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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1982, Az.: BVerwG 1 CB 55.81

Geltung der Grundsätze der Familienzusammenführung ; Einreise unter Verstoß gegen die Sichtvermerksvorschrift ; Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland ; Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 55.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1981 - AZ: 18 A 1557/81

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1981 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag. Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

3

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig,

"ob die Grundsätze der Familienzusammenführung auch dann gelten, wenn es sich nicht um eine Familie handelt, deren beide Parteien gesetzlich verheiratet sind."

4

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen die Sichtvermerksvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ins Bundesgebiet eingereist, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Anwesenheit eines unter Mißachtung des Sichtvermerkszwangs eingereisten Ausländers in der Regel Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (BVerwGE 57, 252 [256]). Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Familienzusammenführung erstrebt. Denn auch von einem solchen Ausländer darf und muß grundsätzlich erwartet werden, daß er gemäß der gesetzlichen Regelung nicht erst nach, sondern vor der Einreise um die Aufenthaltserlaubnis nachsucht; die "Grundsätze der Familienzusammenführung" ändern daran nichts (vgl. Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 1 B 576.79 -).

5

Ferner wirft die Klägerin die Frage auf, ob der Ausländer die Beweislast für die Behauptung trägt, er sei nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eingereist. Auch diese Frage würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsurteil beruht nämlich nicht etwa auf der Ansicht, die Absichten der Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seien unaufklärbar, so daß nach den Regeln über die materielle Beweislast entschieden werden müsse. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund verschiedener Umstände ausdrücklich festgestellt, die

"Annahme des Beklagten, daß sich die Klägerin entsprechend dem Aufenthaltszweck ihres früheren Aufenthalts erneut zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet begeben"

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habe, sei "gerechtfertigt"; diese Tatsachenfeststellung, die von der Klägerin nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO) angegriffen wurde, ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend.

7

2.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO gerügt werden. Solche Verfahrensmängel macht die Klägerin nicht geltend.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach