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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1981, Az.: BVerwG 7 B 198.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 198.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 15427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.01.1979 - AZ: M 147 X 76
VGH Bayern - 17.07.1981 - AZ: 23. B - 1011/79

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Oktober 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung hinsichtlich des für seinen Metzgereibetrieb benötigten Kühlwassers, das er bisher aus einem eigenen Brunnen bezogen hat. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Auch seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO könnt der Rechtssache nicht zu. Das Berufungsgericht legt dar, der Kläger habe gemäß der Wasserabgabesatzung der beklagten Stadt keinen Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich des für seinen Gewerbebetrieb benötigten Kühlwassers, weil auch insoweit die Benutzung der öffentlichen Wasserleitung für den Kläger nicht unzumutbar sei; diese Ausübung des Benutzungszwanges stelle gegenüber dem Kläger bei Abwägung seines privaten Interesses mit den öffentlichen Belangen weder eine Enteignung noch einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts läßt eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 14 GG und der bundesrechtlichen Grundsätze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, nicht erkennen und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats. Danach verstößt der Zwang zur Benutzung einer öffentlichen Wasserleitung auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 2 GG (vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Januar 1981 - BVerwG 7 B 6.81 - m.w.Nachw.). Entgegen der Beschwerde kann nicht davon die Rede sein, daß jene Rechtsprechung veraltet und als überholt anzusehen sei. Dieser Einwand der Beschwerde gibt keinen Anlaß, in der vorliegenden Sache die Revision wegen Grundsätzlichkeit zuzulassen. Soweit der Kläger geltend macht, die Ausübung des Benutzungszwangs hinsichtlich des Kühlwassers sei angesichts der ihm durch den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserleitung entstehenden Kosten für ihn unzumutbar, richtet sich sein Vorbringen gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und gegen dessen tatsächliche Feststellungen, die von der Beschwerde mit ordnungsgemäßen Verfahrensrügen nicht; angegriffen worden sind. Dieses Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger Gründe aus seiner Person für eine Befreiung vom Benutzungszwang geltend macht, hat auch keine grundsätzliche, d.h. gerade über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung. Im übrigen beurteilen sich die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Benuzungszwang nach dem maßgebenden Orts- und Landesrecht, auf dessen Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision nicht gestützt werden könnte.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.Verb.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen