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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 2 C 42.80

Anerkennung von Lehramtsprüfungen; Vorgeschriebene Vorbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 42.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 18.10.1977 - AZ: 4 K 3530/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1979 - AZ: XV A 2346/77

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 142 - 153
  • DVBl 1982, 584-587 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbenen Vorbildung als "vorgeschriebene Vorbildung" im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1979 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bestand am 23. Oktober 1975 vor dem Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers (mit einem Wahlfach - hier Geschichte -)mit der Note "gut", ferner am 2. Juli 1976 die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft mit dem Gesamtprädikat "sehr gut"; die Pädagogische Hochschule Berlin verlieh ihr den akademischen Grad eines Diplompädagogen.

2

Eine Anfrage der Klägerin hatte der Beklagte bereits unter dem 5. Februar 1975 dahin beantwortet, daß sie in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht eingestellt werden könne, wenn sie in Berlin nur in einem (Wahl-)Fach die Prüfung ablege. Ihren Einstellungsantrag vom 1. März 1976 lehnte der Regierungspräsident in Düsseldorf durch Bescheid vom 31. Mai und Widerspruchsbescheid vom 13. August 1976 ab, weil hierfür in Nordrhein-Westfalen eine Prüfung in einem Wahlfach und zusätzlich in zwei Stufenschwerpunktfächern Voraussetzung sei. Die dagegen unter dem 14. September 1976 erhobene Klage - 2 K 2683/76 - ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Dieses hat den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung mit rechtskräftigem Beschluß vom 8. September 1976 - 2 L 1276/76 - abgelehnt, weil der Bewerber in einem zweistufigen Verfahren zunächst beim Kultusminister die Anerkennung seiner Prüfung zu beantragen habe.

3

Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 27. September 1976 bei dem Beklagten die Anerkennung ihrer Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, weil sie in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eintreten wolle und die abgelegte Lehramtsprüfung für gleichwertig halte.

4

Mit Bescheid vom 3. November 1976 lehnte der Beklagte nach Prüfung der Studienbelege, der Examenszeugnisse und Prüfungsakten den Antrag auf Anerkennung gemäß § 13 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (GV.NW. S. 157) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV.NW. S. 176), zuletzt geändert, durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV.NW. S. 567) - LABG a.F. - mit folgender Begründung ab: Die in Nordrhein-Westfalen geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) vom 29. August 1968 - APO - (MBl. NW. S. 1816) in der Fassung vom 10. Oktober 1969 (MBl. NW. S. 1984) setze neben dem Studium in den erziehungswissenschaftlichen Grunddisziplinen und im Wahlfach ein Studium in zwei Fächern eines Stufenschwerpunktes voraus. Dem habe die Klägerin mit dem abgeleisteten Grundschuldidaktikum nicht genügt, weil in ihm die fachwissenschaftlichen Studien nicht nachgewiesen seien. Die didaktischen Studien seien absolut unzureichend, um damit in ein Fachseminar des Vorbereitungsdienstes und in die auch im zweiten Fach abzulegende Zweite Staatsprüfung eintreten zu können.

5

Die Klägerin hat dagegen den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Beklagten durch Urteil vom 18. Oktober 1977 antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 1976 verpflichtet, die Lehramtsprüfung der Klägerin nach dem Zeugnis des wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes Berlin vom 23. Oktober 1975 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) anzuerkennen.

6

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihre am 23. Oktober 1975 in Berlin abgelegte Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Stufenlehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen anzuerkennen,

7

hilfsweise,

ihre am 23. Oktober 1975 in Berlin abgelegte Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anzuerkennen.

8

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 27. April 1979 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Die Verpflichtungsklage mit den nunmehr gestellten Anträgen sei zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehe ein Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer in Berlin bestandenen Ersten Staatsprüfung weder für das ursprünglich angestrebte Lehramt an der Grund- und Hauptschule nach altem nordrheinwestfälischem Lehrerausbildungsrecht noch für ein Stufenlehramt nach neuem nordrhein-westfälischem Lehrerausbildungsrecht zu.

10

Hinsichtlich des Lehramts alten Rechts seien § 13 LABG a.F. und als Vergleichsgrundlage die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) maßgeblich gewesen. Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung habe neben den erziehungswissenschaftlichen Grundstudienfächern (§ 4), die etwa die Hälfte des Studiums und dem Wahlfach (§ 5), das etwa ein Drittel des Studiums in Anspruch nehmen solle (§ 2 Abs. 2), noch eine fachwissenschaftliche und didaktische Ausbildung und Prüfung in zwei Fächern vorgesehen (§ 6), die sich im Umfang von jeweils zehn bis zwölf Wochen schwerpunktmäßig auf die Stufe I (Klassen 1-4 und 5-6) oder auf die Stufe II (Klassen 5-9) beziehen müßten und etwa ein Sechstel des Studiums betragen sollten. Die Klägerin habe in den erziehungswissenschaftlichen Grunddisziplinen und im Wahlfach Geschichte Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, die diesen Prüfungsanforderungen gleichwertig seien. Es fehle jedoch an einem ausreichenden Nachweis für eine - einen breiter gefächerten Unterrichtseinsatz ermöglichende - fachwissenschaftliche Ausbildung im Stufenschwerpunkt. Die in den Studienbüchern der Klägerin für das 8. Studiensemester nachgewiesene, nur zweistündige Übung "Projekt Sprachförderung", in der die Klägerin lediglich ein Protokoll angefertigt habe, reiche nach Art, Inhalt und Umfang nicht aus, um die von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung angestrebte fachliche Kompetenz in einem weiteren schulrelevanten Fach zu begründen. Eine solche erweiterte fachliche Vorbildung sei aber - möge sie auch nur ein Sechstel der Gesamtausbildung ausmachen - unverzichtbare Voraussetzung dafür, den Anforderungen im zweiten Prüfungsfach während des Vorbereitungsdienstes (Zweites Fachseminar) entsprechen zu können (vgl. § 13 APO). Daß - so das Vorbringen der Klägerin - ein Grundschullehrer in Berlin als Klassenlehrer faktisch in allen Fächern - mit Ausnahme der Fächer Rechnen, Religion und Sport - eingesetzt werde, ohne diese Fächer studiert zu haben, sei für die Gleichwertigkeit beider Lehramtsbefähigungen nicht von entscheidender rechtlicher Bedeutung.

11

Die von der Klägerin abgelegte Diplom-Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften sei - wie näher dargelegt wird - nicht geeignet, diesen Mangel an Gleichwertigkeit auszugleichen.

12

Ob die Klägerin eine gleichwertige fachdidaktische Ausbildung im Stufenschwerpunkt nachgewiesen habe, bedürfe bei dieser Sachlage keiner abschließenden Beurteilung.

13

Die von der Klägerin abgelegte Berliner Lehramtsprüfung könne auch nicht - wie näher ausgeführt wird - nach dem neuen Recht (§ 16 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 - GV.NW. S. 1062 - in der Fassung des Gesetzes vom 18. März 1975 - GV.NW. S. 247 -) für ein Stufenlehramt anerkannt werden.

14

Durch die Versagung der Anerkennung würden die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1, 11 und 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Eine den Beklagten nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung verpflichtende, der Klägerin günstige Verwaltungspraxis bestehe jedenfalls seit 1976 nicht mehr.

15

§ 122 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - sei nicht einschlägig, weil im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Zulassung der Klägerin zum Vorbereitungsdienst, sondern allein die - rechtlich vorrangige - Frage der Anerkennung der Berliner Ersten Staatsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsrechts zur Entscheidung stehe.

16

Schließlich könne die Klägerin einen Anspruch an Anerkennung nicht aus dem "Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens in der Neufassung vom 25. März 1965" (MBl. NW. S. 443) - sog. Hamburger Abkommen - herleiten.

17

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1979 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1977 zurückzuweisen,

18

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin abgelegte erste Lehramtsprüfung als Vorbildungsvoraussetzung für das Lehramt für die Primarstufe und für das Lehramt für die Sekundarstufe I anzuerkennen,

19

hilfsweise,

die bezeichnete Lehramtsprüfung als Vorbildungsvoraussetzung für das Lehramt für die Primarstufe anzuerkennen,

20

weiter hilfsweise,

die bezeichnete Lehramtsprüfung als Vorbildungsvoraussetzung für das Lehramt für die Sekundarstufe I anzuerkennen.

21

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie die Nichterhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises.

22

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

23

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und unterstützt die Revision.

24

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz.

25

Mit dem Hauptantrag im Revisionsverfahren verfolgt die Klägerin ihr in der ersten Instanz allein geltend gemachtes Klagebegehren ihre in Berlin abgelegte Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule nach nordrhein-westfälischem Recht anzuerkennen, als Hauptantrag weiter. Diese Klage ist unabhängig davon zulässig, ob der Beklagte zu Recht - etwa gestützt auf § 13 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV.NW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV.NW. S. 567) - Lehrerausbildungsgesetz 1969 - LABG a.F. - von der Notwendigkeit einer gesonderten, von der Verwaltungsentscheidung über die Einstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst verfahrensmäßig abgetrennten Entscheidung über die Anerkennung der von der Klägerin abgelegten Prüfung ausgegangen ist (anders z.B. für die allgemeine Anerkennung von Prüfungen durch den Bundespersonalausschuß BVerwGE 32, 148 [154 f.] unter Hinweis auf BVerwGE 26, 31 [39]). Denn im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Anerkennung der Prüfung und damit einer Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf deutlich erkennbar mit dem Willen zu einer verbindlichen abschließenden Regelung gegenüber der Klägerin abgelehnt. Hiergegen muß die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Der Mangel des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens ist durch die Erklärungen der Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeräumt (vgl. BVerwGE 15, 306 [310]; 27, 141 [143]).

26

Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Beklagte und ihm folgend das Berufungsgericht haben zu unrecht entschieden, daß die Klägerin die dafür geforderte Voraussetzung der Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt nicht erfülle. Der Beklagte ist vielmehr verpflichtet, die von der Klägerin im Lande Berlin abgelegte Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule im Sinne des § 5 Abs. 1 LABG a.F. und damit als Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzung für die von der Klägerin letztlich erstrebte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das genannte Lehramt anzusehen. Dies ist im vorliegenden Falle jedenfalls angesichts des vom Beklagten gewählten Verfahrens durch ausdrückliche Anerkennung zum Ausdruck zu bringen.

27

Der Anspruch der Klägerin kann allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, so sind die nach dem Lehrerausbildungsrecht des beklagten Landes geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst als zulässige subjektive Zulassungsvoraussetzungen zum Schütze wichtiger Gemeinschaftsgüter anzusehen (vgl. BVerfGE 7, 377 [405]; 13, 97 [107]; 19, 330 [337]; 25, 236 [247]; 33, 303 [336]), die auch in ihrer konkreten Ausgestaltung keinen Bedenken begegnen. Das beklagte Land ist dann aber - auch unter dem Gesichtspunkt des freien Zugangs zu Ausbildungsstätten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - grundsätzlich berechtigt, diese verfassungskonformen Zulassungsvoraussetzungen von allen Bewerbern zu verlangen, auch von solchen aus anderen Ländern. Es liegt weiter auf der Hand, daß aus dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) keine Abstriche von solchen landesrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Bewerber aus anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes verlangt werden können.

28

Der von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch ergibt sich aber aus § 122 Abs. 1 BRRG.

29

1.

Nach dieser einheitlich und unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift darf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für die Laufbahn geforderte Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat. Diese Vorschrift ist auch für die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer im Lande Berlin abgelegten Prüfung als Voraussetzung ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes 1969 maßgebend. Wird - wie hier - die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Vorbildungsvoraussetzung erfüllt ist, verfahrensmäßig von der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst getrennt und vorweg getroffen, so vermag dies - worauf der Oberbundesanwalt im Gegensatz zum Berufungsgericht zutreffend hinweist - materiell die Tragweite des § 122 Abs. 1 BRRG nicht einzuschränken (ebenso Winter, Recht der Jugend und des Bildungswesens 1979, 141 [147]).

30

2.

Die Klägerin kann auch - entgegen den vom Beklagten geäußerten Bedenken - jetzt noch die Anerkennung ihrer in Berlin abgelegten Ersten Staatsprüfung als Erste Staatsprüfung im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes 1969 und Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule begehren. Das am 1. Mai 1975 (§ 32 Abs. 1) in Kraft getretene Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 29. Oktober 1974 (GV.NW. S. 1062) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1979 (GV.NW. S. 586) - Lehrerausbildungsgesetz 1974 - LABG n.F. - sieht zwar das - schulformbezogene - Lehramt an der Grundschule und Hauptschule nicht mehr vor; dieses Gesetz kennt nur noch Stufenlehrämter. Nach der Übergangsregelung des § 28 Abs. 2 und 3 LABG n.F. legen aber Studierende, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes in einem Studium für ein Lehramt befinden, die Erste Staatsprüfung noch nach bisherigem Recht ab (Absatz 3 Halbsatz 1), und Bewerber um Einstellung in den Vorbereitungsdienst, die eine Erste Staatsprüfung nach bisherigem Recht abgelegt haben, leisten den Vorbereitungsdienst nach den bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß er zwei Jahre dauert (Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1). Soweit hiernach die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden kann, ist das Lehrerausbildungsgesetz 1969 weiter anzuwenden (§ 32 Abs. 2 Halbsatz 1 LABG n.F.). Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchstabe a) LABG n.F. ist für Bewerber, die das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule anstreben, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst alten Rechts letztmalig 1982 möglich. Auch für diesen Vorbereitungsdienst alten Rechts nach Maßgabe der genannten Übergangsvorschriften gilt § 122 Abs. 1 BRRG. Dieser Vorbereitungsdienst steht somit auch Bewerbern offen, die am 1. Mai 1975 im Bereich eines anderen Landes studierten und dort eine nach § 122 Abs. 1 BRRG anzuerkennende Erste Staatsprüfung abgelegt haben. Den landesrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber dies bundesrechtswidrig hätte ausschließen wollen. Gegenteiliges kann auch nicht § 32 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LABG n.F. entnommen werden, wonach "ferner", also zusätzlich zu der vorgenannten Übergangsregelung die §§ 11 und 13 LABG a.F. (nur) bis zum 1. Januar 1977 anzuwenden sind. Dabei kann offenbleiben, ob der hier allein in Betracht kommende § 13 LABG a.F., der u.a. in Absatz 1 die Anerkennung einer für ein Lehramt geeigneten Hochschulabschlußprüfung als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt und in Absatz 3 die Anerkennung eines außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Studiums als Studium im Sinne dieses Gesetzes regelt, überhaupt für die von § 122 Abs. 1 BRRG erfaßten Fälle gilt. Das ist in der früheren Verwaltungspraxis des beklagten Landes wohl verneint worden. Bejaht man dies aber, so kann dem nach Wortlaut und Inhalt nicht eindeutigen und daher auslegungsfähigen § 13 LABG a.F. für den Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 BRRG in bundesrechtskonformer Auslegung kein von § 122 Abs. 1 BRRG abweichender materieller Inhalt beigemessen werden. § 13 LABG a.F. kann insoweit nur als Zuständigkeitsregelung und allenfalls dahin aufgefaßt werden, daß die zuständigen Behörden über die Anerkennung gesondert entscheiden. Materiellrechtlich bleibt § 122 Abs. 1 BRRG maßgeblich. Hieraus folgt, daß für die Dauer der - hier übergangsweisen - Geltung des Lehrerausbildungsgesetzes 1969 auch Bewerber aus einem anderen Land zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach diesem Gesetz zugelassen werden können und die Frage, ob ihre in dem anderen Land erworbene Vorbildung als Vorbildung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen ist, nach § 122 Abs. 1 BRRG zu beurteilen ist.

31

3.

Die von der Klägerin durch das Studium und das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers (mit einem Wahlfach) in Berlin erworbene Vorbildung ist als "vorgeschriebene Vorbildung" im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG für das angestrebte Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in Nordrhein-Westfalen anzusehen. Das ergibt sich aus den folgenden für die Auslegung des § 122 Abs. 1 BRRG maßgebenden Gesichtspunkten.

32

a)

§ 122 Abs. 1 BRRG betrifft die Bildungsvoraussetzungen (Vorbildung) für die Zulassung zur Ausbildung (Vorbereitungsdienst) für die Beamtenlaufbahn. Das Bildungswesen fällt in die Kulturhoheit der Länder (Art. 30, 70 GG) und damit in deren Regelungskompetenz mit der Maßgabe, daß dem Bund im Bereich des Hochschulwesens gemäß Art. 75 Nr. 1 a GG die rahmenrechtliche Kompetenz zum Erlaß allgemeiner Grundsätze zusteht. Ebenso gehört das Dienstrecht der Beamten grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese umfaßt auch die Beamtenlaufbahnen einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen. Die Regelungszuständigkeit der Länder ist eingeschränkt durch die dem Bund gemäß Art. 75 Nr. 1 GG eingeräumte Kompetenz, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften zu erlassen. Mit §§ 11 ff. BRRG hat der Bundesgesetzgeber die Landesgesetzgeber bindende Rahmenvorschriften auf dem Gebiet des Laufbahnrechts, insbesondere auch in bezug auf die Bildungsvoraussetzungen (§ 13 BRRG), erlassen, die den Ländern - auch unter Berücksichtigung ihrer Regelungskompetenz auf dem Gebiet des Bildungswesens - einen Spielraum belassen. Hiervon ausgehend wollte der Bundesgesetzgeber in dem umschriebenen Spannungsfeld mit der für Bund und Länder einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 BRRG im Interesse der Mobilität des öffentlichen Dienstes im Beamtenverhältnis ein Mindestmaß an bund- und länderübergreifender Einheitlichkeit des Beamtenrechts schaffen (vgl. dazu auch § 13 Abs. 3 Satz 4 BRRG). Diese partielle Vollregelung innerhalb des genügend Spielraum lassenden Rahmengesetzes unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 4, 115 [128 f.]; 43, 291 [343]).

33

Aus dem dargelegten Zusammenhang folgt, daß sich § 122 Abs. 1 BRRG nicht in der Aussage erschöpft, die Zulassung eines Bewerbers zum Vorbereitungsdienst dürfe nicht wegen des örtlichen Gesichtspunktes abgelehnt werden, daß er die für eine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn (Landes) erworben hat. Es ergibt sich daraus vielmehr als weiterer Inhalt der Vorschrift, daß der Begriff "vorgeschriebene Vorbildung" in § 122 Abs. 1 BRRG nicht eine Vorbildung meint, die mit einer im aufnehmenden Land erworbenen Vorbildung in jeder Hinsicht identisch ist. Andernfalls würde § 122 Abs. 1 BRRG weitgehend leerlaufen. Dies wird verdeutlicht durch die Verweisung des § 122 Abs. 1 BRRG auf die rahmenrechtliche Vorschrift des § 13 BRRG, die ihrerseits in Verbindung mit der Regelungskompetenz der Länder im Bereich des Bildungswesens den Ländern Regelungsspielraum beläßt. Es liegt andererseits aber auch auf der Hand, daß die in einem anderen Land erworbene Vorbildung ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit der Vorbildung aufweisen muß, wie sie in dem aufnehmenden Land nach dem hier geltenden Bildungsrecht erworben und nach dem hier geltenden Laufbahnrecht gefordert wird. Auch das folgt bereits aus der Verweisung auf § 13 BRRG in § 122 Abs. 1 BRRG.

34

Für die Entscheidung der weiteren Frage, welches Maß an Übereinstimmung vorliegen muß, um eine im Bereich eines anderen Dienstherrn (Landes) erworbene Vorbildung als "vorgeschriebene Vorbildung" im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG qualifizieren zu können, ist entscheidend auf den Sinn und Zweck der Vorbildung und ihre rechtliche Einbindung abzustellen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BRRG müssen die Bildungsvoraussetzungen (Vorbildung) geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit (Vorbereitungsdienst) die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Maßgebend ist danach die Zuordnung der Vorbildung zur Laufbahnbefähigung. Es handelt sich dabei um einen im Beamtenlaufbahnrecht seit jeher geltenden selbstverständlichen Grundsatz, der nunmehr in dem mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften - 2. BRÄG - vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209) eingefügten § 13 Abs. 3 Satz 2 BRRG erstmals gesetzlich seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Dieser Grundsatz und die daraus abzuleitenden Folgerungen sind deshalb ungeachtet der Vorschrift des Art. 2 2. BRÄG - wonach die geltenden Vorschriften über die lehrerberuflichen Laufbahnen und Lehrämter, soweit für sie nicht Voraussetzungen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 bis 4, 6 BRRG vorgeschrieben sind, durch dieses Gesetz nicht berührt werden - auch für die hier zu treffende Entscheidung maßgebend. Der genannte Grundsatz bedeutet, daß die Vorbildung geeignet sein muß, in Verbindung mit der laufbahnbezogenen Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Befähigung für die betreffende Laufbahn zu vermitteln, wobei sich Inhalt und Umfang der Befähigung nach den Anforderungen bemessen, die sich aus den mit der jeweiligen Laufbahn verbundenen Aufgaben ergeben (vgl. dazu Fürst, GKÖD I, K § 15 a Rz 4). Hieraus folgt weiter, daß eine im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung nur dann als "vorgeschriebene Vorbildung" im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG qualifiziert werden kann, wenn sie mit einer nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn geregelten und geforderten Vorbildung in einem Maß übereinstimmt, daß sie wie diese geeignet ist, zusammen mit der laufbahnbezogenen Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Befähigung für die beim aufnehmenden Dienstherrn eingerichtete Laufbahn zu vermitteln und damit in diesem Sinne der im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geregelten Vorbildung gleichwertig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und für die diese abschließende Laufbahnprüfung das Recht des aufnehmenden Dienstherrn maßgebend ist; aus § 122 Abs. 1 BRRG ergeben sich insoweit keine Beschränkungen der Regelungs- und Gestaltungsbefugnis der Länder. Der aufnehmende Dienstherr ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, insoweit Mängel, die der in einem anderen Land erworbenen Vorbildung anhaften, in diesem Abschnitt der Ausbildung durch nachholende Maßnahmen auszugleichen.

35

Für die Beurteilung, ob eine Vorbildung in dem dargelegten Sinn gleichwertig ist, ist auch von Bedeutung, ob es sich bei der für eine Laufbahn geforderten Vorbildung um eine allgemeinbildende oder - wie hier und in allen Fällen, in denen ein Hochschulstudium als Bildungsvoraussetzung gefordert wird - um eine berufsqualifizierende handelt, und ferner wie sie der Laufbahnbefähigung zugeordnet ist. Die an den Hochschulen zu erwerbenden Bildungsabschlüsse sind - jedenfalls soweit sie für das Beamtenlaufbahnrecht bedeutsam sind - bereits wesentlich berufsorientiert. Nach Maßgabe dieser Berufsorientierung bestimmt sich regelmäßig die Zuordnung der einzelnen niveaugleichen Vorbildungen zu den jeweiligen Beamtenlaufbahnen als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der Schwerpunkt des Hochschulstudiums liegt dabei auf der Vermittlung fachrichtungsbezogener wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Der Vorbereitungsdienst dient, auf dieser Grundlage aufbauend, vorwiegend der spezifisch laufbahnorientierten berufspraktischen und anwendungsbezogenen Ausbildung zum Erwerb der für die Befähigung für die jeweilige Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Da es - wie bereits dargelegt - nicht Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist, fehlende, im Rahmen des Hochschulstudiums als Grundlage für die weitere Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kommt es für die Beurteilung nach § 122 Abs. 1 BRRG auch darauf an, in welchem Maß die Vorbildung nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn bereits spezifisch laufbahnbezogen sein muß, ein Gesichtspunkt, der z.B. vor allem im Bereich der Lehrerlaufbahnen an Gymnasien in bezug auf die beim aufnehmenden Dienstherrn vorgesehenen Fächerverbindungen Bedeutung gewinnt.

36

b)

Für die Qualifizierung einer im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbenen Vorbildung als für die erstrebte Laufbahnbefähigung gleichwertig, als "vorgeschriebene Vorbildung" im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG, kann es hiernach jedenfalls bei berufsqualifizierenden Vorbildungen, wie sie hier in Frage stehen, nicht auf die bloße äußere Übereinstimmung, wie Dauer und allgemeine Fachrichtung des Studiums, Abschluß durch eine Erste Staatsprüfung, ankommen. Die Vorbildung muß vielmehr den Anforderungen des aufnehmenden Dienstherrn auch inhaltlich im wesentlichen entsprechen. Es kommt danach darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Inhalt des Bildungsganges des Herkunftslandes durch den dort abgeschlossenen Bildungsgang erworben werden, und ob diese den nach den Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn gestalteten und geforderten Bildungsabschlüssen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist auch die Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente nach den Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn zu berücksichtigen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei ebenfalls genereller Betrachtung davon ausgegangen werden, daß der Bewerber in der Lage ist, die Laufbahnbefähigung durch weitere Ausbildung in dem Vorbereitungsdienst, wie er nach den Vorschriften des aufnehmenden Dienstherrn gestaltet ist, zu erwerben. Damit ist zugleich klargestellt, daß bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der miteinander zu vergleichenden Vorbildungen grundsätzlich von deren allgemein festgelegtem Inhalt auszugehen ist. Es kommt deshalb insbesondere nicht darauf an, welche Studienveranstaltungen der Bewerber in einem frei wählbaren Bereich besucht hat, mit welchem Ergebnis (Note) er die Abschlußprüfung bestanden und welche sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen er außerhalb des betreffenden Studienganges und Bildungsabschlusses erworben hat.

37

Von den vorangehenden Erwägungen unberührt bleibt die Möglichkeit, daß das Landesrecht über § 122 Abs. 1 BRRG hinaus eine Vorbildung, die den Anforderungen dieser Vorschrift nicht gerecht wird, als für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ausreichend anerkennt. Die Länder haben dabei innerhalb rahmenrechtlicher Bindungen (insbesondere § 13 Abs. 2 BRRG) weitgehende Gestaltungsfreiheit, insbesondere können sie die Entscheidung in das Ermessen der Dienstherren stellen. Darauf braucht hier aber nicht näher eingegangen zu werden.

38

c)

Die rechtliche Würdigung des hier zu entscheidenden Falles nach den dargelegten Grundsätzen ergibt, daß die von der Klägerin durch Studium und Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers (mit einem Wahlfach) im Lande Berlin erworbene Vorbildung der nach den Vorschriften des beklagten Landes erforderlichen Vorbildung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG gleichwertig ist.

39

Nach den insoweit zutreffenden, auch von den Beteiligten nicht beanstandeten Erwägungen des Berufungsgerichts entspricht die Vorbildung der Klägerin hinsichtlich des erziehungswissenschaftlichen Grundstudiums und des Wahlfachs im wesentlichen der im beklagten Land vorgeschriebenen Vorbildung. Es handelt sich dabei nach Einordnung und Gewichtung um die wesentlichen für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG ausschlaggebenden Elemente der Vorbildung nach nordrheinwestfälischem Recht. Das nach den Regelungen des beklagten Landes weiter geforderte fachbezogene Studium im Stufenschwerpunkt ist daneben in der Weise von untergeordneter Bedeutung und Gewicht, daß dessen Fehlen der Gleichwertigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG nicht entgegensteht.

40

Maßgebend für diese Beurteilung ist die vom Kultusminister des beklagten Landes gemäß § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 15 Abs. 3 LABG a.F. erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) - APO - vom 29. August 1968 (MBl. NW. S. 1816). Grundstudium und Wahlfach sollen danach etwa fünf Sechstel (das Grundstudium etwa die Hälfte, das Wahlfach etwa ein Drittel) des Studiums in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 APO). Die Fächer des Grundstudiums und das Wahlfach werden schriftlich und mündlich geprüft (§ 3 Abs. 2, 3 in Verbindung mit §§ 4 und 5 APO), wobei die Prüfung im Wahlfach zwar auch die Didaktik des Wahlfaches einbeziehen, vorwiegend aber fachbezogen sein soll (§ 5 Abs. 1 Satz 2 APO). Der Anteil der miteinander gleichwertigen Fächer des Stufenschwerpunktes (§ 2 Abs. 1 Satz 3), von denen zwei für die Prüfung zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 APO) und nur eines davon durch ein Fachseminar im Vorbereitungsdienst fortgeführt werden muß (§ 10 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule vom 21. Januar 1972 - MBl. NW. S. 344 -, unverändert geltend in der Fassung der Änderungsordnung vom 30. Januar 1976 - MBl. NW. S. 1886 -), soll dagegen nur etwa ein Sechstel des Studiums betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 APO). Hinzu kommt, daß diese Fächer nur mündlich geprüft werden (§ 3 Abs. 2 APO) und dabei, was von besonderem Gewicht ist, die Didaktik der beiden gewählten Fächer den Schwerpunkt bildet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 APO). Hieraus wird deutlich, daß die in diesen Vorschriften niedergelegte Vorbildungskonzeption dem Nachweis fachwissenschaftlicher Kompetenz in Fächern des Stufenschwerpunktes im Vergleich mit den erziehungswissenschaftlichen Grunddisziplinen und dem Wahlfach nur eine untergeordnete Bedeutung beimißt. Bei dieser Vorbildungskonzeption und der gebotenen generellen Betrachtung kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die von der Klägerin erworbene Vorbildung nicht der nach den im beklagten Land geltenden Regelungen erforderlichen Vorbildung für die hier in Frage stehende Lehramts- und Laufbahnbefähigung an der Grundschule und Hauptschule in Nordrhein-Westfalen gleichwertig ist, das heißt nicht wie diese als Grundlage für die (weitere) Ausbildung im Vorbereitungsdienst mit dem Endziel des Erwerbs dieser Laufbahnbefähigung geeignet ist. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des (Berliner) Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1971 (GVBl. S. 241), § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für die Ämter des Lehrers und des Lehrers mit zwei Wahlfächern vom 24. Oktober 1968 (GVBl. S. 1512) enthalten zwar auf den ersten Blick eine stärkere Betonung der - allgemeinen, fächerübergreifenden - Didaktik zu Lasten eines fachbezogenen Studiums in weiteren Fächern. Das erforderliche Wissen und Können in Didaktik kan aber naturgemäß nur anhand fachbezogener Unterrichtsvorhaben beispielhaft erworben und in der Prüfung nachgewiesen werden. Hiervon ausgehend ergeben sich in den gegenüberzustellenden Konzeptionen der Lehrervorbildung in Berlin und in Nordrhein-Westfalen auch insoweit keine der laufbahnbezogenen Gleichwertigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 BRRG entgegenstehenden Unterschiede.

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Da die Revision im Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Hilfsanträge.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.600 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller