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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1981, Az.: BVerwG 4 C 1.81

Klagebefugnis; Nachlaßgrundstücke; Wasserbeschaffungsverband; Miterbe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 04.07.1972 - AZ: 2205/71
VGH Bayern - 24.01.1978 - AZ: 275 VIII 72

Fundstellen

  • BayVBl. 1982, 312
  • NJW 1982, 1112 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1113
  • ZLW 1984, 241-252

Amtlicher Leitsatz

Zur Klagebefugnis eines Miterben gegen die Inanspruchnahme von Nachlaßgrundstücken durch einen Wasserbeschaffungsverband.

§ 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, 2040 Abs. 1 BGB

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger zu 2) ist zusammen mit seinem Bruder J., dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Kläger zu 1), und seiner am Rechtsstreit nicht beteiligten Schwester E. in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der Grundstücke Fl. Nr. ... sowie Nr. ... (Straße), ... und ..., Gemarkung ... der Gemeinde S. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... befinden sich Wasserquellen. Das Landratsamt R. hat auf der Grundlage der Wasserverbandverordnung - WVVO - durch Satzung vom 14. April 1970 die 1912 gegründete Wassergenossenschaft S. zu dem beigeladenen Wasserbeschaffungsverband umgebildet. Mit Schreiben vom 12. März 1971 gab der Beklagte der Erbengemeinschaft bekannt, daß sie in dem Mitgliederverzeichnis des Beigeladenen mit dem Grundstück Fl. Nr. ... als aktives und mit den übrigen Grundstücken als passives (duldendes) Mitglied geführt werde. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen.

2

Das Verwaltungsgericht München wies die im Namen der Erbengemeinschaft erhobene Anfechtungsklage der Kläger als unbegründet zurück. Das Urteil wurde in der Annahme, er vertrete auch den Kläger zu 1), nur dem Kläger zu 2) zugestellt. Auf die Berufung der Kläger entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 1978 wie folgt: Die Erbengemeinschaft selbst sei nicht beteiligungsfähig; da der angefochtene Verwaltungsakt sich nur auf einzelne Nachlaßgegenstände beziehe, müsse die Klage als Klage der Kläger zu 1) und 2) angesehen werden. Auf die Berufung des Klägers zu 1) sei das ihn betreffende erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil ihm gegenüber mangels Zustellung nur ein Scheinurteil vorliege. Die Berufung des Klägers zu 2) sei als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage unzulässig sei: Es fehle den Klägern an der Aktivlegitimation, da nach § 2040 Abs. 1 BGB alle Miterben über einzelne Nachlaßgegenstände nur gemeinsam verfügen könnten und deshalb die Anfechtungsklage als notwendige Streitgenossen gemeinsam hätten erheben müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus§§ 2038, 2039 BGB.

3

Der Kläger zu 2) hat die vom Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des§ 2039 Satz 1 BGB zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

4

Der beigeladene Verband ist durch Satzung des Landratsamtes R. vom 30. Januar 1980 zum 1. April 1980 aufgelöst worden. Anfallberechtigt ist die Gemeinde S. Der Kläger zu 2) hat zuletzt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen; gleichzeitig hat er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidungen durch Urteil auszusprechen, daß die angefochtene Verfügung vom 12. März 1971 rechtswidrig gewesen sei.

5

Der Beklagte stimmt der Erledigungserklärung des Klägers zu 2) zu und bittet, wegen des Feststellungsantrags die Revision zurückzuweisen.

6

Der Beigeladene erklärt, daß nicht beabsichtigt sei, die früheren Nutzungsrechte des Verbandes an den Grundstücken der. Erbengemeinschaft Fl. Nr. ..., und ... auf die Gemeinde S. oder auf eine andere Körperschaft zu übertragen. Er bittet, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und dem Kläger zu 2) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7

II.

Der Rechtsstreit hat sich nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt; der Kläger zu 2) hat vielmehr mit seinem Antrag, durch Urteil auszusprechen, daß die angefochtene Verfügung vom 12. März 1971 rechtswidrig gewesen sei, den Rechtsstreit mit dem Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) in der Hauptsache fortgeführt. Die mithin aufrechterhaltene Revision muß zurückgewiesen werden, weil die Klage unzulässig ist.

8

Die Unzulässigkeit der Klage folgt allerdings nicht daraus, wie das Berufungsgericht meint, daß in entsprechender Anwendung des§ 2040 Abs. 1 BGB die Kläger zu 1) und 2) nicht allein - ohne Mitwirkung auch der dritten Miterbin - für die Anfechtungsklage "aktivlegitimiert" seien. Abgesehen davon, daß die Klage mit dieser Begründung nicht als unzulässig, sondern als unbegründet anzusehen wäre, trifft diese Begründung der Sache nach nicht zu. Wenn in ungeteilter Erbengemeinschaft einzelne Miterben einen Verwaltungsakt anfechten, der nach ihrer Ansicht den Nachlaß rechtswidrig belastet, so liegt darin nicht eine - dem Nachlaß schädliche - zivilrechtliche "Verfügung" im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB über einen Nachlaßgegenstand, sondern eine sinngemäß dem§ 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB entsprechende den Nachlaß schützende und deshalb "zur Erhaltung notwendige Maßregel", die jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (vgl. dazu das Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 24.65 - BVerwGE 21, 91 ff.).

9

Die Klage ist aber unzulässig geworden, weil für sie das Rechtsschutzinteresse, und zwar auch das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, infolge der Auflösung des beigeladenen Wasserbeschaffungsverbandes entfallen ist. An der wirksamen Auflösung des Verbandes hat der Senat -übereinstimmend mit der Revisionserwiderung des Beklagten - keinen Zweifel, ebensowenig daran, daß der Verband, selbst wenn die Frage seiner Auflösung rechtlich zweifelhaft wäre, die Kläger nicht mehr als Mitglieder in Anspruch nehmen wird. Hiervon scheint auch der Kläger zu 2) bei seiner dem Fortsetzungsfeststellungsantrag vorangestellten Erledigungserklärung vom 24. November 1981 auszugehen. Mit der Auflösung des Verbandes sind die Mitgliedschaften mit allen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten erloschen. Damit haben sich die Wirkungen des angefochtenen Bescheides vom 12. März 1971 für den Kläger zu 2) erledigt und eine etwaige Mitgliedspflicht oder Mitgliedslast bezüglich eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks wäre erloschen. Solche mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten oder Lasten gehören nicht zu dem Verbandsvermögen, das bei der Liquidierung des Verbandes auf die anfallberechtigte Gemeinde übergehen würde. Die Erbengemeinschaft, der der Kläger zu 2) angehört, braucht also nicht zu besorgen, daß etwa die Gemeinde Samerberg die Quellgrundstücke aufgrund der streitigen Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, die Gegenstand der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung war.

10

Denkbar ist allerdings, daß eine Verpflichtung oder Belastung bezüglich der Quellgrundstücke aufgrund von Rechtsgeschäften im Jahre 1912 unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft bestehen könnte. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des die Mitgliedschaft betreffenden Bescheides vom 12. März 1971 und der gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage und wäre deshalb nicht in dem vorliegenden Verfahren zu beantworten.

11

Hiernach ist ein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 2) an der Feststellung, daß der Bescheid vom 12. März 1971 rechtswidrig gewesen sei, nicht mehr zu erkennen. Daß bei Rechtswidrigkeit des Bescheides ein Schadensersatzanspruch oder eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse in Betracht käme, ist weder von der Revision geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Mithin erweist sich die Klage in der Tat im Ergebnis als unzulässig, so daß die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückgewiesen werden muß.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

13

In bezug auf die Klage des Klägers zu 1) sei, obwohl sie nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist, klarstellend bemerkt, daß ein mangels Zustellung noch nicht wirksames Urteil nicht wegen des Rechtsscheins seiner Wirksamkeit als rechtsfehlerhaft aufzuheben, sondern lediglich zuzustellen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen