Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1981, Az.: BVerwG 1 D 79.80

Verhängung der Regelmaßnahme der Dienstentfernung; Annahme einer einmaligen Gelegenheitstat; Dienstvergehen eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 79.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.07.1980 - AZ: VII VL 42/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnsekretär Max Biesenecker,
Postbetriebsassistent Heinz Eggers als ehrenamtlichte Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 28. Juli 1980 geändert.

Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 7. Juni 1978 verhängte das Amtsgericht ... gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue - Vergehen gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) - eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 DM, insgesamt 2.200 DM. Dem Beamten war zur Last gelegt worden, im Februar 1978 in L. die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, zum Nachteil der Deutschen Bundesbahn fortgesetzt verletzt zu haben, indem er den Verkauf von Fahrkarten mehrfach nicht in den Verkaufsnachweis eingetragen und den Erlös für sich verbraucht habe. In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, unter Verletzung der Strafgesetze wie dienst- und kassenrechtlicher Vorschriften in der Zeit zwischen dem 24. Januar und 23. Februar 1978 fortgesetzt amtlich empfangene Gelder nicht ordnungsgemäß abgeliefert, sondern für sich verbraucht und auf diese Weise zum Zeitpunkt der Aufdeckung einen Fehlbetrags von 237,40 DM verursacht zu haben. Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 28. Juli 1980 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen, den Beamten der fortgesetzten privaten Verwendung von Fahrgelderlösen als überführt und das für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßliche Vertrauen als unwiederbringlich zerstört angesehen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine mildere Disziplinarmaßnahme angestrebt werden und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird: Zwar sei es richtig, daß er etwa einen ganzen Monat lang Fahrgelder nicht ordnungsgemäß abgeliefert habe. Für seine eigenen Zwecke verbraucht aber habe er Geld nur ein einziges Mal, und zwar die Summe von 237,40 DM. Diesen Betrag habe er benötigt, um die durch eine Arztrechnung unerwartet im Haushaltsgeld aufgerissene Lücke zu schließen, die sonst die Existenz seiner Familie gefährdet, nämlich die Möglichkeit ihrer Ernährung in Frage gestellt hätte. Von Anfang an habe er die Absicht der Wiedergutmachung gehabt. Das zeige sich daran, daß er sich sofort offen zu seiner Verfehlung bekannt, nichts beschönigt oder gar zu vertuschen versucht und daß er schon am Tage nach der Entdeckung den Schaden ersetzt habe. Da er zur Tatzeit einen Kredit von 90.000 DM mit monatlich 618 DM zu tilgen gehabt habe, sei die durch die Arztrechnung entstandene Situation von ihm nicht mehr richtig eingeschätzt worden.

3

II.

Die Berufung hat Erfolg.

4

Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte einen nur einmaligen Zugriff auf das von ihm dienstlich aus dem Verkauf von Fahrkarten erlangte Geld behauptet, sich mithin gegen die Feststellung fortgesetzter Zugriffe wendet. Der Beamte greift die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts an, im gesamten Zeitraum vom 25. Januar bis 23. Februar 1978 Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten mindestens jeweils zum Teil für sich verbraucht und die hierdurch entstandenen Löcher aus dem Erlös späterer Verkäufe wieder gestopft zu haben, zumal der von ihm behauptete einmalige Zugriff wegen genauer Übereinstimmung mit dem am 23. Februar 1978 ermittelten Fehlbetrag erst unmittelbar vor diesem Tage geschehen sei. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält danach übereinstimmend mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts folgenden Sachverhalt für erwiesen:

5

Der Beamte wurde seit 1972 im Zugbegleitdienst verwendet und legte am 18. August 1976 die Beförderungsprüfung zum Bundesbahnassistenten (Zugführer) ab. Seitdem wurde er im Geschäftsbereich des Bahnhofs L., Hauptbahnhof, ständig im Reisezugdienst als Zugführer und -schaffner eingesetzt, über seine Dienstpflichten in dieser Eigenschaft und die Haftungspflichten eines Kassenbeamten war er belehrt, eine Erklärung über die Verwendung im Kassendienst war von ihm schon am 22. Dezember 1972 abgegeben worden. Das "Merkblatt über die wichtigsten Bestimmungen für den Kassendienst" hatte er erhalten. Die maßgebenden Vorschriften einschließlich der Regelung des § 12 Abs. 5 der Personenbeförderungsvorschrift I (PBV I) sowie diejenigen Bestimmungen, die die Generalvertretung ... der Deutschen Bundesbahn hierzu ergänzend erlassen hatte, waren ihm bekannt. Er wußte deshalb auch, daß er unverzüglich abzurechnen hatte, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten am Ende einer Dienstschicht mehr als 200 DM betragen, und daß unter dieser Wertgrenze liegende Einnahmen spätestens nach acht Tagen mit der Zugbegleiterabrechnungsstelle der Fahrkartenausgabe beim Bahnhof L. Hauptbahnhof, abgerechnet und abgeliefert werden müssen. Zur Abrechnung war ein sogenannter Verkaufsnachweis aufzustellen, in den "die im Zug ausgegebenen Fahrausweise" - zum Verkauf im Zug standen dem Beamten Blocks mit Halbblanko- und mit Blankofahrkarten zur Verfügung - nach der aufgedruckten Fahrkartennummer, nach der Zahl der Personen und nach dem Preis, zu dem die Ausgabe erfolgte, eingetragen werden mußten. Aus den Einzelpreisen war sodann die Gesamtsumme zu errechnen, die das Einnahmesoll ergibt und damit zugleich die Höhe des abzuliefernden Betrages ersichtlich macht.

6

Im Februar 1978 kam der Verdacht auf, daß der Beamte die hier wiedergegebenen Abrechnungsvorschriften nicht mehr zuverlässig beachtete, weil Abrechnungen angemahnt werden mußten und sie dann, wenn sie erfolgten, auch nicht bei der üblichen Abrechnungsstelle vorgenommen worden waren. Er wurde deshalb am 23. Februar 1978 bei Antritt seines Dienstes aufgefordert, zunächst den noch in seinem Besitz befindlichen Bestand an Fahrkarten vorzuweisen und zugleich über seinen Fahrkartenverkauf bis jetzt Rechnung zu legen. Bei dieser Gelegenheit stellte sich heraus, daß er nicht nur außerstande war, den Betrag in Höhe von 237,40 DM auf der Stelle herauszugeben, den er bis zum 23. Februar 1978 seiner Abrechnung zufolge durch Verkauf von Fahrkarten eingenommen und den er - bislang noch nicht abgeliefert - unangetastet zur Verfügung zu halten hatte; sondern es wurde auch offenbar, daß seine letzte vollkommene und richtige Abrechnung vom 25. Januar 1978, mittlerweile also schon fast einen ganzen Monat zurücklag. Am 25. Januar 1978 hatte er mit Verkaufsnachweis Nr. 2 noch über die bis zum 24. Januar 1978 verkauften Fahrkarten abgerechnet und den Erlös vollständig abgeführt. Dann war er seinen einschlägigen dienstlichen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen.

7

So hatte er entgegen der Anordnung, daß in jedem Fall nach acht Tagen über Einnahmen abzurechnen ist (§ 12 Abs. 5 PBV I), die auf den 25. Januar 1978 folgende Abrechnung nicht am 2. Februar, sondern erst am 10. Februar 1978 vorgenommen. Diese - mit Verkaufsnachweis Nr. 3 getätigte - Abrechnung war aber - nicht nur verspätet, sondern sie war auch unvollständig. Denn die Angaben des Beamten im Verkaufsnachweis Nr. 3 beschränkten sich auf drei Fahrkarten, die er zum Preise von insgesamt 209,60 DM schon am 25. und 26. Januar 1978 verkauft hatte; unerwähnt blieben sechs weitere Fahrkarten mit den Nummern 06177 bis 06182, die in der Zeit vom 26. Januar bis 8. Februar 1978 zum Gesamtpreis von 226 DM verkauft worden waren, die daher am 10. Februar 1978 in die Abrechnung hätten einbezogen werden müssen.

8

Die Unvollständigkeit des Verkaufsnachweises war auch der Grund, weshalb der Beamte die Abrechnung am 10. Februar 1978 am Sonderschalter vornahm. Denn er hatte herausgefunden, daß am Sonderschalter zumeist unter Zeitdruck gearbeitet wurde, so daß man sich dort - anders als bei der Zugbegleiterabrechnungsstelle - mit den Angaben im Verkaufsnachweis zufriedenzugeben pflegte und auf eine Kontrolle der Fahrkartenblocks regelmäßig verzichtete. Deshalb sollte am Sonderschalter auch nur in Ausnahmefällen abgerechnet werden, etwa dann, wenn die Zugbegleiterabrechnungsstelle geschlossen war.

9

In der gleichen Weise wie am 10. Februar 1978 war der Beamte auch bei seiner nächsten Abrechnung am 22. Februar 1978 vorgegangen. Auch hier hatte er verspätet, nämlich nicht nach - spätestens - acht Tagen, sondern erst nach zwölf Tagen abgerechnet; auch hier hatte er wieder einen höchst unvollkommenen Abrechnungsbeleg vorgelegt. In dem die Grundlage dieser Abrechnung bildenden Verkaufsnachweis Nr. 4 waren einerseits unter den insgesamt neun als verkauft eingetragenen Fahrkarten nur drei, die nicht schon am 10. Februar 1978 abrechnungspflichtig waren, während die übrigen sechs, wie bereits angemerkt, schon am 10. Februar 1978 - spätestens - mit hätten abgerechnet werden müssen; im Verkaufsnachweis Nr. 4 waren andererseits fünfzehn Fahrkarten mit den Nummern 06186 bis 06200 nicht vermerkt, die vom Beamten in der Zeit vom 11. bis zum 17. Februar 1978 zum Preise von insgesamt 111 DM verkauft worden waren. Dabei hatte er ausdrücklich vermerkt, daß es sich bei Verkaufsnachweis Nr. 4 um denjenigen über die "bis 22.02.1978" von ihm im Zug ausgegebenen Fahrausweise handele. Um die bei der Zugbegleiterabrechnungsstelle zu erwartende Prüfung der Angaben im Verkaufsnachweis auf Übereinstimmung mit den Fahrkartenblocks zu vermeiden, hatte er auch die Abrechnung am 22. Februar 1978 wieder am Sonderschalter des Bahnhofs L., Hauptbahnhof, vorgenommen.

10

Dem Beamten wurde nun eine Abrechnungs- und Ablieferungsfrist bis zum Mittag des folgenden Tages, d.h. bis zum 24. Februar 1978, 12.00 Uhr gesetzt. Diese Frist hielt er ein. Am Morgen des 24. Februar 1978 rechnete er mit den Verkaufsnachweisen Nr. 5 und 6 über seine Fahrkartenverkäufe im Reisezugdienst endgültig ab und zahlte auch die noch geschuldeten 237,40 DM ein. Er hatte sich das Geld, über das er zwischenzeitlich zu privaten Zwecken verfügt hatte, von seinem Schwager geliehen. In der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, den zum Bezahlen einer bereits angemahnten Arztrechnung benötigten Geldbetrag schon bald nach dem 24. Januar 1978 aus dem Erlös verkaufter Fahrkarten genommen und den entstandenen Fehlbetrag dann immer wieder mit den Einnahmen aus späteren Fahrkartenverkäufen gedeckt zu haben.

11

Mit dem Bundesdisziplinargericht stimmt der Senat auch in der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts überein. Der Beamte hat gegen seine Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 12 Abs. 5 PBV I) wiederholt vorsätzlich verstoßen und sich insgesamt eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht. Dieses Dienstvergehen wiegt - wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgeführt hat - außerordentlich schwer, wobei im Vordergrund der Bewertung das eigennützige Verhalten, die Verwendung dienstlich eingezogenen und anvertrauten Geldes für die eigenen, privaten Zwecke des Beamten steht; denn ein Beamter, der sich an dienstlichem Geld vergreift, kann das berufserforderliche Vertrauen in aller Regel nicht mehr für sich beanspruchen.

12

Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Verläßlichkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzung öffentlicher Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die auf die kostenaufwendige Möglichkeit ständiger Überwachung und lückenloser Kontrolle daher notwendigerweise verzichten muß. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung sind daher auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten in weitestem Maße angewiesen. Das Gesetz kennzeichnet deshalb auch das Beamtenverhältnis ausdrücklich als gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Ein Beamter, der sich über diese in ihrer Notwendigkeit ohne weiteres erkennbare Pflicht hinwegsetzt und sich an ihm anvertrauten oder jedenfalls dienstlich zugänglichem Geld seines Dienstherrn vergreift, mißbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in der Regel so schwer und so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes, daß ein solcher Beamter grundsätzlich als untragbar angesehen und deshalb aus dem Dienst zu entfernen ist.

13

Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Sie sind es dann, wenn die Situation, in der ein Beamter versagt, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet ist. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung lediglich das schockartige und schocktypische Handeln unter psychischem Zwang, das Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder das Handeln in einer Situation anerkannt worden, die das Verhalten als eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten erscheinen läßt. Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht in der Ansicht, daß für eine psychische Zwangslage nichts ersichtlich ist, daß sich der Beamte aber auch auf eine wirtschaftliche Notlage nicht mit Erfolg berufen kann.

14

Zwar läßt sich nicht verkennen, daß die finanzielle Lage des Beamten damals stark angespannt war. Das beruhte jedenfalls in erster Linie darauf, daß er im Jahre 1977 das Siedlungshaus seiner Schwiegereltern, das inzwischen zur Hälfte Miteigentum seiner Frau geworden war, so hatte um- und ausbauen lassen, daß es auch den für das Bewohnen durch seine Familie erforderlichen Raum bietet. Die für Um- und Ausbau benötigten Mittel hatte er sich auf dem Kreditwege beschafft und zu diesem Zweck ein Darlehen von 90.000 DM aufnehmen müssen. Zins- und Tilgungslasten dieses Darlehens belasten ihn seitdem auf weite Sicht mit monatlich 618 DM. Darüber hinaus hat er seit 1977 in monatlichen Raten von 150 DM eine Abfindung von insgesamt 16.000 DM an einen Bruder seiner Frau zu zahlen; und schließlich waren auf einen von der Sparkasse zu L. gewährten Kleinkredit jedenfalls bis in das Jahr 1978 hinein monatliche Abzahlungsraten von 213 DM zu leisten. Allein aus diesen drei Verbindlichkeiten des Beamten ergaben sich demnach für ihn zu Anfang des Jahres 1978 Abzahlungspflichten von monatlich 981 DM.

15

Dennoch kann von einer Notlage des Beamten nicht gesprochen werden; denn seinen Dienstbezügen von damals rund 1.800 DM netto im Monat ist noch Kindergeld für drei Kinder hinzuzurechnen sowie ein Betrag von 250 DM monatlich, den ihm - wie der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt hat - sein Schwager seit 1977 für die Vermietung eines Zimmers in seiner Wohnung entrichtet. Der fünfköpfigen Familie des Beamten stand demnach Anfang 1978 nach Abzug der Schuldenlast ein Monatseinkommen von etwa 1.400 DM netto zur Verfügung. Das ist für eine Familie mit drei damals fünf und drei Jahre alten Kindern fraglos nicht viel und machte sicher eine streng kalkulierte, sehr sparsame Lebensführung erforderlich; es ist aber insbesondere dann, wenn man bedenkt, daß die Familie im eigenen Hause wohnt und eine Mietzinsbelastung entfällt, mehr als das, was sich mit dem Begriff einer Notlage treffend kennzeichnen ließe. So hat es im übrigen auch der Beamte gesehen, der sich schon in der Untersuchung dahin geäußert hat, daß er sich in einer besonderen Notlage nicht befunden habe, und der in der Hauptverhandlung angemerkt hat, daß es ihm auch zu jener Zeit gelungen sei, Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern immer noch rechtzeitig abzuwenden. Kann von einer wirtschaftlichen Notlage demnach nicht ausgegangen werden, so kommt es auch auf die Frage nicht an, ob der Beamte für die geschilderte Einengung seines finanziellen Spielraums selbst verantwortlich war und ob es Möglichkeiten zur Erweiterung überhaupt gegeben hätte und welcher Art sie gegebenenfalls gewesen wären.

16

Der Senat geht indes davon aus, daß der Beamte unbedacht und im Grunde persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Er hat dem Senat die Durchschriften von zwei Rechnungen eines ... Zahnarztes vorgelegt, die das Datum des 13. Oktober 1977 tragen und zahnärztliche Leistungen belegen, die im August 1977 für die Ehefrau (155,40 DM) und für seine Tochter M. (53,40 DM) erbracht worden sind. Wann und auf welche Weise die beiden Rechnungen beglichen worden sind, ist den Rechnungsdurchschriften oder sonst vorliegenden Unterlagen zwar nicht zu entnehmen. Der Senat zweifelt jedoch nicht an der Richtigkeit der Behauptung, die beiden Rechnungen seien bis zum Ende des Jahres 1977 nicht bezahlt worden; denn wie die ebenfalls zu den Akten gegebene "Bestätigung" eines ... Frauenarztes vom 17. November 1981 ausweist, hat dem Beamten wegen zweier Rechnungen, die der Praxisvorgänger des ausstellenden Arztes im Januar und im November 1977 erteilt hatte, mangels Zahlung die Pfändung in Aussicht gestellt werden müssen; darüber hinaus ist belegt, daß eine vom 8. August 1977 stammende Rechnung eines ... Röntgenologen erst am 24. Januar 1978 durch Überweisung vom Konto des Beamten bezahlt worden ist. Dies alles macht übereinstimmend deutlich, daß der Beamte mit dem Bezahlen ärztlicher Leistungen damals jedenfalls nicht sogleich bei der Hand gewesen ist, daß er Zahlungserinnerungen oder gar die Androhung gerichtlicher Schritte vielmehr - wohl notgedrungen - auf sich zukommen ließ. Daß sich Anfang 1978 dann aber auch der hinsichtlich der beiden Rechnungen vom 13. Oktober 1977 noch auf Zahlung wartende Zahnarzt in Erinnerung gebracht und die Rechnungsbeträge angemahnt hat, liegt nahe; denn die für Behandlung und Rechnungsausstellung maßgebenden Quartalsfristen waren abgelaufen, die Zeit zum Anmahnen säumiger Schuldner war gekommen.

17

Daß der Beamte die jetzt dem Senat vorgewiesenen Belege nicht schon längst beigebracht, daß er nicht in den Vorermittlungen und in der Untersuchung wenigstens einen konkreten Hinweis auf sie gegeben hat, spricht nicht gegen die Richtigkeit seiner Einlassung; denn davon, daß es dem Beamten ganz offenbar Schwierigkeiten bereitet, seine finanziellen Verhältnisse eindeutig klarzulegen, konnte sich der Senat in der Hauptverhandlung anläßlich der Erörterung der derzeitigen persönlichen Verhältnisse überzeugen. Für wesentlich hält es der Senat aber, daß der Beamte das Bezahlen einer Arztrechnung zu jener Zeit auch schon in der Untersuchung erwähnt hat; neu - und schon deshalb mit Zweifeln behaftet - ist die Behauptung, in der fraglichen Zeit auch die Forderung des Zahnarztes erfüllt zu haben, demnach nicht.

18

Läßt sich aber die Behauptung von Anmahnung und Bezahlung der Zahnarztrechnungen vom 13. Oktober 1977 im Januar/Februar 1978 nicht widerlegen, so liegt eine besondere Versuchungssituation für den Beamten nach dem Verkauf von Fahrkarten im Reisezugdienst ohne weiteres nahe: Einerseits war der Beamte durch den Hausumbau hoch verschuldet; die finanzielle Basis für ihn und seine Familie war stark eingeschränkt; mit seinem laufenden Konto bei der Volksbank stand er am 25. Januar 1978 z.B. mit mehr als 13.700 DM im Soll. Andererseits war er durch den Verkauf der ersten drei am 25.726. Januar 1978 von ihm ausgegebenen Fahrkarten mit insgesamt 209,60 DM bereits in den Besitz einer Summe gelangt, die um noch nicht eine DM von dem geschuldeten Rechnungsbetrag (208,80 DM) abwich. Wenn der Beamte unter diesen Umständen versagt und dienstliches Geld dazu verwendet hat, sich von der Last einer seit Monaten fälligen, inzwischen durch Mahnung drückend gewordenen Schuld zu befreien, so muß zu seinen Gunsten von einem Versagen in einer plötzlich auf ihn zugekommenen Versuchungssituation ausgegangen werden. Hierbei kann es offenbleiben, ob der Beamte die beiden Rechnungsbeträge bar bezahlt oder ob er auf das Konto des Zahnarztes Geld eingezahlt oder überwiesen, ob er dienstliches Geld in voller Höhe der Rechnungssummen verwendet oder ob er jedenfalls zum Teil auch private Mittel eingesetzt, diese dann möglicherweise aber nach und nach durch Geld aus dem Fahrscheinverkauf wieder aufgefüllt hat, wenn er sich der Notwendigkeit weiterer Ausgaben gegenübersah. Aufschluß darüber ist jedenfalls heute nicht mehr zu gewinnen, da auch die drei Abrechnungen des Beamten nach dem 25. Januar 1978 zuverlässige Erkenntnisse insoweit weder nach Zeitpunkt ihrer Vornahme noch nach Höhe des jeweils abgelieferten Geldbetrages ermöglichen. Die Frage kann letztlich aber auch dahingestellt bleiben, weil es hier nicht um die gegenständliche Verwendung bestimmter Geldscheine oder -stücke, sondern weil es um den wertmäßigen Einsatz dienstlich verwahrter Gelder überhaupt geht, zumal die Verpflichtung, Dienstgeld von eigenem Geld getrennt zu halten, im Reisezugdienst ohnehin nicht so streng genommen werden kann wie etwa bei der Verwaltung einer ortsfest eingerichteten amtlichen Kasse. Entscheidend ist hier allein, daß der Beamte zum Zugriff auf das von ihm eingenommene Fahrkartengeld durch die Notwendigkeit der Bezahlung seit längerem fälliger und glaubhaft angemahnter Arztrechnungen und eine plötzlich an ihn herangetretene Versuchungssituation bestimmt worden ist. Das läßt sich auch dann nicht verneinen, wenn der notwendige Ausgleich nicht sofort und endgültig vorgenommen, sondern wenn - wie hier - wiederum dienstliches Geld verwendet, d.h. wenn "rolliert" oder "geschoben", wenn jedenfalls das einmal entstandene Loch durch das Aufreißen jeweils eines - nicht größeren - neuen gestopft worden ist. Denn durch späteres Verhalten kann der Charakter einer Tat als spontane Handlung nicht rückwirkend verändert werden; späteres Verhalten kann immer nur Indiz für oder gegen die eine oder andere Eigenschaft der Tat sein. Als Indiz gegen die Annahme einer Augenblicks- und für das Vorliegen einer mit Bedacht eingefädelten Überlegungstat ist hier jedoch die Tatsache ungeeignet, daß der Beamte den Ausgleich fast einen Monat lang, bis zum 23. Februar 1978, vor sich hergeschoben, daß er dann aber Ersatz sofort und innerhalb derjenigen Frist geleistet hat, die ihm aufgegeben und die nur nach einigen Stunden bemessen war. Denn dafür hat der Beamte in der Hauptverhandlung eine überzeugende Erklärung gegeben: Das benötigte Geld hat er sich danach von seinem Schwager geliehen, der als Techniker im Kraftwerksbau beschäftigt, oft auf Montage außerhalb L.s tätig und dann nicht sogleich erreichbar ist und der erst in der Nacht zum 24. Februar 1978 nach Hause zurückgekehrt war. Daß der Beamte die Rückkehr des Schwagers abwarten wollte, liegt um so eher auf der Hand, als ihm sein finanzieller Spielraum die Aufnahme oder das Aufstocken eines Darlehens kaum ermöglichte, ihm im Gegenteil gerade erst von der Volksbank aufgegeben worden war, den Überziehungskredit auf seinem laufenden Konto abzubauen.

19

Es kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, daß das zunächst aufgerissene Loch immer größer geworden wäre, daß der Beamte nach und nach immer mehr Geld aus Fahrgeldeinnahmen an sich gebracht und so zuletzt einen höheren Betrag genommen hätte, als zum Bezahlen der Zahnarztrechnungen notwendig war; denn dafür ist nichts erwiesen; das wird insbesondere nicht durch die Tatsache belegt, daß am 23. Februar ein Fehlbetrag von 237,40 DM festgestellt worden ist, die beiden Zahnarztrechnungen aber nur 208,60 DM ausgemacht haben. Denn mit der Ermittlung der Summe von 237,40 DM, die der Beamte seit seiner letzten ordnungsgemäßen Abrechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten zwei - unvollständigen - Einzahlungen am Sonderschalter aus dem Verkauf von Fahrkarten hätte erzielt haben müssen, ist hier zwar die Feststellung verbunden, daß er jedenfalls diesen Betrag nicht verfügbar hatte. Das bedeutet aber noch nicht, daß er überhaupt kein Geld bei sich gehabt hätte und nicht in der Lage gewesen wäre, wenigstens einen Teil der geschuldeten Summe sogleich zu entrichten. Dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß er den der Differenz zwischen Arztrechnungen und geschuldeter Summe entsprechenden Geldbetrag von kaum 30 DM sofort hätte abliefern können und er deshalb einen über den Rechnungssummen liegenden Betrag nicht zusätzlich für sich verbraucht hat.

20

Die Annahme einer unüberlegten Augenblickstat ermöglicht es dem Senat, von der bei der Unterschlagung oder Veruntreuung amtlich anvertrauter oder sonst dienstlich zugänglicher Kassengelder grundsätzlich gebotenen Auflösung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise abzusehen und dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten zuzumuten. Bei ihm handelt es sich um einen Beamten, der zwar auch schon wegen nicht zufriedenstellenden Fleißes und mangelnder Leistung aufgefallen und gemahnt, der aber sowohl 1974 als auch 1977 gleichbleibend mit der Note "gut" beurteilt, auch in einer noch während dieses Verfahrens abgegebenen Beurteilung 1978 nach Eignung und Leistung günstig bewertet, insbesondere als verantwortungsbewußt und gewissenhaft beschrieben worden und der in den vor der Tat liegenden nahezu sieben Dienstjahren bei der Deutschen Bundesbahn nicht als unkorrekt oder unredlich in Erscheinung getreten und zudem bisher weder bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden ist.

21

Ein trotz der Schwere der Verfehlung erhalten gebliebener Rest von Vertrauen, das durch entsprechende Führung und Leistung in dem für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses notwendigen Umfange wieder voll aufgebaut werden kann, darf deshalb in den Beamten gesetzt werden. Das Gewicht des Dienstvergehens läßt allerdings nur die nächst mindere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu. Die Außenwirkung einer solchen Disziplinarmaßnahme und die mit ihr verbundene, über lange Zeit hinweg dauernde und immer wieder spürbar werdende materielle Folge hält der Senat für geboten, den Beamten daran zu erinnern, daß er in schwerster Weise gegen grundlegende Pflichten verstoßen und seinen Verbleib im Beamtenverhältnis ernsthaft gefährdet hat.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz