Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1981, Az.: BVerwG 7 C 67.79
"Besondere Anlage"; Garagenzufahrt; Garagengrundstück; Gehweg; Entschädigungen; Verwaltungsrechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 67.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.09.1976 - AZ: 10 K 14/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1979 - AZ: IV A 14/77
Rechtsgrundlagen
- § 40 VwGO
- § 3 TWG
- § 5 TWG
- § 6 TWG
- § 13 TWG
Fundstellen
- BVerwGE 64, 176 - 186
- ArchivPF 1982, 351
- DVBl 1982, 590-595 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DokBer A 1982, 121
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für Klagen gegen die vorläufige Festsetzung von Entschädigungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 des Telegraphenwege-Gesetzes steht der Verwaltungsrechtsweg offen; sie sind gegen die Verwaltungsbehörde zu richten, die die Entschädigung festsetzt.
- 2.
Die Garagenzufahrt über einen vor dem Garagengrundstück liegenden Gehweg ist eine besondere Anlage i.S. der §§ 5 und 6 des Telegraphenwege-Gesetzes.
- 3.
Zu den Begriffen des Gemeingebrauchs i.S. des § 3 Abs. 1 des Telegraphenwege-Gesetzes und des Unternehmers i.S. des § 6 Abs. 5 des Telegraphenwege-Gesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Regierungspräsidenten, durch den sie verpflichtet worden ist, die beigeladene Bundespost für Kosten zu entschädigen, die dieser bei der Verlegung eines Kabelverzweigerschranks entstanden sind. Die Verlegung diente der Herstellung der Zufahrt zu vier Doppelstockgaragen innerhalb eines Wohn- und Geschäftshauses in D., dessen Bau der Klägerin unter der Auflage genehmigt worden war, Garagen und Stellplätze für acht Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück vorzusehen. Die Zufahrt zu den Garagen stellte die Stadt D. in der Weise her, daß der Gehweg vor den Doppelstockgaragen abgesenkt und mit einem stärkeren Untergrund versehen wurde; die Kosten trug die Klägerin. Der Kabelverzweigerschrank wurde von der Beigeladenen auf wiederholte Aufforderungen des bauleitenden Architekten und der Stadt D. verlegt; wer für die Kosten aufkommen sollte, blieb streitig; Architekt und Stadt hielten die Beigeladene für kostenpflichtig, während diese eine Erstattungspflicht des Bauträgers behauptete. Auf Antrag der Beigeladenen setzte der beklagte Regierungspräsident gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 28. März 1974 eine Entschädigung in Höhe von 19.484,76 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. März 1974 fest. Die Klägerin erhob hierauf zunächst Klage im ordentlichen Rechtsweg gegen die Bundespost und verklagte sodann - nachdem jener Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden war - auch den Regierungspräsidenten als Beklagten dieses Verfahrens.
Die Klage gegen die Bundespost mit dem zuletzt gestellten Antrag festzustellen, daß die Klägerin nicht zur Entschädigung verpflichtet ist, wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung rechtskräftig ab, das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin durch deren gegen den Regierungspräsidenten gerichtete Anfechtungsklage genügt werde.
Die Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Festsetzungsbescheid des beklagten Regierungspräsidenten und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe eines späteren Beginns der Zinsverpflichtung zurückgewiesen und ausgeführt: Die Klägerin sei nach § 6 Abs. 5 des Telegraphenwege-Gesetzes - TWG - verpflichtet, die Kosten für die Verlegung des Kabelverzweigers zu tragen. Die betroffene Zufahrt sei zwar mit Rücksicht auf den Erschließungscharakter innerörtlicher Straßen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzuordnen. Daraus folge jedoch nicht, daß die Zufahrt in den Anwendungsbereich des § 3 TWG mit der Folge der Kostentragungslast der Bundespost falle. Art und Ausmaß des Gemeingebrauchs eines Verkehrsweges i.S. von § 3 TWG gingen inhaltlich nicht über den durch Art. 14 GG gewährleisteten Gemeingebrauch hinaus. Entscheidender Anlaß für die Kollision Zufahrt/Kabelverzweiger sei der Umstand, daß die Zufahrt in einer Breite von ca. 12 m einen unmittelbaren Zugang von der Straße zu allen vier Doppelstockgaragen schaffe. Für sich gesehen behindere der Kabelverzweiger nur den Zugang zu einer der Doppelstockgaragen. Die Herstellung einer solch breiten, den unmittelbaren Zugang zu jeder Doppelstockgarage gewährleistenden Zufahrt gehe über das hinaus, was der Anlieger an einer innerörtlichen Straße im Rahmen des bundesrechtlich gewährleisteten Gemeingebrauchs verlangen könne; Art. 14 GG vermittele nur einen Anspruch auf Herstellung einer Zufahrt, die zur angemessenen Nutzung des Grundeigentums erforderlich sei. Weder die wohnliche noch die gewerbliche Nutzung des Gebäudes ergäben ein Bedürfnis für eine Zufahrt in der von der Klägerin angelegten Art. Entfalle die Anwendung von § 3 TWG, so bestimme sich das Verhältnis der Kabelverzweigeranlage zur Zufahrt nach dem Kollisionsrecht des § 6 TWG. Dabei könne offenbleiben, ob Gehwegüberfahrten der vorliegenden Art als besondere Anlage i.S. jener Vorschrift anzusehen oder - mit Rücksicht auf die Vorstellungen des damaligen Gesetzgebers zur Eigenart der besonderen Anlagen - solchen lediglich gleichzustellen seien. Daß die Zufahrt mit Rücksicht auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gerade in dem vorgesehenen Bereich angelegt worden sei, mache sie nicht zur bevorrechtigten Anlage nach § 6 Abs. 2 TWG, denn es komme für die Anwendung dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die Lage einer späteren Anlage vom öffentlichen Interesse bestimmt sei, sondern nur, ob sie selbst im öffentlichen Interesse ausgeführt würde. Die Klägerin sei als Unternehmer i.S. von § 6 Abs. 5 TWG verpflichtet, die aus der Verlegung erwachsenen Kosten zu tragen. Da der Bauschein auf ihren Namen ausgestellt worden sei und sie auch die Kosten für die bautechnische Herstellung der Zufahrt übernommen habe, sei das Bauvorhaben einschließlich der Herstellung der Zufahrt rechtlich der Klägerin zuzuordnen; wer die Zufahrt bautechnisch angelegt habe, sei demgegenüber unerheblich.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht geltend: § 3 TWG räume dem Gemeingebrauch umfassenden Vorrang vor der Nutzung eines Verkehrswegs durch eine Telegraphenlinie ein. Von diesem Vorrang ausgehend, bestehe kein Anlaß, den in § 3 TWG verwendeten Begriff des Gemeingebrauchs eines Verkehrswegs einengend auszulegen. Die Herstellung der Gehwegüberfahrt habe sich außerdem im Rahmen des eigentumsrechtlich geschützten Gemeingebrauchs gehalten. Auch den Begriff des Unternehmens in § 6 TWG habe das Berufungsgericht verkannt. Kostenpflichtiger Unternehmer sei nicht die Klägerin, sondern die Stadt Düsseldorf.
Der Beklagte tritt der Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1975 - III ZR 154/71 - entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.
A.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht für zulässig erachtet. Für Klagen gegen die Festsetzung von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) - TWG - steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der beklagte Regierungspräsident eine Entschädigung vorläufig festgesetzt, die die beigeladene Bundespost von der Klägerin wegen Maßnahmen zur Beseitigung eines Kabelverzweigerschranks anläßlich der Herstellung einer Grundstückszufahrt fordert. Der Festsetzungsbescheid beruht auf der Vorschrift des § 6 Abs. 5 TWG, nach der die Unternehmer anderer als der in § 6 Abs. 2 TWG bezeichneten besonderen Anlagen die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telegraphenlinien erwachsenden Kosten zu tragen haben. Gegen die Entscheidung über die vorläufige Festsetzung der Entschädigung steht den Betroffenen nach § 13 Abs. 3 TWG "binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids die gerichtliche Klage zu". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten Gesetzesregelungen, in denen "die gerichtliche Klage" gegeben oder "der Rechtsweg" eröffnet wird, keine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - [NJW 1976, 906 f. = APF 1976, 732 ff. = Buchholz 442.065 TVG Nr. 2]) im Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 15. März 1971 - GmS - OGB 1/70 - (BVerwGE 37, 369 ff. [BGH 15.03.1971 - GmS-OGB - 1/70] - NJW 1971, 1606 ff. = [DVBl. 1971, 619 ff.]). Im Gegensatz zu dieser Auffassung hatte der Bundesgerichtshof zwar derartige Streitigkeiten bislang zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerechnet (BGHZ 36,217; Urteil vom 20. Dezember 1973 - III ZE 154/71 - [DVBl. 1974,284 = APF 1976,739 = VerwRspr. Bd. 25, 749 ff.]). An seiner Rechtsauffassung hält der zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr fest (Beschluß vom 2. Oktober 1980 - III ZR 154/71 -). Einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) bedarf es daher nicht.
2.
Die Klage ist zutreffend gegen den Regierungspräsidenten erhoben worden, der den mit der Klage angefochtenen Festsetzungsbescheid erlassen hat. Das abweichende Verfahren, vor den ordentlichen Gerichten, Klagen, mit denen Entschädigungsfestsetzungen nach § 6 Abs. 5 TWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 TWG angegriffen wurden, gegen den die Entschädigung beanspruchenden Beteiligten - das ist hier die beigeladene Bundespost - zu richten, steht dem nicht entgegen. Es beruht auf der im Zivilprozeß überkommenen Vorstellung, daß auch in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Verwaltungsbehörde über den geltend gemachten Zahlungsanspruch vorab entschieden hatte, in erster Linie dieser Anspruch und nicht die den Anspruch zu- oder aberkennende Verwaltungsentscheidung im Streit steht. Dementsprechend bestimmen beispielsweise § 51 Abs. 1 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) und Art. 45 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978 (GVBl. S. 625) ausdrücklich, daß der vor den ordentlichen Gerichten auszutragende Rechtsstreit über die von der Enteignungsbehörde festzusetzende Enteignungsentschädigung zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem zur Entschädigung verpflichteten Begünstigten zu führen ist. Von daher sind ferner Rechtsvorschriften zu verstehen, nach denen die Klage vor den Zivilgerichten von dem in Anspruch genommenen Beteiligten gegen den Berechtigten darauf zu richten ist, daß die geforderte Leistung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides der eingeschalteten Verwaltungsbehörde anderweit festgesetzt wird (so etwa § 58 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes i.d.F. vom 27. September 1961 [BGBl. I S. 1769] und § 25 Abs. 5 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 [BGBl. I S. 899]; vgl. auch § 50 Abs. 11 b der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vom 27. März 1935 [RGBl.I S. 431] und sich hieran anlehnend Regelungen in Ausführungsbestimmungen der Länder über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen nach § 35 des Bundesjagdgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1976 [BGBl. I S. 2849] wie § 8 Abs. 2 der schleswig-holsteinischen Verordnung vom 22. Juni 1954 [GVBl. S. 105] und § 34 des Hessischen Ausführungsgesetzes i.d.F. vom 6. November 1969 [GVBl. I S. 248]).
Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine solche Parteienkonstellation beim Streit um die durch Verwaltungsakt festgesetzten Leistungspflichten - zumindest im Regelfall - fremd. Der in § 78 VwGO vorausgesetzte Grundsatz, daß die in § 42 Abs. 1 VwGO zur gerichtlichen Aufhebung eines Verwaltungsakts vorgesehene Anfechtungsklage gegen den Urheber des Verwaltungsakts und nicht gegen einen durch den Verwaltungsakt begünstigten Dritten zu richten ist, erleidet auch in den Fällen des § 13 Abs. 2 TWG keine Ausnahme, zumal sich ein Bedürfnis für die Parteistellung des Begünstigten nicht feststellen läßt. Die vorläufige Entschädigungsfestsetzung kann, was die Verfahrensposition der Verwaltungsbehörde angeht, von dieser selbst ebensogut wie durch den von der Entscheidung begünstigten Beteiligten verteidigt werden; dem Interesse des Begünstigten ist durch dessen Beiladung nach § 65 VwGO genügt. Daß die Verwaltungsbehörde im Verhältnis zu den an der Entscheidung über die Entschädigung materiell interessierten Streitteilen als neutrale Stelle fungiert, tut ihrer Eignung als Beteiligter des Rechtsstreits keinen Abbruch. Insbesondere das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz, in dem nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG auch die Stelle Beteiligte ist, die einen im Umlegungs- oder Enteignungsverfahren ergangenen Verwaltungsakt erlassen hat, zeigt, daß eine als sachneutrale Stelle zur Vertretung des öffentlichen Interesses berufene Verwaltungsbehörde auch im Streit um Entschädigungsleistungen zwischen Dritten Verfahrensbeteiligte des Rechtsstreits sein kann.
Die Anfechtungsklage ginge allerdings ins Leere und wäre deshalb nicht die gebotene Art der Klage, wenn die vorläufige Entscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 2 TWG unter der auflösenden Bedingung erginge, daß der durch den Bescheid beschwerte Streitteil klagt. Die Verwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 13 Abs. 2 TWG zwar nur "vorläufig" fest. "Vorläufig" bedeutet indes nach dem die Regelungen des Telegraphenwegegesetzes bestimmenden Rechtsverständnis der Zeit um 1900, dem ein genereller Verwaltungsrechtsschutz nicht bekannt war, daß die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht endgültig, sondern unter den Vorbehalt korrigierender Kontrolle der Zivilgerichtsbarkeit gestellt ist, wie es § 13 Abs. 3 TWG für die damalige Zeit bestimmte. Es fehlt im Telegraphenwegegesetz an einer § 39 Abs. 3 der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (RGBl. S. 73) entsprechenden Regelung, die bestimmte, daß durch die rechtzeitige Klage der Bescheid des Strandamts über Ansprüche auf Berge- und Hilfslöhne zwischen den Prozeßparteien seine Kraft verliert. Eine abweichende Beurteilung der Rechtslage durch die früher zuständigen ordentlichen Gerichte ist nicht zu erkennen; gerichtliche Praxis und Schrifttum gingen - soweit ersichtlich - davon aus, daß bei Rechtswidrigkeit eines die Entschädigung festsetzenden Bescheids auf seine Abänderung oder Aufhebung erkannt werden mußte, was die Anschauung ausschließt, der Bescheid werde durch Klageerhebung hinfällig (vgl. RGZ 97, 67 [68], Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 1962 - 5 U 101/61 - [APF 1963, 64 f.] und Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 1929, Anm. 3 II. F. zu § 13 TWG).
3.
Der Senat teilt die in dem von dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung vertretene Auffassung, daß § 13 Abs. 2 TWG als eine von der Rechtsentwicklung überholte Vorschrift aufgehoben werden sollte (vgl. § 195 Nr. 25 des Entwurfs). Ihr Ziel, den Beteiligten "eine beschleunigte Erledigung ihrer Ansprüche zu sichern" (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes, Reichstag, 10. Legislaturperiode, I. Session, 1898/99, Nr. 170, Begründung zu § 13), ist so jedenfalls nicht (mehr) wirksam zu erreichen.
Gleichwohl ist § 13 Abs. 2 TWG zur Zeit noch geltende Rechtsgrundlage für die vorläufige Festsetzung der in § 13 Abs. 2 Satz 1 TWG aufgezählten Ansprüche aus den §§ 2, 4, 5 und 6 TWG. Denn die Einrichtung von Vorschaltstellen der Verwaltung, deren Entscheidung den gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen vorausgeht, ist ohne Verstoß gegen Art. 92 GG zulässig, wenn die Gerichte den Sachverhalt voll überprüfen und die Verwaltungsentscheidung korrigieren können (BVerfGE 4, 387 [409]; 8, 240 [246]). Diese Voraussetzung ist für die erwähnten Ansprüche aus dem Telegraphenwegegesetz erfüllt, ohne daß durch die Änderung des Rechtswegs ein Wandel eingetreten wäre.
Art. 87 Abs. 1 GG, nach dem die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen ist, wird durch § 13 Abs. 2 TWG nicht verletzt. Die in § 13 Abs. 2 TWG vorgesehene Entscheidungszuständigkeit von Länderverwaltungsbehörden greift in die Kompetenz, das Postwesen bundeseigen zu verwalten, nicht ein; denn mit der vorläufigen Festsetzung von Entschädigungen wegen der Kollision von Telegraphenanlagen mit sonstigen Anlagen im Verkehrswegenetz trifft die zuständige Verwaltungsbehörde keine Entscheidung, die der Erfüllung posteigener Aufgaben dienen würde und die darum der Bundespostverwaltung vorzubehalten wäre. Soweit es um die Festsetzung von Entschädigungen Dritter gegen die Bundespost geht, ist dies augenfällig; denn es kann nicht Aufgabe der Bundespost sein, demjenigen, von dem sie als Schuldnerin in Anspruch genommen wird, einen der Vollstreckung fähigen Festsetzungsbescheid zu verschaffen. Doch auch für Forderungen der Bundespost selbst gilt nichts anderes. Der auch durch Art. 87 Abs. 1 GG nicht in Frage gestellte Grundgedanke des Verfahrens nach § 13 Abs. 2 TWG ist es, zum Zwecke beschleunigter Entschädigung zwischen Bundespost und Dritten eine neutrale Stelle einzuschalten, die nicht nur über die Ansprüche Dritter, sondern auch über die Berechtigung der Bundespost selbst (vorläufig) entscheidet; dies schließt aus, daß die Bundespost über eine Vollstreckung ihrer Ansprüche im Verwaltungswege entscheidet.
4.
Die beigeladene Bundespost hat das Vorabverfahren durchgeführt und der Regierungspräsident die von ihm getroffene Entschädigungsfestsetzung durch einen Bescheid aufrechterhalten, der als Entscheidung nach § 68 VwGO gelten sollte. Da die Entschädigungsfestsetzung als Verwaltungsakt ergeht, der wie jeder Verwaltungsakt nach dem zu 2. Gesagten anfechtbar ist, kann § 13 Abs. 2 TWG nicht mit dem Geltungsanspruch der Verwaltungsgerichtsordnung in Konflikt geraten, die in § 195 Abs. 2 alle den gleichen Gegenstand regelnden Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben hat.
B.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin ist verpflichtet, die festgesetzte Entschädigung an die Beigeladene zu zahlen.
1.
Nach § 6 Abs. 5 TWG haben die Unternehmer anderer als der in § 6 Abs. 2 TWG bezeichneten besonderen Anlagen die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telegraphenlinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen. Mit dem Bau der Zufahrt zu den vier Doppelstockgaragen in dem der Klägerin genehmigten Wohn- und Geschäftshaus ist durch Absenkung und Verstärkung des vor den Garagen gelegenen Gehwegs eine besondere Anlage i.S. dieser Vorschrift geschaffen worden. Die in § 5 Abs. 1 TWG beispielhaft als besondere Anlagen aufgeführten, "der Wegeunterhaltung dienenden Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenanlagen, elektrische Anlagen" unterscheiden sich zwar in ihrer äußeren körperlichen Beschaffenheit von der in Rede stehenden Grundstückszufahrt dadurch, daß sie nicht selbst Teil des Straßenkörpers, sondern in den Straßenkörper eingelassen oder sonst mit ihm in Verbindung gebracht werden. Eine am Sinn und Zweck des Telegraphenwegegesetzes ausgerichtete Betrachtung zeigt jedoch, daß der Begriff der besonderen Anlage nicht wesentlich und entscheidend von deren körperlicher Selbständigkeit gegenüber der Straße geprägt wird. Besondere Anlagen müssen vielmehr auch in bestimmten Ausgestaltungen des Straßenkörpers gesehen werden, sofern diese nicht dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis, sondern dem besonderen Interesse des Einzelnen dienen (ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 1973 a.a.O.). Das folgt aus der Abwägung der beteiligten Interessen, die der Gesetzgeber in §§ 3 und 6 TWG bei der Regelung der Beseitigungspflichten und Kostenfolgen bei Maßnahmen getroffen hat, die eine vorhandene Telegraphenlinie berühren.
§ 3 TWG,
- der in Absatz 1 die Abänderung oder Beseitigung der Telegraphenlinie auf Kosten der Bundespost anordnet, soweit sie den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht,
- in Absatz 2 die Befugnis der Bundespost zur Benutzung eines eingezogenen Verkehrsweges zum Erlöschen bringt und
- in Absatz 3 für die in diesen Fällen gebotenen Änderungen die Kostenpflicht der Bundespost statuiert,
begründet den Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg und gibt damit dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler den Vorzug vor dem Interesse der Bundespost am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen zu müssen. Ebenso bevorzugt die Vorschrift des § 6 TVG in Absatz 2 Satz 1 die Belange der Allgemeinheit, und zwar insoweit, als sie sich in der Herstellung besonderer Anlagen ausdrücken, "welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden", sollen, indem sie einen Anspruch auf Verlegung oder Veränderung kollidierender Telegraphenlinien auf Kosten der Bundespost vorsieht. Allerdings stellt § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG den Anspruch aus Satz 1 Unter den Vorbehalt, daß "die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden Telegraphenlinie nur dann verlangt werden kann, wenn die Telegraphenlinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann", so daß nicht immer die der Allgemeinheit dienenden Anlagen der Telegraphenlinie vorgezogen werden.
Gegenüber anderen als den aus Gründen des öffentlichen Interesses ausgeführten besonderen Anlagen, die mit bestehenden Telegraphenlinien kollidieren, räumt § 6 Abs. 5 TWG hingegen uneingeschränkt den fiskalischen Interesse der Bundespost den Vorrang ein, indem die Vorschrift den Unternehmer der besonderen Anlage verpflichtet, die Bundespost von den Kosten der erforderlich werdenden Verlegungs-, Veränderungs- und Schutzmaßnahmen freizustellen. Zu den im Individualinteresse liegenden Anlagen zählt auch die Garagenzufahrt, die ein Unternehmer zu dem ihm genehmigten Bauwerk errichtet. Daß sich die Anlage baulich nur in einer Veränderung des Straßenkörpers auswirkt und keine in oder auf dem Straßenkörper angebrachten Einrichtungen schafft, ist ohne Bedeutung. Denn maßgeblich für die Entscheidung, ob hiernach die Bundespost oder der Unternehmer die Kosten einer nötigen Verlegung von Telegrapheneinrichtungen tragen soll, ist nicht die technische Ausgestaltung der besonderen Anlage, sondern die Bedeutung des hinter der Anlage stehenden Interesses, dem das Interesse der Bundespost gegenübersteht, von dem Veranlasser der Verlegung von Telegrapheneinrichtungen Kostenersatz zu erhalten. Das entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, die ebenfalls zur Kostentragungspflicht des Unternehmers gelangt ist, wenn dieser auf dem Straßengelände besonders befestigte Zufahrten anlegt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 1973, a.a.O.; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 1962, a.a.O.; Landgericht Kiel, Urteil vom 16. Dezember 1958 - 2 O 168/58 - [APF 1959, 305]; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16. Februar 1966 - 12 C 435/65 - [APF 1966, 633]).
2.
Ohne Einfluß auf die Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 5 TWG ist es, daß sich die Benutzung der Zufahrt des Klägers in der Auslegung, die das Berufungsgericht dem nicht revisiblen Landesstraßenrecht gibt, als Anliegernutzung darstellt, die dem Recht auf erlaubnisfreien Straßengebrauch entspringt und es verwirklicht. Das Berufungsgericht hat diesem Umstand zu Recht nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm die Revision gibt, soweit sie meint, daß damit der Tatbestand des § 3 Abs. 1 TVG in der Form einer Beschränkung des Gemeingebrauchs eines Verkehrswegs vorliege und § 6 Abs. 5 TWG deshalb nicht anzuwenden sei. § 3 Abs. 1 TWG, der - wie erwähnt - eine Verlegungs- und Kostenpflicht der Bundespost für den Fall begründet, daß eine Telegraphenlinie den Gemeingebrauch am Verkehrsweg beschränkt, und der damit das Wegebenutzungsrecht der Bundespost begrenzt, schließt es nicht aus, auch solche besonderen Anlagen dem § 6 Abs. 5 TWG zuzuordnen, deren Nutzung sich aus heutiger straßenrechtlicher Sicht zugleich als Ausübung eines Anliegergebrauchs darstellt. Der Begriff des Gemeingebrauchs in § 3 Abs. 1 TWG, den die Begründung zum Gesetzentwurf (a.a.O. S. 15) als den "jedermann innerhalb der Grenzen des bestimmungsgemäßen Zweckes des Verkehrswegs zustehenden Gebrauch" definiert, ist aus der Konzeption des Telegraphenwegegesetzes heraus zu verstehen. Dessen Absicht war es, "die Zweckbestimmung der öffentlichen Wege auf die Benutzung für die telegraphische Nachrichtenvermittlung auszudehnen", was aber nur insoweit geschehen sollte, "als der bisherige geschichtlich begründete Zweck, der Gemeingebrauch für Gehen, Reiten, Fahren dadurch nicht leidet" (Begründung a.a.O. S. 14). Die finanziellen Belange des einzelnen Bürgers, der im Hinblick auf den Erschließungscharakter der innerörtlichen Straßen am Gemeingebrauch durch Anliegernutzungen teilhat, sollten hiernach nicht begünstigt werden. Hinzu kommt, daß der Begriff des, Anliegergebrauchs i.S. eines gesteigerten Gemeingebrauchs dem Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes nicht vor Augen gestanden haben kann; denn er ist in seiner heutigen rechtlichen Ausgestaltung erst durch die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGZ 123, 181; 123, 187; 132, 398) - und zwar in ganz anderem Zusammenhang - entwickelt worden. Er gibt dem Anlieger die Möglichkeit von Grundstücksnutzungen, die ihm gegenüber dem Wegeeigentümer bürgerlich-rechtlich angesichts der Begrenzungen seiner Eigentümerstellung aus §§ 903 ff. BGB nicht zugestanden hätten.
Das Berufungsgericht hat § 3 TWG dahin ausgelegt, daß Art und Ausmaß der in dieser Vorschrift dem Gemeingebrauch zugeordneten Nutzungen der Straße durch den Anlieger inhaltlich nicht über die eigentumsrechtliche Kerngewährleistung des. Anliegergebrauchs durch Art. 14 GG hinausgehe. Ob dies zutrifft, bedarf nach dem zuvor Erörterten keiner weiteren Prüfung. Ebenso kann offenbleiben, ob der Schutz, unter den Art. 14 GG den Anliegergebrauch stellt, den Eigentümer, der zugleich Unternehmer im Sinne von § 6 Abs. 5 TWG ist, von der Entschädigungspflicht enthebt (verneinend J. Schmidt, APF 1980, 177 [178]) und ob sich auch ein Unternehmer gegebenenfalls auf den Wegfall der Entschädigungspflicht berufen darf, der eine den bundesrechtlich gewährleisteten Anliegergebrauch ermöglichende besondere Anlage herstellt, ohne Eigentümer des Anliegergrundstücks zu sein. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Inanspruchnahme der fraglichen Gehwegzufahrt nicht auf einem durch Art. 14 GG gewährleisteten Anliegergebrauch beruht. Es hat ein den Erfordernissen angemessener Nutzung des Grundeigentums entsprechendes Bedürfnis, den Gehweg so herzustellen, daß sich die Entfernung des Kabelverzweigers nicht umgehen ließ, in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über den Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs und unter Berücksichtigung der konkreten wohnlichen und gewerblichen Zwecke des der Klägerin genehmigten Gebäudes mit Recht verneint. Die Kollision der Zufahrt mit dem Kabelverzweiger der Beigeladenen ergab sich nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein daraus, daß sich die Klägerin für den Bau von vier Doppelstockgaragen im Erdgeschoß des Gebäudes entschieden hat, der eine besonders ausgedehnte, etwa 12 m breite Zufahrtsfläche auf dem davorliegenden Gehweg erforderlich machte. Die Kollision wäre daher vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin ihrer bauordnungsrechtlichen Verpflichtung zur Erstellung von Garagen dergestalt nachgekommen wäre, daß sich die Inanspruchnahme einer so breiten Gehwegfläche und damit auch die Verlegung des Kabelverzweigers erübrigt hätte. Dafür, daß sich ausnahmsweise wegen ganz besonderer baulicher Verhältnisse in den Schranken des Baurechts keinerlei andere Konzeption hätte verwirklichen lassen, um das Wohn- und Geschäftshaus an der vorgesehenen Stelle zu errichten, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt. Etwas derartiges hatte im übrigen auch die Klägerin nicht behauptet, während bereits das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß keine Notwendigkeit bestand, die Garagen und ihre Zufahrt gerade so zu bauen, daß sich der Kabelverzweiger als hinderlich erweisen mußte.
3.
Die Entschädigungspflicht der Klägerin aus § 6 Abs. 5 TWG scheitert auch nicht daran, daß ein anderer, etwa die Stadt Düsseldorf, als Unternehmer der besonderen Anlage heranzuziehen wäre. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit zutreffenden Erwägungen als Unternehmerin der Gehwegzufahrt bezeichnet; sie erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts typische Merkmale, die diesen Begriff im Sinne des § 6 Abs. 5 TWG ausmachen. Sie hat die Kosten der Gehwegzufahrt getragen, die Anlage also auf eigene Rechnung erstellen lassen und dadurch, daß sie die Baugenehmigung für den die Gehwegzufahrt benötigenden Neubau beantragt und erhalten hat, auch im Baugenehinigungsverfahren ihr eigenes Interesse an der Erstellung der Anlage dokumentiert. Wer die Zufahrt bautechnisch durchgeführt und wer das Eigentum an dem Neubau erworben hat, ist demgegenüber nicht entscheidend. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl; sie rügt mangelnde Sachverhaltsaufklärung des Berufungsgerichts, soweit sie die Unternehmereigenschaft der Klägerin betrifft, ohne die Tatsachengrundlage des Berufungsurteils durch zulässige und begründete Verfahrensrügen zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.484,76 DM festgesetzt.
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen