Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1981, Az.: BVerwG 9 C 698.81
Asylbewerber; Benachrichtigung des Bevollmächtigten; Anerkennungsverfahren; Rechtzeitigkeit; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 698.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.04.1981 - AZ: 18 K 12678/80
Rechtsgrundlagen
- § 60 VwGO
- § 34 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 64, 216 - 217
- BayVBl 1982, 248
- DokBerA 1982, 188
- NJW 1982, 1244-1246 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 378 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
"Offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 34 Abs. 1 und 3 AuslG kann auch eine aus prozessualen Gründen erfolglose Klage sein, wenn sie offensichtlich unzulässig ist.
- 2.
Offensichtlich unzulässig ist die Klage dann, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage - mit der Folge des Berufungsausschlusses - nach allgemeiner Rechtsauffassung aufdrängen.
- 3.
Ein Asylbewerber muß dafür Sorge tragen, daß ihn Benachrichtigungen seines Bevollmächtigten über das Anerkennungsverfahren rechtzeitig und zuverlässig erreichen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Gegen den am 12. Juni 1980 zugegangenen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob er am 26. November 1980 Klage und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Das Verwaltungsgericht hat die erbetene Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, daß sowohl den Kläger infolge verspäteter Mitteilung seines im Januar 1980 erfolgten Wohnsitzwechsels an seine Prozeßbevollmächtigten als auch diese wegen des Unterlassens fristwahrender Klageerhebung trotz umfassender Vollmacht ein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, und die prozessual unzulässige Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 34 Abs. 1 AuslG abgewiesen. Es hat gemeint, die Unzulässigkeit wegen Versäumnis der Klagefrist unterliege keinem Zweifel.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beklagte unter Aufhebung auch des Bescheids des Bundesamts zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Dazu macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Wiedereinsetzungsantrag unter Verletzung von Bundesrecht zurückgewiesen, denn wegen Unkenntnis der Klagefrist von einem Monat habe er eine unverzügliche Mitteilung seines Wohnsitzwechsels an seine Verfahrensbevollmächtigten nicht für erforderlich erachtet und diese hätten, da die Benachrichtigung des Klägers nicht als unzustellbar zurückgekommen sei, davon ausgehen müssen, daß sie den Kläger erreicht habe und dieser keine Klage wünsche.
Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Weist das Verwaltungsgericht die Klage eines Asylbewerbers einstimmig als offensichtlich unbegründet ab, so ist die Berufung gegen das Urteil gemäß § 34 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen und unter den weiteren Voraussetzungen des § 135 VwGO die Revision statthaft. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zwar hat es dazu ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren sei. Gleichwohl kommt es darauf in diesem Zusammenhang nicht an; denn § 34 Abs. 1 AuslG knüpft allein daran an, wie das Verwaltungsgericht aus dem Blickwinkel dieser Vorschrift die Klage abgewiesen hat. Nur danach beantwortet sich die Frage, ob die Berufung ausgeschlossen und die Revision statthaft ist. Aus dem mit dieser gesetzlichen Regelung verfolgten, unten erörterten Entlastungs- und Beschleunigungszweck folgt, daß es nicht darauf ankommen kann, wie das Verwaltungsgericht unbeschadet des § 34 Abs. 1 AuslG materiell entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht die Sache - wie hier - im Sinne dieser Vorschrift als beschleunigter Entscheidung zugänglich beurteilt hat, indem es die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abwies.
Die sonach statthafte Revision erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG offensichtlich unbegründet.
Die Vorschriften in § 34 Abs. 1 und 3 AuslG bilden eine für die Besonderheiten von Asylstreitsachen bestimmte, in sich geschlossene Regelungseinheit. Der Gesetzgeber hat den Wegfall der zweiten Tatsacheninstanz für offensichtlich aussichtslose Asylklagen (§ 34 Abs. 1 AuslG) mit dem Korrektiv verknüpft, daß das Revisionsgericht, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Berufungsausschluß als gegeben erachtet hat, dem Kläger den vollen Instanzenzug eröffnet (§ 34 Abs. 3 AuslG). Dem Bundesverwaltungsgericht ist somit die Prüfung auferlegt, ob die Beurteilung des Klagebegehrens alsoffensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist. Muß dies verneint werden, ist die Sache im Umfang des § 34 Abs. 3 AuslG zurückzuverweisen und nicht etwa der Revision der Erfolg zu versagen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), weil das Klagebegehren unbegründet, wenngleich nicht offensichtlich unbegründet ist.
Maßgebend für den Inhalt der übereinstimmenden Erfordernisse der offensichtlichen Unbegründetheit in § 34 Abs. 1 und 3 AuslG ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 48, 246 ff. [256]). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 AuslG ausgehende und an der Gesetzessystematik sowie der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgerichtete Interpretation der Vorschrift, daß § 34 Abs. 1 AuslG auch auf offensichtlich unzulässige Klagen Anwendung findet. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift den Schluß nahelegen, daß sie nur im verwaltungsprozeßrechtlichen Sinn unbegründete Klagen zum Gegenstand hat, doch schließt er einen darüber hinausgehenden Bedeutungsinhalt nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat sich daher zu Recht nicht auf eine bloße Wortauslegung beschränkt. § 34 AuslG ist neu gefaßt worden durch das Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108). Der in der Überschrift des Gesetzes zum Ausdruck gebrachte Beschleunigungszweck findet seinen Niederschlag unter anderem in § 34 Abs. 1 AuslG, wonach bei einstimmig erkannter offensichtlicher Unbegründetheit des Asylbegehrens die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist. Die neue Regelung dient daneben der Entlastung der Berufungsgerichte (vgl. Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 -). Beide gesetzlichen Zwecke lassen es sinnwidrig erscheinen, daß durch§ 34 Abs. 1 und 3 AuslG nur offensichtlich unbegründete, nicht aber auch offensichtlich unzulässige Klagen erfaßt werden sollten; denn es ist kein einleuchtender Grund dafür zu erkennen, daß im Stadium der sachlichen Prüfung des Klagebegehrens das Verfahren beschleunigt und der Berufungsrechtszug entlastet werden sollte, im prozessual vorhergehenden Prüfungsbereich der Sachurteilsvoraussetzungen dagegen nicht. Der Gesetzeszweck des § 34 Abs. 1 und 3 AuslG legt vielmehr den umgekehrten Schluß nahe, daß die Regelung offensichtlich unzulässige Klagen erst recht erfassen will, weil andernfalls das mit der Neuregelung verfolgte Ziel gerade bei unzulässigen, also in besonderem Maß aussichtslosen Klagen verfehlt würde, sollte dem Kläger hier der volle Instanzenzug erhalten bleiben.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt diese Auslegung. Die Regelung des § 34 Abs. 1 AuslG entspricht dem von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 30. Mai 1978 (BT-Drucks. 8/1836). Dieser Gesetzesentwurf geht davon aus, daß "in zunehmendem Umfang ... Asylanträge ohne Vorliegen von asylrechtlich relevanten Gründen nur zum Zweck gestellt (werden), für die Dauer des Asylverfahrens einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ereichen". Nach dem für den Innenausschuß des Deutschen Bundestages erstatteten Bericht der Abgeordneten Bühling (SPD) und Spranger (CDU-CSU) vom 16. Juni 1978 (BT-Drucks. 8/1936 S. 5) waren sich die Parteien sowie die mit Ausländerbelangen befaßten Organisationen in der Erkenntnis einig, daß sehr viele Asylbewerber nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland kommen. Als einer der Hauptgründe für die Anziehungskraft der Bundesrepublik auf Aufenthalt suchende Ausländer habe sich "vor allem die lange Dauer des Asylverfahrens" erwiesen. Nach dem Gesetzesentwurf solle das Asylverfahren durch den Wegfall des Widerspruchsverfahrens sowie dadurch wesentlich beschleunigt werden, "daß ... die Berufung gegen Urteile der ersten Instanz nur noch dann zulässig sein soll, wenn die Klage nicht vom Verwaltungsgericht einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist".
Als offensichtlich unbegründet soll hier erkennbar die "von vornherein aussichtslose", die Klage mit "keinerlei Erfolgschancen" angesehen werden. Diese Wendungen finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 8/1836 S. 3) sowie in Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Beschleunigungsgesetzes (BT-Drucks. 8/1936 S. 6). Der Gesetzgeber wollte dem Asylbewerber in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen die Berufungsinstanz nicht versagen, ihn aber in allen anderen Fällen auf nur eine Tatsacheninstanz beschränken. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Beschleunigung auf die in der Sache aussichtslosen Klagen beschränkt sein sollte, etwa weil hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen bei Asylklager keine einen Berufungsausschluß rechtfertigenden Besonderheiten vorlägen, findet sich nicht. Dasselbe gilt für die Erwägung, daß die unzulässigen Asylklagen zahlenmäßig gering seien und ein Berufungsausschluß daher in diesen Fällen wenig zur Beschleunigung des Asylverfahrens beitrage (so der Parl. Staatssekretär v. Schoeler, BT-Verh. 8/S. 9885). Vielmehr werden ohne erkennbare Unterscheidung die Begriffe "unbegründete Klage" und "von vornherein aussichtslose Klage" im Gesetzgebungsverfahren nebeneinander verwendet. Eine Grenzziehung sollte lediglich gegenüber dem in den Beratungen gemachten Vorschlag des völligen Wegfalls der Berufungsinstanz erfolgen, weil "der. Ausschluß der Berufung auch bei zweifelhaften Fällen nicht angemessen erschien" (BT-Drucks. 8/1936 S. 6). Diesen im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Regelungsabsichten des Gesetzgebers kommt gerade bei einer zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelung wie der vorliegenden erhebliches Gewicht für deren Auslegung zu (vgl. BVerfGE 54, 277 [297]). Ihre Berücksichtigung läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber, wenn ihm die Unschärfe des Regelungswortlauts bewußt gewesen wäre, die Folge des Berufungsausschlusses ausdrücklich auch an die Abweisung einer als offensichtlich unzulässig erkannten Klage geknüpft hätte. Allein eine über den engeren prozessualen Begriffsinhalt hinausreichende Ausdeutung des Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit in§ 34 Abs. 1 AuslG wird dem vom Gesetzgeber gewünschten Berufungsausschluß bei allen denjenigen Klagen gerecht, denen - sei es aus Gründen des sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts - jede Aussicht auf Erfolg fehlt. Diese Erkenntnis führt zur Subsumtion der Unzulässigkeit der Klage unter den allgemeinen Begriff der offensichtlichen Erfolgslosigkeit, den der Gesetzgeber hier statt der sonst in den Prozeßordnungen enthaltenen Unbegründetheit im technischen Sinne im Auge hatte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Gesetz es bei einer Prüfung unzulässiger Klagen in zwei Tatsacheninstanzen hat belassen und damit sogar einen Anreiz dazu hätte schaffen wollen, bei wenig aussichtsreichen Klagebegehren durch nicht ordnungsgemäße Klageerhebung die Verfahrensdauer und damit den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern.
Darüber hinaus spricht gegen ein enges Normverständnis, daß auch in anderen, vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen die unzulässige Klage, wie in § 84 VwGO, der "offenbar unbegründeten Klage" oder, wie in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 EntlG, die unzulässige der einstimmig als unbegründet erkannten Berufung gleichgestellt ist. In ähnlicher Weise eröffnet § 24 BVerfGG die Möglichkeit, unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge in einem vereinfachten Verfahren einstimmig zu verwerfen. Gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG kann ferner der Richterausschuß die Ausnahme einer Verfassungsbeschwerde durch einstimmigen Beschluß ablehnen, wenn sie unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Schließlich setzt auch der von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über das Asylverfahren (BT-Drucks. 9/875) in § 28 nunmehr die unzulässigen Klagen schlechthin den offensichtlich unbegründeten gleich. Aussichtslos im dargelegten Sinne ist daher auch und erst recht die unzulässige Klage, offensichtlich unbegründet im Sinne des§ 34 Abs. 1 und 3 AuslG mithin auch die offensichtlich unzulässige.
Steht sonach außer Frage, daß mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 beabsichtigt war, die Berufung in all den Fällen auszuschließen, in denen das Verwaltungsgericht einstimmig zu der Überzeugung der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Asylbegehrens gelangt, so kann diese Auslegung des § 34 Abs. 1 und 3 AuslG auch nicht zweifelhaft erscheinen lassen, daß die Vorschrift mit der Verfassung im Einklang steht. Der Verfassungsgrundsatz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach sich der gesetzliche Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muß, "verbietet nicht, daß der Inhalt dieser Norm erst durch Auslegung ermittelt wird, sofern das nicht zu einer Unsicherheit bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters führt" (BVerfGE 48, 246 [263]), Eine derartige Unsicherheit kann angesichts der zwingend gebotenen Anwendung des§ 34 Abs. 1 und 3 AuslG auf offensichtlich unzulässige Klagen nicht eintreten.
Deshalb kommt es hier zusammenfassend darauf an, ob die Klage offensichtlich unzulässig ist. Die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betreffenden Voraussetzungen, unter denen die Klage sich als offensichtlich unzulässig erweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als erfüllt angesehen. Die Klage ist unzulässig. Sie war erst nach dem Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Mit Recht hat die Vorinstanz Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand im Sinne des§ 60 VwGO abgelehnt, weil sie ein Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis darin erblickt hat, daß er es unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Ein Asylbewerber muß dafür Sorge tragen, daß ihn Benachrichtigungen seiner Bevollmächtigten über das Anerkennungsverfahren rechtzeitig und zuverlässig erreichen. Daß der Kläger an der unverzüglichen Bekanntgabe des Wohnungswechsels gehindert gewesen wäre, hat er nicht geltend gemacht; dafür ist auch nichts ersichtlich. Der in der Revisionsbegründung enthaltene neue Tatsachenvortrag kann schon deswegen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil diese Tatsachen nicht innerhalb der für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages geltenden Zweiwochenfrist des§ 60 Abs. 2 VwGO vorgebracht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - [BVerwGE 49, 252 (254)] m.w.N.). In übrigen hat der Kläger mit diesem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, daß weder ihn noch seinen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis traf. Daß der Kläger mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Fristenregelungen wenig vertraut war, wie er in der Revisionsbegründung vorträgt, kann ihn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er türkischer Staatsangehöriger ist, nicht entschuldigen. Es hätte vielmehr nahe gelegen, daß der Kläger, der sich seit September 1979 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sein Anerkennungsverfahren betreibt, in dem Fristen einzuhalten sind, diesbezügliche Informationen einholt und sich insbesondere bei seinem Bevollmächtigten erkundigt. Zu dessen Sorgfaltspflichten gehörte es, den Kläger darüber zu belehren und nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß er seinem Prozeßbevollmächtigten einen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen habe. Sollte dies unterblieben sein, dann läge darin ein anwaltliches Verschulden, das zur Versäumung der Klagefrist führte und das sich der Kläger nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müßte. Sollte sich der Kläger nicht erkundigt oder die erteilte Belehrung des Prozeßbevollmächtigten nicht befolgt haben, so hätte er die Fristversäumnis selbst verschuldet. In jedem Falle handelte es sich um vorwerfbares Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. August 1979 - BVerwG 1 B 191.79 -). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz umfassender Vollmacht von einer fristwahrenden Klageerhebung (ohne erneute Weisung) abgesehen hat.
Wann eine Klage offensichtlich unzulässig ist, beurteilt sich nach den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne von § 34 Abs. 1 AuslG bereits entwickelten Maßstäben. Hiernach ist "offensichtlich unbegründet" die Klage eines Asylbewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - [DÖV 1979 S. 902] und vom 16. Januar 1980 - BVerwG 1 B 528.79 -). "Offensichtlich unzulässig" ist in sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze eine Klage, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten. Das angefochtene Urteil hat diese als Begriffe des Maßes und Grades revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbarer Maßstäbe nicht verfehlt. Die Vorinstanz hat den Sinngehalt des § 34 Abs. 1 und 3 AuslG beachtet, der den Ausschluß der Berufung nur in Streitsachen erlaubt, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht keine ungeklärten Fragen offenlassen, und sie hat bei der Ermittlung und Würdigung der hierfür rechtserheblichen Tatsachen die gebotene Sorgfalt beobachtet. Liegt danach die Unzulässigkeit der Klage, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis gemeint hat, "auf der Hand", so ist deren Abweisung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 34 Abs. 1 AuslG revisonsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt,
Türke
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper