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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1981, Az.: BVerwG 3 B 39.81

Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Anordnung einer seuchenpolizeilichen Verfügung; Möglichkeit der Erledigung eines Rechtsstreits neben der Erhebung einer Feststellungsklage; Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Verringerung von Fuchspopulation mit Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 39.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 24.02.1977 - AZ: 1 K 867/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1980 - AZ: 13 A 458/80

Fundstelle

  • DokBer A 1982, 71

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1980 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I.

1.)

Soweit der Kläger Verfahrensrügen erhebt, trägt der beschließende Senat erhebliche Zweifel, ob der Kläger mit seiner Rüge, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der Rechtsschutzvoraussetzungen für die von ihm - dem Kläger - erhobenen Klagen (vorbeugende Unterlassungsklage - Klaganträge zu 1. und 2. und Fortsetzungsfeststellungsklage - Klagantrag zu 3. -) aus unzutreffenden Erwägungen verneint und die Klagen deshalb fehlerhaft als unzulässig angesehen, überhaupt Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Aber auch wenn man letzteres bejaht und insoweit von der Zulässigkeit der Rügen ausgeht, kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein.

3

Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat bereits der 1. Senat in dem in der vorliegenden Sache vorangegangenen Nichtzulassungsverfahren (BVerwG 1 CB 55.78) im Beschluß vom 26. Oktober 1978 zutreffend dargelegt. Er hat ausgeführt, daß die für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu fordernde Rechtsschutzvoraussetzung, daß das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt ist, daß eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist, für einen Sachverhalt, wie er hier zu entscheiden ist, zu verneinen ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen läßt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. auch Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 C 7.73 - [BVerwGE 45, 99 [105]]).

4

Das Berufungsgericht hat hierzu - für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß sich gegenwärtig nicht übersehen läßt, ob der Kläger in Zukunft überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Kitwirkung bei oder Duldung von Fuchsbaubegasungen herangezogen wird, so daß auch ungewiß ist, ob und in welcher Weise der Beklagte von seinem ihm durch die neue Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (TollwutVO 1977) vom 11. März 1977 (BGBl. S. 444) eingeräumten Ermessen Gebrauch machen würde (Klagantrag zu 1.) Ebenso ungewiß ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob der Beklagte gegebenenfalls "auf Grund sonstiger Vorschriften" eingreifen würde (Klagantrag zu 2.).

5

In verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage (Klagantrag zu 3.) mangels des für sie nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig ist. Gegenüber der vom Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr hat bereits der 1. Senat in dem eingangs erwähnten Beschluß vom 26. Oktober 1978 zu Recht eingewandt, der Kläger verkenne insoweit, daß er die begehrte Feststellung, die angegriffenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig gewesen, künftigen Maßnahmen vergleichbarer Art nicht entgegenhalten könnte, weil diese auf anderen Rechtsgrundlagen ergehen würden als die vorliegend angegriffenen Bescheide.

6

Keinen Verfahrensfehler lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu erkennen, daß sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder aus der Absicht des Klägers ergebe, eine Schadensersatzklage zu erheben - da diese mangels eines zu ersetzenden Schadens aussichtslos sei -, noch aus dem Umstand, daß der Kläger nach seinen Angaben im Zusammenhang mit der Vergasung von Füchsen Strafanzeige gegen verschiedene Personen erstattet hat. Unter diesen Umständen ergibt sich ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht daraus, daß eine künftige, aufgrund einer neuen Sachlage (und Rechtslage) ergehende seuchenpolizeiliche Verfügung des Beklagten sofort vollziehbar wäre und nach dem Vorbringen des Klägers im Bezirk Koblenz im Jahre 1981 Fuchsbaubegasungen aufgrund der neuen Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 TollwutVO 1977 angeordnet worden sein sollen.

7

2.)

Unbegründet ist schließlich auch die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 86 Abs. 3. 104 Abs. 1 und 113 VwGO, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts - folge man der Auffassung des Klägers, daß durch die Änderungen des Tierseuchenrechts und durch das Inkrafttreten der TollwutVO 1977 eine neue rechtliche Situation eingetreten sei - den Parteien hätte nahelegen müssen, die Hauptsache für erledigt zu erklären.

8

Für einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis bestand keine Veranlassung. Bezüglich der zunächst mit der Anfechtungsklage angegriffenen Seuchenverfügung vom 26. Februar 1976 ist der Kläger nach der Änderung der Ermächtigungsgrundlagen vom Aufhebungsantrag zum Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergegangen. Er ist mithin selbst davon ausgegangen, daß sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, wie dies gesetzliche Voraussetzung für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Darüber brauchte der Gerichtsvorsitzende den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger nicht besonders zu belehren. Angesichts des für den Kläger behaupteten berechtigten Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage war sein Feststellungsantrag sachdienlich. Der Gerichtsvorsitzende war nicht verpflichtet, den rechtskundigen Vertreter des Klägers noch besonders auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß er - anstatt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes zu begehren - den Rechtsstreit auch in der Hauptsache für erledigt erklären könne. Vielmehr durfte der Gerichtsvorsitzende davon ausgehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich mit der Umstellung des Antrages für eine Fortsetzung des Prozesses durch Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage - anstelle einer Erledigungserklärung - entschieden hatte.

9

3.)

Da das Berufungsgericht sowohl die vorbeugende Unterlassungsklage wie auch die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig erachtet hat, bestand für das Berufungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen keine rechtliche Möglichkeit, den Sachverhalt in materieller Hinsicht weiter aufzuklären. Schon aus diesem Grunde ist die vom Kläger erhobene Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 86, 96 ff. und 108 VwGO (gerichtliche Untersuchungs- und Aufklärungspflicht, Aufnahme der angebotenen Beweise, freie Beweiswürdigung), nicht gerechtfertigt.

10

4.)

Mit seinem Angriff gegen die im Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung macht der Kläger keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), geltend. Insoweit ist seine Beschwerde daher unzulässig. Im übrigen ist aber der auf § 154 Abs. 2 VwGO gestützte Kostenausspruch auch nicht, zu beanstanden. Da der Kläger in dem Rechtsstreit letztlich unterlegen ist, hat er die gesamten Kosten des Verfahrens - einschließlich bereits stattgefundener Rechtszüge und ohne Rücksicht auf deren Ausgang - zu tragen. Eine entsprechende Anwendung des § 154 Abs. 4 VwGO ist im Gegensatz zur Auffassung des Klägers hier nicht möglich.

11

II.

Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

12

Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen,

  1. 1.

    ob viehseuchenrechtliche Vorschriften auch auf Vildtiere anwendbar sind, die dem Jagdrecht unterliegen,

  2. 2.

    ob das Schutzgut des Viehseuchengesetzes (jetzt: Tierseuchengesetz) ausschließlich darin besteht, der Gefährdung der Vieh- bzw. Tierbestände durch Viehseuchen entgegenzuwirken,

  3. 3.

    ob die nunmehr in § 13 Abs. 2 TollwutVO 1977 erwähnten Maßnahmen zur Verringerung der Fuchspopulation mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar sind,

  4. 4.

    ob die Voraussetzungen der - einmal als gültig unterstellten - Tollwutverordnung 1977 auch dann erfüllt sind, wenn von der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz bewußt kein Gebrauch gemacht und die ganzjährige Bejagung der Elterntiere des Fuchses nicht gestattet wurde,

13

betreffen materielle Rechtsfragen um die Rechtmäßigkeit der Begasung des Fuchsbaues. Auf diese materiellen Rechtsfragen ist das Berufungsgericht in dem vom Kläger angefochtenen Urteil nicht eingegangen, weil es die Klagen als unzulässig erachtet hat. Von dieser rechtlichen Beurteilung hat das Beschwerdegericht auszugehen. Daher könnten diese materiellen Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden. Die vom Kläger aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen sind daher in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

14

III.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.

Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt