 1978 bereits wegen einer Gehaltsabtretung bei seiner Dienststelle verhandlungsschriftlich gehört worden war. Dies begründet aber noch keine schockartig ausgelöste psychische Zwangssituation. Wie die mehrmaligen Kontakte mit dem Gläubiger in diesem Zusammenhang zeigen, machte dieser seine Forderung in sachlichem Rahmen und nicht durch ungewöhnliche Einwirkungen auf den Beamten geltend. Ferner lag keine unverschuldete, ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren, was die Einkommensseite betrifft, sogar recht günstig, denn das monatliche Nettoeinkommen der Familie betrug durchschnittlich etwa 4.000 DM. Im Februar 1978 wurde eine Gehaltsabtretung geltend gemacht, die zu einer Gehaltseinbehaltung von monatlich 301,50 DM führte. Außerdem hatte der Beamte monatlich 180 DM an die Landesbausparkasse abzuzahlen. Bei seiner Anhörung am 28. Februar 1978 gab er an, sonst keine Schulden zu haben. Die Ankündigung des Gläubigers im September 1978, mag sie für den Beamten auch Anlaß zur Sorge gewesen sein, konnte keine Notlage begründen. Zudem war die Situation nicht unverschuldet, sondern Ausdruck des leichtfertigen wirtschaftlichen Verhaltens des Beamten, der sich monatelang um die Regulierung der Forderung nicht gekümmert hatte. Wie die weitere Entwicklung zeigt, war der Gläubiger für eine ratenweise Tilgung durchaus aufgeschlossen.

18

Hätte der Beamte in den Monaten nach April 1978 seinen guten Willen gezeigt, so wäre eine Regelung im beiderseitigen Einvernehmen möglich gewesen.

19

Der Umstand, daß der Beamte zeitweilig nach der Tat noch im Postdienst beschäftigt wurde, bedeutet keinen Vertrauensbeweis in dem Sinne, daß von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte. Das gegen ihn ausgesprochene Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte erlosch kraft Gesetzes nach drei Monaten (§ 60 BBG). Da sich die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verzögerte, bestand zunächst keine rechtliche Möglichkeit, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Abgesehen davon ist es für die Disziplinargerichte nicht maßgeblich, wenn während des förmlichen Disziplinarverfahrens von der vorläufigen Dienstenthebung abgesehen wird. Hierfür können mannigfache Gründe bestimmend sein: zum Beispiel auch solche wirtschaftlicher Art. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Dienstvorgesetzte dem beschuldigten Beamten noch mehr oder minder vertraut. Vielmehr haben die Disziplinargerichte nach einheitlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob ein Beamter noch das Vertrauen der Öffentlichkeit und des Dienstherrn verdient oder nicht.

20

Schließlich ist es für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch unerheblich, ob ein Strafgericht wegen derselben Tat nur eine verhältnismäßig geringe Strafe verhängt hat. Gerichtliche Bestrafung und Disziplinarmaßnahmen dienen unterschiedlichen Zwecken. Was dem Strafrichter als Verfehlung minderer Bedeutung erscheint, kann disziplinarrechtlich die Verletzung einer Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis sein, die in diesem Bereich so schwer wiegt, daß der Beamte nicht mehr im Dienst tragbar ist, ebenso wie es umgekehrt der Fall sein kann etwa bei Verfehlungen im außerdienstlichen Bereich.

21

Auch der Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags kann keinen Erfolg haben. Zwar ist der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Es fehlt aber an der Bedürftigkeit (§ 77 BDO). Aus der jetzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bezieht der Beamte monatlich brutto 2.500 DM, netto 1.900 DM, und damit weitaus mehr, als ein denkbarer Unterhaltsbeitrag in Höhe von höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts betragen könnte.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann