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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1981, Az.: BVerwG 4 C 14.78

Straßenrechtliche Planfeststellung; Zulassung der Revision; Aufhebung der Planfeststellung; Ergänzung; Lärmschutzmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 14.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 28.01.1975 - AZ: VI/1 E 76/72
VGH Hessen - 12.07.1977 - AZ: II OE 17/75

Fundstelle

  • NVwZ 1982, 557 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Im Rechtsstreit um eine straßenrechtliche Planfeststellung kann die Zulassung der Revision nicht - unter Abtrennung des Anspruchs auf (Teil-)Aufhebung der Planfeststellung - auf den Anspruch auf Ergänzung der Planfeststellung durch Anordnung einer Lärmschutzmaßnahme beschränkt werden.

Erfolgreiche Revision, weil das angefochtene Berufungsurteil keine Entscheidung zu der im Planfeststellungsbeschluß unterbliebenen Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 FStrG getroffen hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1977 wird aufgehoben, soweit es die Klägerinnen zu 2) und zu 4) betrifft.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß des Beklagten.

2

Die Planfeststellung betrifft den Neubau einer Umgehungsstraße von O. im Zuge der Bundesstraße 455. Im zweiten und im dritten Bauabschnitt soll die Straße unmittelbar an der Siedlung E. im Stadtteil O. vorbeigeführt werden. Den Klägerinnen gehört je ein bebautes Wohngrundstück in dieser Siedlung, der Klägerin zu 2) das Grundstück Flur 9, Parzellen Nrn. 446 und 447 am A.weg und der Klägerin zu 4) das Grundstück Flur 9, Parzelle Nr. 555/1 am L.weg.

3

Durch Beschluß vom 1. Juli 1971 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der Umgehung O. im Zuge der Bundesstraße 455 von Bau-Kilometer 5,600 bis Bau-Kilometer 10,580 fest; die Einwendungen der Klägerinnen wies er gleichzeitig zurück. Nach dem Plan werden von dem Grundstück der Klägerin zu 2) 30 qm und von dem Grundstück der Klägerin zu 4) 460 qm für die Straßenbaumaßnahme benötigt.

4

Mit ihren auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen haben die Klägerinnen im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen:

5

An dem Bauabschnitt von der O. Straße in O. bis zur H.straße bestehe kein öffentliches Interesse; verkehrstechnisch reiche es aus, die geplante Umgehungsstraße am Ende des zweiten Bauabschnitts in die H.straße einmünden zu lassen und die H.straße weiter auszubauen. Es gebe auch zweckmäßigere Trassenführungen; vor allem biete sich an, das Gelände des Camp King in Anspruch zu nehmen. Gegen die geplante Trassierung bestünden auch insofern Bedenken, als die Umgehungsstraße im Bereich des E. so noch gelegt werden solle, daß die gesamte Wohnsiedlung dort erheblichen Lärmstörungen ausgesetzt würde; zumindest die Hanggrundstücke würden dadurch im Wert stark herabgesetzt werden.

6

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; er hat entgegnet:

7

Bei der geplanten Umgehungsstraße handele es sich um einen Teilabschnitt eines übergeordneten Straßenzuges, und zwar einer von O. bis zur Bundesstraße 8 in Königstein reichenden Sammel- und Verteilerschiene, die der Bewältigung des umfangreichen Verkehrs zwischen Frankfurt am Main und dem Taunus diene und dringend notwendig sei. Bei einer Einmündung der Bundesstraße 455 in die Hohemarkstraße am Ende des zweiten Bauabschnittes würde der Charakter der Ortsumgehung nicht mehr gewährleistet sein. Bessere Trassenführungen gebe es nicht. Die von den Klägerinnen vorgeschlagenen Trassenführungen seien teurer und würden erheblich mehr Bewohner beeinträchtigen, als dies nach dem vorliegenden Plan der Fall sei; übrigens könne dabei auch der bereits fertiggestellte Teilabschnitt der Bundesstraße 455 mit bisher 2 Kilometern Straße und dem Knotenpunkt nicht verwendet werden.

8

Die Beigeladene hat in den beiden ersten Rechtszügen ausgeführt:

9

Eine andere Trassenführung als die geplante komme nicht in Betracht, weil sonst in stärkerem Maße in Bausubstanz eingegriffen und eine höhere Immissionsbelastung von anderen Einwohnern hingenommen werden müsse. Wegen des im Bereich der Hohemarkstraße verlaufenden Straßenbahnkörpers könne die Trasse vor dem Camp King nicht sinnvoll an die Hohemarkstraße angebunden werden.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Klägerinnen und der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Kläger zu 1) und zu 3) abgewiesen. Die Berufungen der Kläger und Klägerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Der Planfeststellungsbeschluß sei weder unter verfahrensrechtlichen noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Er entspreche insbesondere den Anforderungen des Abwägungsgebots. Der Beklagte habe sieben Lösungsmöglichkeiten für eine Trassenführung untersucht und schließlich die nunmehr angefochtene Trasse festgestellt. Die zwei Trassenalternativen, die nach Auffassung der Kläger hätten bevorzugt werden müssen, seien für die Kläger zwar in der Tat günstiger, insgesamt aber wiesen sie gegenüber der festgestellten Trasse gewichtige Nachteile auf. Die erste Trassenalternative führe durch das Camp King und kreuze höhengleich die H.straße. Für sie müßten fünf Häuser ganz oder teilweise beseitigt werden, während bei der festgestellten Trasse lediglich das Wohnhaus des Klägers zu 3) abgebrochen werden müsse. Außerdem würden die Kreuzung der H.straße und die dadurch erforderlich werdende Ampelanlage den Zweck des geplanten Bauvorhabens weitgehend vereiteln, eine weiträumige Umgehung von Oberursel mit einer zügig zu befahrenden Schnellstraße zu schaffen. Die zweite Trassenalternative führe von Osten durch das Camp King und komme im Norden des Camp wieder auf die festgestellte Trasse. Gebäude würden dabei zwar nicht in Anspruch genommen. Wegen des sumpfigen Heidegrabens müßte die Trasse aber auf einem Damm geführt werden, der bis auf eine Höhe von 9 Metern ansteige. Bei der Durchquerung des Dornbachtales würde dadurch erheblich in die ökologischen Gegebenheiten eingegriffen. Außerdem würde der Damm in einer Entfernung von nur 45 Metern an den Häusern der Hilpert-Siedlung vorbeiführen. Dies würde Lärmschutzanlagen von 12 Metern Höhe und mehr erforderlich machen.

12

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 7. Februar 1978 - BVerwG 4 B 180.77 - hat das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren der Klägerinnen zu 2) und zu 4) die Revision zugelassen und die Beschwerde der Kläger zu 1) und zu 3) zurückgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Aufhebungsbegehren weiter.

14

Der Beklagte tritt den Revisionen der Klägerinnen entgegen. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

15

Die Beigeladene bittet ebenfalls, die Revisionen der Klägerinnen zurückzuweisen.

16

Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, bei der gegebenen Sachlage hätten sowohl der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß als auch das Berufungsgericht erörtern müssen, ob hinsichtlich der nicht von der Planfeststellung in Anspruch genommenen Teile der Grundstücke der Klägerinnen Schutzauflagen wegen erheblicher Lärmbelästigungen hätten angeordnet werden müssen. Bejahendenfalls hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob dies zur Teilunwirksamkeit der Planfeststellung führe oder ob die Klägerinnen zumindest einen Anspruch auf Planergänzung haben.

17

II.

Die Revisionen der Klägerinnen, mit denen sie ihr auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgen, sind vollen Umfangs zulässig. Die insoweit vom Beklagten und der Beigeladenen erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Es trifft nicht zu, daß - wie der Beklagte meint - die Revisionen durch den Zulassungsbeschluß des erkennenden Senats vom 7. Februar 1978 - BVerwG 4 B 180.77 - nur teilweise zugelassen worden wären. Im Entscheidungssatz des Zulassungsbeschlusses ist eine derartige Einschränkung nicht enthalten. Sie ergibt sich auch nicht aus der Beschlußbegründung. Allerdings beziehen sich Divergenz und Aufklärungsmangel, die im Zulassungsbeschluß als Revisionszulassungsgrund angeführt werden, allein auf den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. In einer derartigen Anführung des Zulassungsgrundes, die der ständigen Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, kann aber eine Beschränkung der Revisionszulassung in aller Regel nicht gesehen werden. Für den Regelfall gilt vielmehr, daß die - mit welchem Revisionszulassungsgrund auch immer ausgesprochene - Zulassung die Revision unabhängig vom Zulassungsgrund vollen Umfangs eröffnet (vgl. Urteil vom 25. April 1961 - BVerwG VIII C 306.59 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13; Beschluß vom 14. August 1962 - BVerwG V B 83.61 - in BVerwGE 14, 342 [346]). Soll ausnahmsweise anderes gelten, so muß die Einschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungssatz ausdrücklich aufgenommen werden oder doch jedenfalls aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgehen. Das ist bei dem hier zur Rede stehenden Zulassungsbeschluß offensichtlich nicht der Fall.

18

Die von dem Beklagten angenommene Teil Zulassung der Revision wäre überdies, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hervorgehoben werden mag, nicht einmal zulässig gewesen. Durch eine Beschränkung der Revisionszulassung darf vom Verfahren nur abgetrennt werden, was einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und daher abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet (vgl. z.B. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 in BVerwGE 50, 292 [295]; Beschluß vom 11. Januar 1977 - BVerwG IV B 186.76 - in Buchholz 407.4 § 18 f. FStrG Nr. 1). Hier läßt die Wechselbezüglichkeit zwischen der fernstraßenrechtlichen Planung im engeren Sinne und den sie sowohl ergänzenden als auch von ihr abhängigen Anordnungen nach § 17 Abs. 4 FStrG eine solche Trennung nicht zu. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer notwendigen Schutzauflage gehört zu den Elementen, die die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung auch insgesamt bestimmen können (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [21 f. und 25 f.]). Deshalb läßt sich die Frage, ob die Anordnung einer Schutzauflage im Planfeststellungsbeschluß notwendig war, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht isoliert, sondern nur in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses selbst prüfen.

19

An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein zur objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führender Verstoß gegen die Auflagenvorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG nicht in jedem Fall die (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt, sondern - je nach der Bedeutung des Rechtsmangels für die Gesamtplanung - möglicherweise nur einen subjektiven Anspruch des Betroffenen allein auf Planergänzung durch die nachträgliche Anordnung einer Schutzauflage nach sich zieht (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [133]). Denn das betrifft eine vom Umfang des subjektiven Rechtsanspruchs abhängige Frage nach der Begründetheit der Klage, die den Zusammenhang zwischen der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer notwendigen Schutzauflage und der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt nicht auflöst, sondern voraussetzt. Dieser auf dem materiellen Recht beruhende Zusammenhang wird daher auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es einem Planbetroffenen im Streit um die Anordnung von Schutzauflagen im Planfeststellungsbeschluß vom Prozeßrecht her freisteht, ob er mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage allein dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen erstrebt oder ob er, was seinem Interesse - auch an einem möglichst geringen Prozeßrisiko - in der Regel am ehesten entsprechen wird, Aufhebungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander verfolgt (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 106 [116]; Urteil vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 S. 126 [129/130]).

20

Die nach alledem zulässigen Revisionen sind auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht, soweit es die Klägerinnen betrifft, auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

21

Der rechtlichen Beurteilung des von den Klägerinnen angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist das Bundesfernstraßengesetz noch in seiner bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) zugrunde zu legen. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) und die darauf beruhende Fassung des Bundesfernstraßengesetzes vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse ohne Anwendung bleiben, und zwar unabhängig davon, ob mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage seine Ergänzung durch Schutzanlagen begehrt wird (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 25 f.).

22

Die rechtlichen Bindungen, denen die Planfeststellungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer grundsätzlich umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt und die daher auch den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Planungskontrolle bestimmen, ergeben sich - in formeller Hinsicht - aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren; in materieller Hinsicht folgen Planungsschranken - erstens - aus der behördeninternen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 FStrG, - zweitens - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, - drittens - aus gesetzlichen Planungsleitsätzen sowie - viertens - aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 S. 126 [130]).

23

Soweit das Berufungsurteil auf der Annahme beruht, daß der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsverfahrens und der ersten drei materiellen Planungsschranken keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist ihm zu folgen. Die insoweit mit den Revisionen gegen das Berufungsurteil vorgetragenen Angriffe beschränken sich auf die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Planfeststellungsverfahren anhaftende Verfahrensmängel nicht oder nicht mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Planfeststellungsverfahren leidet nicht an den von den Klägerinnen geltend gemachten Mängeln:

24

Die Klägerin zu 2) trägt im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie vor, ihr sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht zugestellt worden. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden und daher für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich sind, sind die "Feststellung des Planes und die Entscheidung über die Einwendungen ... begründet und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden". Daß sich diese Zustellung nur auf den Text des Planfeststellungsbeschlusses, nicht jedoch auf die Planunterlagen bezog, bedeutet - wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat - keinen Verfahrensmangel. Der erkennende Senat hat dazu schon in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Zulassungsbeschluß vom 7. Februar 1978 - BVerwG 4 B 180.77 - (insoweit abgedruckt bei Buchholz 407.4 § 18 a FStrG Nr. 1) ausgeführt, daß nach § 18 Abs. 6 FStrG 1961 "Die Feststellung des Plans" den am Verfahren Beteiligten zuzustellen war; nach der jetzt maßgebenden Vorschrift des § 18 a Abs. 4 Satz 1 FStrG 1974 ist der "Planfeststellungsbeschluß" zuzustellen. Damit ist für die alte Gesetzesfassung klargestellt, daß sich das Zustellungserfordernis auf die feststellende Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde als solche, nicht aber auch auf die "Pläne mit Beilagen" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 FStrG 1961 bezog, die lediglich Gegenstand der Planfeststellung waren. Damit sachlich übereinstimmend ergibt sich für die neue Gesetzesfassung, daß der Planfeststellungsbeschluß im Sinne des § 18 a FStrG 1974, nicht aber auch der aus Zeichnungen und Erläuterungen bestehende Plan im Sinne des § 18 Abs. 1 FStrG 1974 zuzustellen ist.

25

Auch die Rüge beider Klägerinnen, das Verwaltungsverfahren leide weiter daran, daß der Planfeststellungsbeschluß sowohl in bezug auf den Umfang der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke als auch in bezug auf die Trassenführung an ihren Grundstücken unbestimmt sei, ist nicht begründet. Nach den - auch insoweit nicht mit Revisionsrügen angefochtenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Plan, daß von dem der Klägerin zu 2) gehörenden Grundstück eine Fläche von 30 qm und von dem der Klägerin zu 4) gehörenden Grundstück eine Fläche von 460 qm für die Straßenanlage benötigt wird. Diese - als solche offensichtlich präzisen - Angaben beruhen auf einer ebenso genauen Bestimmung der Trassenführung, wie sie sich ohne weiteres aus den festgestellten Plänen ergibt. Der Behauptung der Klägerinnen, das beklagte Land habe jedoch nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses Änderungen vorgenommen, ist nicht nachzugehen. Abgesehen davon, daß der Vorwurf der Klägerinnen nicht hinreichend substantiiert ist, käme einer Änderung der Pläne, die nicht in dem dafür vorgeschriebenen Planänderungsverfahren vorgenommen wäre, keine planändernde Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 38).

26

Rechtlichen Bedenken unterliegt das Berufungsurteil dagegen insoweit, als es auf der Ansicht beruht, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß entspreche vollen Umfangs auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot als der vierten materiellen Planungsschranke ergeben:

27

Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Klägerinnen, das Berufungsgericht nehme schon zu Unrecht an, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die festgestellte Trassenführung einer gerechten Abwägung mit anderen Trassenalternativen entspreche. Insoweit ist das Berufungsurteil vielmehr rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat die von der Planfeststellungsbehörde insgesamt untersuchten sieben Lösungsmöglichkeiten für die Trassenführung gewürdigt und insbesondere auch die festgestellte Trasse einem eingehenden Vergleich mit den von den Klägerinnen vorgelegten Plänen für zwei Planungsalternativen unterzogen, die nach Ansicht der Klägerinnen den Vorzug verdienen. Zu der auf dieser Grundlage gewonnenen Auffassung, die Planfeststellungsbehörde habe sich für die festgestellte Trasse ohne Rechtsfehler entschieden, ist das Berufungsgericht in Anwendung der für die verwaltungsgerichtliche Abwägungskontrolle in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Maßstäbe gekommen. Danach ist es nicht Sache des Gerichts, anstelle der Verwaltung die seiner Ansicht nach optimale Lösung für ein Planvorhaben herauszufinden. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde in bezug auf die von der Verwaltung gefundene Lösung die maßgebenden abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt hat und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung der von der Planung - positiv und negativ - betroffenen Belange eingehalten hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]).

28

Der Annahme des Berufungsgerichts, diesem Prüfungsansatz halte hier die Trassenführung stand, sind die Klägerinnen im Revisionsverfahren nicht mit substantiierten Angriffen begegnet. Insoweit ergeben sich auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken gegen das Berufungsurteil. Das gilt auch im Hinblick auf das Revisionsvorbringen der Klägerin zu 2), inzwischen sei auf einem benachbarten Grundstück ein Haus abgerissen worden, so daß die Trasse nunmehr mit größerem Abstand an ihrem Haus vorbeigeführt werden könnte. Denn das Berufungsgericht hat den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Trassenvergleich ersichtlich nicht im Hinblick auf die Grundstückssituation in der unmittelbarsten Nachbarschaft des Grundstücks der Klägerin zu 2), sondern - richtigerweise - für den weiträumigen Straßenverlauf insgesamt angestellt.

29

Auf einem - zur Aufhebung nötigenden - Rechtsmangel beruht das Berufungsurteil jedoch insoweit, als es im Rahmen seiner Abwägungskontrolle nicht auf die Auflagenvorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG eingegangen ist. Diese Vorschrift enthält nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine spezifische Ausprägung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [26]). Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung des mit dem Plan verfolgten Vorhabens Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf nicht im Sinne des § 19 FStrG mit dem Ziel der Enteignung in Anspruch genommene Nachbargrundstücke als erhebliche Beeinträchtigungen (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten des betroffenen Grundstückseigentümers gelöst werden und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben. In seiner bei Erlaß des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgebenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) fordert § 17 Abs. 4 FStrG unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physisch-realen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast. Die etwaige Unmöglichkeit eines faktischen Ausgleichs durch solche Schutzanlagen führt nach dieser Gesetzesfassung alternativ entweder dazu, daß das Vorhaben in der geplanten Form überhaupt scheitert oder daß - sofern dafür die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - die durch Einwirkungen belasteten Grundstücke im Planfeststellungsbeschluß für die Planung selbst in Anspruch genommen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Enteignungsgesetze der Länder - dann freilich gegen Entschädigung in Geld - enteignet werden müssen (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [68 f.]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [123 f. sowie 132 f.]; Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 4 C 68.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 39).

30

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß enthält weder eine Auseinandersetzung mit den unter diesem Gesichtspunkt abwägungserheblichen Fragen noch eine Anordnung von Schutzanlagen. Er nimmt sowohl allgemein als auch speziell für die Grundstücke der Klägerinnen an, daß solche Schutzanlagen nicht erforderlich seien, weil "die von dem Straßenverkehr ausgehende Schalleinwirkung ... über das übliche Maß nicht hinausgehen und lediglich die Randgebiete der Wohnsiedlung erreichen" werde (Planfeststellungsbeschluß S. 23 [zu I 7 a] in Verbindung mit S. 27 [zu 15] und S. 29 [zu 22]). Diese Annahme beruht, was die Situation der Grundstücke der Klägerinnen angeht, auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen. Die Grundstücke der Klägerinnen werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der geplanten Trasse teilweise unmittelbar in Anspruch genommen, und die auf den Grundstücken befindlichen Wohnhäuser geraten in den nächsten Einwirkungsbereich der Fahrbahn. Unter diesen Umständen ist es nicht auszuschließen, sondern in hohem Maße wahrscheinlich, daß die Wohnhäuser der Klägerinnen durch Verkehrsgeräusche in einem nach § 17 Abs. 4 FStrG erheblichen Maße belastet werden. Das haben die Klägerinnen schon im Einwendungsverfahren geltend gemacht; die damit auf geworfenen Fragen gehörten bei der hier gegebenen Sachlage überdies zu den für die Abwägung ohne weiteres erkennbar erheblichen Umständen, die die Planfeststellungsbehörde daher auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis der Klägerinnen bei der Abwägung hätte berücksichtigen müssen (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - in BVerwGE 59, 87 [103 f.]).

31

Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Das wird in der daher notwendig werdenden neuen Verhandlung nachzuholen sein, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Sollte sich ergeben, daß die Anordnung von Schutzauflagen in der Tat zu Unrecht unterblieben ist, so wird im Hinblick auf den von den Klägerinnen bisher allein verfolgten Antrag auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses weiter zu prüfen sein, ob die gebotenen Schutzauflagen nachgeholt werden können. Sollte dies der Fall sein, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt oder daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr in andere Belange nachteilig eingegriffen werden müßte, so könnten die Klägerinnen nach der bereits angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats mit ihrem Aufhebungsantrag nicht durchdringen. Der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses würde dann allein ein subjektiver Anspruch der Klägerinnen auf Planergänzung durch die nachträgliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen korrespondieren (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [133]; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [87]). Dem könnten die Klägerinnen durch einen in der Berufungsinstanz zu stellenden Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Planergänzung Rechnung tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Kreiling