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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1981, Az.: BVerwG 1 C 32.78

Gewerberecht; Öffentliche Vorführung; Geschlechtsverkehr; Gute Sitten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 32.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 14.06.1977 - AZ: I 103/77
VGH Baden-Württemberg - 29.03.1978 - AZ: VI 1796/77

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 280 - 284
  • DVBl 1982, 908 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1982, 130
  • FamRZ 1982, 371
  • GewArch 1982, 141
  • JZ 1982, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 193 (amtl. Leitsatz)
  • StädteT 1983, 200

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 33 a GewO erforderliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten der öffentlichen Vorführung des menschlichen Geschlechtsverkehrs muß versagt werden, weil die beabsichtigten Veranstaltungen den guten Sitten zuwiderlaufen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Dezember 1981
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beabsichtigt, auf der Bühne seiner Gaststätte durch ein Ehepaar den Geschlechtsverkehr vorführen zu lassen. Er beantragte hierfür bei der Beklagten eine Erlaubnis nach§ 33 a der Gewerbeordnung - GewO -. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die beabsichtigte Veranstaltung werde den guten Sitten zuwiderlaufen.

2

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

3

Das Berufungsurteil (GewArch. 1978, 263) beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Dem Kläger habe die beantragte Erlaubnis nach§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO versagt werden müssen. Gegen ihn lägen nämlich Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, daß die beabsichtigte Veranstaltung den guten Sitten zuwiderlaufen werde. Stelle man mit dem Bundesarbeitsgericht (GewArch. 1976, 295) bei der Bestimmung des Begriffs der guten Sitten auf die in der Gesellschaft herrschende Grundüberzeugung ab, so sei ein Verstoß gegen die guten Sitten deshalb zu bejahen, weil es nach dieser Grundüberzeugung trotz der in den letzten Jahren gewandelten Anschauung nach wie vor unmoralisch sei, den Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau vor den Augen Dritter auszuführen. Zu dem selben Ergebnis komme man, wenn man zur Auslegung des § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 138 BGB, sondern - was wegen des ordnungsrechtlichen Zusammenhanges näher liege - auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (BVerwGE 4-9, 160 [162 ff.]) zurückgreife. Im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nämlich bei Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung deshalb eine Rechtsverletzung nach außen in Erscheinung treten, weil die Vorführung des Geschlechtsverkehrs die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde der Darsteller beeinträchtigen würde. Art. 1 Abs. 1 GG anerkenne für den Menschen eine Intimsphäre, die vor allen staatlichen, aber auch privaten Eingriffen bewahrt bleiben und vom Staat geschützt werden müsse. Zu diesem geschützten Bereich gehöre der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau. Bestehe die Gefahr, daß er Dritten bewußt und gewollt vor Augen geführt werde, müsse der Staat dies verhindern. Dies gelte selbst dann, wenn die Beteiligten nichts dagegen einzuwenden hätten, daß ihre geschlechtlichen Beziehungen von beliebigen Dritten wahrgenommen würden; denn auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde könne niemand wirksam verzichten.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 33 a GewO und macht geltend, die beabsichtigte Darstellung des Geschlechtsverkehrs verstoße ebensowenig gegen die guten Sitten wie die gewerberechtlich nicht beanstandete Vorführung eines pornographischen Filmes in seiner Gaststätte.

5

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1978, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 1977, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. April 1977 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Vorführung des Geschlechtsverkehrs in seiner Gaststätte gemäß § 33 a Gewerbeordnung zu erteilen.

6

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat das Berufungsurteil verteidigt.

8

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die vom Kläger beantragte Erlaubnis gemäß § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen war.

10

Nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer in seinen Wirtschaftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personenöffentlich veranstalten will, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet. Die vom Kläger beabsichtigten gewerbsmäßigen Vorführungen des Geschlechtsverkehrs in einer sogenannten "live-show" auf offener Bühne seiner Gaststätte sind Schaustellungen im Sinne dieser Vorschrift.

11

Die erforderliche Erlaubnis für die beabsichtigte Gewerbetätigkeit ist nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO u.a. zu versagen, wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden. Tatsachen dieser Art können nicht nur Eigenschaften des Nachsuchenden sein, sondern liegen auch dann vor, wenn die beabsichtigte Veranstaltung unabhängig von der Person des Antragstellers objektive Merkmale aufweist, die zu dem Schluß zwingen, die betreffende Veranstaltung werde den guten Sitten zuwiderlaufen (so auch Fröhler-Kormann, Komm, zur Gewerbeordnung, § 33 a, RdNr. 12; Sieg-Leifermann, Komm, zur Gewerbeordnung, § 33 a, Anm. 11). Zu Recht hat das Berufungsgericht befunden, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Verhandlung das Vorhaben des Klägers Merkmale der vorerwähnten Art aufwies.

12

Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Eine Veranstaltung, die dem Anwendungsbereich des § 33 a GewO unterfällt und einer solchen anerkannten Wertvorstellung widerstreitet, ist nicht erlaubnisfähig. Der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltung ist somit an den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft zu messen. Gegenteilige Schlußfolgerungen können der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 44.74 - BVerwGE 49, 160 [162 ff.]) nicht entnommen werden. Im Rahmen des § 4 GastG ist zu prüfen, ob ein Gewerbetreibender für ein grundsätzlich erlaubtes Gewerbe die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO ist der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltung am Maßstab der guten Sitten zu messen. Der Vorschrift liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, daß den von ihr erfaßten öffentlichen Veranstaltungen stets Sozialrelevanz zukommt und daß durch den sittenwidrigen Charakter solcher Veranstaltungen schutzwürdige Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden.

13

Die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs entsprechend dem Vorhaben des Klägers unterliegt auch heute noch trotz einer weitgehenden Herabstufung sexualethischer Maßstäbe einem so eindeutigen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft, daß ihre Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt ist. Es entspricht nach wie vor der in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauung, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau in einen Inbimbereich gehört, der fremdem Einblick nicht zugänglich sein soll, und daß er nicht öffentlich vorgeführt und als Unterhaltung gegen Entgelt dargeboten werden darf.

14

Die entscheidenden Indizien dafür, daß diese Meinung in der Rechtsgemeinschaft anerkannt ist, liefern - neben dem faktischen Verhalten der großen Mehrheit der Bevölkerung - die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die darauf bezogenen Reaktionen derÖffentlichkeit. Zumindest überwiegend werden bis heute von den zuständigen Behörden für Veranstaltungen der hier interessierenden Art keine Erlaubnisse erteilt, ohne daß diese Praxis in der Öffentlichkeit auf Widerspruch oder auch nur auf ein erkennbares breites gegenläufiges Interesse gestoßen ist. Die Rechtsprechung hat die Erlaubnisversagungen ausnahmslos gebilligt (vgl. z.B. OVG Berlin, OVGE 15, 91; BayVGH, GewArch. 1978, 159), ohne dafür in der einschlägigen Literatur oder in den Massenmedien kritisiert worden zu sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 1976 - 4 AZR 96/75 - (GewArch. 1976, 295) befunden, ein Arbeitsvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig, wenn die nach diesem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne bestehe (ebenso Mayer-Maly, Münchener Komm.,§ 138 RdNr. 53). Da der vom Bundesarbeitsgericht bewertete Arbeitsvertrag einerseits und die vom Senat beurteilte gewerbliche Veranstaltung andererseits unter sozialethischen Gesichtspunkten Teile eines einheitlichen Lebenssachverhalts sind, liegt dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dieselbe Erkenntnis über die in der Rechtsgemeinschaft vorhandene Wertvorstellung zugrunde, die auch den Senat bei seiner Entscheidung bestimmt. Daß - wie die Revision meint - diejenigen Personen, die das Lokal des Klägers aufsuchen und sich die dort vorgeführten pornographischen Filme ansehen, über die Sittenwidrigkeit der beabsichtigten Veranstaltung anders denken, ist ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, daß die Bühnenakteure ihre Intimsphäre freiwillig fremdem Einblick preisgeben wollen; denn abzuheben ist nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet hat. Selbstverständlich wird es immer Personen geben, die für sich diese Verhaltensnormen nicht anerkennen, so daß eine sittenwidrige Veranstaltung auch stets ihre Zuschauer finden würde; aber die Vorschrift des § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO würde in sich widersprüchlich und verlöre entgegen dem unbezweifelbaren gesetzgeberischen Willen jegliche normative Kraft, wenn sie den Inhalt der von ihr ausschließlich auf den sozialethischen Bereich bezogenen und für das sozialrelevante öffentliche gewerbsmäßige Veranstalten von Singspielen, Vorträgen, Schaustellungen von Personen und theatralischen Vorstellungen für maßgeblich erklärten "guten Sitten" dem Belieben jedes einzelnen überantwortet hätte; maßgeblich ist vielmehr allein die in der Rechtsgemeinschaft eindeutig herrschende Auffassung. Dabei geht es nicht darum, einer von den Durchschnittsanforderungen abweichenden Minderheit die Moralanschauungen der Mehrheit aufzuzwingen und ihr den Raum für eine eigene private Lebensgestaltung zu nehmen, vielmehr ist nur darüber zu entscheiden, ob der Staat sozialrelevante gewerbliche Veranstaltungen rechtlich ermöglichen muß, die von einer eindeutigen Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als Überschreitung der von den guten Sitten gezogenen Grenzen abgelehnt werden.

15

Mit Recht ist das Berufungsgericht dem Einwand des Klägers entgegengetreten, die Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne sei nicht anders zu bewerten als die Vorführung von pornographischen Filmen, die von der Verwaltung nicht beanstandet würden. Filmdarbietungen sind nicht nach § 33 a GewO erlaubnisbedürftig. Ob ihr etwaiger pornographischer Inhalt rechtliche Folgen hat, inwieweit es dabei auf die sozialethischen Überzeugungen der Rechtsgemeinschaft ankommt und ob eine solche Filmvorführung von der Rechtsgemeinschaft als sittenwidrig eingestuft wird, läßt der Senat dahinstehen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles genügt die Erkenntnis eines grundlegenden Unterschieds zwischen der Filmwiedergabe einerseits und der unmittelbaren Vorführung des Geschlechtsverkehrs andererseits; nur bei dieser unmittelbaren Vorführung ist der Zuschauer ohne Vermittlung eines technischen Mediums Zeuge eines zeitgebundenen und insoweit nicht wiederholbaren Vorgangs aus dem Intimbereich, eine Besonderheit, dem die einschlägige Branche mit dem werbenden Schlagwort von der "live-show" sinnfälligen Ausdruck gibt.

16

Da die streitigen Veranstaltungen schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den sozialethischen Anschauungen der Rechtsgemeinschaft den guten Sitten zuwiderlaufen würden, kann offenbleiben, ob sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auch deswegen nicht erlaubnisfähig im Sinne von § 33 a Abs. 2 Nr. 1 (2. Alternative) GewO sind, weil die Vorführung des Geschlechtsverkehrs die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde der Darsteller beeinträchtigen würde.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach