Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1982, Az.: BVerwG 5 C 49/80
Ausbildungsförderung; Förderungsart; Fachrichtungswechsel; Zivildienst; Zurückstellung; Dauer; Förderung des Aufbaustudienganges Wirtschaftspädagogik nach berufsqualifizierendem Abschluss des Fachhochschulstudienganges Betriebswirtschaft ausschließlich in der Förderungsart Darlehen (Zusatzdarlehen).
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 49/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 26.02.1980 - AZ: VG V E 280/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1982, 739-741
- NVwZ 1983, 613
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Differenzierung in § 17 III 1 Nr. 1 BAföG ist mit Art. 3 GG vereinbar.
- 2.
Ein Ausbildungsabschnitt ist berufsqualifizierend, wenn er die Aufnahme eines Berufs ermöglicht für die Beurteilung sind objektive Gegebenheiten, nicht subjektive Vorstellungen des Auszubildenden maßgebend. Die an einen berufsqualifizierenden Abschluß anschließende Ausbildung ist jedenfalls dann nicht der ersten Ausbildung zuzuordnen, wenn sie nicht durch eine einheitlich geltende Prüfungsordnung integriert ist.
- 3.
Die Ausschlußfrist des § 12 III 1 ZivildienstG ( § 20 II 2 WPflG) wird durch einen vor der Entstehung des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes gestellten Zurückstellungsantrag nicht gewahrt.
- 4.
Der Eintritt der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts i. S. § 11 IV 2 Nr. 3 a (§ 12 IV 2 Nr. 3 a WPflG) hängt nur von der Dauer der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildung ab; eine sich daran anschließende zusätzliche Prüfungszeit bleibt bei der Berechnung eines Drittels der Ausbildungszeit unberücksichtigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger erhielt am 9. Februar 1977 an der Gesamthochschule ... Graduierung zum Betriebswirt. Zum Wintersemester 1977/78 nahm er das Studium der Wirtschaftspädagogik an der Gesamthochschule in ... auf. Für dieses Studium bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1977 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Form des Zusatzdarlehens. Der Beklagte wies den gegen die Festlegung der Förderungsart gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 31. Juli 1979 zurück. Er legte dar, daß es sich bei dem Studium des Klägers um eine weitere Ausbildung handele. Seine erste Ausbildung habe der Kläger mit der Graduierung zum Betriebswirt abgeschlossen. Es sei nicht möglich, sein früheres und sein derzeitiges Studium als Einheit zu sehen.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger das Ziel weiterverfolgt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium an der Gesamthochschule Kassel Ausbildungsförderung in der Form des Zuschusses mit Grunddarlehen zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, sein auf den Diplom-Handelslehrer ausgerichtetes Studium sei bereits im Sommersemester 1974 begonnen worden. Er habe im Fachhochschulstudiengang Betriebswirtschaft in der Absicht studiere, mit der Graduierung die Hochschulzugangsberechtigung für den Aufbaustudiengang "kaufmännisches Lehramt" zu erreichen. Zur Bestimmung der Förderungsart könne es nicht ausschließlich auf objektive Gegebenheiten ankommen. Er habe den kürzestmöglichen Weg gewählt, um sein Berufsziel zu erreichen. Er müsse deshalb mit Zuschuß und Grunddarlehen auch für sein jetziges Studium gefördert werden.
Eine Förderung seines Aufbaustudiums lediglich mit Zusatzdarlehen verstoße darüber hinaus gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Es fehle an einem einleuchtenden Grund für die gesetzliche Differenzierung. Im übrigen müsse er auch deshalb mit Zuschuß und Grunddarlehen gefördert werden, weil er sein Studium zu einer Zeit begonnen habe, als die Förderungsart für den von ihm geplanten Aufbaustudiengang noch Zuschuß gewesen sei. Er werde durch die gesetzliche Neufassung von einer verfassungsgewidrigen unechten Rückwirkung betroffen. Er habe bei Beginn seines Studiums darauf vertraut, daß sich die Förderungsart nicht ändern werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 17 BAföG Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen zu leisten sei, lägen beim Kläger nicht vor. Der Kläger befinde sich während seines Aufbaustudiums an der Gesamthochschule ... im Hinblick auf seine vorangegangene Ausbildung an dieser Gesamthochschule nicht mehr in einer einheitlichen ersten Ausbildung nach§ 7 Abs. 1 BAföG. Mit seinem Aufbaustudium strebe der Kläger den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen an. Dieses Ausbildungsziel könne auf verschiedenen Wegen erreicht werden, entweder durch ein sogenanntes Langzeitstudium oder durch den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule und die Zusatzausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an einer wissenschaftlichen Hochschule. Der Kläger verkenne, daß zu seiner Ausbildung zum Berufsschullehrer nicht alles gehöre, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich gewesen sei. Nach § 7 Abs. 1 BAföG werde vielmehr eine erste Ausbildung nur bis zu ihrem berufsqualifizierenden Abschluß gefördert. Mit dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses, hier der Graduierung zum Betriebswirt, sei die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1971 beendet gewesen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BAföG wäre weithin entbehrlich, wenn alles, was zur Erreichung eines bestimmten Berufszieles erforderlich sei, zur ersten Ausbildung gehörte, die nach § 7 Abs. 1 BAföG bis zu ihrem berufsqualifizierenden Abschluß gefördert werden könne. Das Gesetz gehe davon aus, daß es Ausbildungsziele gebe, die nur über zwei berufsqualifizierende Abschlüsse in in sich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitten zu erreichen seien. Da das Festhalten an der Förderung nur einer Ausbildung in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre, ermögliche es die Förderung auch weiterer Ausbildungen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG vorlägen. Gerade diese Regelungen zeigten, daß die Graduierung des Klägers an der Gesamthochschule in Kassel ein eigenständiger berufsqualifizierender Abschluß auch dann bleibe, wenn sich die Zusatzausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen anschließe. Diese Ausbildung werde nicht von der jetzigen Hochschulausbildung aufgesogen und zu einer Ausbildung verschmolzen.
Auch aus der Neufassung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz - BAföG Fassung 1979 - könne der Kläger nichts für sich herleiten. Eine Ausbildung auch dann im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 zu fördern, wenn ein berufsqualifizierender Abschluß vorliege, sei zwar möglich. Diese Möglichkeit sei indessen auf berufsqualifizierende Abschlüsse beschränkt, die in einem insgesamt dreijährigen Zeitraum so erreicht werden könnten, daß die letzte der in Frage kommenden Ausbildungen noch innerhalb des Dreijahreszeitraumes habe begonnen werden können. Es könne offenbleiben, ob die neugefaßte Vorschrift auf den Kläger, der sein Studium an der Gesamthochschule Kassel im Wintersemester 1977/78 begonnen habe, überhaupt Anwendung finde; jedenfalls aber habe er mit seiner Ausbildung an der Gesamthochschule Kassel, die zur Graduierung als Betriebswirt geführt habe, den in § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 vorgesehenen Zeitraum von drei Studienjahren ausgeschöpft.
Die beiden Ausbildungsgänge des Klägers seien zwar in der Weise miteinander verzahnt, daß der Aufbaustudiengang die im Studiengang, der zur Graduierung geführt habe, erreichten Kenntnisse voraussetze und damit auf ihnen aufbaue. Diese Art des Bezuges könne jedoch nicht dazu führen, eine einheitliche Ausbildung anzunehmen. Gerade der Umstand, daß die Kenntnisse, die während eines vorangegangenen Studiums erworben worden seien, auf einer anderen Ebene vertieft würden, zeichne jede weitere Ausbildung auf einer höheren Stufe aus, ohne daß deshalb diese Ausbildung zugleich als Einheit mit der vorangegangenen Ausbildung anzusehen sei. Eine einheitliche Ausbildung könne schließlich nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger schon bei der Aufnahme seines Studiums an der Gesamthochschule ... im Sommersemester 1974 die Absicht gehabt habe, einmal Berufsschullehrer zu werden. Denn die Frage, ob eine erste Ausbildung vorliege, werde nach objektiven Kriterien beantwortet.
Letztlich könne der Kläger auch aus Tz. 7.1.5 BAföGVwV nichts für sich herleiten. Es könne offenbleiben, ob das Außerachtlassen eines berufsqualifizierenden Abschlusses, der im Laufe eines integrierten Studienganges erworben werde, eine hinreichende Stütze im Gesetz finde. Immerhin sei zu bedenken, daß ein Student - zumal derjenige mit allgemeiner Hochschulreife - bei seinem Ziel, in einem integrierten Studiengang das dem herkömmlichen Hochschulabschluß entsprechende Diplom zu erwerben, den berufsqualifizierenden Abschluß am Ende der ersten Phase nicht vermeiden könne. Beim Kläger aber lägen schon die in Tz. 7.1.5 BAföGVwV genannten Voraussetzungen nicht vor. Für seinen Ausbildungsgang fehle es an einer einheitlichen Prüfungsordnung. Auch die Forderung, daß beide Studiengänge aufeinander bezogen sein müßten, werde von den Ausbildungsgängen des Klägers nicht erfüllt. Zwar baue der vom Kläger gegenwärtig betriebene Studiengang auf den Kenntnissen und Fertigkeiten seiner an der Gesamthochschule Kassel bereits abgeschlossenen Ausbildung auf. In der Ausbildung, die zur Graduierung als Betriebswirt geführt habe, fehle hingegen der Bezug auf eine sich möglicherweise anschließende Ausbildung zum Berufsschullehrer.
Der Kläger befinde sich danach während seines Aufbaustudiums in einer zweiten förderungsfähigen Ausbildung. Zu dieser Ausbildung sei er nicht durch einen Wechsel der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gelangt, da ein Wechsel der Fachrichtung nur solange möglich sei, wie die betriebene Ausbildung nicht abgeschlossen sei. Der Kläger habe dagegen seine Ausbildung zum graduierten Betriebswirt an der Gesamthochschule in Kassel gerade abgeschlossen, bevor er das Studium im Aufbaustudiengang aufgenommen habe.
Schließlich habe der Kläger die Zugangsberechtigung zum Aufbaustudiengang auch nicht über den sogenannten zweiten Bildungsweg erlangt, Bildungsabschlüsse nach dem zweiten Bildungsweg im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes lägen nur vor, wenn ein Schulabschluß an den in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten Bildungseinrichtungen erzielt worden sei.
Gegen die gesetzliche Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Regelung, wonach der Auszubildende, der bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluß verfüge, nur noch darlehensweise gefördert werde, sei sachlich begründet; denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolge nicht den Zweck, die Ausbildung an einer Universität, sondern in erster Linie einen berufsqualifizierenden Abschluß zu ermöglichen. Diesen Abschluß habe der Kläger mit seiner Graduierung erreicht. Durch die gesetzliche Änderung sei der Kläger auch nicht in rechtswidriger Weise in einer schutzwürdigen Vertrauensposition beeinträchtigt worden. Zwar habe das Gesetz zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sein Studium an der Gesamthochschule in Kassel aufgenommen habe (Sommersemester 1974), auch für die Förderung eines sich anschließenden Aufbaustudienganges als Förderungsart Zuschuß vorgesehen. Diese Regelung sei durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 beseitigt worden. Der Kläger könnte allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn durch diese gesetzliche Regelung die Förderungsart eines Studiums verändert worden wäre, das er zu diesem Zeitpunkt betrieben habe. Seine gegenwärtige Ausbildung habe der Kläger indessen erst im Wintersemester 1977/78 aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt aber habe er sich darauf einstellen können, daß die Förderung seines Aufbaustudiums lediglich in der Form des (zinslosen) Zusatzdarlehens erfolgen würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Beklagten eingelegte Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist weiterhin der Ansicht, sein Studium der Betriebswirtschaft und das daran anschließende Studium der Wirtschaftspädagogik seien als einheitliche Ausbildung im Sinne des§ 7 Abs. 1 BAföG anzusehen mit der Folge, daß auch das Studium der Wirtschaftspädagogik in der Form des Zuschusses mit Grunddarlehen zu fördern sei. Wie sich aus Tz. 7.1.5 BAföGVwV ergehe, schließe allein die Tatsache, daß es sich bei dem vom Kläger erreichten Abschluß "Betriebswirt grad." um einen berufsqualifizierenden Abschluß handele, die Anwendung des § 7 Abs. 1 BAföG auf den von ihm gewählten Studiengang "Lehramt an beruflichen Schulen" noch nicht aus. Zwar sei die genannte Verwaltungsvorschrift auf den von ihm verfolgten Studiengang nicht unmittelbar anwendbar, weil es für diesen Ausbildungsgang an der Gesamthochschule Kassel keine einheitliche Prüfungsordnung gebe. Der Sache nach gehe es aber um die gleiche Problematik. Für die Aufnahme des Aufbaustudiengangs sei die Graduierung zwingende Voraussetzung, die es nur bei integrierten Studiengängen gebe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes würde ihn gegenüber Studenten, die die Befähigung für das kaufmännische Lehramt in einem Langzeitstudium erwerben, grob willkürlich benachteiligen und deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, der Kläger habe mit seiner Graduierung zum Betriebswirt das mit § 7 Abs. 1 BAföG verfolgte Ziel des Gesetzes, jedem Ausbildungswilligen durch eine Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß zu vermitteln, erreicht. Das daran anschließende Aufbaustudium sei eine weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2 BAföG, die nur mit Darlehen zu fördern sei. Die Voraussetzungen der Tz. 7.1.5 BAföGVwV lägen nicht vor. Die hier betriebene Ausbildung zum Diplom-Handelslehrer werde nicht in einem zusammenhängend konzipierten Studiengang mit einheitlicher Studienordnung durchgeführt. Vielmehr werde die bisherige Ausbildung (Betriebswirtschaft) durch ein Aufbaustudium, d.h. durch Einbeziehung eines anderen Studienganges (Wirtschaftspädagogik) erweitert.
II.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz form- und fristgerecht eingelegte Revision des Klägers ist zulässig (§ 134 Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß dem Kläger für sein zum Wintersemester 1977/78 an der Gesamthochschule ... begonnenes Studium "kaufmännisches Lehramt (Wirtschaftspädagogik)" Ausbildungsförderung in der von ihm begehrten Förderungsart als Grunddarlehen und Zuschuß nicht zusteht.
Durch den angefochtene Bescheid vom 7. Oktober 1977 hat der Beklagte nach § 46 Abs. 5 BAföG vorab dem Grunde nachüber die Förderungsfähigkeit des genannten Studiums des Klägers als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG entschieden und angeordnet, daß nach§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet wird.
Für die Entscheidung, in welcher Förderungsart dem Kläger Ausbildungsförderung zusteht, ist zunächst auszugehen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der zu Beginn seiner - wie noch dargelegt wird - weiteren Ausbildung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGB1. I S. 939), geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGB1. I S. 653) - BAföG -. Allerdings sind bei der vorliegenden Verpflichtungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materielle Rechtsänderungen nach der Behördenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 29, 304 [305]; 41, 227 [230] jeweils mit weiteren Nachweisen). Darauf wird noch einzugehen sein.
§ 17 BAföG bestimmt die Förderungsarten, in denen Ausbildungsförderung geleistet wird. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung grundsätzlich als Zuschuß geleistet, nach Absatz 2 beim Besuch u.a. von Hochschulen allerdings stets bis zu einem bestimmten Betrage als Darlehen (Grunddarlehen). Die Leistung von Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vor, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG liegen vor. Ebenso wird für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG unter den in§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BAföG näher bezeichneten Voraussetzungen Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet. Jedoch gilt für die Förderungsart der anderen Ausbildung die Grundsatzregelung des § 17 Abs. 1 und 2 BAföG (Zuschuß und Grunddarlehen), wenn der Abbruch der bisherigen Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung unverzüglich nach einer Zwischenprüfung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BAföG). Maßgebend für die jeweils in Betracht kommende Förderungsart ist die Zugehörigkeit der Ausbildung, für die die Förderung begehrt wird, zu den einzelnen in § 7 BAföG angeführten förderungsfähigen Ausbildungen.
Entgegen der Ansicht der Revision liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für die begehrte Art der Förderung nicht vor; denn bei dem Wirtschaftspädagogik-Studium des Klägers handelt es sich nicht mehr um eine erste Ausbildung nach§ 7 Abs. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine erste Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet. Mit dem Erwerb einer Berufsqualifikation endet die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG. Ob eine Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluß gebracht worden ist, richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten. Ein Abschluß ist "berufsqualifizierend", wenn er dem Auszubildenden die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Diese Voraussetzung ist - wie in Tz. 7.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV - GMB1. S. 386 -) zutreffend umschrieben - erfüllt, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z.B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist. Wenn der Auszubildende nach dem berufsqualifizierenden Abschluß der Ausbildung den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG mit dem Ziel fortsetzt, eine Berufsqualifikation zu erwerben, die er von Anfang an angestrebt hat, ist die an einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß anschließende Ausbildung förderungsrechtlich nicht mehr der Erstausbildung nach§ 7 Abs. 1 BAföG zuzurechnen, sondern als weitere Ausbildung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, daß der Kläger sein Klagebegehren nicht auf die Neufassung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGB1. I S. 1037) - BAföG Fassung 1979 - stützen kann. Nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 wird Ausbildungsförderung "für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 (BAföG) bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß" geleistet. Nach dieser Neufassung der Vorschrift ist ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht nur für eine - die Erstausbildung im engeren Sinne -, sondern darüber hinaus auch für eine insoweit nicht anders behandelte zusätzliche Ausbildung dann gegeben, wenn durch die erste Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - FamRZ 1981, 1011). Nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Ausbildung des Klägers an der Gesamthochschule Kassel, die zur Graduierung als Betriebswirt geführt hat,über den Mindestzeitraum von drei Studienjahren erstreckt.
Ebensowenig weist der Ausbildungsgang des Klägers die in Tz. 7.1.5 BAföGVwV (ebenso: Tz. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - GMB1. S. 358 -) genannten Besonderheiten auf. Danach soll, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluß als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist, die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluß gelten. Offenbleiben kann, ob eine solche Fiktion mit der Intention des Gesetzes vereinbar ist, grundsätzlich nur eine Ausbildung zu fördern, bis der erste berufsqualifizierende Abschluß erreicht ist. Entgegen der Ansicht der Revision mißt auch die genannte Verwaltungsvorschrift den subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden über sein letztlich anzustrebendes Ausbildungsziel nicht die maßgebende Bedeutung zu, sondern knüpft ausschließlich an objektive Gegebenheiten an. Daß zwei (Ausbildungs-)Teile trotz des mit der Beendigung des ersten Teils der Ausbildung verbundenen Erwerbs einer Berufsqualifikation eine einheitliche Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bilden, wird nämlich nur unter der Voraussetzung angenommen, daß beide Teile der Ausbildung zu einem Studiengang gehören. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Darüber hinaus gilt für die Ausbildungen des Klägers zum graduierten Betriebswirt und zum Berufsschullehrer keine einheitliche Prüfungsordnung. Mit Recht hat der Oberbundesanwalt darauf hingewiesen, daß wesentliches Merkmal der zu einem Studiengang integrierten Ausbildungsgänge die für alle inhaltlich und zeitlich abgestuften Teile der Ausbildung einheitlich geltende Prüfungsordnung ist. Da die am Ende des ersten Teils nach dieser Prüfungsordnung abzulegende Prüfung auch Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung sein muß, stellt sich diese Prüfung als eine Art Zwischenprüfung dar. Nur in einem solchen Fall könnte in Betracht zu ziehen sein, einen mit dem Bestehen der "Zwischenprüfung" verbundenen berufsqualifizierenden Abschluß förderungsrechtlich zu vernachlässigen und die fortgesetzte Ausbildung noch der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen. Im vorliegenden Fall hat indessen auch insoweit das Verwaltungsgericht das Revisionsgericht bindend tatsächlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß es für die Ausbildung des Klägers zum graduierten Betriebswirt und Diplom-Handelslehrer sowohl an einer (beide Teile umfassenden) einheitlichen Prüfungsordnung als auch in der Ausbildung, die zur Graduierung als Betriebswirt geführt hat, am Bezug auf eine sich möglicherweise anschließende Ausbildung zum Berufsschullehrer fehle.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, daß der Kläger Ausbildungsförderung in der von ihm begehrten Förderungsart nicht deshalb beanspruchen kann, weil es sich bei dem Studium der Betriebswirtschaft um eine Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gehandelt hat (vgl.§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz BAföG). Das Studium des Klägers an der Gesamthochschule Kassel, das zur Graduierung zum Betriebswirt geführt hat, ist der Ausbildung an einer Fachhochschule gleichzusetzen. Die Fachhochschule gehört nicht zu den in§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG abschließend genannten Arten von Ausbildungsstätten, deren Besuch bevorzugt ist.
Schließlich findet der Klageanspruch keine Stütze in§ 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Die Aufnahme des Studiums der Wirtschaftspädagogik war nicht mit einem Fachrichtungswechsel verbunden. Die Förderung einer anderen Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG kommt nur dann in Betracht, wenn der Fachrichtungswechsel vollzogen wird, bevor die bisherige Ausbildung beendet ist. Ist die bisherige Ausbildung abgeschlossen, ist ein Fachrichtungswechsel nicht mehr möglich (vgl. BVerwGE 54, 191 [193]). Der Kläger hat das Wirtschaftspädagogik-Studium erst aufgenommen, nachdem er seine (bisherige) Ausbildung mit der Graduierung zum Betriebswirt berufsqualifizierend abgeschlossen hatte.
Daß die hier maßgebende Regelung der Voraussetzungen für die jeweils anzuwendende Förderungsart verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 64.76 - (Buchholz 436.36§ 7 BAföG Nr. 8) entschieden und ausgeführt: Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber eine willkürlich ungleiche Behandlung des in wesentlichen Punkten Gleichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Nur eine evidente Unsachlichkeit führt zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 121 [124 mit weiteren Nachweisen]). Die Differenzierung in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist durch die Verschiedenheit der geregelten Sachverhalte sachlich gerechtfertigt und darum nicht willkürlich. Maßgebend für die Förderung allein durch Darlehen ist, daß der Auszubildende, der nicht schon - vor dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation - unverzüglich nach einer Zwischenprüfung seiner ersten Ausbildung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BAföG), sondern erst nach der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG) die weitere Hochschulausbildung beginnt, schon die Qualifikation für einen Beruf erworben hat. Das gilt auch dann, wenn er die erste Ausbildung nur deshalb abgeschlossen hat, um die Zugangsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung zu erwerben. Die Begrenzung der Förderung in der Art des Zuschusses bis zum berufsqualifizierenden Abschluß der ersten Ausbildung beruht mithin nicht auf unsachlichen Erwägungen.
Ebensowenig wird - wie der Senat in der genannten Entscheidung weiterhin ausgeführt hat - Verfassungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung der hier in Rede stehenden Regelung verletzt. Eine Norm entfaltet unechte Rückwirkung, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet. Dann ist eine Interessenabwägung geboten. Für den Gesetzgeber streitet sein wesenseigenes Recht, neue Vorstellungen zu verwirklichen. Dem stehen keine durchgreifenden Belange des Klägers entgegen. Die mit dem (Fachhochschul-)-Abschluß erworbene Rechtsposition ist nicht durch die Änderung der Förderungsart für die sich daran anschließende Ausbildung des Klägers entwertet worden.Über ein Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der Förderungsart des Zuschusses für die nach Abschluß seines Studiums der Betriebswirtschaft aufzunehmende weitere Ausbildung zum Berufsschullehrer durfte sich der Gesetzgeber hinwegsetzen. Der Bürger muß anerkanntermaßen damit rechnen, daß ihn begünstigende Normen durch eine gesetzliche Regelung künftig wegfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.