Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1981, Az.: BVerwG 2 B 7.81
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Unterhaltsverpflichtung eines geschiedenen Beamten aus der Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 7.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 16593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.09.1980 - AZ: 2 A 127/79
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 30. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.760 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgericht erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage:
"ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 40 II Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz davon abhängig, daß die Zahlungsverpflichtung des geschiedenen Beamten, Richters oder Soldaten einen bestimmten Betrag übersteigt?"
Wäre in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionverfahren nicht zu entscheiden. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist der Kläger, der als Regierungsdirektor im Dienste des Beklagten steht, aufgrund der mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung lediglich verpflichtet, dieser bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung einen Unterhaltsbeitrag von 50 DM monatlich zu zahlen; gleichzeitig haben beide geschiedenen Ehegatten untereinander für Vergangenheit und Zukunft auf Unterhaltsansprüche und jede Abänderungsmöglichkeit auch für den Fall der Not verzichtet. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß jedenfalls bei einer derartigen Fallgestaltung keine Unterhaltsverpflichtung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - besteht. Nicht; jede Zahlungsverpflichtung eines geschiedenen Beamten aus der Ehe ist eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne dieser Vorschrift. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß sie unbedeutende Zuschüsse zu den Lebenshaltungskosten des Leistungsberechtigten, die - wie hier - nicht annähernd die Höhe des Bruttodifferenzbetrages zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der Stufe 1 erreichen, von vornherein und auf Dauer - gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen - keine Unterhaltsfunktion entfalten und zu keiner unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten mit einer dadurch bewirkten fortwährenden Unterhaltsbelastung führen können, nicht erfassen will (vgl. hierzu BVerfGE 49, 260 [247 f.]).
Weitere Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die zur Zulassung der Revision führen könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die Bedeutung des Rechtsstreits für eine Vielzahl von Beamten geht fehl. Für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.760 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Sommer