Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1981, Az.: BVerwG 5 B 66.81
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Recht der Sozialhilfe; Gewährung von Sozialhilfe für die Beschaffung eines Schreibtelefons; Erforderlichkeit der Hilfegewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 66.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 20703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1981 - AZ: OVG-8 A 263/80
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG
- § 9 Abs. 3 EinglH-VO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung aus den Gründen, die die Kläger darlegen (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß im Revisionsverfahren zu einer bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechts -frage eine (für den konkreten Rechtsstreit maßgebliche) Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt wird. Diese Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, daß die Beschwerdeführer auf eine Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle hinweisen, daß der Ausgang des Rechtsstreits also auch für andere Personen von Interesse sein könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. Juli 1970 - BVerwG 2 B 3-70 - Buchholz 235.16 § 5 LBesG Nr. 1; ständige Rechtsprechung des Senats). Auch mit dem bloßen Hinweis auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, mit denen - im Gegensatz zur Entscheidung des Berufungsgerichts - Klagen auf Gewährung von Sozialhilfe zum Beschaffen von Schreibtelefonen stattgegeben worden ist, ist die Notwendigkeit, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, nicht schon dargelegt (bei der u.a. angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 1979 handelt es sich übrigens um das in dieser Sache in erster Instanz ergangene, vom Berufungsgericht aber gerade aufgehobene Urteil). Diese muß unter dem Aspekt der (einheitlichen) Auslegung des Rechts in Frage stehen. Gerade im Recht der Sozialhilfe kommt es aber stets auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) und ihre dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung an. Sich daraus ergebende Entscheidungen mit unterschiedlichem Ergebnis rechtfertigen daher nicht die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtsfrage, die diesen Rechtsstreit zunächst kennzeichnet, nämlich ob ein Schreibtelefon ein "anderes Hilfsmittel" im Sinn von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 EinglH-VO Fassung 1975 sein kann, hat das Berufungsgericht schon in Anwendung des § 9 Abs. 1 EinglH-VO bejaht, also im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 1980 (FEVS 29, 66). Aus diesem Grund brauchte das Berufungsgericht keine Ausführungen zum Absatz 2 des § 9 EinglH-VO zu machen. Die Zuordnung eines Hilfsmittels zu einem der in dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführten macht lediglich ins einzelne gehende Überlegungen zum Begriff "anderes Hilfsmittel" überflüssig, Überlegungen, wie sie zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht zur automatischen Toiletteneinrichtung angestellt hat (siehe Urteil vom 16. November 1972 - BVerwG 5 C 88.72 - FEVS 21, 81). Mehr regelt diese Vorschrift aber nicht. In ihr aufgeführte Hilfsmittel sind nicht allein schon aufgrund dieser Zuordnung und auf jeden Fall aus Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren. Auch in bezug auf sie ist die Gewährung von den Voraussetzungen abhängig, die im Absatz 3 des § 9 EinglH-VO umschrieben sind, u.a. von der Erforderlichkeit im Einzelfall. Alles das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Aufbau des § 9 EinglH-VO; eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht.
Mit "im Einzelfall erforderlich" in § 9 Abs. 3 EinglH-VO wird - wie auch in anderen Vorschriften - ersichtlich das ausgedrückt, was zum Wesen der Sozialhilfe gehört (siehe besonders § 2 Abs. 1 BSHG). Erforderlichkeit der Hilfegewährung betrifft nicht die Angemessenheit eines Wunsches des Hilfesuchenden in bezug auf die Hilfe. Auf die Angemessenheit des Wunsches kommt es - wie sich aus § 3 Abs. 2 BSHG ergibt - erst bei der Gestaltung der im Einzelfall als erforderlich erkannten Hilfe an. Daraus, daß die Kläger diese Fragen miteinander vermischen, kann sich also keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt ("Je nach dem, wie der Fall liegt, ..."). Seine tatsächlichen Feststellungen hierzu würdigend hat es fallbezogen die Erforderlichkeit eines zweiten Schreibtelefons verneint; dabei hat es den in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG normierten Grundsatz beachtet. Daß die Kläger in diesem Zusammenhang ihre Lebensumstände anders gewürdigt sehen wollen, verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; denn damit wenden sie sich gegen die materielle Richtigkeit der getroffenen Entscheidung. Diese ist aber nicht im Verfahren betreffend die Zulassung der Revision zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 159 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rotter
Bermel